B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5921/2018
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Juli 2015 führte er im We-
sentlichen aus, er stamme aus B._______, Eritrea. Am 24. Januar 2013
habe er religiös geheiratet; seine Ehefrau habe er letztmals Ende Februar
2014 in B._______ gesehen. Anfangs Februar 2015 sei er illegal aus Erit-
rea ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 17. August 2015 trat die Vorinstanz nicht auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ein und ordnete die Wegweisung und de-
ren Vollzug in den zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat (Ungarn) an.
C.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-5315/2015 vom 26. Juni 2017 gut, hob die an-
gefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurück.
D.
Am 7. September 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit,
das Dublin-Verfahren sei beendet worden und sein Asylgesuch werde in
der Schweiz geprüft.
E.
An der Anhörung vom 14. März 2018 führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er habe sieben Jahre lang die Koranschule besucht. Er sei
im Jahr 2000, also im 14. Altersjahr, eingeschult worden und bis zur
10. Klasse zur Schule gegangen; sieben Jahre in B._______ und drei
Jahre in Asmara. In B._______ habe er zwei Mal ein Schuljahr wiederholt.
In Asmara sei er morgens zur Schule und nachmittags zur Arbeit gegan-
gen. Sein Schwager, der Ehemann seiner Schwester, sei seit dem Jahr
1996 in Eritrea im Gefängnis. Er habe sich bei drei Amtsstellen nach dem
Verbleib seines Schwagers erkundigt. Auf Nachfrage habe er seine Wohn-
adresse angegeben und die Behörden hätten auch seinen Arbeitsort erfah-
ren. Im Mai 2012 sei er abends auf dem Nachhauseweg von der Arbeit mit
verbundenen Augen in einem Fahrzeug mitgenommen und zum sechsten
Polizeiposten gebracht worden. Während der elfmonatigen Haft sei er ge-
foltert worden. Bei seiner Entlassung im März 2013 habe er ein Dokument
unterzeichnen müssen, wonach er nichts über die Haft erzählen dürfe.
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Während der Haft sei seine Mutter im Januar 2013 gestorben. Er sei zu
seiner alten Arbeit zurückgekehrt. Im Februar 2014 habe er geheiratet und
danach etwa drei Monate mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Ab Mai
2014 habe er sich aus Angst vor dem Militärdienst zehn bis zwölf Monate
in der Wildnis des Sahel-Gebiets bei seinem Onkel versteckt. Im Januar
2015 sei er nach Asmara zurückgekehrt. Gegen Ende des Jahres 2014
habe seine Schwester weitererzählt, dass er die Schule abgebrochen habe
und arbeite. Deshalb hätten im Jahr 2015 die Behörden der B._______
seinem Vater ein Militärdienstaufgebot für ihn überreicht. Zu diesem Zeit-
punkt habe er sich in Asmara aufgehalten. Die Behörden hätten seine Fa-
milie unter Druck gesetzt, damit er sich für den Militärdienst melde. Fünf
Tage nach Erhalt des Militäraufgebots sei er ausgereist.
Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 11. Juli 2018 gab der Be-
schwerdeführer an, er habe im Jahr 2011/2012 die 11. Schulklasse be-
sucht; das 11. beziehungsweise 12. Schuljahr habe er nicht abgeschlos-
sen. Im Mai 2011 sei er verhaftet worden. Nach elfmonatiger Haft sei er im
Februar 2012 freigelassen worden. Die nächsten zwei Jahre habe er sich
in Asmara aufgehalten. Im Februar 2014 sei er für seine Hochzeit nach
B._______ gegangen. Nachdem er drei Monate mit seiner Ehefrau zusam-
mengelebt habe, habe sein Vater Ende Mai 2014 für ihn das Aufgebot für
den Militärdienst in Sawa erhalten. Er hätte innerhalb von fünf Tagen ein-
rücken müssen. Daraufhin habe er sich bis zu seiner Ausreise im Februar
2015 im Sahel-Gebiet bei seinem Onkel versteckt.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Schülerausweises sowie
Kopien der Identitätskarten seiner Eltern als Beweismittel ein.
F.
Mit Verfügung vom 26. September 2018 (eröffnet am 1. Oktober 2018)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz vom 26. September 2018 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und dem Beschwerde-
führer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
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des Beschwerdeführers anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme zu er-
teilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher
Rechtsbeistand einzusetzen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da
ihn die Vorinstanz auf Tigrinya angehört habe, obwohl er mehrmals gesagt
habe, er wolle auf Tigre befragt werden. Die Anhörung auf Tigrinya habe
zu Verständigungsproblemen geführt. Bei diesem Vorbringen handelt es
sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls
geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 An der Befragung nannte der Beschwerdeführer Tigre als Mutterspra-
che und Tigrinya als weitere, für die Anhörung genügende Sprache. Bei der
Anhörung meinte der Beschwerdeführer, er beherrsche Tigrinya zwar gut,
sei aber unsicher, ob er sich ausführlich ausdrücken könne. Er fragte, ob
es eine Möglichkeit gebe, die Anhörung auf Tigre zu machen; falls nicht,
sei es in Ordnung. Auf den Hinweis, es sei ein Dolmetscher für Tigrinya
aufgeboten worden und die Befragung erfolge auf Tigrinya, antwortete der
Beschwerdeführer, dies sei kein Problem. Wenn er etwas nicht verstehe,
werde er sich melden. Die Befragerin meinte daraufhin, sollte er etwas
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nicht verstehen, würde der Dolmetscher die Aussagen oder Fragen wie-
derholen (act. A41/23 F1 f.). Anlässlich der ergänzenden Anhörung sagte
der Beschwerdeführer zum Dolmetscher, er hoffe, dieser werde ihm helfen,
wenn er etwas nicht verstehe. Er könne sich gut auf Tigrinya ausdrücken,
ihm fehlten aber ein paar Worte (act. A44/22 F 1 und F 3). Aus den Proto-
kollen der Anhörungen geht hervor, dass bei Unklarheiten die Frage wie-
derholt und Missverständnisse aufgeklärt wurden. In den Protokollen findet
sich denn auch kein Vermerk der Hilfswerkvertretung, wonach es zu Ver-
ständigungsproblemen gekommen wäre. Die Durchführung der Anhörun-
gen ist somit nicht zu beanstanden. Es liegt keine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs vor.
4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe-
zügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Aussagen des Be-
schwerdeführers zum zeitlichen Ablauf der Inhaftierung, der Freilassung,
des Aufenthalts im Sahel-Gebiet und des Erhalts des Militärdienstaufge-
bots sowie zu seinem Aufenthaltsort beim Erhalt des Aufgebots seien wi-
dersprüchlich ausgefallen. Der Schülerausweis aus dem Jahr 2000 wider-
spreche den Angaben zu seiner Schulzeit. Zudem mache er im eritreischen
Kontext unübliche Angaben. So sei es fast ausgeschlossen, dass jemand
ohne triftigen Verschiebungsgrund erst im Alter von 29 oder 30 Jahren für
den Militärdienst aufgeboten werde. Das Unterschreiben einer Verschwie-
genheitsverpflichtung bei der Haftentlassung sei ebenfalls nicht üblich. Ins-
gesamt seien seine Asylvorbringen somit nicht glaubhaft. Nebst der gel-
tend gemachten illegalen Ausreise würden somit keine Anknüpfungs-
punkte vorliegen, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen würden.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Eritrea würden Personen bis
zum 50. Altersjahr in den Nationaldienst und bis zum 70. Altersjahr in den
Völkerdienst einberufen. Er sei erst einberufen worden, als er die Schule
abgebrochen habe, was der Praxis der eritreischen Behörden entspreche.
