B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-592/2011
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, gebo-
ren (…), und die Kinder C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), und E._______, geboren (…),
Kosovo und Serbien,
F._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2010 / N (…).
E-592/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, aus Kosovo stammende Serben, verlies-
sen eigenen Angaben zufolge Kosovo am 18. Januar 2009, gelangten
über Vranje (Serbien) und ihnen unbekannte Länder am folgenden Tag in
die Schweiz und suchten im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nach. Am 22. Januar 2009 wurden sie dort zum Rei-
seweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch be-
fragt. Das BFM hörte sie am 5. Februar 2009 zu den Asylgründen an.
A.b In den Anhörungen führten die Beschwerdeführenden aus, seit der
Heirat im Jahr 2000 habe der Beschwerdeführer, welcher bis 1999 in der
Region G._______ gewohnt habe und als H._______ tätig gewesen sei,
mit der Beschwerdeführerin und den im Laufe der Jahre geborenen Kin-
dern in I._______, einem kleinen serbischen Dorf im Südosten Kosovos,
gelebt. Er sei in diesem Ort, wo seine Eltern heute noch lebten, aufge-
wachsen. Sein Dorf sei eine inmitten von vorwiegend von Albanern be-
wohnten Dörfern gelegene serbische Enklave. Die Beschwerdeführerin
stamme ursprünglich aus dem an die Gemeinde G._______ angrenzen-
den Gebiet J._______, einem mehrheitlich von Albanern dominierten Ge-
biet, wo weiterhin ihre Eltern und (…weitere Verwandte….) lebten. Beide
Beschwerdeführenden erklärten übereinstimmend, sich als Serben vor
gewalttätigen Albanern ihrer Region massiv zu fürchten. Dieses Gefühl
der Unsicherheit habe zu ihrer Ausreise geführt. Konkret seien sie am
(…) 2003, als sie im Minibus auf dem Weg zum Arzt nach Vranje unter-
wegs gewesen seien, im albanischen Dorf K._______, G._______, mit
Steinen beworfen worden. Zudem hätten sie in jener Phase Gewehrfeuer
wahrgenommen. Die Schüsse hätten offenbar nicht ihnen gegolten. Die-
ses Ereignis habe bei der Beschwerdeführerin, die im (…) Monat
schwanger gewesen sei, zu einer grossen Furcht vor Albanern und am
Folgetag zu einer Frühgeburt geführt. Das Frühchen und die Beschwer-
deführerin hätten anschliessend in Belgrad monatelang weiterbehandelt
werden müssen. Der Sohn habe von seiner vorzeitigen Geburt keine
Schäden davongetragen, und alle Familienangehörigen seien gesund.
Seit dem Vorfall in K._______ hätten sie im Verlauf der Jahre immer in-
tensiver, seit einem Jahr fast täglich, anonyme Telefonanrufe und schwe-
re Drohungen Unbekannter zu gewärtigen. Alle Täter seien mutmasslich
dem albanischen Umfeld zuzurechnen. Ihnen sei beispielsweise telefo-
nisch ausgerichtet worden, dass sie umgebracht oder geschlachtet und
dass dem Beschwerdeführer Organe zum Weiterverkauf entnommen
würden. In der Grossstadt G._______, wo sie wöchentlich ihren Einkauf
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getätigt hätten, seien sie ebenfalls bedroht worden. So sei beispielsweise
dem Beschwerdeführer mit Gesten ein Köpfen angedeutet worden. Auf
ihrem Land und ihren Feldern im oder in der Nähe des albanischen
Nachbardorfs L._______ seien sie so massiv bedroht und schikaniert
worden, dass ihnen eine Bewirtschaftung nicht mehr möglich gewesen
sei. Zudem würden die Albaner ihrem serbischen Dorf Wasser und Strom
oft gezielt kappen, manchmal wochenlang, während die umliegenden
Dörfer mit albanischen Bewohnern keine Versorgungsengpässe kennen
würden. Sie hätten die Polizei, die United Nations Interim Administration
Mission in Kosovo (UNMIK, UNO-Verwaltung) und die Kosovo Force
(KFOR, Kosovo-Truppe) über die Vorfälle nicht orientiert, zumal die
KFOR dafür bekannt sei, dass sich deren Soldaten zwar interessiert an
Vorfällen zeigten, aber mit dem Hinweis "no problem" letztlich nichts un-
ternehmen würden. Ansonsten hätten sie mit der Armee, der Polizei und
den Behörden ihres Landes keine Probleme gehabt. Sie seien nie inhaf-
tiert worden oder vor Gericht gestanden und hätten sich nicht religiös
oder politisch betätigt. Ihr Aufenthalt in der Schweiz sichere ihren Kindern
das Überleben. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die
Angaben des Beschwerdeführers. Sie zeigte sich vorerst recht sicher,
dass der zentrale Vorfall in K._______ der UNMIK angezeigt worden sei.
Später beliess sie es bei der Bemerkung, vielleicht habe ein Dorfbewoh-
ner diesen Vorfall gemeldet. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei
der Zeitpunkt der Ausreise der Familie mit den finanziellen Nöten seiner
Familie erklärbar; sie hätten von rund 120 € Sozialhilfe in Kosovo leben
müssen. Weil ihnen der Schwiegervater das Geld zur Ausreise vorge-
streckt habe, seien sie ausgereist; ein bestimmter Vorfall kurz vor der
Ausreise habe sich nicht ereignet. Ein innerstaatlicher Wegzug in den
Norden Kosovos komme für sie nicht in Frage, weil dort bereits viele
Flüchtlinge seien und schlechte Lebensbedingungen herrschten, so dass
man nicht wisse, wovon man leben könne. Ausserdem hätten sie im
Fernsehen Schlimmes über diesen Landesteil gesehen. Auch ein Wegzug
nach Serbien sei auszuschliessen, weil sie dort keine Verwandte und
nicht das nötige Geld dazu hätten und weil die serbischen Flüchtlings-
heime ohnehin überfüllt seien.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten den von der UNMIK ausgestellten
Ausweis des Beschwerdeführers, die serbische "Lična karta" (Identitäts-
karte) der Beschwerdeführerin, Gesundheitsnachweise der Familienan-
gehörigen und ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin und
das Kind D._______ ein. Die Pässe seien ihnen vom Schlepper abge-
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nommen worden. Die serbische "Lična karta" des Beschwerdeführers sei
verschollen.
A.d Am 9. Februar 2010 beauftragte das BFM die Schweizerische Vertre-
tung in Pristina mit Abklärungen. Diese stellte in ihrem Bericht vom 22.
Februar 2010 einleitend fest, I._______ sei ein Bauerndorf, das aus rund
(…) serbischen Familien bestehe und in unmittelbarer Nähe der Gross-
stadt G._______ von albanischen Nachbarorten als serbische Enklave
umschlossen sei. Das Leben der Serben in I._______ spiele sich relativ
unabhängig vom albanischen Umfeld ab. Es hätten sich lediglich spärli-
che und zugleich schwache Indizien auf Übergriffe gegen die dortige
Minderheit der Serben feststellen lassen. Der von den Beschwerdefüh-
renden geltend gemachte Angriff mit Steinen (2003) anlässlich einer Fahrt
nach (…) könne von den Befragten bestätigt werden. Täter und Grund
der Steinwürfe seien unbekannt. Die Polizei sei nicht darüber informiert
worden. Seit diesem Vorfall (2003) sei der Beschwerdeführer bis zum
Ausreisezeitpunkt telefonisch bedroht worden. Gründe und Urheberschaft
dieser Telefonate seien den von der Botschaft Befragten nicht bekannt.
Es dürfte darüber hinaus keine weiteren Vorfälle gegenüber den Be-
schwerdeführenden gegeben haben. Der Beschwerdeführer habe nur die
Primarschule absolviert und verfüge über keinen Sekundarschulab-
schluss. Er sei vor dem Krieg zwei Jahre lang in einer Fabrik seiner Regi-
on und mangels einer spezifischen Anstellung nach dem Krieg lediglich in
der Landwirtschaft tätig gewesen. Die Eltern des Beschwerdeführers in
I._______ würden vom Ackerbau leben. Sie hätten früher (…) geführt,
das zu wenig Rendite abgeworfen habe, weshalb das Geschäft habe auf-
gegeben werden müssen. In M._______ lebe die verheiratete Schwester,
in (…bestimmte Orte in Serbien…) lebten zwei verheiratete Tanten des
Beschwerdeführers. In N._______ befänden sich die Eltern und
(…weitere Verwandte…) der Beschwerdeführerin und in O._______ ihre
Schwester. In I._______ gehörten alleine sechs Häuser Onkeln und Cou-
sins des Beschwerdeführers. Die Eltern der Beschwerdeführenden hätten
in N._______ beziehungsweise I._______ keine besonderen Probleme
mit Albanern gehabt; sie würden ihre Kommissionen regelmässig in der
Stadt G._______ tätigen.
A.e Zu diesen Botschaftsabklärungen, die in knapper Zusammenfassung
im Schreiben des BFM vom 15. April 2010 den Beschwerdeführenden
zum rechtlichen Gehör unterbreitet wurden, nahmen Letztere mit Schrei-
ben vom 18. April 2010 Stellung unter Wiederholung der Anträge auf
Asylgewährung oder Erteilung der vorläufigen Aufnahme. Sie wiesen dar-
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auf hin, dass die Autofahrt nach Vranje wegen der Steinwürfe fast einen
tragischen Ausgang für die Familie genommen hätte. Die (…) intensive
Behandlung des Frühchen im Spital führe vor Augen, dass bereits der
normale Weg zur ärztlichen Kontrolle durch Wohngebiet von Kosovo-
Albanern für ethnische Minderheiten wie Serben zur Todesfalle werden
könne. Weiter sei anzufügen und zu korrigieren, dass kein Kontakt zu den
im Bericht der schweizerischen Vertretung erwähnten verheirateten Tan-
ten in Serbien bestehe, eine Tante und die Familie der Schwester selber
Flüchtlinge in Serbien seien und die Eltern des Beschwerdeführers Si-
cherheitsprobleme mit der albanischen Mehrheit in Kosovo hätten.
Schliesslich würden die Drohbriefe nicht nur von feindlich gesinnten und
telefonierenden Kosovoalbanern stammen, sondern von Fanatikern und
militanten Gruppierungen, die einen moslemischen albanischen Staat er-
richten möchten. Der Staat Kosovo könne die Übergriffe nicht stoppen.
B.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 – eröffnet am 20. Dezember 2010 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete unter Ansetzung einer Ausreisefrist den
Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2011 (Postaufgabe) erhoben die Beschwer-
deführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantrag-
ten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und das Absehen von einer Wegweisung. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Mit der Beschwerde wurden eine vom 3. Januar 2011 da-
tierte Fürsorgebestätigung, Kopien der angefochtenen Verfügung, Unter-
stützungsschreiben diverser Personen, die Bestätigung einer Schulleitung
vom 22. Dezember 2010 sowie eine Fülle von Artikeln und Berichten die
Situation in Kosovo und Serbien betreffend eingereicht.
D.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – vorbe-
hältlich allfälliger Änderungen der Sachlage – gut, sah von der Erhebung
eines Kostenvorschusses ab und forderte das BFM zur Vernehmlassung
auf. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2011, die den
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Seite 6
Beschwerdeführenden am 21. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wur-
de, an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und
sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
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ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die
im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die
sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu
verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale,
die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden
sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32
E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen
ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE
2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides – nicht diejenige im Zeit-
punkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeit-
punkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf an-
dauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und
zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57
E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3
E-592/2011
Seite 8
2.3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden würden der Asylrelevanz entbehren.
Wohl sei es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwer-
wiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, na-
mentlich der Serben gekommen. Es könne jedoch von keinen allgemei-
nen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitser-
klärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale
zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNMIK solle sukzessive
von der EU-Mission (European Union Rule of Law Mission in Kosovo
[EULEX]) abgelöst werden. Internationale Streitkräfte sowie der Kosovo
Police Service (KPS) garantierten Sicherheit. Auch in den Siedlungsge-
bieten der Kosovo-Serben sorgten internationale Sicherheitskräfte sowie
teilweise serbische Angehörige des KPS für Sicherheit. Am 15. Juni 2008
sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten. Sie gestehe den
Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräf-
te und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo
zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächende-
ckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils.
Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren,
und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da
demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Hei-
matstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten allgemeinen
Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zur serbischen Ethnie im vorliegen-
den Fall nicht asylrelevant. Für Serben aus den südlichen Bezirken be-
stehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos.
Wegen des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrige
sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in
Kosovo einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Die Be-
schwerdeführenden erfüllten somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, wes-
halb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Der Wegweisungsvollzug sei
bezüglich Serbien zulässig, zumutbar und möglich, da sie im serbischen
P._______ – ihrem Heiratsort und Wohnort zweier Tanten – über ein Be-
ziehungsnetz verfügten.
2.3.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Rechtsmitteleingabe
geltend, begründete Furcht zu haben, als Serben in Kosovo verfolgt zu
sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Auch nach Ser-
bien könnten sie nicht gehen, da es dort schon zu viele Flüchtlinge gebe,
die Serbien nicht mehr aufnehmen und angemessen versorgen könne.
Die serbische Minderheitsbevölkerung in Kosovo lebe seit Jahrzehnten in
Furcht vor albanischen Übergriffen und einem weiteren Pogrom. Serben
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und andere nichtalbanische Nationalitäten würden von Albanern systema-
tisch unterdrückt. Ihr Leben und Eigentum seien in Gefahr. Sie hätten dort
Schikanen und Provokationen durch Albaner und albanische Polizisten zu
ertragen. Viele Leute aus G._______ und den serbischen Dörfern (Enkla-
ven) seien von Albanern verprügelt, verletzt oder getötet worden. Diskri-
minierungen (Beschimpfungen, Beleidigungen, unterdrücktes Recht auf
eigene Sprache) seien an der Tagesordnung, serbische Häuser, Kirchen
und Habseligkeiten würden vernichtet und Schiessereien angezettelt. Die
Aussichten auf eine Arbeitsstelle in Kosovo seien schlecht; frei werdende
Stellen würden an Albaner vergeben. Wasser- und Stromversorgung wür-
den oft gezielt abgestellt, und das Reisen in Kosovo sei für Serben stets
mit einem hohen Risiko verbunden. Selbst die Fahrt vom (…) 2003 zum
Arzt ins südserbische Vranje mit der schwangeren Frau habe wegen der
Angriffe zu einer Frühgeburt geführt. Sie seien bei komplizierten Erkran-
kungen auf solche Fahrten nach Vranje angewiesen, da es in ihrem Dorf
bloss einen Allgemeinmediziner gebe. Albaner würden auch Autofahrten
durch ihr Dorf unternehmen, um Morddrohungen zu überbringen oder mit
unmissverständlichen Gesten das Halsabschneiden oder Erschiessen
anzudeuten. Die Serben würden beschimpft, beleidigt und zum Verlassen
Kosovos aufgefordert. So sei der Beschwerdeführer bei der Arbeit auf
seinem Acker an der Dorfgrenze zum albanischen Gebiet mehrmals mit
Steinen beworfen worden, weshalb es ihm unmöglich sei, den Acker zu
bestellen und eigenen Wald zu nutzen. Die Polizei unternehme fast nichts
dagegen. Die internationalen Kräfte hätten die nichtalbanischen Ethnien
bis anhin nicht angemessen schützen können. Die Gewaltakte von Mitte
März 2004 seien vor den Augen der UNMIK, KFOR und NATO gesche-
hen, und auch die EULEX mit ihren etwa 2000 Personen sei unfähig, die-
ses Manko wettzumachen. Selbst die Gerichte funktionierten nicht kor-
rekt; das zeige das Beispiel der Freisprechung des Attentäters Fljomir
Ejups, der zwölf Serben getötet und viele Personen verletzt habe. Die
Garantien in der kosovarischen Verfassung für nichtalbanische Nationen
würden nicht umgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere
nicht. Selbst im geteilten Kosovska Mitrovica, wo Menschen wie in Ghet-
tos lebten, sei die Situation zu unsicher. Was nicht albanisch sei, werde
von den Albanern gehasst und verfolgt. Weiter sei eine Rückführung nach
Serbien nicht zumutbar, weil sie in Kosovo geboren und in Serbien nicht
zu Hause seien. Serbien sei nach der Anerkennung von Kosovo durch ei-
ne Mehrzahl von Staaten ein fremder Staat mit eigenen Grenzen. Zudem
habe Serbien die Kriegsfolgen wirtschaftlich nicht überwunden und sei
nicht in der Lage, die nach Serbien Geflohenen – mehrere Hundertau-
sende – angemessen zu versorgen. Die Arbeitslosigkeit in Serbien und
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die für viele Leute schlechten Lebensumstände (schlechte Wohnungen
ohne funktionierende sanitäre Einrichtungen, ohne Heizung, ohne soziale
Unterstützung, ohne Krankenversicherung, verbreitete Armut), auch in
den Kollektivzentren, vermöchten nicht einmal für den jungen und gesun-
den Beschwerdeführer, der einschlägige Erfahrungen im (…) habe, eine
zumutbare Wohnalternative für seine Familie aufzuzeigen. Zudem würden
Serben aus Kosovo in Serbien mit "Siptar", ein normalerweise für Albaner
gebrauchter Schimpfname, bezeichnet, was die dortige Situation und
niedrige Wertschätzung von Kosovo-Serben aufzuzeigen vermöchte.
Weiter kritisierten die Beschwerdeführenden die Argumentation des BFM
in der angefochtenen Verfügung, wonach "für Serben" grundsätzlich eine
Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe und "Serben aus Kosovo" auch
nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet wer-
den. Dies sei ein falsche Interpretation der serbischen Verfassung; richtig
sei, dass alle Kosovobürger, "also auch Albaner, Muslime, Askai, Roma,
Ägypter und andere Ethnien" als serbische Staatsangehörige gelten wür-
den. Niemandem käme aber in den Sinn, nach der Unabhängigkeitserklä-
rung die Kosovo-Albaner als Staatsbürger Serbiens zu bezeichnen. Das
BFM helfe mit seiner Praxis einer ethnischen Säuberung und Aussiedlung
auf ethnischer Basis. Zudem habe Serbien kein Interesse, Binnenflücht-
linge aufzunehmen. Die finanzielle Situation der Familie reiche ebenfalls
nicht aus, um eine neue Existenzgründung zu ermöglichen. Eine Rück-
kehr in die Wohnregion, in den Nordkosovo oder nach Serbien sei unzu-
mutbar. Die eingereichten Berichte würden dies belegen.
2.3.3 In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 hielt das BFM an
seiner Position fest und verwies auch auf die Abklärungsergebnisse der
schweizerischen Vertretung in Pristina.
2.4
2.4.1 Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft vom
21. Dezember 2004, Gesetz Nr. 135/04, wird als serbischer Staatsbürger
eine Person anerkannt, die serbischer Abstammung ist oder auf dem
(ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde, wobei
beides mittels Eintrags in einem Geburtsregister zu belegen ist (vgl.
BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer ist in G._______, in der
damaligen teilautonomen Provinz Kosovo der Republik Serbien der da-
maligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geboren und
ist serbischer Ethnie. Er besitzt eigenen Angaben zufolge einen von der
zuständigen Behörde im Jahr (…) in Vranje ausgestellten serbischen Rei-
sepass; er ist mithin dort registriert. Von der UNMIK wurde er aufgrund
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seines eingereichten Ausweises am (…) 2008 mit dem Geburtsort
G._______ registriert. Somit ist er aus Sicht Serbiens zweifellos ein
Staatsangehöriger von Serbien. Dasselbe gilt auch für die Beschwerde-
führerin: Sie gab an, als Serbin in J._______ geboren worden zu sein.
Laut ihrer serbischen "Lična karta" ist ihr Geburtsort J._______. Darüber
hinaus gab sie an, vor etwa zwei Jahren (somit etwa 2007) einen in Vran-
je ausgestellten serbischen Reisepass beschafft zu haben, den sie ihrem
Schlepper abgegeben habe. Mithin ist auch sie eine serbische Staatsbür-
gerin. Dasselbe gilt für ihre Kinder. Serbien betrachtet das Gebiet der
ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo
gemäss seiner Verfassung vom 8. November 2006 unverändert als seine
"Autonome Provinz Kosovo und Metochien" und damit als integralen Be-
standteil Serbiens. Dies hat zur Folge, dass die Staatsbürger Kosovos für
den serbischen Staat grundsätzlich weiterhin als serbische Staatsange-
hörige gelten (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Als ethnische Serben und
ehemalige Staatsangehörige von Jugoslawien mit letztem Wohnsitz in
Kosovo sind sie zudem nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo
auch kosovarische Staatsbürger (vgl. Kosovos Gesetz über die Staats-
bürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008; vgl. BVGE 2010/41
E. 6.4.1). An dieser zweifachen Staatsbürgerschaft ändert auch die Tat-
sache nichts, dass Serbien – im Gegensatz zu Kosovo – eine doppelte
Staatsbürgerschaft nicht anerkennt, kommt doch wegen der expliziten
Nichtanerkennung der Eigenstaatlichkeit Kosovos die entsprechende Be-
stimmung des serbischen Staatsbürgerschaftsgesetzes nicht zur Anwen-
dung (vgl. a.a.O.).
2.4.2 Gestützt auf Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Per-
sonen von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere
Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens ei-
nem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar hat
der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt,
Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungsweise dem
Schutz durch einen Drittstaat (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren
und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979,
Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 106 f.; WALTER KÄLIN, Grund-
riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35).
2.4.3 Den Beschwerdeführenden steht mithin neben der kosovarischen
auch die serbische Staatsangehörigkeit zu; sie können sich nach Serbien
begeben und dort aufgrund der geltenden Niederlassungsfreiheit Wohn-
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Seite 12
sitz nehmen. Sie machten keine erheblichen Fluchtgründe geltend, die
sich auf das Territorium des serbischen Staates (in der durch die ehema-
lige Provinz Kosovo reduzierten Ausdehnung) beziehen. Die pauschalen
Einwände, dort Diskriminierungen und Widerwärtigkeiten wie Versor-
gungsengpässe zu befürchten, der Hinweis auf die allgemein schwierige
wirtschaftliche und soziale Lage von Kosovo-Serben in Serbien und die
durch keine konkreten Indizien in Bezug auf die Beschwerdeführenden
belegte Vermutung, allenfalls später doch noch von serbischen Behörden
nach Kosovo zurückgeschickt zu werden, vermögen keine flüchtlingsrele-
vante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Da sie in
Serbien keine asylrelevante Verfolgung befürchten müssen, sind sie nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
2.4.4 Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Rele-
vanz der Behauptungen der Beschwerdeführenden, in G._______ re-
spektive in ganz Kosovo wegen ihrer serbischen Ethnie von Albanern und
Unbekannten diskriminiert, bedroht und verfolgt zu sein, offenbleiben.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass eine lokal begrenzte Gefähr-
dung durch kriminelle Albaner oder Unbekannte im Umfeld von
G._______ gegeben wäre, sind sie im Sinne des Subsidiaritätsprinzips of-
fensichtlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie im an-
deren Heimatland, wo sich weitere Verwandte von ihnen aufhalten, Zu-
flucht nehmen können.
2.5 Es erübrigt sich daher, weiter auf die entsprechenden Ausführungen
und Unterlagen auf Beschwerdeebene einzugehen. Das BFM hat das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
E-592/2011
Seite 13
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2
4.2.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Wegweisungs-
vollzug als durchführbar bezeichnet; die Zumutbarkeit des Vollzugs hat es
für Kosovo (inklusive den Norden, im Sinne einer innerstaatlichen Aufent-
haltsalternative) verneint, aber für Serbien bejaht. Mit Vernehmlassung vom
17. Februar 2011 verwies es insbesondere auf die Abklärungen über die
schweizerische Vertretung in Pristina und die Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung. In Letzterer hielt es fest, dass bei einer Rückkehr
der aus der serbischen Enklave I._______ stammenden Beschwerdefüh-
renden eine konkrete Gefährdung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörig-
keit nicht ausgeschlossen werden könne und diese nicht zumutbar sei.
Auch sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos
nicht zumutbar. Da der Beschwerdeführer jung, der Aktenlage zufolge ge-
sund sei und im (…) einschlägige Erfahrungen gesammelt habe, sei da-
von auszugehen, dass sie in ihr zweites Heimatland, nach Serbien, zu-
rückkehren könnten, wo sie über ein intaktes Beziehungsnetz verfügten.
Die Resultate der Botschaftsabklärungen hätten nämlich ergeben, dass
Verwandte der Beschwerdeführenden in Serbien existierten. Durch das
Verheimlichen von Verwandten in Serbien anlässlich ihrer Befragungen
zur Person und in den Anhörungen sei die persönliche Glaubwürdigkeit
der Beschwerdeführenden erschüttert. So hätten sie in der Region ihrer
Tanten geheiratet und verfügten somit mutmasslich über Kontakte zu die-
sen, obwohl sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsant-
wort Kontakte in Abrede gestellt hätten.
4.2.2 Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden in ihren Zu-
schriften unter Beilage einer Fülle von Internetauszügen zu Kosovo und
Serbien geltend, dass sich die ohnehin schon schlechte Sicherheits- und
wirtschaftliche Situation im Norden Kosovos nicht gebessert habe, wes-
halb dort ein Aufenthalt unzumutbar sei. Der Vollzug der Wegweisung ins
verarmte Serbien sei ebenfalls auszuschliessen, weil sie ohne Aussicht
auf Arbeit wären und in äusserst prekären, nicht zumutbaren Verhältnis-
E-592/2011
Seite 14
sen ihr Dasein fristen müssten. Serbien sei an einer demographischen
Änderung der Bevölkerung keineswegs interessiert. Daher würde die dor-
tige Bevölkerung sie drängen, nach Kosovo zurückzukehren, denn eth-
nisch seien sie zwar Serben, doch ihr Heimatland bleibe Kosovo. Sie hät-
ten weiterhin keine Kontakte zu ihren Verwandten in Serbien. Diese hät-
ten zudem selber mit ihren eigenen Problemen zu kämpfen. Die Sicher-
heitslage und die Diskriminierungen seien bekannt und über die Medien
sowie das Internet abrufbar. Sie hätten sich in der Schweiz gut eingelebt,
was auch aus den eingereichten Unterstützungschreiben hervorgehe. Die
Kinder seien gute Schüler geworden und die Familie sei von der hiesigen
Umgebung gut aufgenommen worden. Die Familie möchte von der Sozi-
alhilfe wegkommen. Arbeit sei schon gefunden, lediglich die Arbeitsbewil-
ligung stehe noch aus.
4.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückkehr nach Serbien ist dem-
nach rechtmässig.
E-592/2011
Seite 15
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Rückkehr nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
persönlich ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi vs. Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ser-
bien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.4.2 Die Beschwerdeführenden sind aufgrund der Akten einerseits als
Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten. Infolge der serbi-
schen Abstammung und ihrer nachgewiesenen Geburt auf (ehemaligem)
Staatsgebiet der Republik Serbien verfügen sie andererseits gemäss dem
serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezem-
ber 2004 auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. oben E. 2.4.1
und 2.4.3).
4.4.3 In Serbien besteht keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und es
herrscht auch keine Situation allgemeiner Gewalt, die heute den Wegwei-
sungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung
ist für ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien
grundsätzlich zumutbar. Dass sich diese Praxis des BFM und des Bundes-
verwaltungsgerichts auf Kosovaren serbischer Ethnie beschränkt, ist ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführenden weder ungerecht noch
diskriminierend; das Gericht und das BFM erkennen bei Kosovaren alba-
nischer Ethnie – welche sich selbstverständlich gleichermassen nach ser-
bischem Recht auf die serbische Staatsangehörigkeit berufen können –
E-592/2011
Seite 16
aufgrund der zu erwartenden erheblichen Schlechterbehandliung von Al-
banischstämmigen in der Regel auf Unzumutbarkeit einer Wohnsitznah-
me in Serbien.
4.4.4 Indessen ist der Wegweisungsvollzug nach Serbien dann unzumut-
bar, wenn die betroffene Person dort aus individuellen Gründen einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Bei der Beurteilung, ob in Ser-
bien eine zumutbare Zufluchtsmöglichkeit offen steht, sind insbesondere
die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, der persönliche
Bezug zum Zufluchtsort (früherer Wohn- oder Arbeitsort), die Frage nach
einem tragfähigen familiären oder sonstigen sozialen Beziehungsnetz
und die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration zu prüfen. Im Rah-
men dieser Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen ein-
zubeziehen, so insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand, die
Frage, ob es sich um eine Einzelperson oder eine Familie handelt, und
die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2010/41
E. 8.3.3.6).
4.4.5 Die Einschätzung des BFM, wonach der Vollzug der Wegweisung in
den kosovarischen Bezirk G._______, wo die Beschwerdeführenden ih-
ren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, und in den Norden Kosovos
für sie nicht zumutbar ist, braucht hier nicht zu überprüft werden. Die Er-
kenntnis des BFM, wonach sich die Beschwerdeführenden als Staatsan-
gehörige Serbiens in Serbien niederlassen können, ist zu bestätigen: Sie
müssten nicht befürchten, dort in eine existenzielle Notlage zu geraten,
denn sie verfügen in Serbien über Verwandte. Sie haben im Rahmen ih-
rer Befragungen die Existenz von Verwandten in Serbien offensichtlich
bewusst verschwiegen (vgl. A1 S. 3, A2 S. 3, A11 S. 7, A12 S. 7: Fragen
nach Verwandten in einem Drittstaat wurden verneint). Nachdem die
Schweizerische Vertretung in Pristina die Namen einiger in Serbien
wohnhafter Verwandten ausfindig gemacht hat, erklärten sie, mit ihren
Verwandten in Serbien keine Kontakte zu pflegen, eine Verwandte sei seit
1999 selber Flüchtling (A20 S. 1) respektive ihre Verwandten in Serbien
hätten selber genug mit eigenen Problemen zu tun (Beschwerde S. 15),
ohne bekanntzugeben, woher sie dies wissen. Immerhin kann aus die-
sem Wissen geschlossen werden, dass ein gewisser Kontakt zu den
Verwandten besteht. Die Angaben sind auch wenig glaubhaft angesichts
des vorangegangenen Leugnens jeglicher Bezugspersonen in Serbien
sowie ihrer Heirat in P._______ – einem der Wohnorte ihrer Verwandten.
Eine Wohnsitznahme in Serbien würde auch nicht dem Kindeswohl zuwi-
E-592/2011
Seite 17
derlaufen, da die Kinder Serbisch sprechen und mit ihren Eltern zusam-
men sein werden.
4.4.6 Nach dem Gesagten besteht für die Beschwerdeführenden somit
die zumutbare Alternative, in ihrem anderen Heimatland Serbien Wohn-
sitz zu nehmen. An dieser Feststellung vermögen die Ausführungen und
Beweismittel in der Beschwerde nichts zu ändern.
4.4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung
(nach Serbien) vom BFM zu Recht als zumutbar erachtet worden ist.
4.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem aber ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. Feb-
ruar 2011 gutgeheissen wurde und weiterhin von ihrer prozessualen Be-
dürftigkeit auszugehen ist – laut Eintrag im Zentralen Migrationssystems
(ZEMIS) soll der Beschwerdeführer bis anhin in der Schweiz keiner Er-
werbstätigkeit nachgegangen sein –, sind ihnen keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: