B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5922/2018
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 20. September 2018 / N (…).
E-5922/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am
21. April 2016. Am 27. Juli 2016 reiste sie in die Schweiz ein und suchte
am 28. Juli 2016 um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum fand
am 11. August 2016 die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz
hörte sie am 24. August 2017 sowie am 9. Oktober 2017 einlässlich zu
ihren Asylgründen an.
B.
Anlässlich der BzP machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme
aus B._______, Distrikt C._______, (…). Ihre Mutter und ihr Bruder würden
ebenfalls in C._______ leben. Ihr Vater sei im Jahre 1993 bei einem Artil-
lerieangriff ums Leben gekommen. Ihre Schwester lebe in C._______ oder
D._______. Drei Jahre nach ihrer Geburt sei sie mit ihrer Familie nach
C._______ gezogen. Im Jahre 2014 sei sie von C._______ wieder nach
B._______ zurückgekehrt. Sie habe dort das (…) besucht und verfüge über
einen (…). Von 2009 bis 2012 habe sie in D._______ gelebt, wo sie als
(…) tätig gewesen sei. Im Jahre 2012 habe sie in E._______, Distrikt
F._______, geheiratet. Ihr Mann habe sich von seiner ersten Frau im Jahre
2008 scheiden lassen. Als Grund für ihre Ausreise machte sie geltend, sie
wolle mit ihrem Mann zusammenleben, der sich bereits seit längerer Zeit
in der Schweiz aufhalte. Ihre Familie würde wegen ihrer Heirat nicht mehr
mit ihr sprechen. Dies einerseits weil sie (…) und ihr Mann (…) sei, ande-
rerseits wegen ihres Altersunterschieds. Ihr Mann habe sie bisher nicht in
die Schweiz holen können, weil er gegenüber seinem Sohn aus erster Ehe
finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen gehabt habe. Sie habe lange alleine
in Sri Lanka gelebt. Ohne ihren Mann habe sie dort keinen Schutz. Mit den
sri-lankischen Behörden habe sie nie Probleme gehabt. Da sie jedoch
Probleme mit singhalesischen Männern gehabt habe, sei sie von
D._______ wieder nach B._______ zurückgekehrt. Jedoch habe es auch
dort Probleme mit Männern gegeben. Zu Hause sei an ihre Türe geklopft
und auf der Strasse sei sie begrabscht worden. Auch sei sie telefonisch
belästigt worden. Weiter habe sie die Drohung erhalten, mit Säure ange-
griffen zu werden. Sie habe die Vorfälle nicht bei der Polizei gemeldet, je-
doch ihrem Onkel erzählt.
Auf ihrem Reiseweg habe sie ihren Pass abgeben müssen und die Identi-
tätskarte habe sie verloren. Sie könne nur Kopien der Ausweispapiere vor-
weisen.
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Seite 3
C.
Am 15. Mai 2017 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn, G._______,
zur Welt.
D.
Anlässlich der ersten Anhörung vom 24. August 2017 machte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ab dem Jahr 1995 habe sie in
H._______, im Vanni-Gebiet, gelebt. Sie könne sich nicht erinnern, wie
lange sie dort gelebt habe. Jedenfalls sei sie danach mit der Familie wieder
nach B._______ gegangen. Ab dem Jahre 2009 habe sie in D._______
gelebt. Im Jahre 2014 sei sie wieder nach B._______ zurückgekehrt. Der
Umzug nach D._______ im Jahre 2009 sei deshalb erfolgt, weil es in der
Nachbarschaft ein Militärcamp gegeben habe. Die Nachbarn hätten des-
halb Probleme gehabt und ihre Mutter habe befürchtet, dass sie ebenfalls
Probleme bekommen könnte. Deshalb sei sie von der Mutter nach
D._______ geschickt worden. Die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
hätten im Jahre 2006 versucht, ihre Schwester zu rekrutieren, doch diese
sei vor ihnen geflüchtet. Sie selbst habe weder Kontakt mit den LTTE noch
irgendwelche Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt.
Ihr Ehemann sei aus der Schweiz nach Sri Lanka gekommen und habe sie
im Jahre 2012 geheiratet. Danach habe sie in B._______ ein Zimmer ge-
mietet und alleine gelebt. Sie sei von jungen Männer bedrängt worden. Da
diese gewusst hätten, dass ihr Mann in der Schweiz lebe, hätten sie auch
Geld von ihr verlangt. Sie sei deshalb zweimal zur Polizei gegangen, aber
diese habe sich auf die Seite der jungen Männer gestellt, da sie von ihnen
Geld erhalten habe. Weil sie von den Männern auf unterschiedlichste
Weise belästigt worden sei, sei sie nach D._______ umgezogen, wo sie in
der Nähe eines Camps der Marine gewohnt habe. Sie habe dort Probleme
mit den Soldaten bekommen, welche ebenfalls mit ihr hätten zusammen-
leben wollen. Sie sei deshalb im Jahre 2014 wieder nach B._______ zu-
rückgekehrt.
Aufgrund ihrer Heirat habe ihre Familie den Kontakt zu ihr abgebrochen.
Die Familie sei mit der Heirat nicht einverstanden gewesen, weil ihr Mann
in der Schweiz bereits geschieden gewesen sei, sowie aufgrund des Al-
tersunterschieds. Seit ihr Kind auf der Welt sei, habe sie wieder Kontakt
zur Familie.
Darauf angesprochen, dass sie in der BzP ausgeführt habe, die Belästi-
gungen nicht bei der Polizei gemeldet zu haben und sie auch den Umzug
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ins Vanni-Gebiet nicht erwähnt habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie
sei damals sehr angespannt gewesen. Sie habe auch im Jahre 2006, für
circa drei Monate, mit der Familie im Vanni-Gebiet, in (…) im H._______-
Distrikt, gelebt.
Bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka würden die Sicherheitskräfte sie am
Flughafen anhalten und ins Gefängnis schicken. Sie müsste wieder alleine
leben und hätte dann wieder die gleichen Probleme wie früher. Ihr Ehe-
mann habe sie auf legalem Wege in die Schweiz holen wollen. Da sie je-
doch im Heimatland diese Probleme gehabt habe, sei sie gezwungen ge-
wesen, als Asylsuchende in die Schweiz einzureisen.
E.
Anlässlich der zweiten Anhörung am 23. Oktober 2017 ergänzte die Be-
schwerdeführerin, sie habe im Jahre 2012 für vier Monate in E._______
gelebt. Weiter gab sie an, dass die Polizei aufgrund ihrer Anzeige die jun-
gen Männer zwar verbal ermahnt habe, diese jedoch wieder habe gehen
lassen. Die Beamten und die jungen Männer hätten sich gut gekannt und
die Ermahnung der Polizei sei nur vorgetäuscht gewesen. In B._______
sowie in D._______ hätten sie dieselben Männer belästigt. Gewalt sei ihr
nicht angetan worden. Zuletzt hätten sie ihr jedoch mit Entführung gedroht.
Sie seien auch an ihrem Arbeitsplatz aufgetaucht. Die Belästigungen hät-
ten im Jahre 2013, um den Monat Mai herum, begonnen. Ihrem Ehemann
sei gedroht worden, dass Bilder von ihr im Internet veröffentlicht würden.
Sie hege persönlich den Wunsch, dass ihr Kind mit dem Vater aufwachsen
könne. Die Probleme im Heimatland würde sie mit einem Kind nicht bewäl-
tigen können.
F.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 teilte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin mit, als Ehefrau einer Person mit Aufenthaltsbewilligung B habe sie
gemäss Art. 8 EMRK und Art. 44 AuG (SR 142.20) einen potentiellen An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Zuständigkeit zur Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie über den Entscheid eines allfäl-
ligen Wegweisungsvollzuges liege daher bei den kantonalen Migrationsbe-
hörden. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, bei den kan-
tonalen Behörden innert Frist ein Bewilligungsverfahren einzuleiten und
ihm eine Bestätigung der Einleitung zuzustellen.
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Seite 5
G.
Am 8. Dezember 2017 ersuchte das SEM die Beschwerdeführerin erneut,
innert Frist bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Bewilligungsverfah-
ren einzuleiten, mit dem Hinweis, dass andernfalls nach Fristablauf das
Asylverfahren weitergeführt werde.
H.
Am 18. Dezember 2017 gingen beim SEM die einverlangten Unterlagen
ein.
I.
Mit Verfügung vom 20. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr
Asylgesuch ab. Weiter stellte die Vorinstanz fest, der Entscheid über den
weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in
die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden.
J.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 (Poststempel: 16. Oktober 2018)
reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben
und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren.
Mit der Rechtsmitteleingabe wurden eine Unterstützungsbestätigung, der
Eheschein mit Übersetzung sowie die Geburtsurkunde des Sohnes zu den
Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
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gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – mit nach-
folgenden Vorbehalten – einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Flüchtlingseigen-
schaft sowie die Asylgewährung (vgl. Dispositiv der Verfügung des SEM
vom 20. September 2018). Die von der Beschwerdeführerin erhobene
Rüge der Unangemessenheit fällt im Asylbereich nicht in die Prüfungszu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 Abs. 1 lit. a
AsylG). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.3 Soweit um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz er-
sucht wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese eine Ersatzmassnahme für
einen nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug darstellt (Art. 83 Abs. 1–
4 AuG). Da die Vorinstanz keine Wegweisung verfügt hat und der diesbe-
zügliche Entscheid im vorliegenden Fall in die Zuständigkeit der kantona-
len Migrationsbehörden fällt (vgl. nachfolgend E. 8), mithin nicht Streitge-
genstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist auf den Antrag nicht ein-
zutreten.
2.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den in der
Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung ist daher nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG) zu behandeln.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.
5.2 Die geltend gemachten Belästigungen – darunter einfache Tätlichkei-
ten und das Stellen von Avancen in der Öffentlichkeit, telefonische Anrufe
sowie das Entwenden von Wäschestücken – würden mangels hinreichen-
der Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Die Furcht vor zu-
künftiger asylrelevanter Bedrohung durch Männer sei als unbegründet ein-
zustufen und erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Es könne deshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ver-
zichtet werden, obschon anzumerken sei, dass diese generell oberfläch-
lich, vage sowie pauschal ausgefallen seien. Dies treffe insbesondere auf
ihre Ausführungen betreffend die angedrohte Entführung sowie ihre Beläs-
tiger zu. Zudem erwecke es ein gewisses Erstaunen, dass sie sich trotz
der anhaltenden Belästigungen nicht früher zu einer Ausreise entschlossen
habe.
Die tamilische Ethnie der Beschwerdeführerin sowie ihre Landesabwesen-
heit könnten gemäss Praxis keine begründete Furcht vor Verhaftung im
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Heimatland begründen. Gemäss ihren Aussagen habe sie nie Probleme
mit den heimatlichen Behörden gehabt. Aufgrund der Aktenlage sei nicht
ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der
staatlichen Autoritäten geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden
sollte.
5.3 Die Beschwerdeführerin sei seit dem (…) 2012 mit einem Landsmann
verheiratet, welcher im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sei. Gestützt
auf das Ausländergesetz habe sie somit einen potentiellen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 3. November
2017 habe sie bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Ein diesbezüglicher Entscheid
liege dem SEM nicht vor. Die konkrete Beurteilung des Anspruchs und da-
mit auch der Entscheid über die Wegweisung falle in die Zuständigkeit der
kantonalen Migrationsbehörden.
6.
In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen geltend, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und un-
vollständiger Sachverhalt zu Grunde. Während des Bürgerkriegs und bis
zu ihrer Ausreise habe sie bei Verwandten gelebt. Ihr Vater sei LTTE-Mit-
glied gewesen und habe einen hohen Rang inne gehabt. Als die indischen
Truppen in Sri Lanka gewesen seien, sei er verhaftet und von diesen ge-
foltert worden. Später sei er vom sri-lankischen Militär gefoltert worden und
infolge dieser Misshandlungen im Jahre 1991 gestorben. Sie selber habe
nach dem Krieg LTTE-Mitgliedern geholfen unterzutauchen und für sie ge-
sorgt. Die Geheimpolizei habe diese Aktivitäten verfolgt und ihr Freund
I._______ sei verhaftet, gefoltert sowie später getötet worden. Im Jahre
2012 sei sie im Zusammenhang mit der Tötung eines LTTE-Aktivisten und
ehemaligen Freundes ihres Vaters von der Geheimpolizei mitgenommen
und befragt worden. Auch ihr Onkel habe im Fokus der sri-lankischen Be-
hörden gestanden. Sie habe im Jahre 2012 geheiratet, womit ihre Mutter
nicht einverstanden gewesen sei. Deshalb sei sie alleine geblieben und
habe ein ruhiges Leben führen wollen. Jedoch sei sie von Unbekannten
verfolgt und gestört worden, welche in Verbindung mit den Sicherheitskräf-
ten stehen würden. Sie habe versucht, in Sri Lanka weiterzuleben, jedoch
habe sie die Vergangenheit immer wieder eingeholt, weshalb sie das Land
verlassen habe.
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Sie habe die Störungen und Belästigungen bei der Polizei angezeigt, wel-
che diese jedoch ignoriert habe. Sie habe realisiert, dass sie verhaftet wer-
den könnte, unter Verfolgungswahn gelitten und gesundheitlich sei es ihr
immer schlechter gegangen. Deshalb sei sie geflüchtet. Sie habe ihrem
Mann nichts über die Ermordung ihres Freundes I._______ erzählt. Des-
halb habe sie auch anlässlich der Befragungen ihre politischen Aktivitäten
und ihre Zusammenarbeit mit den LTTE nicht erwähnt.
Aufgrund ihrer geographischen Herkunft sowie ihres sozialen Beziehungs-
netzes in Sri Lanka sei sie mit dem Stigma behaftet, den LTTE angehört
oder diese zumindest unterstützt zu haben. Bei einer Rückkehr würden es
die Sicherheitskräfte nicht bei einem blossen Background Check belassen,
sondern würden vertiefte Abklärungen vornehmen, verbunden mit Fest-
nahme und Inhaftierung. Schon deshalb erweise sich die Rückkehr als un-
zumutbar. Aus dem Umstand, dass sie in Sri Lanka unbehelligt habe leben
können, ergebe sich nicht, dass keine aktuelle Bedrohung oder Verfolgung
bestehe, da es den sri-lankischen Behörden bisher aufgrund der Vormacht-
stellung der LTTE an ihrem Wohn- und Arbeitsort unmöglich gewesen sei,
sie aufzugreifen. Als ehemaliges Mitglied bei den LTTE und kritische Be-
richterstatterin – mithin als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe
– habe sie begründete Furcht, in ihrem Heimatland ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt zu sein. Sie möchte weiterhin zusammen mit ihrem Ehemann
und ihrem Kind in der Schweiz leben.
7.
7.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt unvollständig und unvollkommen festgestellt, ist vorab
festzuhalten, dass dieses Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht wei-
ter substantiiert wird. Der Umstand, dass zentrale Punkte der Asylbegrün-
dung erst auf Beschwerdeebene vorgebracht werden, kann im Übrigen
nicht dazu führen, dass der Vorinstanz eine Verletzung ihrer Untersu-
chungspflicht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) vorzuwerfen wäre. Die
Rüge erweist sich als unbegründet.
7.2 Es ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und den beiden Anhörungen
den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG – insbesondere in Ermangelung einer genügenden Intensität
– nicht standhalten (vgl. E. 5.2). Sodann kann der Vorinstanz auch bei ihrer
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ergänzenden Feststellung beigepflichtet werden, dass – nicht zuletzt auf-
grund unzähliger Widersprüche, Auslassungen sowie späterer Nach-
schübe – Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestehen.
Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor,
ihr Vater sei ein ranghohes Mitglied der LTTE gewesen, sie selber habe die
LTTE unterstützt und sei nicht zuletzt aufgrund ihrer Verbindung zu einem
ehemaligen Freund des Vaters in den Fokus der Behörden gerückt. Dar-
über hinaus würden diese auch ein Dossier über ihren Onkel führen. Diese
neuen Vorbringen wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht ansatz-
weise erwähnt. Die Beschwerdeführerin erklärt dies damit, dass sie ihrem
Ehemann von der Ermordung ihre Freundes I._______ nichts erzählt und
deshalb an den Anhörungen ihre politischen Tätigkeiten und die Zusam-
menarbeit mit den LTTE nicht erwähnt habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 4).
Damit ist das späte Vorbringen der Zusammenarbeit mit den LTTE jedoch
nicht plausibel dargelegt. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin vor
jeder Befragung darauf hingewiesen, ihre Aussagen würden vertraulich be-
handelt, weshalb allfällige Befürchtungen, sensible Informationen könnten
an Dritte – zum Beispiel ihren Ehemann – weitergeleitet werden, nicht
nachvollziehbar erscheinen.
Bereits aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens sticht heraus, dass
die Beschwerdeführerin relevante Informationen oftmals unvollständig und
häufig in Form von späteren Ergänzungen – teilweise auch erst auf Nach-
frage – vorbrachte. So erwähnte sie ihren Aufenthalt im Vanni-Gebiet ab
1995 erst anlässlich der ersten Anhörung (vgl. SEM-Akten B12/10 F11) und
denjenigen im Jahre 2006 erst auf Nachfrage (vgl. SEM-Akten B12/10
F52). Das Gleiche gilt für den angeblichen Versuch der LTTE, ihre Schwes-
ter zu rekrutieren (vgl. SEM-Akten B12/10 F23) und den Umstand, ihre
Mutter habe sie aus Furcht vor dem Militär nach D._______ geschickt (vgl.
SEM-Akten B12/10 F16-F20). Es ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu
berücksichtigen, dass es sich bei der BzP grundsätzlich um eine summari-
sche Befragung handelt und detaillierte Ausführungen erst anlässlich der
Anhörung erfolgen. Weiter ist auch festzuhalten, dass die Hilfswerksvertre-
tung anlässlich der ersten Anhörung anmerkte, dass es nach ihrer Auffas-
sung zu ungenauen, nicht wörtlichen und zusammengefassten Überset-
zungen gekommen sei. Weiter sei die Beschwerdeführerin aufgrund der
Anwesenheit ihres Kleinkindes abgelenkt und ihre Aufmerksamkeit wo-
möglich eingeschränkt gewesen (vgl. SEM-Akten B12/10 S. 10). Dennoch
lässt sich ein fortgesetztes Aussagemuster erkennen, indem sie in der
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Seite 11
zweiten Anhörung neu vorbringt, ihre Belästiger hätten ihr auch mit Entfüh-
rung gedroht (vgl. SEM-Akten B15/11 F39-F44), ihr an ihrem Arbeitsplatz
nachgestellt (vgl. SEM-Akten B15/11 F46) und ihrem Ehemann mit der Ver-
öffentlichung von Fotos gedroht (vgl. SEM-Akten B15/F69). Vor diesem
Hintergrund erscheinen die nun erst auf Beschwerdestufe geltend gemach-
ten Verbindungen zu den LTTE und Tätigkeiten für diese, die überdies
durch nichts substantiiert sind, als konstruiert und nachgeschoben. Dies
umso mehr, als die Beschwerdeführerin – wie bereits dargelegt – nicht
plausibel darlegen kann, weshalb sie diese Umstände erst auf Beschwer-
deebene geltend macht und andererseits anlässlich der ersten Anhörung
ausführte, sie selber habe nie Probleme mit den LTTE gehabt (vgl. SEM-
Akten B12/10 F21). Insofern ist auch nicht davon auszugehen, die von der
Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Belästi-
gungen hätten neuerdings einen Zusammenhang mit einer früheren LTTE-
Tätigkeit.
Es ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde enthaltenen neuen Asyl-
vorbringen als nachgeschobene Sachverhaltsanpassungen und damit als
nicht glaubhaft zu bewerten sind.
7.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss
geltend, aufgrund ihrer ethnischen Abstammung sowie ihrer politischen Ak-
tivitäten habe sie bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im Sinne vom Art. 3 AsylG zu befürchten.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie bei einer Rückkehr
ins Heimatland bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer be-
gründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen or-
dentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die In-
ternationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung so-
wie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen.
Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine
relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten.
Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau
und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu
erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
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Die Beschwerdeführerin konnte keine Tätigkeit beziehungsweise Verbin-
dung zu den LTTE glaubhaft machen. Dasselbe gilt für die angebliche und
nicht weiter substantiierte Tätigkeit als „kritische Berichterstatterin“. Eine
exilpolitische Tätigkeit hat sie nicht erwähnt und es bestehen diesbezüglich
keine Anhaltspunkte in den Akten. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie
in der „Stop“- oder „Watch-List“ verzeichnet wäre. Über das Vorhandensein
allfälliger Narben ist nichts aktenkundig und wird von ihr auch nicht behaup-
tet. Dass sie weder über das Original ihres Passes noch ihrer Identitäts-
karte verfügen soll, sich als Tamilin eine Zeit lang im Vanni-Gebiet aufge-
halten habe und sich seit rund zweieinhalb Jahren im Exil befindet, führt
nicht dazu, dass bei ihrer Rückkehr ins Heimatland von einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung auszugehen wäre.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt hat.
8.
Art. 14 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass während eines hängigen Asylverfah-
rens kein Verfahren auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthalts-
bewilligung eingeleitet werden kann. Von dieser Regel ausgenommen ist
der Fall, wo ein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilli-
gung besteht (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG in fine). In einer solchen Konstella-
tion geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen,
von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche
über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum
Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4. S. 579 f. m.w.H.).
Da die Beschwerdeführerin am 3. November 2017 ein Gesuch um Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung beim zuständigen kantonalen Migrations-
amt stellte und ein potentieller Anspruch aufgrund von Art. 44 AuG sowie
Art. 8 EMRK bejaht werden kann, fällt der Entscheid über eine allfällige
Wegweisung, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, in die Kompe-
tenz der kantonalen Migrationsbehörden.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E-5922/2018
Seite 13
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand: