B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5920/2011
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. September 2011 / N (…).
E-5920/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile (…) aus B._______ im Distrikt Jaffna,
verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 25. Januar 2009 über
den Flughafen von Colombo und gelangte am 26. Januar 2009 in den
Transitbereich des Flughafens (…), wo er am gleichen Tag um Asyl nach-
suchte. Nach der Kurzbefragung vom 29. Januar 2009 und seiner Anhö-
rung vom 5. Februar 2009 bewilligte ihm das BFM am 11. Februar 2009
die Einreise in die Schweiz und wies ihn gleichentags dem Kanton
C._______ zu.
Zur Begründung seines Gesuches führte er an, Ende (…) sei in seinem
Dorf ein Polizist erstochen worden. Im Jahre (…) hätten Soldaten einen
seiner Freunde, der wie er selber auch (...) gewesen sei, erschossen.
Danach hätten Armeeangehörige mehrere Arbeitskollegen verhaftet und
beschuldigt, den Polizisten erstochen zu haben. Deshalb habe er sich
aus Angst, selber Opfer von Nachstellungen zu werden, im Hause seines
(…) versteckt gehalten, wo er erfahren habe, dass sich unbekannte Per-
sonen in seinem Elternhaus nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Sein
(…) habe daraufhin die Ausreise organisiert. Am (…) sei er nach Colombo
geflogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise in (…) aufgehalten habe.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren nebst sei-
nem Reisepass und seiner Identitätskarte mehrere fremdsprachige Do-
kumente (…) zu den Akten. Am (…) stellte das Strassenverkehrsamt des
Kantons C._______ den Führerausweis des Beschwerdeführers zuhan-
den des BFM sicher.
B.
Mit Verfügung vom 26. September 2011 – eröffnet am 27. September
2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es an, die Vorbringen vermöchten den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Sie müssten vor
dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation während des
Bürgerkrieges betrachtet werden, der mit der Niederlage der LTTE (Libe-
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ration Tigers of Tamil Eelam) im Mai 2009 beendet worden sei. Es treffe
zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der krie-
gerischen Auseinandersetzungen gegen ehemalige Kämpfer und Füh-
rungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer selber
habe indessen nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes
Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Zudem sei er im (…) von (…) nach
Colombo und am 25. Januar 2009 mit seinem am (…) dort ausgestellten
Reisepass ins Ausland geflogen, was zeige, dass er von den sri-
lankischen Behörden zu diesem Zeitpunkt nicht ernsthaft verdächtigt
worden sei, die LTTE aktiv unterstützt zu haben. Seine Vorbringen ent-
hielten keine Hinweise auf ein politisches Profil, das das Verfolgungsinte-
resse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden wecken könnte. Auch die
eingereichten Beweismittel vermöchten keine asylrelevante Verfolgung
darzutun, würden sich diese doch nicht auf konkrete, vom Beschwerde-
führer persönlich erlebte Ereignisse, sondern auf die allgemeine Lage
während des Bürgerkrieges beziehen. Zudem sei notorisch, dass solche
Dokumente leicht käuflich erworben werden könnten, weshalb ihnen nur
ein geringer Beweiswert zukomme. Die Kopie der Geburtsurkunde bestä-
tige lediglich die zur Person gemachten Angaben.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober 2011 beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die
Aufhebung der Dispositivziffern 3 (Wegweisung aus der Schweiz), 4 (Aus-
reisefrist) und 5 (Vollzugsauftrag an den Kanton C._______) dieser Ver-
fügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeur-
teilung mit der Anweisung, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf
welche sich die angefochtene Verfügung stütze, mittels Quellenangaben
offenzulegen, sowie eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er im Hinblick auf
eine Gutheissung der Beschwerde die Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Vorinstanz.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
E-5920/2011
Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2011 teilte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er ihn auf, innert sieben Ta-
gen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Begründung
des Antrags auf Aufhebung der Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Ver-
fügung) einzureichen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter
Frist werde festgestellt, dass lediglich die Aufhebung des Wegweisungs-
vollzugs (Dispositivziffern 4 und 5) anbegehrt werde. Des Weiteren for-
derte er ihn unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im
Unterlassungsfall auf, bis zum 18. November 2011 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu leisten.
Der Kostenvorschuss wurde am 9. November 2011 fristgerecht bezahlt.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2012 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, der Bericht "Sri Lanka. Erkenntnisse der
Dienstreise (…)" vom (…) und die Stellungnahme des Rechtsvertreters
vom 21. Februar 2012 im Verfahren E-3408/2011 würden zu den Akten
genommen. Des Weiteren wies er den Antrag auf Einsicht in weitere Län-
derinformationen des BFM ab und räumte dem Beschwerdeführer die Ge-
legenheit ein, bis zum 20. April 2012 eine Ergänzung und eine Stellung-
nahme zur Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Akten
zu reichen.
Der Beschwerdeführer liess seine Stellungnahme am 20. April 2012 zu
den Akten reichen.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. September
2012, die dem Beschwerdeführer am 18. September 2012 zur Kenntnis
gebracht wurde, ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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Seite 5
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich in Berücksichtigung der Zwischenverfügung
des Gerichts vom 3. November 2011 ausschliesslich gegen den Vollzug
der von der Vorinstanz angeordneten Wegweisung. Die Verfügung des
BFM vom 26. September 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingsei-
genschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die
Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu
überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bildet somit – abgesehen von den
formellen Rügen – lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorin-
stanz habe die Begründungspflicht verletzt, weil sie die relevanten Her-
kunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, nicht of-
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fengelegt habe. Insbesondere habe sie es versäumt, nähere Angaben zu
ihrer Dienstreise nach Sri Lanka zu machen. Das BFM sei deshalb anzu-
weisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen
Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Der gebotenen
Begründungspflicht sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem
Masse nachgekommen, weil sie in der angefochtenen Verfügung ohne
ausreichende Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts abgewichen sei. Daher sei die angefochtene Verfügung
in den Dispositivpunkten 3, 4 und 5 (recte: 4 und 5) aufzuheben und zur
Neubeurteilung der Sache an das Bundesamt zurückzuweisen.
4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hin-
weisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.3 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene
Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche aus-
gestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die
Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermögli-
chen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollie-
ren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen
(vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern
2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 295; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien
grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf
nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel die-
nenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen ins-
besondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezo-
genen Aktenstücke und zudem alle Unterlagen, welche grundsätzlich ge-
eignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen
(vgl. dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, BGE 121 I 225 E. 2a S. 227,
E-5920/2011
Seite 7
BGE 119 Ib 12 E. 6b S. 20; EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem WALD-
MANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden
Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begrün-
dung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und
Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde
massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem
in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten
(vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).
4.4
4.4.1 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten
Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, of-
fenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: In der angefochtenen Verfügung
ist kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht
enthalten. Indessen ist unbestritten, dass das Bundesamt im (…) eine
Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen
Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs und zur Frage zu gewinnen, ob
und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-
lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In der an-
gefochtenen Verfügung wird angeführt, nach eingehender Prüfung und
insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Fest-
stellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender
vom 5. Juli 2010 sei das Bundesamt zum Schluss gekommen, dass sich
die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mait 2009 deutlich ent-
spannt habe. Andere Quellen werden nicht genannt. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass sich die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur
Begründung der Praxisänderung hinsichtlich der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs herangezogen werden, auch auf das Ergebnis der
Dienstreise vom (…) stützen. Ungeachtet dessen, ob in der angefochte-
nen Verfügung die Dienstreise erwähnt oder ob ein konkreter Bericht zur
fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt
wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch
auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf In-
formation über die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen im vorliegen-
den Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Das BFM wäre unter dem
Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Be-
schwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz of-
fenzulegen. Die knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten Schlussfol-
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Seite 8
gerungen in der angefochtenen Verfügung wird dem Informationsan-
spruch des Beschwerdeführers nicht gerecht.
Eine Auseinandersetzung mit dem weitergehenden Antrag des Beschwer-
deführers, es sei auch in allfällige weitere vom BFM verwendete Länder-
informationen vollständige Einsicht zu gewähren, erübrigt sich, weil dieser
mit Instruktionsverfügung vom 4. April 2012 abgewiesen wurde.
4.4.2 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorin-
stanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht keine Einsicht in das Ergebnis
der Dienstreise nach Sri Lanka vom (…) gewährt und dadurch seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Folglich wäre sein Antrag, das
BFM sei nach Aufhebung der Dispositivziffern 3, 4 und 5 (recte: 4 und 5)
der Verfügung vom 26. September 2011 anzuweisen, sämtliche Her-
kunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels
Quellenangaben offenzulegen, diesbezüglich gutzuheissen. Angesichts
der Tatsache, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 4. April 2012 mitteilte, der Bericht "Sri Lanka, Erkenntnisse
der Dienstreise (…)" vom (…) und die diesbezügliche Stellungnahme des
Rechtsvertreters vom 21. Februar 2012 im Verfahren E-3408/2011 wür-
den zu den Akten genommen, und ihm zusätzlich die Gelegenheit ein-
räumte, innert Frist eine Ergänzung und eine Stellungnahme zur Praxis-
änderung des Gerichts zu den Akten zu reichen, wovon dieser am 20. Ap-
ril 2012 Gebrauch machte, ist dieser Antrag jedoch hinfällig geworden.
Festzustellen ist zudem, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
schwerwiegender Natur ist, dem Gericht bezüglich des Wegweisungsvoll-
zugs volle Kognition zukommt, der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt
und die notwendige Entscheidungsreife gegeben ist, weshalb der gerügte
Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten ist. Hinsichtlich der anderen,
von der Vorinstanz verwendeten Herkunftsländerinformationen wurde die
Akteneinsicht zu Recht verweigert.
4.5 Hinsichtlich der Rüge, die Begründungspflicht und der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör seien verletzt, weil das BFM
ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesamt hat in
der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass
sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaff-
neten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im
Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen in-
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soweit verbessert hätten, als eine Rückkehr auch in den Norden und Os-
ten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals
von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach
wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Die Vorinstanz muss sich
zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender
an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber befugt,
mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuwei-
chen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE
2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung
in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwick-
lungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als
zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Ver-
fügung in BVGE 2011/24 zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert
und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorge-
nommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend über-
einstimmt (vgl. E. 5.3.2 nachstehend). In Anbetracht der insgesamt aus-
gewogenen und differenzierten Erwägungen ist ohnehin nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz seine Begründungspflicht verletzt haben könnte.
4.6 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh-
ren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 26. September 2011 sei
in den Dispositivpunkten 3, 4 und 5 (recte: 4 und 5) aufzuheben und zur
Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen mit der Anwei-
sung, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sich die ange-
fochtene Verfügung stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, abzu-
weisen ist. Der festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten-
und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. E. 7 nachste-
hend).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
E-5920/2011
Seite 10
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Mensch-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
5.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lan-
ka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
E-5920/2011
Seite 11
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht ge-
lungen. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon aus-
zugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei
der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Entgeg-
nungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 20. April 2012,
weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Ge-
richt eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicher-
heits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE
2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise geändert. Da-
nach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-
lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordpro-
vinz ist indessen gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den
Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen,
das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrik-
te Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Aus-
schluss des sogenannten "Vanni-Gebietes"), keine Situation allgemeiner
Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen ange-
spannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft
werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Be-
reich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvoll-
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Seite 12
zug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der in-
dividuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbar-
keit (u.a. sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.)
ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen.
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst
nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist
der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die
betreffende Person auf die gleiche oder auf eine gleichwertige Lebens-
und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise ge-
herrscht hat und dem Wegweisungsvollzug nichts im Wege steht. Liegt
der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen
längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009)
oder ergeben sich aus den Akten konkrete Hinweise auf eine massgebli-
che Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise, sind die aktuell
vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und
auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In
diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines trag-
fähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Siche-
rung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als massgebliche
Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht
vorliegen, ist eine zumutbare Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsge-
biet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
5.3.3 Der junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer
stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er bis kurz vor seiner Ausreise aus Sri
Lanka bei (…) und später bei (…) wohnte (vgl. Akten BFM A7/33 S. 2).
Anhaltspunkte dafür, seine Verwandten könnten sich heute nicht mehr im
Distrikt Jaffna aufhalten, ergeben sich aus den Akten keine. Er verfügt
somit über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und ausserdem über
Berufserfahrung als (...) und (…) in (…) (vgl. A7/33 S. 3), welche Um-
stände es ihm ermöglichen sollten, eine neue Existenzgrundlage aufzu-
bauen. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass er die in BVGE
2011/24 statuierten Kriterien für eine Bejahung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs erfüllt. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen
ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Entgegen den
Vorbringen in der Rechtsmittelschrift und in der Stellungnahme vom
20. April 2012 ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rück-
kehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der
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Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch
in individueller Hinsicht als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätz-
lich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, der
durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden musste. Es erscheint daher
gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässi-
gen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212,
Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 400.– erscheint
angemessen. Diese sind mit dem am 9. November 2011 geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 200.–
ist zurückzuerstatten.
7.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliess-
lich trotz des Umstandes, dass er im Beschwerdeverfahren mit seinen
Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteient-
schädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen not-
wendigen Kosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde
keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann
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indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für
das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung, unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe
von pauschal Fr. 400.− (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 9. November 2011 geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 600.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird zurückerstat-
tet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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