Das eritreische Regime habe ihn wegen seiner Nachforschungen nach sei-
nem inhaftierten Schwager als missliebige Person eingestuft, inhaftiert und
gefoltert. Es sei möglich, dass ein Gefangener eine Geheimhaltungsunter-
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zeichnung betreffend Haft und Folter unterschreiben müsse, wenn die Ver-
haftung willkürlich erfolgt sei. Die Fakten (Datum der Inhaftierung, des To-
des seiner Mutter, der Haftentlassung, seiner Heirat, des Erhalts des Auf-
gebots, der Ausreise) seien stets dieselben. Er habe bei den Befragungen
lediglich die Jahreszahlen verwechselt. Dies genüge nicht, um seine de-
taillierten Ausführungen zu den Gefängnisverhältnissen und zur Folter als
unglaubhaft einzustufen, zumal er traumatisiert sei und es Verständigungs-
probleme gegeben habe. Die Inhaftierung und die Dienstverweigerung
stellten Anknüpfungspunkte zu seiner illegalen Ausreise dar. Die Praxisän-
derung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil E-5022/2017
vom 10. Juli 2018 sei mit Blick auf die EGMR-Rechtsprechung und den
jüngsten Bericht von Juni bis Juli 2018 der Sonderberichterstatterin zu Erit-
rea nicht haltbar. Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei unzulässig.
6.
6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
6.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verwechselte er nicht
nur einige Jahreszahlen, sondern erzählte zudem an den beiden Anhörun-
gen zwei hinsichtlich des Ablaufs und der Jahreszahlen voneinander völlig
abweichende Versionen. An der Anhörung führte er aus, er sei im Mai 2012
verhaftet und im März 2013 aus dem Gefängnis entlassen worden. Nach
der Entlassung habe er gearbeitet und im Februar 2014 geheiratet. Nach
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dreimonatigem Zusammenleben mit seiner Ehefrau habe er sich aus Angst
vor einem Militärdienstaufgebot circa ein Jahr im Sahel-Gebiet versteckt.
Als sein Vater anfangs 2015 ein Militärdienstaufgebot für ihn erhalten habe,
sei er in Asmara gewesen, um Geld aufzutreiben. Fünf Tage nach Erhalt
des Aufgebots sei er illegal ausgereist. Während der ganzen Anhörung hielt
der Beschwerdeführer an dieser Version fest und bestätigte mehrmals den
Ablauf und die Daten der Ereignisse. An der ergänzenden Anhörung, wel-
che bereits knapp vier Monate später stattfand, gab der Beschwerdeführer
hingegen an, er sei im Mai 2011 verhaftet und im Februar 2012 entlassen
worden. Nach einem zweijährigen Aufenthalt in Asmara habe er im Februar
2014 in B._______ geheiratet. Nach dreimonatigem Zusammenleben mit
seiner Ehefrau habe sein Vater ein Militärdienstaufgebot für ihn erhalten,
woraufhin er sich im Sahel-Gebiet bis zu seiner Ausreise im Februar 2015
versteckt habe. Auch an dieser Version hielt er während der gesamten er-
gänzenden Anhörung fest. Das Datum seiner Heirat steht zudem im Wider-
spruch zur Aussage an der Befragung, in welcher er den 24. Januar 2013
als Hochzeitstag nannte. Der Beschwerdeführer erklärt den widersprüch-
lich geschilderten Ablauf der Ereignisse (Haft, Verstecken im Sahel-Gebiet,
Erhalt des Aufgebots) mit seiner Traumatisierung und den Verständigungs-
problemen. Der Beschwerdeführer reichte trotz der ihm obliegenden Mit-
wirkungspflicht nach Art. 8 AsylG keinerlei Belege für eine allfällige Trau-
matisierung ein. Wie in Erwägung 4.3 bereits ausgeführt, sind aus den An-
hörungsprotokollen keine Verständigungsprobleme ersichtlich. Selbst
wenn der Beschwerdeführer aufgrund der belastenden Situation vereinzelt
Mühe gehabt hätte, sich zu erinnern, würde dies nicht erklären, wieso er
sich (unabhängig von den widersprüchlichen Jahreszahlen) im grundle-
genden Ablauf der Ereignisse – Erhalt des Militäraufgebots nach oder vor
dem Verstecken im Sahel-Gebiet – widersprochen hat. Die aufgezeigten
Widersprüche alleine lassen die Vorbringen bereits als unglaubhaft er-
scheinen. Hinzu kommen indes noch weitere Ungereimtheiten. Der Be-
schwerdeführer gab an, zuerst sieben Jahre in einer Koranschule gewesen
und erst mit 14 Jahren eingeschult worden zu sein. Dies ist für eritreische
Verhältnisse kaum vorstellbar, da in Eritrea die Kinder grundsätzlich im Al-
ter von circa sieben Jahren eingeschult werden (/medien/ida/webversion_ida_bildungshintergr%C3%BCnde_erit-
rea.pdf >, abgerufen am 22.10.2018). Er gab an von 2000 bis 2008 in
B._______ die Schulklassen 1–8 absolviert zu haben, was nicht mit seiner
Angabe, er habe in B._______ zwei Mal die Klasse wiederholt, überein-
stimmt. Als Grund für seine Verhaftung gab der Beschwerdeführer an, er
habe sich im Jahr 2012 bei drei Behörden nach seinem seit dem Jahr 1996
inhaftierten Schwager erkundigt. Zum Zeitpunkt der Inhaftierung des
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Schwagers war der Beschwerdeführer elf Jahre alt. Es ist nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb sich gerade er wegen des seit 16 Jahren verschwunde-
nen Schwagers an die Behörden gewendet haben soll und zuvor kein an-
deres Familienmitglied je nach dem Verbleib des Schwagers nachgefragt
hat. Seine Erklärung, die Familie habe nicht gewusst, an wen sie sich wen-
den müsse, überzeugt nicht. Der Haftgrund ist deshalb nicht glaubhaft. Ge-
mäss Angaben des Beschwerdeführers erhielt er das Aufgebot für den Mi-
litärdienst mit 29 oder 30 Jahren. Dies ist im eritreischen Kontext, wonach
eine Person grundsätzlich mit 18 Jahren in den Militärdienst eingezogen
wird, sehr unwahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer keinen Ver-
schiebungsgrund geltend machte. Zudem gab er zuerst an, er habe sich in
Asmara aufgehalten, als der Vater das Militärdienstaufgebot für ihn erhal-
ten habe, während er später B._______ als Aufenthaltsort angab. An der
Anhörung führte er aus, im Brief betreffend Aufgebot habe nur gestanden,
er sei verpflichtet, Dienst zu leisten. In der ergänzenden Anhörung meinte
er hingegen, der Vater habe weder den Briefumschlag geöffnet noch ihm
den Brief ausgehändigt, damit sie keine Probleme bekommen würden. Auf-
grund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten konnte der Beschwerde-
führer nicht glaubhaft machen, ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten
zu haben. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von
den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird.
Die ID-Karten seiner Eltern und sein Schülerausweis ändern nichts daran,
zumal es sich dabei um leicht fälschbare Kopien handelt und der Schüler-
ausweis höchstens einen Schulbesuch im Jahr 2000 belegen könnte.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
E-5921/2018
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Der Beschwerdeführer konnte keinen konkreten Kontakt mit der eritrei-
schen Militärverwaltung glaubhaft machen. Haft und Misshandlung hat der
Beschwerdeführer hingegen substantiiert und mit Realkennzeichen verse-
hen geschildert, womit sie glaubhaft erscheinen. Der geltend gemachte
Haftgrund und der Zeitpunkt der Haft sind aber als unglaubhaft einzustufen
(vgl. Erwägung 6.2). Auch bei Wahrunterstellung einer Haft kann es indes
nicht am Gericht liegen, hypothetische Sachverhalte zu erforschen. Es ist
somit davon auszugehen, dass nebst der illegalen Ausreise keine zusätz-
lichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, bezie-
hungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Be-
schwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsge-
fahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz
hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
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Seite 11
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Fest-
stellungen des Bundesverwaltungsgerichts im obigen Grundsatzurteil in
Frage zu stellen.
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Seite 12
8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
8.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
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8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit
einer elfjährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er über ein familiä-
res Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister und Verwandte), mit dem er seit
seiner Ausreise in Kontakt steht. Seine Familie ist in der Landwirtschaft
tätig und konnte ihm die Ausreise finanzieren. Es ist davon auszugehen,
dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie
ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstüt-
zen wird. Zudem verfügt er über Berufserfahrungen, die ihm ermöglichen
sollten, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die geltend ge-
machte Traumatisierung wurde vom Beschwerdeführer nicht belegt. Aus
den Akten geht zudem nicht hervor, dass er deswegen jemals in Behand-
lung war. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individu-
eller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
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um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: