B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5919/2011
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. September 2011 / N (…).
E-5919/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Sri Lanka am 20. Feb-
ruar 2011 auf dem Luftweg verliess, sich während eines halben Jahres an
einem unbekannten Ort in Malaysia aufhielt und am 28. August 2011 wie-
derum per Flugzeug via Doha (Katar) nach Genf gelangte,
dass er angeblich unter Verwendung eines ihm nicht zustehenden Reise-
passes in die Schweiz einreiste, den Pass dem Schlepper aushändigte
und am 29. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 5. September 2011 im EVZ
Kreuzlingen summarisch zur Person und den Ausreisemotiven befragte
und am 12. September 2011 einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass er in den Anhörungen geltend machte, er sei tamilischer Ethnie und
fürchte, Angehörige der sri-lankischen Armee und der EPDP – wofür die-
se Abkürzung stehe, wisse er nicht; es sei eine regierungsnahe tamilische
Gruppierung – könnten ihn wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zu
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) entführen und erschiessen,
dass er mit seinen Angehörigen bis Juli 2008 im Distrikt Jaffna gelebt ha-
be, wo er elf Jahre lang das C._______ besucht habe, Mitglied eines
Studentenflügels gewesen und von den LTTE in Selbstverteidigung re-
spektive Erste-Hilfe unterrichtet worden sei,
dass er in den Jahren 2006 bis 2008 unter anderem Video-Aufnahmen
von Meetings und Demonstrationen gemacht habe,
dass er sein Bildmaterial im Computer aufbereitet und aufbewahrt habe,
bevor er das Ergebnis in Form von (kleinen) Videokassetten oder manch-
mal DVD's seinen zahlenden Kunden übergeben habe,
dass er bei der Arbeit von seinem Freund D._______, dem einzigen Fo-
tografen im Dorf, welcher sowohl Fotos wie auch Videos aufgenommen
habe, unterstützt worden sei,
dass er etwa Mitte August 2007 auf dem Rückweg von einer Demonstra-
tion in E._______, wo er Videos gedreht habe, von der Armee angehalten
und in deren Lager in F._______ überführt worden sei,
E-5919/2011
Seite 3
dass er dort 18 Tage lang wegen des Verdachts, an einem Bombenan-
schlag beteiligt gewesen und Mitglied bei den LTTE zu sein, festgehalten
und misshandelt worden sei,
dass er mit Hilfe seines Vaters, einem Staatsangestellten, freigekommen
sei, welcher zur Finanzierung seiner Freilassung eines seiner Häuser ha-
be veräussern müssen und den erforderlichen Betrag an eine regierungs-
freundliche Organisation, wahrscheinlich die EPDP, bezahlt habe,
dass er trotz der schlechten Erfahrungen mit der Armee weiterhin an De-
monstrationen teilgenommen habe, weil dies viele Leute so gemacht hät-
ten und er wütend über die Armee gewesen sei,
dass er von Oktober 2007 bis zu seinem Wegzug ins Vanni-Gebiet (etwa
Mitte Juli 2008) Mitglied des örtlichen Lesesaals- respektive Bibliotheks-
vereins gewesen sei, deren Mitglieder LTTE-Sympathisanten gewesen
seien und dieser Verein nur von etwa 10% der Dorfbewohner abgelehnt
worden sei,
dass unter den Mitgliedern auch Angehörige der LTTE gewesen seien,
dass Vereinsmitglieder unter anderem Protestaktionen und Demonstrati-
onen organisiert hätten, weshalb einige von der Armee entführt oder er-
schossen worden seien,
dass er selber seit 2008 an acht von insgesamt etwa sechzehn Kundge-
bungen teilgenommen habe,
dass Armeeangehörige nach der Entführung eines seiner Freunde bei
ihm während seiner Abwesenheit im Juli 2008 eine Hausdurchsuchung
durchgeführt, Videomaterial beschlagnahmt und nach ihm gefragt hätten,
dass ihn seine Angehörigen telefonisch darüber unterrichtet hätten, wes-
halb er zu seinem Onkel nach G._______ gegangen sei,
dass er im Januar 2009 von den LTTE zwangsrekrutiert, in ihrem Lager
kurz instruiert (Funkgerät- und Codewortübergabe) und dann bis etwa Ap-
ril 2009 als Beobachtungsposten eines Grenzabschnitts eingesetzt wor-
den sei,
dass er sich im April 2009 wegen der zunehmenden Bombardierungen in
seinem Grenzabschnitt gefürchtet, seines Funkgerätes entledigt und oh-
E-5919/2011
Seite 4
ne Erlaubnis der LTTE dem Flüchtlingsstrom angeschlossen habe, der
sich auf das von der Armee kontrollierte Gebiet zubewegt habe,
dass die Armee ihn angehalten und mit anderen Vertriebenen in ihr Lager
überstellt habe, wo er unter einer falschen Identität gelebt habe,
dass die Armee etwas später seinen ursprünglich bewachten Grenzab-
schnitt und das Lager der LTTE angegriffen haben dürfte,
dass er nach 24-tägigem Aufenthalt im Armeelager – im Mai 2009 – durch
den im H._______-Distrikt lebenden Onkel freigekommen sei,
dass er in einem Armeefahrzeug an einen Ort transportiert worden sei,
wo ihn sein Onkel abgeholt habe und er fortan bei diesem in I._______
versteckt gelebt habe,
dass die Armee im Juni 2010 seinen Freund D._______ entführt habe,
dass er von der Armee im selben Monat mehrmals und von Angehörigen
der EPDP im Juli 2010 an zwei Orten gesucht worden sei,
dass in der Folge sein Onkel einen Schlepper verpflichtet habe, der ihn
am 18. Februar 2011 nach Colombo und zwei Tage später an Bord einer
Linienmaschine der Sri Lankan Airways nach Malaysia gebracht habe,
dass er dem BFM eine sri-lankische Identitätskarte abgegeben hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2011 – eröffnet am
26. September 2011 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies,
seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die
Verfügung des BFM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren beziehungs-
weise eventualiter wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um Feststellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklu-
sive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und Einräumung
eines Replikrechts zu Stellungnahmen des Beschwerdegegners ersuchte,
E-5919/2011
Seite 5
dass mit der Beschwerde die Vollmacht vom 20. Oktober 2011, die Hono-
rarnote vom 26. Oktober 2011 und die angefochtene Verfügung im Origi-
nal eingereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. November
2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 1. Dezember
2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, mit der Begrün-
dung, die summarische Prüfung der Akten und Beweismittel habe die
mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerdeanträge ergeben,
dass der Kostenvorschuss am 21. November 2011 geleistet worden ist,
dass der Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 27. Dezember 2011
ein kopiertes Schreiben vom 4. Dezember 2011 samt deutscher Überset-
zung und ein Couvert einreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
E-5919/2011
Seite 6
dass bezüglich des Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung
einer Beschwerde auf das Gesetz verwiesen wird (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und dieser mangels Anfechtungsgegenstand gegenstandslos ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, verstanden werden,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie
in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das BFM zur Begründung der Gesuchsablehnung im Wesentlichen
ausführte, erhebliche Punkte der Asylbegründung würden den Tatsachen,
der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen
oder seien realitätsfremd und unsubstanziiert geschildert worden,
dass er die benachbarten Ortschaften seines Aufenthaltsortes im Vanni-
Gebiet nicht kenne und weder die Route vom Vanni-Gebiet bis Colombo,
E-5919/2011
Seite 7
noch die Umstände seiner Freilassung (Bezahlung an eine regierungs-
freundliche Bewegung) substanziiert habe beschreiben können und seine
Erklärungen für seine Unkenntnisse nicht überzeugten,
dass die Behauptung, gegen Geld aus der Haft freigekommen zu sein,
obwohl die sri-lankischen Behörden davon überzeugt gewesen seien, er
stelle eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates dar, nichts
mit den realen Verhältnissen zu tun habe, und es ihm auch nicht gelun-
gen wäre, sich unter einer falschen Identität im Flüchtlingslager registrie-
ren zu lassen,
dass die geltend gemachte Zwangsrekrutierung, die Tätigkeiten für die
LTTE, sein Verhalten bei der Kapitulation oberflächlich und realitätsfremd
ausgefallen seien und er weder zu der ihn angeblich suchenden nichtuni-
formierten Gruppe EPDP noch zu ihrer Bezeichnung nähere Angaben
haben machen können,
dass die Angaben zur Ausreise und zum Reiseweg unsubstanziiert ge-
schildert worden seien, weshalb davon auszugehen sei, dass er legal
ausgereist und auf eine andere Weise nach Europa gelangt sein müsse,
dass er selbst dann, wenn er zweimal aus der Haft entlassen worden wä-
re und danach unter Beobachtung gestanden und einer Meldepflicht un-
terstellt gewesen wäre, nicht mit asylrelevanten Schwierigkeiten zu rech-
nen hätte, da er gemäss eigenen Angaben über kein derart politisches
Profil verfüge,
dass demgegenüber in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, die
wesentlichen Punkte der Ausführungen seien logisch und die Biographie,
das Handeln sowie die Beschreibung der Lebensumstände in nachvoll-
ziehbarer Weise dargelegt worden,
dass die sri-lankischen Streitkräfte – sie hätten ihn im Jahr 2007 inhaftiert
und im Jahr 2010 gesucht – mit grösster Wahrscheinlichkeit wüssten,
dass er bei den LTTE gewesen sei, und er in Anbetracht der bekannten
Notstandsgesetze und Praktiken sri-lankischer Sicherheitskräfte mit dem
Schlimmsten zu rechnen habe (Präventivhaft, Folter, Nötigung zu Ges-
tändnissen, u.a.m.), zumal auch noch vor kurzem nach ihm gesucht wor-
den sei (vgl. Schreiben vom 4. Dezember 2011),
dass die Korruption zu Sri Lanka gehöre und es möglich sei, Inhaftierte
freizukaufen,
E-5919/2011
Seite 8
dass die Vorinstanz verkenne, dass er sich in G._______ nicht habe frei
bewegen können, ihm die dortige Gegend nicht vertraut sei, wobei er sich
aber immerhin an die Ortschaft J._______ erinnert habe, er versteckt dort
gelebt und dem dort lebenden Onkel gelegentlich bei landwirtschaftlichen
Arbeiten geholfen habe,
dass zudem die LTTE gegen Ende des Bürgerkriegs Zwangsrekrutierte
unausgebildet eingesetzt haben, und ihm die dürftigen Hinweise zur
EPDP nicht nachteilig anzurechnen seien, weil ihm dazu an der Anhörung
keine weitergehenden Fragen gestellt worden seien und "EPDP" eine
englische Bezeichnung sei und er des Englischen nicht mächtig sei,
dass er in seiner Gefahren- und Gemütslage die örtlichen und landschaft-
lichen Begebenheiten vom H._______-Distrikt bis nach Colombo nicht
realisiert und seine Reiseumstände im Übrigen genügend substanziiert
und plausibel dargelegt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Argumentation des Beschwerde-
führers gegen den angefochtenen Entscheid aus den folgenden Gründen
verwirft:
dass zwar anerkannt wird, dass er ein aus der Region K._______ stam-
mender Tamile ist,
dass aber die Realitätsfremde und der massive Mangel an Substanz und
an Realkennzeichen in seinen Vorbringen sich nicht anders erklären las-
sen, als dadurch, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen,
dass namentlich aufgrund seines Alter, seiner vergleichsweise guten Aus-
bildung und seiner langjährigen Erfahrung als Kameramann bei Ereignis-
sen eine wesentlich präzisere und kohärentere Sachverhaltsdarstellung
hätte erwartet werden können,
dass der in der Befragung zur Person beschriebene Ablauf der ersten
Haft im August 2007 und die Freilassung nach einer Bestechungszahlung
seines Onkels an eine regierungsfreundliche Bewegung – eventuell die
EPDP – nach nur 18 Tagen angesichts des angeblichen Verdachts, er sei
ein Terrorist und LTTE-Angehöriger, kaum zutreffen dürfte,
dass der zweite 24-tägige Lageraufenthalt (etwa April/Mai 2009) unter fal-
scher Identität unglaubhaft ist, da es den zu jener Zeit äusserst gründlich
und rigoros vorgehenden Sicherheitskräften nach dem ersten Verdacht
E-5919/2011
Seite 9
auf Beteiligung an einem Terrorakt und einer LTTE-Zugehörigkeit ein
Leichtes gewesen wäre, seine Identität festzustellen (zumal er ihnen ge-
sagt habe, er habe bei einem Onkel in der Landwirtschaft gearbeitet), be-
ziehungsweise, umgekehrt argumentiert, der Beschwerdeführer aus die-
ser Inhaftierung keine Gefährdung ableiten kann, weil seine Identität wäh-
rend dieses Lageraufenthaltes nicht aufgedeckt worden ist,
dass es lebensfremd und unlogisch erscheint, dass der Beschwerdefüh-
rer sich vor der Armee ausgerechnet bei dem in I._______ wohnhaften
Onkel versteckt habe, welcher ihn dort, wo er mit einem Armeefahrzeug
nach seiner Entlassung hingefahren worden sei, abgeholt habe,
dass der Beschwerdeführer nicht aus eigenen Erlebnissen berichtet ha-
ben kann, und somit kein Grund zu Annahmen besteht, er könnte unter
Verdacht gestanden sein, ein Angehöriger der LTTE zu sein oder für sie
über Monate hinweg Beobachtungs- oder Kampfaufträge erledigt zu ha-
ben, zumal er sein angebliches Einsatzgebiet und das von ihm besuchte
Vanni-Gebiet nicht kennt und seine Reisen sehr vage beschrieben hat,
dass ihm offensichtlich keine unmenschlichen Behandlungen seitens der
Behörden, der Armee oder regierungsfreundlicher Parteien drohen,
dass vor diesem Hintergrund das Schreiben vom 4. Dezember 2011 als
blosses Unterstützungsschreiben zu qualifizieren ist, und die Kritik des
Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2011 an der Zwischenverfügung
vom 16. November 2011 ins Leere geht,
dass das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E.
10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
E-5919/2011
Seite 10
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG statuierte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements hier keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung i.S. von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanaly-
se vorgenommen und dabei festgestellt hat, bei abgewiesenen Asylsu-
chenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo stammten,
E-5919/2011
Seite 11
sei grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die-
ses Gebiete auszugehen, während der Wegweisungsvollzug in die Nord-
und Ostprovinzen unzumutbar sei (vgl. a.a.O. E. 7.6.1 f.),
dass das Gericht im Urteil BVGE 2011/24 nach dem Ende des sri-lanki-
schen Bürgerkriegs im Mai 2009 am 27. Oktober 2011 eine erneute Beur-
teilung vorgenommen hat und zur Einschätzung gelangt ist, nur der Weg-
weisungsvollzug in das so genannte "Vanni-Gebiet" sei weiterhin generell
unzumutbar, weshalb der Vollzug für Personen, die aus dem übrigen
Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren können, grundsätzlich
zumutbar sei, wobei sich allerdings bei Personen aus der Nordprovinz im
Hinblick auf eine Rückkehr dorthin eine zurückhaltende Beurteilung der
individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge (vgl. a.a.O. E. 13.2. f.),
dass der Beschwerdeführer aus der im Distrikt Jaffna in der Nordprovinz
gelegenen Ortschaft K._______ stammt, womit der Wegweisungsvollzug
grundsätzlich zumutbar ist,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer geschlossen werden könnte, der ledige, soweit aktenkundig
gesunde und über eine (…)jährige Schulbildung verfügende (…)-jährige
Beschwerdeführer, der vor der Ausreise während Jahren einer Erwerbstä-
tigkeit nachging, gerate im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation,
dass die in der Heimatregion bestehenden schwierigen Bedingungen auf
dem Arbeitsmarkt zudem praxisgemäss keine erhebliche Wegweisungs-
hindernisse darstellen,
dass ihm in Anbetracht des im Distrikt Jaffna bestehenden familiären Be-
ziehungsnetzes und der Verbindungen zu einer Vielzahl von Verwandten
in anderen Landesteilen die Reintegration bei einer Rückkehr ins Heimat-
land leicht fallen dürfte, zumal er keine gesuchte Person ist und seine El-
tern gemäss eigenen Angaben beim Staat angestellt sind und im Ver-
gleich zu anderen Dorfbewohnern als reich gelten,
dass somit weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
E-5919/2011
Seite 12
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lan-
ka möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass der vom BFM verfügte Vollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
21. November 2012 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5919/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: