B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-59/2018
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2017 / N (…).
E-59/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Mullaitivu Distrikt [Nordprovinz,
Vanni-Gebiet] – verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (…) (A10,
S. 5; A21 F55; A37 F178) und reiste am 1. Februar 2016 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Februar 2016 fand im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Zürich die Personalienaufnahme
statt. Am 31. März 2016 wurde der Beschwerdeführ gemäss Art. 17 Abs. 2
Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) angehört. Nachdem er mit Verfügung vom 7. April 2016
dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, fand am 8. November 2017
eine Zweitanhörung (ergänzende Anhörung) statt.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei am (...) Februar 2014 anläss-
lich einer Demonstration in C._______ von Mitarbeitern des Criminal In-
vestigation Departments (CID) festgenommen und zusammen mit 20 an-
deren Personen fünf Tage lang eingesperrt worden. Während weiteren
zehn Tagen sei er tagsüber jeweils freigelassen und im Wald zu unentgelt-
licher Arbeit gezwungen worden. Nachdem der Beschwerdeführer am
(…) März 2014 unter der Bedingung entlassen worden sei, sich weiterhin
für Arbeitszwecke zur Verfügung zu halten, habe er in den folgenden Mo-
naten weiterhin Arbeit zugunsten des CID verrichten müssen. Weil seine
Mutter, welche für das Einkommen der Familie mit ihrer Tätigkeit in der
Landwirtschaft besorgt gewesen sei, erkrankt sei und er sie unterstützt
habe, sei er nicht zur Arbeit erschienen, weshalb er von Leuten des CID
nachts zu Hause aufgesucht und geschlagen worden sei. Weil er nicht wei-
terhin Zwangsarbeit habe leisten wollen, habe er sich zur Ausreise ent-
schieden.
Die Demonstrationen hätten im Zusammenhang mit dem Verschwinden
seines Vaters und vieler weiterer Dorfbewohner gestanden. Sein Vater sei
im August 2009 nach einem mehrjährigen Arbeitsaufenthalt in D._______
bei seiner Einreise am Flughafen in Colombo verhaftet worden und sei seit-
her verschwunden. Weil er vor seiner Ausreise von den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) immer wieder zu Hause abgeholt worden sei und
für diese habe arbeiten müssen, habe er sich ins Ausland abgesetzt. Bei
seiner Wiedereinreise sei ihm eine Unterstützung der LTTE vorgeworfen
worden. Um auf seinen Vater und die anderen verschwundenen Personen
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aufmerksam zu machen, habe der Beschwerdeführer, zusammen mit an-
deren Dorfbewohnern, ab Anfang 2014 Demonstrationen organisiert und
an diesen teilgenommen. So hätten insgesamt vier solcher Aktionen statt-
gefunden (in B._______, E._______, F._______ und C._______), wobei
es anlässlich der Letzten zur vorgebrachten Verhaftung gekommen sei.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Anhö-
rungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde (Ori-
ginal), eine Temporary ID Card (Original), die Relief Assistance Card aus
dem Flüchtlingslager G._______ (Original), einen Zeitungsartikel betref-
fend das Verschwinden seines Vaters (Kopie), eine Bestätigung der Human
Rights Commission of Sri Lanka, betreffend die Verhaftung seines Vaters
am (…) August 2009 (Kopie), sowie diverse fremdsprachige Zeitungsarti-
kel (Kopien) ein.
B.
Nachdem das SEM bei der Botschaft in Colombo um Abklärungen betref-
fend den Zeitungsartikel zu seinem Vater getätigt hatte, teilte das SEM dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2017 das Resultat der ver-
muteten Fälschung mit und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Ein-
gabe vom 23. Mai 2017 nahm er dazu Stellung und reichte das Original
des Zeitungsartikels nach.
C.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 – eröffnet am 4. Dezember 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventu-
aliter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung.
Des Weiteren ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung
seiner Beschwerde.
Der Eingabe legte er eine Fürsorgebestätigung vom 22. Dezember 2017
bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig wies es die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeistän-
dung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvor-
schusses auf. Diesen zahlte er fristgerecht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (BVGE
2011/51 E. 6.1). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkre-
ter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht
im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht;
es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
– und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor
als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (a.a.O. E. 6.2
m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Das SEM begründete den ablehnenden Entscheid damit, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, wegen seiner angeblichen Aktivitäten für die
Aufklärung des Schicksals seines Vaters Probleme mit den sri-lankischen
Behörden gehabt zu haben, hielten den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Aussagen zum Ver-
schwinden seines Vaters, zu seiner eigenen Festnahme anlässlich der De-
monstration, zur fünftägigen Festhaltung und Zwangsarbeit seien vielerorts
widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert ausgefallen. Im
Zusammenhang mit der Festnahme seines Vaters im Jahr 2009 habe er
unterschiedliche Angaben zu allfälligen LTTE-Tätigkeiten seiner Eltern ge-
macht (diese hätten für die LTTE gearbeitet beziehungsweise nie etwas für
die LTTE getan). Widersprüchlich ausgefallen seien auch seine Aussagen
darüber, wie seine Familie vom Verschwinden des Vaters erfahren habe
(durch zwei Kollegen des Vaters; durch das IKRK), in welcher Zeitung
(H._______ oder I._______) darüber berichtet worden sei oder wie der Be-
schwerdeführer Kenntnis von diesem Zeitungsartikel erlangt habe (er habe
ihn selbst gelesen; seine Mutter habe ihm diesen vorgelesen). Diesbezüg-
lich erscheine nicht nachvollziehbar, dass der Zeitungsartikel angeblich
ohne Folgen seitens der Behörden geblieben sei. Was die Aufklärung des
Verschwindens betreffe, habe er nicht plausibel erklären können, weshalb
die Familie jahrelang nichts Konkretes unternommen habe, bevor er als
16-Jähriger plötzlich Demonstrationen organisiert habe. Seine Schilderun-
gen, wer die Demonstrationen organisiert habe, wie er bei deren Organi-
sation beteiligt gewesen sei oder wie die Kundgebungen verlaufen seien,
seien nicht überzeugend ausgefallen und auch hier habe er sich wiederholt
widersprochen. Obwohl es sich bei seiner Festnahme um einen zentralen
Moment gehandelt habe, sei er nicht in der Lage gewesen, diesen bezie-
hungsweise die Ereignisse kurz davor lebensnah und konkret zu schildern.
Ebenso habe er den genauen Zeitpunkt seiner Verhaftung, den Verlauf der
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Fahrt zum Haftort oder die Haft selbst nicht näher beschreiben können.
Auch den Ort, wo er im Anschluss an die Haft die Arbeit für das CID habe
verrichten müssen, habe er unterschiedlich geschildert (am Haftort selbst
respektive eine halbe Autostunde davon entfernt); dabei sei sodann nicht
nachvollziehbar, weshalb ihm während des Transports dorthin die Augen
hätten verbunden werden sollen. Widersprochen habe er sich ferner zu
seiner Ausreise (er sei am nächsten Tag nach Colombo gereist respektive
eine Woche zu Hause geblieben).
Nur einer der eingereichten Zeitungsartikel weise einen konkreten Bezug
zum Beschwerdeführer auf und was denjenigen über den Vater betreffe,
vermöge das nachgereichte Original nichts an der Einschätzung zu än-
dern, dass es sich hierbei vermutlich um eine Fälschung, allenfalls um ei-
nen käuflich erworbenen oder manipulierten Artikel handle. Im Lichte der
unglaubhaften Aussagen zum Verschwinden des Vaters, zu den Demonst-
rationsteilnahmen sowie zu seiner Verhaftung und Zwangsarbeit komme
dem Artikel kein Beweiswert zu. Gleiches gelte für die Karte der Human
Rights Commission, aus der einzig hervorgehe, dass sich der Beschwer-
deführer dort gemeldet habe, ohne dass seine Aussagen von dieser Orga-
nisation überprüft worden wären.
Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, wegen seiner
angeblichen Aktivitäten für die Aufklärung des Schicksals seines Vaters
Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. Im Falle der
Rückkehr nach Sri Lanka habe er deshalb auch keine künftigen Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Seine tamili-
sche Ethnie und die Herkunft aus dem Vanni würden keine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung indizieren.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
würdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) seiner Vorbringen und deren Asylrele-
vanz fest. Vermeintliche Widersprüche liessen sich erklären oder würden
auf Ungenauigkeiten und Missverständnissen beruhen. Er habe erst bei
seiner Ausreise das (…) Lebensjahr erreicht und sei der flüchtlings- und
asylrelevanten Verfolgung somit als Minderjähriger ausgesetzt gewesen.
Diesem Umstand sei in den Befragungen in keiner Weise Rechnung getra-
gen worden. Viele Geschehnisse habe er aus dritter Hand erzählt bekom-
men und er sei als Kind kulturell bedingt nicht umfassend in die Vorgänge
eingeweiht worden. Seinen Aussagen liesse sich entnehmen, dass er nur
jene Informationen erhalten habe, die man ihm als Jugendlichen zugemu-
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tet habe. Was die Unterstützungstätigkeiten seiner Eltern für die LTTE an-
gehe, habe er übereinstimmend ausgesagt, beide Elternteile hätten ein
Training absolviert. Soweit er an der Zweitanhörung ausgesagt habe, sein
Vater habe nie mit der LTTE zu tun gehabt, entspreche dies der Wahrheit,
da er nicht Mitglied gewesen sei. Seine Aussagen, die LTTE hätten von
ihrem Vater gewollt, dass dieser vermehrt für sie arbeite, was dieser wie-
derum nicht gewollt habe und deshalb ausgereist sei, seien zudem de-
ckungsgleich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe zwar erfahren,
dass ein Zeitungsartikel über seinen Vater erschienen sei, doch habe nicht
er diesen in der Bibliothek gelesen, sondern seine Mutter. Es müsse sich
dabei um einen Übersetzungsfehler handeln. Da er diesen Vorgang nicht
selber erlebt habe, dürfe diesbezüglich keine Detailgenauigkeit verlangt
werden. Gleiches gelte für die ungenauen Angaben, wie die Familie vom
Verschwinden des Vaters erfahren habe, zumal er als (…)jähriges Kind nur
am Rande an diesem Ereignis habe teilhaben können. Auch die Umstände
seiner Verhaftung, der Haft und der Zwangsarbeit habe er glaubhaft schil-
dern und mit Details ergänzen können. Die vom SEM vorgehaltenen Wi-
dersprüche zu den Umständen seines Transports nach der Demonstration
zum Haftort sowie vom Haft- zum Arbeitsort seien spitzfindig. Dass er an-
gesichts der Anzahl Transporte nicht unterscheiden könne, wie er transpor-
tiert worden sei, sei nachvollziehbar. Es müsse während der 20 Monate,
sowohl Situationen mit gefesselten Händen als auch solche ohne gegeben
haben.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, in Bezug auf die Haftumstände
habe er in erster Linie das für ihn einschneidenste Erlebnis vorgebracht,
nämlich dass der Raum ohne Licht gewesen sei und er die meiste Zeit im
Dunkeln verbracht habe, wobei er dies auf Nachfrage hin mit dem Detail
ergänzt habe, während der Mahlzeiten habe es Licht gegeben. Auch berufe
sich die Vorinstanz bei der Frage, ob nun während der Haft Personen vor-
beigekommen seien oder nicht, auf unbedeutende Details und lasse aus-
ser Acht, dass er stets am gleichen Ort untergebracht gewesen sei.
Bezüglich des Zeitpunktes seiner Abreise handle es sich um ein Missver-
ständnis. Zutreffend sei seine Aussage, eine Woche zu Hause gewesen zu
sein, da er während mehrerer Tage für seine erkrankte Mutter eingesprun-
gen sei. Dem angeblich unlogischen Verhalten, vor den Demonstrationen
während Jahren keine Schritte zur Suche seines Vaters eingeleitet zu ha-
ben, hält er entgegen, dies erscheine angesichts seines damaligen Alters
nachvollziehbar. Er habe nichts unternehmen können, weil ihm die nötigen
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Informationen gefehlt hätten, beziehungsweise er die Eckpunkte zum Ver-
schwinden seines Vaters nur aus dritter Hand mitbekommen habe. Der Be-
schwerdeführer habe an diversen Stellen zum Ausdruck gebracht, nicht
gewusst zu haben, wie er seinen Vater hätte suchen können. So habe sich
der noch jugendliche Beschwerdeführer nur mittels Demonstrationen – ei-
nem Protestmittel, dessen sich vor allem Jugendliche seines Alters bedie-
nen würden – gegen das Verschwinden seines Vaters und aller anderen
Betroffenen zu wehren gewusst.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, wegen seiner ethnischen Herkunft
als Tamile und seinem politischen Engagement für die verschwundenen
Tamilen und Tamilinnen verhaftet, inhaftiert und zu Zwangsarbeit verpflich-
tet worden zu sein. Die Zwangsarbeit, die er mit (…) Jahren habe verrich-
ten müssen, erfülle zudem das von Art. 3 AsylG geforderte Mass an Inten-
sität. So sei er während 20 Monaten zu körperlich sehr anstrengenden
Waldrodungen gezwungen worden, ohne dafür Lohn erhalten zu haben. Er
und die weiteren jugendlichen Demonstranten seien dabei von mehreren
Armeeangehörigen überwacht sowie mit Schlägen und Drohungen zur
Weiterarbeit gezwungen worden. Als der Beschwerdeführer für seine
kranke Mutter in der Landwirtschaft eingesprungen sei und dem Arbeits-
zwang keine Folge geleistet habe, sei er zu Hause aufgesucht und brutal
zusammengeschlagen worden. Die Zwangsarbeit habe seine persönliche
Freiheit komplett eingeschränkt, was das in Art. 4 EMRK verbriefte Recht
auf Freiheit vor Sklaverei und Leibeigenschaft verletze. Zudem habe diese
die ohnehin prekäre Familienexistenz bedroht, da die Arbeitskraft des Be-
schwerdeführers gefehlt habe, um für den Unterhalt der Familie aufzukom-
men. Seine Flucht sei objektiv und subjektiv betrachtet nachvollziehbar ge-
wesen. Er sei bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise verfolgt worden, so dass
auch begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliege. Darüber hinaus
erfülle er mehrere starke Risikofaktoren: Das von den Eltern absolvierte
LTTE-Training, seine Herkunft aus einem Dorf, in welchem ein Führer der
LTTE seine Unterkunft gehabt habe, die Tatsache, dass er sich politisch
exponiert habe, seine Verhaftung sowie die nach seiner Haftentlassung
ausgeübte Kontrolle durch die tägliche Zwangsarbeit. Bei einer allfälligen
Rückschaffung müsse mindestens davon ausgegangen werden, dass ihm
erneut Zwangsarbeit drohe, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig erweise.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend und hinreichend begründet hat,
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Seite 10
weshalb die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die Be-
schwerdeschrift enthält keine stichhaltigen Argumente, welche zu einem
anderen Schluss führen würden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. II
der angefochtenen Verfügung).
5.1.1 Zunächst ist der Einwand des Beschwerdeführers zurückzuweisen,
das SEM habe seine widersprüchlichen Aussagen zu stark gewichtet. Hier-
bei verkennt er, dass sich die Ungereimtheiten nicht aus einer Befragung
zur Person (BzP) und der Anhörung, sondern aus seinen Aussagen anläss-
lich von zwei vertieften Anhörungen ergeben, welche – entgegen seinem
Vorbringen – gerade der Abklärung und Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft dienen. Der Hinweis auf den summarischen Charakter der BzP geht
folglich fehl. Der Beschwerdeführer muss sich die Differenzen in zentralen
Punkten seiner Schilderungen entgegenhalten lassen. Zudem wurde er je-
weils zu Beginn der Rückübersetzungen darauf aufmerksam gemacht,
nicht mit seinen Aussagen übereinstimmende Protokollstellen oder Fehler
zu melden. Solche Korrekturen brachte er indes keine an, sondern bestä-
tigte im Gegenteil mit seiner Unterschrift die korrekte Erfassung sowie die
Richtigkeit seiner Aussagen (vgl. A21 S. 33; A37 S. 21). Ebenfalls nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag er aus seinen Erklärungsversuchen,
erst nach seiner Ausreise die Volljährigkeit erreicht zu haben, eine unreife
und kindliche Art in der Kommunikation mit Erwachsenen zu haben oder
sich der Tragweite der Anhörung nicht vollumfänglich bewusst gewesen zu
sein. Zwar mag zutreffen, dass er zum Zeitpunkt der geltend gemachten
Festnahme und Inhaftierung – und selbstredend im Jahr 2009, als sein Va-
ter verschwunden sein soll – minderjährig war, doch lassen sich mit diesem
Argument die unzähligen Unstimmigkeiten nicht erklären.
5.1.2 Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in Bezug auf die fest-
gestellten Unstimmigkeiten der LTTE-Tätigkeiten seines Vaters überzeugt
nicht. Anlässlich der ersten Anhörung gab er sehr ausführlich Auskunft dar-
über, dass sein Vater deshalb nach D._______ gegangen sei, weil er keine
Arbeiten mehr für die LTTE habe verrichten wollen. Die LTTE seien immer
wieder zu Hause aufgetaucht, um ihn zur Arbeit mitzunehmen, was der Be-
schwerdeführer selbst miterlebt habe. Hingegen wisse er nicht, wie oft sein
Vater für die LTTE gearbeitet habe oder was er genau getan habe (A21
F95/F316 f.). Der Beschwerdeführer selbst sei von den LTTE auch nach
dessen Verbleib gefragt worden (A21 F77 ff.). Weiter führte er aus, es hät-
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Seite 11
ten weitere Verwandte für die LTTE gearbeitet (A21 F84). Bei der Zweitan-
hörung hingegen verneinte er jegliche Nähe seines Vaters zu den LTTE
und gab einzig an, die LTTE hätten gewollt, dass er für sie arbeite, was er
aber nicht getan habe (A37 F8 ff.). Dem konkreten Vorhalt zu diesen Wi-
dersprüchen entgegnete er, sich nicht mehr so sicher zu sein (A37 F12).
Zwar mag ihm insofern beigepflichtet werden, dass das Wort „arbeiten“ so-
wohl mitgliedschaftliche Tätigkeiten als auch Dienstleistungen erfassen
kann, doch lassen sich die erheblichen Widersprüche mit dieser Begrün-
dung nicht auflösen. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer hinsichtlich
des von seinen Eltern absolvierten LTTE-Trainings inkohärente Aussagen:
zunächst gab er zu Protokoll, sie hätten ein solches absolviert (A21 F84;
A37 F30), später jedoch, sie hätten ein solches absolvieren sollen, seien
aber nicht gegangen (A37 F31f.). Schliesslich ist auch nicht davon auszu-
gehen, der Beschwerdeführer und seine Mutter würden als Angehörige ei-
ner verschwundenen Person von Militär und Polizei generell als „Feinde“
wahrgenommen, nachdem er in diesem Zusammenhang – bis auf eine ein-
zige Befragung – keine Behelligungen, Feindseligkeiten oder Einschüchte-
rungen durch die sri-lankischen Behörden geltend machte (dazu ausführ-
lich Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 14. Oktober 2016 zu
Sri Lanka; https://www. /assets/herkunftslaender/asien-
pazifik/sri-lanka/161014-lka-nordprovinz-militaer-frauen-verschwun-
dene.pdf; zuletzt abgerufen am 6. Februar 2018). Folglich kann auch nicht
geglaubt werden, dass der Vater anlässlich seiner Rückkehr aus
D._______ wegen einer unterstellten oder reellen LTTE-Unterstützung
festgenommen worden und seither aus diesem Grund verschwunden ist.
5.1.3 Als Kernvorbringen für das Verlassen seines Heimatlands macht der
Beschwerdeführer geltend, anlässlich einer Demonstration am 14. Februar
2014 in C._______ verhaftet, während fünf Tagen in einem dunklen Raum
festgehalten und danach vom CID zu unentgeltlicher Arbeit in einem Wald-
gebiet gezwungen worden zu sein. Diesen Vorbringen ist – wie vom SEM
zutreffend festgestellt – die Glaubhaftigkeit abzusprechen, weil die Schil-
derungen zur Festnahme, zur Haft, zu Vorfällen nach der Freilassung und
zu den Zwangsarbeiten im Wald widersprüchlich ausgefallen sind und es
diesen an Realkennzeichen sowie Detailreichtum fehlt.
Das Argument auf Beschwerdeebene, die Vorinstanz sei spitzfindig oder
berufe sich auf unbedeutende Details ist unbehelflich. Selbst wenn allen-
falls kein Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers zu Fesseln
anlässlich der Festnahme beziehungsweise der Zuführung zum Haftort ge-
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Seite 12
sehen werden könnte, genügt dies nicht, um die zahlreichen andern Wi-
dersprüche in seinen Schilderungen aufzulösen. Es mag allenfalls auch
unbedeutend sein, ob Personen während der Haft vorbeigekommen sind
oder nicht. Indessen ist die Häufung von widersprüchlichen Angaben auf-
fällig, weshalb das Gesamtbild einer unglaubhaften Sachdarstellung der
angeblichen Festnahme, der Haft und der Zwangsarbeit sowie der vom
CID verabreichten Schläge zu bestätigen ist. Beispielsweise gab er einmal
an, in der Zelle nie etwas gesehen zu haben (A37 F120), während er später
seine Schilderung dahingehend korrigierte, nicht im Dunkeln gegessen zu
haben (A37 F123f.). Dies erscheint nicht als ein Detail, das er ergänzend
hinzufügte, wie er in seiner Rechtsmittelschrift erklärt, sondern eben als
klarer Widerspruch. Ein andermal gibt er hinsichtlich des Zwischenfalls mit
dem CID, infolge dessen seine Mutter, nachdem sie vom CID geschlagen
worden sei, am Ohr verletzt worden sei (A21 F64, A37 F171), divergierend
zu Protokoll, dies sei eine Woche vor seiner Ausreise passiert, worauf er
nicht mehr arbeiten, sondern nach Colombo gegangen sei (A37 F171,
F174 bis 179), respektive dies sei früher geschehen und er sei daraufhin
wieder zum CID arbeiten gegangen (A21 F64). Um die Ausführungen des
SEM zu weiteren unstimmigen Darstellungen des Beschwerdeführers an-
lässlich der Anhörungen nicht zu wiederholen, kann auf die Verfügung ver-
wiesen werden. Dies gilt auch hinsichtlich der als unsubstantiiert zu erach-
tenden Aussagen zu den Demonstrationsteilnahmen. Unklar bleibt insbe-
sondere, wie viele Demonstrationen der Beschwerdeführer organisiert
habe und zu welchem Zeitpunkt. Zuerst gab er an, mehrere Demonstratio-
nen organisiert zu haben (A21 F64, F156), später, er habe nur die erste
mitorganisiert, welche erfolglos gewesen sei (A21 F134, F196). Weiter ent-
steht bei seinen pauschalen und ausweichenden Schilderungen über die
Teilnahme an einem Meeting, an welchem Informationen darüber weiter-
gegeben worden seien, wie eine Demonstration zu organisieren sei (A21
F. 153 ff.), und über die darauffolgende Demonstrtation in E._______ (F158
ff.), nicht der Eindruck, er habe selber daran teilgenommen.
5.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Verfolgungssituation glaubhaft
darzutun. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, er hätte durch eine
exponierte Stellung anlässlich der Demonstration oder politische Tätigkei-
ten ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden geweckt. Ein sol-
ches ist auch im Zusammenhang mit den LTTE-Verbindungen seiner Eltern
und insbesondere auch hinsichtlich des Verschwindens seines Vaters man-
gels Glaubhaftigkeit zu verneinen.
E-59/2018
Seite 13
6.
6.1 Zu prüfen ist nunmehr, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rück-
kehr nach Sri Lanka aufgrund eines Risikoprofils ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien bei der Rückkehr nach Sri Lanka als stark risikobegründend
zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen be-
reits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht
führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitäts-
dokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie
gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen.
Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine
relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten.
Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau
und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu
erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015
E. 8.5.5)
6.3 Nachdem sich die Vorbringen des Beschwerdeführers (die vorgetra-
gene Verhaftung anlässlich einer Demonstration, die Haft und behauptete
Zwangsarbeit) als unglaubhaft erwiesen haben und folglich ein behördli-
ches Verfolgungsinteresse zu verneinen ist, sind vorliegend keine der stark
risikobegründenden Faktoren ersichtlich, so dass nicht davon auszugehen
ist, ihm würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Konkrete Anhaltspunkte dafür lassen sich
auch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Insbe-
sondere machte der Beschwerdeführer keinerlei eigene Verbindungen zu
den LTTE geltend, weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch seit seinem
Aufenthalt in der Schweiz. Die angeblichen LTTE-Verbindungen seiner El-
tern haben sich als nicht glaubhaft herausgestellt. Alleine aus dem Um-
stand, der tamilischen Ethnie anzugehören, aus dem Vanni-Gebiet zu
stammen und nach einem Asylverfahren aus der Schweiz zurückzukehren,
vermag er keine Gefährdung abzuleiten.
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6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nur Personen schützt, denen Flüchtlings-
eigenschaft zukommt. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung in vorliegendem Verfahren keine Anwendung finden. Die Zuläs-
sigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E-59/2018
Seite 15
8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 ff.) und
auch der Gerichtshof unterstreicht, es sei nicht in genereller Weise davon
auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische
Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu-
mutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskrite-
rien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil des BVGer E-1866/2015
E. 13.2). Auch in Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse zum Schluss, ein Wegweisungs-
vollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar.
So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009
deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im Allgemeinen
nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhandenen Minen-
gebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicherheitsproblem
darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt, wobei
der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein Problem für die
Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im
Vanni-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegweisungsvollzug von
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Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor Ort, einer vorüber-
gehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eige-
nen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich zumutbar (vgl.
dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16.°Oktober 2017
E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]).
8.3.2 Die Familie des aus B._______ im Vanni-Gebiet stammenden Be-
schwerdeführers ist nach wie vor dort wohnhaft, wobei nebst seiner Mutter
und einem Bruder auch eine Grossmutter im gleichen Haushalt lebt (A10
Ziff. 3.01; A21 F58). Insbesondere zu ihnen pflegt der Beschwerdeführer
regelmässigen Kontakt, was auf ein intaktes Beziehungsnetz sowie darauf
schliessen lässt, er werde bei einer Rückkehr von diesen wieder aufge-
nommen (A21 F62; A37 F158). Zudem wohnen weitere Verwandte (Gros-
seltern väterlicherseits sowie Geschwister seines Vaters) in der gleichen
Ortschaft (A21 F56). Nebst der anzunehmenden Unterkunft bei seiner Mut-
ter ist auch in finanzieller Hinsicht davon auszugehen, er werde, sofern nö-
tig, mit Unterstützung rechnen können. Dafür spricht insbesondere, dass
die wohlhabende Familie seines Vaters die Ausreise des Beschwerdefüh-
rers organisiert und innert kürzester Zeit den Betrag von 2,5 Millionen Ru-
pien für den Schlepper aufgetrieben und bezahlt habe (A37
F7/F176/F206 f.). Was die Reintegration in wirtschaftlicher Hinsicht betrifft,
werden es ihm die einigermassen solide Schulbildung sowie seine Erfah-
rungen in handwerklichen Hilfsberufen und der Landwirtschaft ermögli-
chen, an diese Tätigkeiten anzuknüpfen und sich eine Existenz zu sichern
(A21 F 49 ff./F64/F283).
Aufgrund begünstigender Faktoren erweist sich nach dem Gesagten der
Vollzug der Wegweisung ins Vanni-Gebiet als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Zahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
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