B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5921/2015
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle ohne Nationalität,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung
des SEM vom 11. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2040/2015 vom
23. April 2015 stellte das SEM den Beschwerdeführenden am 9. Juni 2015
ein Visum aus humanitären Gründen aus. Am 1. September 2015 reisten
die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein und suchten gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach.
B.
Mit Zuweisungsentscheid vom 11. September 2015 – eröffnet am 14. Sep-
tember 2015 – wies das SEM die Beschwerdeführenden in Anwendung
von Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton F._______ zu und entzog einer allfälligen Beschwerde dage-
gen die aufschiebende Wirkung. Ferner hielt es im Zuweisungsentscheid
fest, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie.
C.
Mit Eingabe beim SEM vom 15. September 2015 – von diesem ans Bun-
desverwaltungsgericht weitergeleitet – wandte sich G._______, ein Freund
der Familie der Beschwerdeführenden, an die Asylbehörden und trug vor,
dass es nicht ersichtlich sei, nach welchen Kriterien Flüchtlinge in der
Schweiz den verschiedenen Regionen zugeteilt würden und dass es der
Integration der Beschwerdeführenden dienlich wäre, wenn sie dem Kanton
H._______ oder I._______ zugewiesen werden könnten, da sich dort be-
reits Angehörige und enge Bekannte von ihnen aufhielten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2015 erläuterte das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Rechtslage bezüglich
der Zuweisung Asylsuchender auf die Kantone. Insbesondere wies es sie
unter Angabe von Art. 27 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 1a Bst. e
AsylV 1 darauf hin, dass sie den Entscheid bezüglich ihrer Zuweisung an
den Kanton F._______ grundsätzlich nur dann erfolgreich anfechten res-
pektive die Zuweisung an einen anderen Kanton verlangen können, wenn
sich ein Mitglied ihrer Kernfamilie (Ehegatte oder minderjährige Kinder)
dort aufhalte. Vor diesem Hintergrund forderte das Gericht die Beschwer-
deführenden auf, innert Frist mitzuteilen, ob sie den Zuweisungsentscheid
des SEM vom 11. September 2015 anfechten möchten, und im Fall des
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Wunsches, dabei durch G._______ vertreten zu werden, eine entspre-
chende Vollmacht einzureichen. Ferner hielt das Gericht fest, dass es bei
unbenutzter Frist davon ausgehe, dass es sich beim Schreiben von
G._______ vom 15. September 2015 nicht um eine Beschwerde, sondern
um ein Auskunftsbegehren gehandelt habe, weshalb in dieser Sache kein
Verfahren eröffnet würde.
E.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 wandten sich die Beschwerdeführenden
ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhe-
bung der Verfügung des SEM vom 11. September 2015 und die Zuweisung
in den Kanton I._______. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus,
dass der Bruder von A._______ in J._______ lebe und sie gerne in seiner
Nähe wohnen möchten. So wünschten sie, nach der langen Zeit der Tren-
nung einen engen Kontakt zu ihm zu pflegen. Ein Wohnsitz in der Nähe
des Bruders von A._______ wäre überdies der Integration der Beschwer-
deführenden dienlich, könnte dieser den Kindern doch in der Schule und
A._______ und B._______ bei der Suche nach Arbeit behilflich sein. Aus-
serdem lebten noch andere Familienmitglieder – weitere Geschwister von
A._______ und deren Kinder, seine Mutter sowie die Familie von
B._______ – in der deutschsprachigen Schweiz. Bei einem Verbleib der
Beschwerdeführenden im Kanton F._______ würden deren Kinder [Spra-
che] lernen und könnten sich somit nicht mehr mit ihren Cousins und Cou-
sinen verständigen. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass
B._______ [deutsch gelernt hat] und die beiden älteren Kinder in Syrien
einen zweimonatigen Kurs der deutschen Sprache besucht hätten.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen legten die Beschwerdeführenden
eine Kopie des Zeugnisses von B._______ (…), eine Kopie der Zertifikate
der beiden älteren Kinder betreffend den von ihnen besuchten Deutschkurs
sowie den Ausdruck des E-Mailverkehrs zwischen dem Bruder von
A._______ und dem Migrationsamt des Kantons I._______, dem Amt für
soziale Sicherheit des Kantons I._______ und dem Sozialamt J._______
ins Recht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführenden – unter erneutem Hinweis auf die
Rechtslage gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 1a Bst. e
AsylV 1 – zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.
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auf. Am 14. Oktober 2015 kamen die Beschwerdeführenden mittels Über-
weisung ihres Bruders dieser Aufforderung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Das Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Spra-
che geführt.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Ein Zuweisungsentscheid des Staatssekretariats ist eine selbständig an-
fechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 letzter Satz AsylG i.V.m.
Art. 27 Abs. 3 AsylG) und kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG
– welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG
vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begrün-
dung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den
Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsu-
chenden sowie der Kantone Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem
Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung be-
reits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit
der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksich-
tigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
4.2 Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei
Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei
schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer
Personen verfügt. Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 22 Abs. 2
AsylV 1 (i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG) orientiert sich grundsätzlich an dem
im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1
und umfasst mithin lediglich die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige
Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Be-
ziehungen fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der
Familie, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeits-
verhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ist insbesondere dann von einem derarti-
gen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen, wenn die An-
gehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer
Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47
E. 4.1.2).
5.
5.1 Im Rahmen ihrer Rechtsmitteleingabe begründeten die Beschwerde-
führenden ihr Gesuch um Wechsel in den Kanton I._______ im Wesentli-
chen damit, dass dort der Bruder von A._______ lebe, welcher sie bei ihrer
sozialen und beruflichen Integration in der Schweiz unterstützen könne.
Ferner sehnten sie sich – nach langer Zeit der Trennung vom Bruder –
nach einem engen Kontakt mit ihm und auch mit den anderen Familienmit-
gliedern (weitere Geschwister von A._______ und deren Kinder, seine Mut-
ter sowie die Familie von B._______), welche sich alle in der Deutsch-
schweiz aufhielten. Anlässlich ihrer Befragung zur Person gaben
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A._______ und B._______ zudem an, gesund zu sein (vgl. A3/12,
Rz. 8.02; A4/12 Rz. 8.02).
5.2 Der seit 2014 in der Schweiz lebende Bruder respektive Onkel der Be-
schwerdeführenden, K._______ (N …), gehört nicht zur Kernfamilie im
Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 (Ehegatten und minderjährige Kinder; vgl.
E. 4.2). Dasselbe gilt für die übrigen in der Deutschschweiz lebenden An-
gehörigen der Beschwerdeführenden. Ein Kantonswechsel gestützt auf ei-
nen Anspruch auf Einheit der Familie gemäss Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 (i.V.m.
Art. 27 Abs. 3 AsylG) ist mithin zu verneinen. Daran ändern auch die Be-
denken der Beschwerdeführenden nichts, dass angesichts ihrer Zuwei-
sung in die [Region in der Schweiz] Kommunikationsprobleme zwischen
ihren Kindern und den Kindern ihrer in der Deutschschweiz lebenden Ge-
schwister entstehen könnten. So ist ohnehin davon auszugehen, dass eine
Verständigung über die gemeinsame Muttersprache weiterhin möglich sein
sollte.
Ferner kann im vorliegenden Fall nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis
im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegan-
gen werden. So unterscheidet der Umstand, dass sich die Beschwerdefüh-
renden hierzulande nicht auskennen und sich Unterstützung bei der In-
tegration in der Schweiz wünschen, sie nicht von der Mehrzahl der Asylsu-
chenden und führt auch nicht zur Annahme eines eigentlichen Abhängig-
keitsverhältnisses von in der Schweiz lebenden Familienangehörigen.
Schliesslich sind auch die Bemühungen der Beschwerdeführenden, die
deutsche Sprache zu erlernen, mit Blick auf einen Kantonswechsel un-
behelflich, kann ein Entscheid betreffend die Zuweisung an einen bestimm-
ten Kanton doch nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. E. 2).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Kantonszuweisung der Be-
schwerdeführenden den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuwei-
sen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des verhältnis-
mässig geringen Aufwands auf Fr. 300. festzulegen (Art. 1-3, insbes.
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Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Dieser Betrag ist dem am 14. Oktober 2015 geleisteten Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. zu entnehmen. Der verbleibende
Überschuss von Fr. 300. ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstat-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.–, werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird
im Umfang von Fr. 300.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Der verbleibende Überschuss von Fr. 300. wird den Beschwerdeführen-
den zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: