B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5920/2019
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
alle Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 1. November 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer suchten am 24. September 2019 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 23. Oktober 2019 fanden die Anhörungen statt. Hierbei
machten sie geltend, die Beschwerdeführerin sei hochschwanger und
würde ungefähr Mitte November 2019 ihr erstes Kind gebären. Sie hätten
sich 2011 als Saisonniers kennengelernt. Da sie nicht miteinander ver-
wandt seien, sei die Familie der Beschwerdeführerin gegen eine Heirat ge-
wesen. Die Familie des Beschwerdeführers habe im August 2018 vergeb-
lich bei der Familie der Beschwerdeführerin um deren Hand angehalten.
Die Beschwerdeführer seien daraufhin zu einem Freund nach C._______
geflüchtet, wo sie zivilstandesamtlich geheiratet hätten. Anschliessend
seien sie nach Istanbul gereist, wo sie ungefähr ein Jahr lang gewohnt und
ein (…) geführt hätten. Der Beschwerdeführer stehe lediglich mit seiner
Mutter in Kontakt. Ausserdem habe er in der Türkei Onkel und Tanten vä-
terlicher- sowie mütterlicherseits, mit denen er keine Probleme habe. Seit
der Flucht nach C._______ seien sie jedoch von den Brüdern der Be-
schwerdeführerin telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten zwar
immer wieder ihre Telefonnummern gewechselt, seien aber trotzdem ver-
folgt worden. Sie hätten nicht bei den Behörden, sondern bei einer Frau-
enorganisation um Schutz ersucht. Im September 2019 hätten sie die Tür-
kei verlassen.
B.
Am 30. Oktober 2019 gab das SEM den Beschwerdeführern Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit
Schreiben vom 30. Oktober 2019 (dem SEM am 31. Oktober 2019 überge-
ben).
C.
Mit Verfügung vom 1. November 2019 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Schreiben vom 1. November 2019 erklärte die Rechtsvertretung der
Beschwerdeführer, sie habe das Mandat niedergelegt.
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E.
Mit Eingabe vom 11. November 2019 reichten die Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die
Verfügung des SEM vom 1. November 2019 aufzuheben und Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. November 2019 bestätigte der Instrukti-
onsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerde-
führer könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsad-
ressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungs-
weise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
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Seite 4
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdefüh-
rer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Beschwerdevorbringen sind
nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungs-
weise zu gelangen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tat-
sächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene
Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit
jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte An-
fechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist
ausreichend abgeklärt; es liegt keine Gehörsverletzung vor. Die entspre-
chenden Rügen sind unbegründet.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach
zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hin-
sichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat
geäussert (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018
vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff. und statt vieler Urteil des BVGer E-4377/2019
vom 8. November 2019 E. 6.1) und dabei Folgendes festgestellt: Die Türkei
hat in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung
der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Beson-
deren zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund
– bis hin zum Ehrenmord – unternommen. Das Gesetz Nr. 6284 zum
Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen aus dem
Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen
Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, ein-
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schliesslich der Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Bei der Revi-
sion des Türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 sind der Strafrahmen
für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe
bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Be-
reits im Jahr 1990 wurden Frauenhäuser in der Türkei eröffnet. Auch wenn
in der Türkei unbestreitbarerweise nach wie vor Ehrenmorde und häusliche
Gewalt zu registrieren sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen
oder Familien innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wä-
ren. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen ef-
fektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewäh-
ren. Die Schutz-Infrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei je-
doch dichter als in ruralen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostana-
toliens.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer allfälligen in-
nerfamiliären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert sind. Es ist in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und der
grundsätzlichen behördlichen Schutzfähigkeit auszugehen.
Dass in der Türkei eine funktionierende Schutzstruktur vorhanden ist, zei-
gen die Aussagen des Beschwerdeführers selbst. So machte er geltend,
es gebe Organisationen, die Frauen unterstützen würden und mit den Be-
hörden zusammenarbeiten würden. Sie hätten sich an einen dieser Ver-
eine gewendet, der in vielen Ortschaften Vertretungen habe. Von diesem
Verein seien sie moralisch unterstützt worden und es sei ihnen gesagt wor-
den, der Verein setze sich für die Verhinderung von Frauenmorden ein
(insb. SEM-Akten A31 S. 11 F105). Es ist nicht ersichtlich weshalb die Be-
schwerdeführer nicht weiterhin auf die Hilfe des Vereins zurückgreifen
könnten. Den Beschwerdeführern – die vor ihrer Ausreise in Istanbul lebten
– ist zudem die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe zumutbar. Die Be-
schwerdeführer haben in der Türkei nicht um entsprechenden behördli-
chen Schutz ersucht. Die Erklärungsversuche und Befürchtungen, weshalb
sie sich nicht an die Behörden gewendet haben, vermögen nicht zu über-
zeugen und sind vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtspre-
chung – insbesondere in einer Grossstadt wie Istanbul – unbegründet; sie
sind ungeeignet, die Annahme des vorhandenen behördlichen Schutzwil-
lens und der bestehenden behördlichen Schutzfähigkeit zu widerlegen. Zu-
dem sind die Beschwerdeführer nicht auf sich alleine gestellt und können
auf die Hilfe eines Beziehungsnetzes – insbesondere Freunde, Onkel und
Tanten des Beschwerdeführers – zurückgreifen.
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4.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet
sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es
ist somit festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist,
einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Fest-
stellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK SR 0.105],
Art. 3 EMRK).
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Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt.
Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen
Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheitskräften seit
Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und den
Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist
gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (Urteile des BVGer
E-4526/2019 vom 30. September 2019 E. 7.3, E-3814/2019 vom 9. August
2019 E. 7.4.2, E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, E- 2420/2017 vom
8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Ausge-
nommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak, in welche das Bundesver-
waltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2
E.9.6).
Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in
eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Es ist den beiden jun-
gen und gesunden Beschwerdeführern zumutbar, sich erneut in Istanbul
niederzulassen, wo sie vor ihrer Ausreise in einer Wohnung gelebt haben
und ein eigenes Geschäft führten. Der Verdienst war ausreichend für den
Lebensunterhalt und für die Reise in die Schweiz. Zudem verfügen sie
beide über Berufserfahrung und hat der Beschwerdeführer einen Hoch-
schulabschluss in Betriebswirtschaft. Im Übrigen konnten die Beschwerde-
führer bereits vor ihrer Ausreise auf die Hilfe eines Freundes zurückgreifen.
Was ihre familiären Probleme anbelangt, können sie sich an die Behörden
und die entsprechenden Institutionen wenden (hierzu oben E. 4). Schliess-
lich hat die Vorinstanz der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin hoch-
schwanger ist, genügend Rechnung getragen, indem sie die Geburt bei der
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Organisation des Vollzugs berücksichtigen wird. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist zumutbar. Dieser Schlussfolgerung wird auf Beschwerdeebene
nichts Stichhaltiges entgegengestellt.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der
Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Die Eventualanträge sind
abzuweisen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An-
trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: