B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5922/2013
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
Beschwerdeführende,
und die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Irak,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsbürger kurdischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in F._______ (Provinz Dohuk), verliessen ihren Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am (…). A._______ (nachstehend: der
Beschwerdeführer) sei mit dem Auto legal in die Türkei gereist,
B._______ (nachstehend: die Beschwerdeführerin) und die Kinder sowie
die beiden Schwestern und ein Neffe der Beschwerdeführerin (Verfahren
E-5923/2013 und E-5924/2013) seien mit dem Auto bis (…) gefahren und
hätten diese zu Fuss passiert. Danach seien sie alle zusammen in einem
Bus nach Istanbul gereist, und von dort nach ungefähr einem Monat und
zwanzig Tagen auf dem Landweg nach Athen. Einige Tage später seien
sie auf dem Seeweg nach Italien und schliesslich mit dem Zug am
21. Juni 2013 in die Schweiz gelangt. Am 22. Juni 2013 suchten sie um
Asyl nach. Am 1. Juli 2013 erfolgten die Befragungen zur Person (BzP),
am 10. Juli 2013 die Anhörungen zu den Asylgründen.
Zur Begründung der Asylgesuche brachten sie vor, die Schwester des
Beschwerdeführers habe üblicherweise bei ihnen übernachtet, wenn er in
der Nacht gearbeitet habe. Sie habe dort mit Wissen der Beschwerdefüh-
rerin jeweils ihren Liebhaber getroffen und sei eines Nachts mit ihm
durchgebrannt. Die Beschwerdeführerin habe darauf ihren Mann angeru-
fen und ihm das Vorkommnis erzählt; dieser wiederum habe seinen Vater
darüber informiert, welcher wütend geworden sei. Da ihr Stamm sehr
streng sei und keine Liebesbeziehungen vor der Ehe erlaube, habe der
Vater des Beschwerdeführers gedroht, nicht nur seine Tochter, sondern
auch seine Schwiegertochter umzubringen, falls sich herausstellen wür-
de, dass sie von der Beziehung Kenntnis gehabt habe. Nach ungefähr
zwei Wochen sei das junge Paar in der Türkei gefunden und in den Nord-
irak zurückgebracht worden. Der Vater habe seine Tochter getötet und
den Liebhaber dessen Angehörigen übergeben. Als die Beschwerdefüh-
renden bereits in der Türkei gewesen seien, habe der Beschwerdeführer
durch Vermitteln des Stammesführers und weiterer Personen versucht,
seinen Vater umzustimmen, doch habe dieser seiner Schwiegertochter
nicht verzeihen wollen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die Na-
tionalitätskarte des Beschwerdeführers, Kopien der Identitätskarten der
Beschwerdeführenden und der Kinder sowie eine Kopie der Heiratsur-
kunde zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit am 18. September 2013 eröffneter Verfügung vom 16. September
2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober 2013 fochten die Beschwerde-
führenden diesen Entscheid an. In materieller Hinsicht beantragten sie
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht bean-
tragten sie, es sei ihnen die Bezahlung der Verfahrenskosten und eines
Kostenvorschusses zu erlassen, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei zu stoppen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 hielt der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführenden und deren Kinder dürften den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, innert Frist
eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss
einzuzahlen.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden
zwei Fürsorgebestätigungen vom 24. Oktober 2013 ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2013, welche den Be-
schwerdeführenden am 12. November 2013 zur Kenntnis gebracht wur-
de, hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und
beantragte ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
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nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides
aus, die Aussagen der Beschwerdeführenden seien in zentralen Berei-
E-5922/2013
Seite 5
chen krass widersprüchlich, so dass die Vorbringen nicht geglaubt wer-
den könnten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nachdem ihm sei-
ne Frau in der Nacht mitgeteilt habe, dass seine Schwester verschwun-
den sei, habe er seinen Vater angerufen und sei nach Hause gefahren.
Kurze Zeit später sei sein Vater dort eingetroffen und habe seiner Frau
Vorhaltungen gemacht; nach zwanzig Minuten er wieder gegangen. Am
nächsten Morgen habe der Beschwerdeführer sich mit seiner Frau und
den Kindern zum Vater begeben, welcher ihr mit dem Tod gedroht habe,
falls sie von der heimlichen Liebesbeziehung gewusst haben sollte. Die
Beschwerdeführerin habe im Widerspruch zu diesen Aussagen angege-
ben, ihr Mann sei eine halbe Stunde nach ihrem Anruf zu Hause einge-
troffen und habe sich dann zu seinem Vater begeben, von wo er um fünf
Uhr morgens in Begleitung seines Vaters und seiner Brüder zurückge-
kehrt sei. Der Schwiegervater habe sie bedroht und schlagen wollen,
doch sei ihr Mann und seine Brüder dazwischen gegangen. Die Be-
schwerdeführerin habe weiter angegeben, noch am gleichen Tag die Aus-
reise angetreten zu haben, wogegen der Beschwerdeführer ausgeführt
habe, sie seien erst zwei Wochen nach diesem Vorfall ausgereist. Weiter
habe er vorgebracht, seine Schwester sei von einem Cousin seines Va-
ters getötet worden, während die Beschwerdeführerin gesagt habe, der
Vater habe sie getötet. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer
angegeben, er habe von der Türkei aus unter anderem zwecks Vermitt-
lung den Stammesführer eingeschaltet, wogegen er dies bei der Anhö-
rung auf eine entsprechende Frage hin verneint habe. Die Beschwerde-
führerin habe zudem zu Protokoll gegeben, ihr Sohn sei beim Verschwin-
den der Schwägerin ein Monat alt gewesen, was angesichts des Ge-
burtsdatums (…) mit dem angegebenen Ausreisedatum (…) nicht verein-
bar sei.
Nebst diesen Widersprüchen fehle es den Schilderungen in jeglicher Hin-
sicht an Substanz, Logik und Anschaulichkeit. Insbesondere sei es nicht
glaubhaft, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers regelmässig
heimlich im Haus der Beschwerdeführenden mit ihrem Liebhaber getrof-
fen habe. Zum einen sei dies mit der Realität einer in traditionellen Stam-
messtrukturen eingebundenen Gesellschaft nicht zu vereinbaren und
deshalb kaum denkbar. Zum anderen habe die Beschwerdeführerin nicht
zu erklären vermocht, was sie dazu bewogen haben sollte, diese heimli-
chen Treffen in ihrem Haus zu tolerieren; auch genauere, anschauliche
Angaben zu diesen Treffen habe sie nicht machen können. Ihren Schilde-
rungen fehle es an nachvollziehbaren Emotionen und Gedanken, insbe-
sondere im Zusammenhang mit der Tötung der Schwester des Be-
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schwerdeführers. Die stereotypen Aussagen würden nicht den Eindruck
von real Erlebtem vermitteln. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich be-
fürchtet, sein Vater könnte seine Frau töten, hätte er sich wohl vor der
Ausreise an einen Vermittler oder an einen seiner Brüder gewandt und so
nach einer Lösung gesucht. Seine Erklärung, er habe im Irak dazu keine
Möglichkeit gehabt und mit keinem Verwandten oder Stammesangehöri-
gen über die Vorfälle gesprochen, vermöge nicht zu überzeugen. Insbe-
sondere scheine nicht plausibel, dass er sich erst von der Türkei aus an
Personen gewandt habe, welche seinen Vater umstimmen sollten.
Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
demzufolge nicht, und die Asylgesuche seien abzulehnen.
4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, aus den Ausführun-
gen der Beschwerdeführenden gehe offenbar nicht klar hervor, was sich
nach dem Verschwinden der Schwester des Beschwerdeführers abge-
spielt habe. Tatsächlich habe mit deren Flucht eine turbulente Zeit begon-
nen. Der Beschwerdeführer sei ab dem Zeitpunkt, in welchem er über die
Flucht informiert worden sei, in ständigem Kontakt mit Angehörigen ge-
standen. Es sei zu klären gewesen, was genau geschehen sei, und vor
allem habe er seinen Vater beruhigen und beschwichtigen müssen, damit
dieser nicht die Tötung seiner eigenen Tochter und seiner Schwiegertoch-
ter veranlasse. Natürlich habe grosse Aufregung geherrscht, und es seien
spontane Treffen organisiert worden. Die Ausführungen der Beschwerde-
führenden seien insofern nicht widersprüchlich, als der Beschwerdeführer
sofort nach dem Telefonat mit seiner Frau seinen Vater kontaktiert habe.
