B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5919/2014
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
26. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die eritreische Beschwerdeführerin
ihren Heimatstaat am (…) 2011 Richtung Äthiopien. Ein Jahr später sei
sie nach einem Zwischenhalt in Khartoum (Sudan) nach Juba (Südsudan)
zu ihrem Freund gereist, bevor sie über Khartoum nach C._______ ge-
fahren sei. Am (…) 2014 sei sie mit einem Motorboot nach Sizilien (Ita-
lien) gefahren, wo sie nach (…) Tagen Fahrt angekommen sei. Dort sei
sie von den Behörden weder fotografiert noch verhaftet oder registriert
worden. Nach ihrer Ankunft in Italien sei sie sofort über Mailand in die
Schweiz weitergereist, wo sie am (…) 2014 angekommen sei (B7 S. 6 ff.).
Dort wurde sie zusammen mit anderen Personen und einem Schlepper
von der Urner Kantonspolizei verhaftet, wobei sie angab, sie heisse
A._______ und sei im Jahr (…) geboren (B1). Die Beschwerdeführerin
habe dann nicht um Asyl nachgesucht (B1 S. 2), weshalb sie gestützt auf
Art. 64 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nach Italien weggewiesen
wurde (B1 S. 2 ff., B2). Nach zwei Tagen sei sie wieder in die Schweiz
eingereist und suchte am 18. Juni 2014 unter dem Namen B._______
(geboren am […]) um Asyl nach (B3, B7 S. 3).
Anlässlich der Befragung vom 4. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer
Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Be-
handlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständig-
keit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten. Jedoch machte diese geltend, sie wolle nicht nach Italien zu-
rückkehren, da sie von Anfang an in die Schweiz habe einreisen wollen.
In Italien als Frau auf der Strasse zu leben bedeute, jeglicher Gewalt
ausgesetzt zu sein (B7 S. 9). Im Übrigen gab sie an, dass ihre Schwester
D._______ in der Schweiz wohnhaft sei.
B.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 an das BFM (Eingang BFM: 14. Juli 2014)
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ersuchte die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Schwester der Be-
schwerdeführerin – D._______ (N […]) – um Zuweisung der Beschwerde-
führerin, deren richtiger Name B._______ laute, nach "E._______" (recte:
F._______; Kanton G._______).
C.
Am 25. Juli 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die-
ses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgese-
henen Frist unbeantwortet.
D.
Am 7. August 2014 gingen je eine Kopie einer eritreischen Student Card
von B._______ (geboren am […]) und eines Fotos sowie eine mutmass-
lich originale Taufurkunde beim BFM ein.
E.
Mit Verfügung vom 13. August 2014 schrieb das BFM ein am 18. April
2012 im Ausland eingereichtes Asylgesuch von B._______ ab.
F.
Mit Verfügung vom 26. September 2014 (eröffnet am 8. Oktober 2014)
trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien,
welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zu-
ständig sei. Gleichzeitig ordnete das BFM den Vollzug der Überstellung
nach Italien an und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis der Beschwerdeführerin aus-
zuhändigen seien.
G.
Mit einer Laienbeschwerde vom 13. Oktober 2014 (Poststempel: 14. Ok-
tober 2014) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwer-
deführerin sinngemäss, nach Aufhebung der Verfügung vom
26. September 2014 sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, ihre Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Zudem seien even-
tualiter Vollzugshindernisse festzustellen. In prozessualer Hinsicht
beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner seien die
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Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat-
oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu
unterlassen; eventualiter sei eine bereits erfolgte Datenweitergabe an den
Heimatstaat offenzulegen und die Beschwerdeführerin in einer separaten
Verfügung darüber zu informieren.
H.
Die vollständigen vorinstanzlichen Akten sind am 16. Oktober 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten.
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
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m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorlie-
genden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist des-
halb nicht einzutreten.
1.4 Die vorliegende Beschwerde ist, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend zudem auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die
zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dub-
lin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rück-
überstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes die-
ser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im
spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei-
nen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO, sog. take charge-Verfahren).
2.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich
zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für
die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen
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aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (EU-Grundrechtecharta; vgl. ABl. C 364/1 vom 18. Dezem-
ber 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zu-
ständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO).
2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht).
3.
3.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin aus H._______ kommend illegal nach Italien eingereist ist. Dort ha-
be sie sich einerseits bei den Behörden nicht gemeldet und sei folglich
auch nicht registriert worden (B7 S. 6 f. und 9). Anderseits sei sie in Ita-
lien von Polizisten angehalten worden, wobei sie den Namen A._______
angegeben habe (B7 S. 3). Nach ihrer ersten Einreise in die Schweiz
wurde sie nach einer Festhaltung durch die Urner Kantonspolizei nach
Italien weggewiesen und habe zweimal in einem Park in I._______ über-
nachtet bevor sie wieder in die Schweiz eingereist sei und hier am
18. Juni 2014 ein Asylgesuch einreichte (B7 S. 7 f.). Das Bundesverwal-
tungsgericht geht im Folgenden davon aus, dass die Beschwerdeführerin
in Italien weder bei ihrem ersten noch bei ihrem allfälligen zweiten Auf-
enthalt von den italienischen Behörden festgehalten wurde. Bei der an-
geblichen Festnahme durch die italienische Polizei dürfte es sich vielmehr
um die Festhaltung durch die Urner Kantonspolizei am 13. Juni 2014
handeln (B1).
Im Folgenden werden die Zuständigkeitskriterien geprüft (Art. 8-15 Dub-
lin-III-VO).
3.1.1 Die Beschwerdeführerin A._______ (geboren im Jahr […]) – bzw.
B._______ (geboren am […]) – ist eine volljährige junge Frau, welche
über eine Schwester in der Schweiz verfügt. Diese wurde gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG am 11. Februar 2010 als Flüchtling anerkannt.
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Die Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO (Familienangehörige, die Be-
günstigte internationalen Schutzes sind) ist bei dieser Konstellation zu
verneinen, da die Schwester der Beschwerdeführerin, welche in der
Schweiz zwar aufenthaltsberechtigt ist, nicht als "Familienangehörige"
gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten kann. Weiter hat die Beschwer-
deführerin nicht geltend gemacht, sie sei von ihrer Schwester im Sinne
von Art. 16 Dublin-III-VO abhängig.
3.1.2 Das BFM ersuchte aufgrund der illegalen Einreise der Beschwerde-
führerin nach Italien (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO) die dortigen Behörden
am 25. Juli 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin, welche das
Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens im-
plizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
3.1.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben, was
von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde.
3.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
3.2.1 Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon
ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte,
die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Par-
laments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangs-
bestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bis-
herige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
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Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel
weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie)
ergeben.
3.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt.
3.3 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihrem Vorbringen implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was
zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf inter-
nationalen Schutz durch dieses Land führen würde.
3.3.1 Die Beschwerdeführerin hat weder an der Befragung vom 4. Juli
2014 noch in ihrer Rechtsmitteleingabe ein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übri-
gen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zuste-
henden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26
Aufnahmerichtlinie).
3.3.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der
Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
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Seite 9
auch BVGE 2010/45 E. 8.3, der auch unter der Dublin-III-VO Geltung ent-
faltet).
3.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Die-
ses Land ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, Art. 22 und
Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
4.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
5.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter die-
sen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen. Das Be-
schwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb
sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen. Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat
der Beschwerdeführerin sowie jede Weitergabe von Daten an denselben
zu unterlassen, ist abzuweisen, zumal weder den Akten entnommen wer-
den kann, dass solches unternommen worden wäre, noch im Rahmen ei-
nes Dublinverfahrens Anlass dazu besteht. Das BFM ist hingegen anzu-
weisen, der Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine
bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97
Bst. a-c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen,
sollte entgegen den Akten Derartiges geschehen sein.
7.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Die Begehren haben
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sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen, wes-
halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. Bei die-
sem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnah-
me mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sowie
jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, wird abgewie-
sen. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin der zuständigen
ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offen-
zulegen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: