B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5922/2014
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am (…) Dezember 2011 verliess, am 5. Dezember 2011 illegal in die
Schweiz einreiste und hier gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Altstätten vom 12. Dezember 2011 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 10. Februar 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 2004/2005 der Partei "Keste
Damena" respektive "Rainbow-Partei" beigetreten und habe sich im Hin-
blick auf die anstehenden Wahlen während sechs bis sieben Monaten für
diese engagiert,
dass er etwa im (…) 2005 im Geschäft eines Freundes festgenommen
und für einen beziehungsweise drei Monate inhaftiert worden sei,
dass er während der Haft geschlagen und beleidigt worden, schliesslich
aber gegen Kaution freigekommen sei,
dass es danach bis (…) 2010 zu keinen weiteren solchen Vorfällen ge-
kommen sei,
dass er im Jahr 2008/2009 der Partei Ginbot 7 beigetreten sei und für
diese Flugblätter verteilt und weitere Mitglieder angeworben habe,
dass er im (…) 2010 von einem Freund bei der Polizei die Kopie einer
Gerichtsvorladung erhalten habe, in welcher seine erneute Festnahme
angeordnet worden sei,
dass der Beschwerdeführer sich in der Folge aus Angst nicht mehr zur
Arbeit begeben und sich etwa ein Jahr lang in (…) in Addis
Abeba versteckt habe,
dass er während dieser Zeit versucht habe, einer drohenden weiteren In-
haftierung durch Zahlen von Bestechungsgeldern zu entgehen,
dass er sich schliesslich zur Ausreise entschieden und Äthiopien mit ei-
nem fremden Reisepass auf dem Luftweg verlassen habe, weil es ihm bis
dahin nicht gelungen sei, sein Verfahren abschliessen zu lassen,
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dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität einen Identitäts-
ausweis, einen provisorischen Kebele-Ausweis, den Führerausweis
(Kopie, Original vom BFM zurückgegeben), eine Gerichtsvorladung vom
(…) 2010 (Kopie), eine Mitgliedkarte der Ginbot 7 und eine E-Mail der
Ginbot 7 zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. September 2014 – eröffnet am 18. September 2014 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihm sei
Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren und es sei von einer
Wegweisung abzusehen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung sowie mehrere
Berichte zur Menschenrechtssituation in Äthiopien eingereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter am 22. Oktober 2014 verfügte, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge
aussichtslos erscheinender Rechtsbegehren abwies und den Beschwer-
deführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte,
dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss am 4. No-
vember 2014 fristgerecht leistete,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zur angeblichen Festnahme im (…) 2005 sowie zum
Gefängnisalltags vage, mithin kaum substantiiert und wenig differenziert
ausgefallen sind, und seine diesbezüglichen Angaben auch sonst von ei-
nem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt sind,
dass er ausserdem in diesem Zusammenhang einmal von einer einmona-
tigen, dann jedoch von einer dreimonatigen Inhaftierung gesprochen hat
(vgl. Protokoll EVZ S. 8, Protokoll Anhörung S. 6),
dass auch seine Mitgliedschaft bei der Ginbot 7 nicht geglaubt werden
kann, zumal seine Kenntnisse zu dieser Organisation, deren Ziele und
Grundinhalte, sich als äusserst rudimentär erweisen und keinerlei Infor-
mationen vermitteln, die über allgemein zugängliche Quellen hinausge-
hen würden (vgl. etwa Protokoll Anhörung S. 11),
dass die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift
– er habe nicht gut zugehört und sei angehalten worden, sich kurz zu fas-
sen – die genannten zahlreichen zeitlichen und inhaltlichen Ungereimthei-
ten und Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermögen,
dass der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit erhalten hat, seine
Vorbringen vollständig vorzubringen, indem er vor Beendigung der Anhö-
rung darauf hingewiesen wurde, er könne noch nicht Thematisiertes noch
zur Sprache bringen, er dabei jedoch ausdrücklich erklärte, alles gesagt
zu haben (vgl. Protokoll Anhörung S. 11 in fine),
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen – ein Partei-
ausweis und dazugehöriger E-Mail-Ausdruck – sich aufgrund der zeitli-
chen Abläufe als nicht beweiskräftig erweisen und zur Vermeidung unnö-
tiger Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen
in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann,
dass hinsichtlich der eingereichten Gerichtsvorladung vom (…) 2010 vor-
weg nicht nachvollziehbar ist, dass ein solches gerichtliches Dokument
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zuerst an eine Polizeistelle und nicht direkt an die betroffene Person hätte
geschickt werden sollen,
dass sich aus dem Schreiben ausserdem inhaltlich keinerlei Hinweise auf
eine drohendes Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der behaupte-
ten Ginbot 7-Mitgliedschaft ergeben, obwohl gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers gerade diese, den Behörden bekannt gewordene Mit-
gliedschaft der Grund für die Vorladung gewesen sein soll (vgl. Protokoll
Anhörung S. 7 f.),
dass das nur als Kopie vorliegende Beweismittel bereits aufgrund der ge-
nannten formellen und inhaltlichen Unstimmigkeiten keine Beweiskraft
entfalten kann, und das Dokument zudem im Briefkopf gewisse Fäl-
schungsmerkmale aufweist,
dass in Würdigung aller Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen
ist, dass es ihm nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Addis Abeba verbracht,
eine Ausbildung in (…) abgeschlossen und gut zehn Jahre auf diesem
Gebiet gearbeitet hat und es ihm zuzumuten ist, sich wieder eine berufli-
che Existenz zu erarbeiten,
dass sodann seine Eltern, (…) und (…) nach wie vor in Addis Abeba le-
ben (vgl. Protokoll Anhörung S. 4), womit der Beschwerdeführer über ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung in Würdigung aller Umstände da-
her als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und durch den am 4. November 2014 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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