Nachdem er nach Hause gekommen sei, sei auch sein Vater mit seinen
drei Brüdern eingetroffen. Nach einer ersten, emotional sehr geladenen
Unterredung seien sie wieder nach Hause gegangen. Am nächsten Mor-
gen seien sie zu seinem Vater gegangen, um die Wogen zu glätten. Als
ihnen klar geworden sei, dass dieser einen Ehrenmord an seiner Tochter
begehen werde und auch die Beschwerdeführerin als Mitwisserin getötet
werden könnte, hätten sie sich entschlossen, das Land zu verlassen.
Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie seien noch am selben Tag aus-
gereist, sei so zu verstehen, dass sie innerhalb kürzester Zeit den Ent-
schluss gefasst hätten auszureisen. Da sie damals gesundheitlich ange-
schlagen gewesen sei, sei ihr jene Zeit nur in groben Zügen in Erinnerung
geblieben. Es sei daher durchaus möglich, dass sie nicht am Tag des Vor-
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falls, sondern einige Tage später ausgereist sei. Auch der Beschwerde-
führer könne sich nicht auf den Tag genau erinnern. Es sei schwierig ge-
wesen, in einer solchen Situation einen klaren Kopf zu bewahren, den-
noch könne festgehalten werden, dass sie nur wenige Tage nach dem
Vorfall zum Bruder der Beschwerdeführerin gegangen seien und die Be-
schwerdeführerin noch an jenem Tag die Reise (…) angetreten habe.
Mit der Aussage, der Schwiegervater habe seine Tochter umgebracht,
habe die Beschwerdeführerin nicht gemeint, dass er dies eigenhändig ge-
tan habe, sondern dass er es als Stammesvater entschieden habe. Es
handle sich hierbei nicht um einen Widerspruch in den Aussagen. Um sei-
nen Vater vom Vorhaben abzubringen, seine Tochter zu töten, habe der
Beschwerdeführer Freunde, Stammesführer von Freunden und Verwand-
te aus seinem Stamm eingeschaltet. Auch wenn er anlässlich der BzP
angegeben habe, seinen Stammesführer kontaktiert zu haben, dürfe die-
se Ungenauigkeit nicht als Widerspruch qualifiziert werden. Schliesslich
sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keinen Bildungshin-
tergrund habe und zeitliche Abfolgen in verschiedener Hinsicht verscho-
ben wahrnehme. Ausserdem habe sie nach der Geburt ihres Sohnes ge-
sundheitliche Schwierigkeiten gehabt.
Aus dem Sachverhalt gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin mit dem
Tod bedroht werde und ihr ein Ehrenmord drohe. Die lokalen Polizei- und
Sicherheitskräfte seien trotz Aufklärungsbemühungen und Strafgesetzre-
visionen im Allgemeinen nach wie vor unsensibel gegenüber geschlechts-
spezifischen Übergriffen, und es sei davon auszugehen, dass sie von
diesen keinen Schutz erhalten werde. Wie der Ehrenmord an ihrer
Schwägerin gezeigt habe, bestehe keine innerkurdische Fluchtalternative,
und auch eine Fluchtalternative im Zentral- und Südirak sei zu verneinen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Hei-
matstaat glaubhaft zu machen.
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerde-
führenden widersprüchlich ausgefallen sind und sich daraus kein einheit-
liches Bild der geltend gemachten Vorfälle ergibt. Auch die Ausführungen
in der Beschwerde vermögen die Widersprüche nicht zu erklären und
sind nicht geeignet, die vorgebrachten Ereignisse glaubhaft erscheinen
E-5922/2013
Seite 8
zu lassen. Dass in der Nacht des Verschwindens der Schwester des Be-
schwerdeführers grosse Aufregung geherrscht habe und die Beschwerde-
führerin gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, weshalb ihr diese Zeit
nur in groben Zügen in Erinnerung geblieben sei, kann als Erklärung für
die erheblichen Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdefüh-
renden nicht überzeugen.
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann die Aussage der Be-
schwerdeführerin, sie sei noch am selben Tag (nach dem Verschwinden
ihrer Schwägerin) ausgereist, nicht dahingehend verstanden werden,
dass sie innerhalb von kürzester Zeit den Entschluss gefasst habe, das
Land zu verlassen, zumal ihre diesbezüglichen Aussagen sehr klar sind
und sie diese auf Vorhalt des Widerspruches zu den Angaben ihres Man-
nes ausdrücklich bestätigte (vgl. Akten BFM A12/11 S. 7 f.). Weiter ist mit
dem BFM darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der Beschwerde-
führerin, ihr Sohn sei beim Vorfall etwa ein Monat alt gewesen (vgl.
A12/11 S. 5), nicht mit den angegebenen Daten vereinbar ist. Wenngleich
zu berücksichtigen ist, dass ihre Aussagen zum Ehrenmord aufgrund von
Angaben Dritter erfolgten, kann die Erklärung, ihr Schwiegervater habe
die Schwägerin getötet, im Kontext der gestellten Fragen nicht dahinge-
hend interpretiert werden, als dass damit nicht die tatsächliche Tötung
gemeint gewesen sei, sondern lediglich die Verantwortung hierfür. Im Üb-
rigen kann bezüglich der weiteren Widersprüche auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das Ge-
richt schliesst sich sodann der Einschätzung der Vorinstanz an, dass es
den Schilderungen insgesamt an Substanz und Anschaulichkeit fehlt, und
angesichts des Vorgebrachten zu erwartende Emotionen und Gedanken
höchstens ansatzweise auszumachen sind.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Ver-
folgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neinte und die Asylgesuche ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
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Seite 9
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
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Seite 10
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf
das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im
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Seite 11
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Bezie-
hungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstüt-
zungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem län-
geren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt (die Dauer des
Aufenthaltes in der Schweiz) ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen
und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Hei-
matland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht
ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen
werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke
Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ha-
ben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwur-
zelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen
die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2009/51
E. 5.6, m.w.H.).
7.3.2 In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks, die unter Kontrolle
des so genannten Kurdistan Regional Government (KRG) stehen,
herrscht gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische
Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als gene-
rell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs setzt praxisgemäss voraus, dass die betreffende Person
ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und
über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Par-
teien verfügt. Die Rückreise für Familien mit Kindern kann wegen einer
möglichen konkreten Gefährdung problematisch sein, da oft weder ein
ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht ste-
hen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Auch bei der Rückführung allein-
stehender Frauen und kranker sowie betagter Menschen ist grosse Zu-
rückhaltung geboten.
Die Beschwerdeführenden stammen aus F._______ (Provinz Dohuk) und
haben dort bis zu ihrer Ausreise ununterbrochen gelebt. Soweit aus den
Akten ersichtlich ist, sind sie gesund und im erwerbsfähigen Alter. Der
Beschwerdefürer arbeitete eigenen Angaben zufolge (…). Ihre wirtschaft-
liche Situation sei gut gewesen. Sie verfügen, selbst wenn die Verwand-
ten seitens des Beschwerdeführers unberücksichtigt bleiben, in
F._______ über ein familiäres Beziehungsnetz, und es ist davon auszu-
gehen, dass sie einen soliden Freundes- und Bekanntenkreis haben, so
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Seite 12
dass das Beziehungsnetz als tragfähig bezeichnet werden kann. Insge-
samt liegen somit Umstände vor, welche den Vollzug der Wegweisung
trotz der geforderten Zurückhaltung bei der Beurteilung als zumutbar er-
scheinen lassen. Es ist anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführen-
den nach der knapp einjährigen Landesabwesenheit wieder eine Existenz
werden aufbauen können und die Reintegration im Heimatland durch das
vorhandene Beziehungsnetz erleichtert wird.
Hinsichtlich der Kinder der Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Al-
ters und der Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz nicht von einer star-
ken Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse auszugehen, so dass eine
Entwurzelung im Bezug auf den Heimatstaat erfolgt wäre, welche den
Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter
Berücksichtigung der dargelegten begünstigenden Umstände sowie des
Kindeswohls als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich in-
dessen die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erwie-
sen haben und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt ist, ist
in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
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Seite 13
zessführung auf die Auferlegung der Kosten des Verfahrens zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5922/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub