B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5923/2013
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. September 2013 / N (…).
E-5923/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Dohuk), verliess ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…), gelangte zusammen mit
ihren Schwestern und deren Kindern (Verfahren E-5922/2013 und
E-5924/2013) zu Fuss über die Grenze nach (…), im Auto bis (…), erneut
zu Fuss (…) und dort zusammen mit dem Ehemann ihrer Schwester
C._______ in einem Bus nach Istanbul. Nach etwa einem Monat und
zwanzig Tagen seien sie mit einem Bus, mit Schlauchbooten, zu Fuss
und mit einem Auto nach Athen gelangt, von dort nach einigen Tagen in
einem Bus und mit einer Yacht weitergereist und schliesslich in einem
Bus am 23. Juni 2013 in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin
suchte am 24. Juni 2013 um Asyl nach. Am 1. Juli 2013 erfolgte die Be-
fragung zur Person (BzP) und am 8. Juli 2013 die Anhörung zu den Asyl-
gründen.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie bei der BzP geltend, eines
Tages seien ihre Schwester C._______ und deren Ehemann zu ihnen ge-
kommen, worauf ihr Bruder ohne weitere Erklärungen gesagt habe, sie
müssten sich bereit machen, um das Land zu verlassen. Als sie bereits
auf der Flucht gewesen seien, habe C._______ ihnen erzählt, dass die
Familie ihres Ehemannes ihr vorwerfe, die Flucht von dessen Schwester
mit deren Liebhaber unterstützt zu haben. Jene Sippe sei brutal und ak-
zeptiere keine Liebe. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien verstor-
ben, und es gebe niemanden, der sich um sie kümmere. Sie könne ihren
Ehemann nicht mehr ertragen, besonders seit er eine zweite Frau gehei-
ratet habe. Sie habe bei ihrem Bruder gelebt, aber ihr Ehemann habe ver-
langt, dass sie zu ihm zurückkehre; ihr Bruder sei damit einverstanden
gewesen. Anlässlich der Anhörung führte sie aus, sie sei vor ihrem Ehe-
mann geflüchtet; dieser habe sie geschlagen und ihr nicht erlaubt, das
Haus zu verlassen. Er sei ein Tyrann gewesen und die Ehe wie ein Ge-
fängnis. Ihre Eltern seien der Meinung gewesen, sie müsse durchhalten,
da eine Scheidung in ihrer Kultur peinlich sei. Wenn sie zu ihrer Familie
gegangen sei, habe ihr Mann sie jedes Mal zurückgeholt. Nach dem Tod
der Eltern sei sie einmal während vier Tagen zu ihrem Bruder geflohen,
welcher ihr geraten habe, es noch ein letztes Mal zu versuchen. Von ih-
ren Geschwistern sei er der einzige, dem sie sich anvertraut habe. Weil
sie keine Kinder bekommen habe, habe ihr Mann eine weitere Frau ge-
heiratet. Schliesslich habe sie es nicht mehr ausgehalten, sei wiederum
E-5923/2013
Seite 3
zum Bruder geflohen und habe ihm gesagt, sie werde sich lieber umbrin-
gen, als zu ihrem Mann zurückzukehren. Daraufhin habe sie bis zur Aus-
reise beim Bruder gelebt.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2013 – eröffnet am 18. September
2013 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober 2013 focht die Beschwerdefüh-
rerin diesen Entscheid an. In materieller Hinsicht beantragte sie die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei sie vorläufig
aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die Bezah-
lung der Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu erlassen, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der
Vollzug vorläufig zu stoppen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 hielt der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und forderte sie auf, innert Frist eine Fürsorgebestäti-
gung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung vom 24. Oktober 2013 ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2013, welche der Be-
schwerdeführerin am 13. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde,
hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte ohne weitere Ausführungen die
Abweisung der Beschwerde.
E-5923/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-5923/2013
Seite 5
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den
erlittenen Misshandlungen und der Verfolgung durch ihren Ehemann sei-
en in verschiedener Hinsicht nicht glaubhaft. Ihre Schilderungen seien in
wesentlichen Bereichen nicht stimmig und nicht konsistent. Anfänglich
habe sie dargelegt, dass sie es nicht gewagt habe, sich jemandem anzu-
vertrauen, nur einmal habe sie ihrer Cousine die von Schlägen stammen-
den blauen Flecken gezeigt. Später dagegen habe sie zu Protokoll gege-
ben, immer wieder mit ihren Eltern darüber gesprochen zu haben, was
jedoch nichts gebracht habe. Sie widerspreche sich auch hinsichtlich des
Zeitpunkts, in welchem sie sich ihrem Bruder anvertraut habe, und ihre
Angaben zu den Ereignissen zwischen dem Tod ihrer Eltern bis zur Aus-
reise seien in zeitlicher Hinsicht nicht mit den angegebenen Daten zu
vereinbaren. Der von ihr geschilderte Ablauf des Geschehens, als ihr
Ehemann sie nach ihrem viertägigen Aufenthalt bei ihrem Bruder zurück-
geholt habe, sei angesichts der von ihr geltend gemachten erlittenen
Misshandlungen wenig nachvollziehbar. Ihre Erklärung, sie sei mit ihrem
Mann, nachdem er sie im Haus des Bruders geschlagen habe, mitgegan-
gen, damit ihr Bruder sie nicht in diesem Zustand sehe, sei vor dem Hin-
tergrund, dass sie sich von diesem Schutz und Hilfe erhofft habe, unver-
ständlich. Dazu, wie oft ihr Ehemann nach der Trennung zu ihrem Bruder
gekommen sei, habe sie sich ebenfalls unterschiedlich geäussert, und
weiter sei auch ihre Aussage unglaubhaft, sie habe ihren Schwestern nie
von den Misshandlungen durch ihren Ehemann erzählt, obwohl bei-
spielsweise ihre Schwester D._______ immer wieder nach dem Grund für
die Trennung gefragt habe. Die Erklärung, sie habe nicht gewollt, dass
die Schwestern sich noch mehr Sorgen machen würden, sei wenig über-
zeugend, zumal sie später angegeben habe, sie habe ihnen nichts verra-
ten wollen, damit es nicht zum Streit komme und die Schwestern ihr keine
Vorwürfe machen könnten. Ungereimt sei zudem, dass sie angeblich ihrer
Schwester erklärt habe, sie habe ihren Mann verlassen, weil sie ihn nicht
mehr liebe, indessen behaupte, sie habe ihren Schwestern gesagt, sie
hoffe, ihr Mann werde irgendwann nachkommen, und später ausgeführt
habe, sie habe ihrer Schwester gesagt, sie habe nicht bei ihm bleiben
E-5923/2013
Seite 6
können, weil er sich eine zweite Frau genommen habe. Es dränge sich
der Verdacht auf, dass sie die geltend gemachte Unkenntnis ihrer
Schwestern benutze, um allfällige Diskrepanzen zwischen ihren Aussa-
gen zu vermeiden. Die geltend gemachten Übergriffe seien zudem als
nachgeschoben zu werten, da sie in der BzP mit keinem Wort erwähnt
habe, dass sie vom Ehemann misshandelt worden sei. Schliesslich seien
auch die dargelegten Umstände der Ausreise nicht glaubhaft. Es sei reali-
tätsfremd, dass ihr Bruder ihr den Grund für die Ausreise nicht genannt
habe, und die Behauptung, sie habe diesen erst (…) von ihrer Schwester
erfahren, stehe jeglicher allgemeiner Erfahrung und Logik entgegen. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Widersprüche
seien darauf zurückzuführen, dass es sich im Kulturkreis der Beschwer-
deführerin um eine heikle Thematik handle. Sie sei von ihren Eltern und
anderen Angehörigen nicht ernsthaft angehört worden, entsprechend sei
zu werten, dass sie vorerst angegeben habe, sich mit niemandem ausge-
tauscht zu haben, danach jedoch ausgeführt habe, sie habe mit ihrer
Cousine und ihrem Bruder gesprochen. Bis auf ihren Bruder sei niemand
bereit gewesen, sie ernsthaft anzuhören und ihr Hilfe zu leisten. Offenbar
habe sie mehrere Male mit ihm gesprochen und unterschiedliche Reakti-
onen erhalten. Da es wahrscheinlich kein ausführliches und klärendes
Gespräch gegeben habe, habe sie die Situationen aufgezählt, in welchen
sie ihn darauf angesprochen habe. Bezüglich ihrer zeitlichen Angaben er-
gebe sich eine Diskrepanz von einem Monat; diese Ungenauigkeit sei
angesichts ihres bildungsfernen Umfelds und des betroffenen Zeitraums
von drei Jahren erklärbar. Auch wenn ihr Bruder sie bei sich aufgenom-
men habe, sei sie ihrem Ehemann gegenüber mehr oder weniger macht-
los gewesen und habe sich der Zwangsheirat fügen müssen. Da ihr
Ehemann einen grossen Familienclan hinter sich habe, liege die Verant-
wortung auch bei ihr, dass sie ihren Bruder nicht in Schwierigkeiten brin-
ge oder dass ihre Familie den guten Ruf verliere. Sie habe sich deshalb
entschieden, noch einmal zu ihrem Ehemann zurückzugehen, um grösse-
re Probleme zu vermeiden. Der Ehemann sei offenbar mehrmals beim
Bruder vorbeigekommen, doch habe sie sich wenn immer möglich nicht
blicken lassen. So seien auch ihre Aussagen zu verstehen, selbst wenn
sie sich missverständlich ausgedrückt habe. Es sei erstaunlich, dass die
Vorinstanz die Angst vor der Offenlegung der erlittenen Misshandlungen
nicht nachvollziehen könne. Diese Thematik sei ein Tabuthema, weshalb
sich die Beschwerdeführerin nur denjenigen Personen anvertraut habe,
von welchen sie Hilfe erhofft habe. Sie habe das Thema gegenüber ihren
E-5923/2013
Seite 7
Schwestern mit Lügen zu umgehen versucht, und vermutlich sei es für
die Schwestern gar nicht nötig gewesen, nach den genauen Gründen zu
fragen, da die Fakten für sich gesprochen hätten. Es sei daher nicht ver-
ständlich, dass das BFM davon ausgehe, die Beschwerdeführerin hätte
ausgerechnet anlässlich der summarischen Befragung von ihren Miss-
handlungen erzählen sollen. Sie habe schon lange eine Lösung gesucht,
um ihrem Ehemann endgültig zu entkommen, da ihr die Familie nicht ge-
nügend Schutz vor dessen Misshandlungen habe bieten können.
Die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihres Geschlechts verfolgt. Es
sei davon auszugehen, dass weibliche Opfer von (drohender) Zwangshei-
rat oder (drohendem) Ehrenmord von den nordirakischen Behörden nicht
denselben Schutz erhalten würden, mit dem männliche Opfer von Gewalt
rechnen könnten. Es sei anzunehmen, dass sie aufgrund ihres Ge-
schlechts keinen adäquaten Schutz durch die Sicherheitskräfte erwarten
könne. Darin sei ein flüchtlingsrechtlich erhebliches Verfolgungsmotiv zu
erblicken. Sie sei nicht nur einer indirekten Reflexverfolgung durch die
Familie ihres Schwagers ausgesetzt, sondern selbst Opfer einer Zwangs-
heirat und eines Ehrenmordes. Da ihre Familie nicht genügend einfluss-
reich sei, könne sie sich nicht vor einem drohenden Ehrenmord schützen,
welcher ihr sowohl seitens der Familie ihres Schwagers als auch seitens
ihres Ehemannes drohe, sollte sie nicht zu ihm zurückkehren. Aufgrund
der ihr drohenden physischen Gewalt und des fehlenden Schutzes durch
die Familie oder die heimatlichen Behörden erfülle sie die Flüchtlingsei-
genschaft. Sie sei völlig auf sich allein gestellt und verfüge über keine so-
zialen Kontakte, da sie während ihrer Ehe zu Hause eingesperrt gewesen
sei. Eine Rückführung in ihre Heimat sei ihr daher nicht zuzumuten.
5.
5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt,
eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Die vom Bundesamt festgestellten Widersprüche vermochte sie auf Be-
schwerdeebene nicht aufzulösen. Der Hinweis auf kulturell bedingte Un-
terschiede und bestehende Tabuthemen ist zwar nicht unbegründet, aber
die Widersprüche in ihren Aussagen hinsichtlich der Personen, denen sie
sich anvertraut habe, vermag dies nicht aufzulösen. Insbesondere ist dem
BFM beizupflichten, dass die zeitlichen Angaben mit den von ihr genann-
ten Daten nicht übereinstimmen, respektive dass zwischen dem Tod ihrer
Eltern und ihrer Ausreise selbst bei grosszügiger Berechnung deutlich
E-5923/2013
Seite 8
mehr Zeit verstrichen ist als von ihr angegeben. Die vom BFM geäusser-
ten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen erscheinen daher berech-
tigt. Das Gericht geht sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin
nach der von ihr dargelegten Trennung von ihrem gewalttätigen Ehemann
bei ihrem Bruder bereits Schutz gefunden hat und eine aktuelle Gefahr
deshalb zu verneinen ist.
Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die Familie ihres
Schwagers ist auf das Urteil im Beschwerdeverfahren E-5922/2013 glei-
chen Datums wie das vorliegende zu verweisen, in welchem das Gericht
feststellt, dass die Vorbringen ihrer Schwester C._______ und deren
Ehemannes nicht geeignet sind, asylrechtlich relevante Verfolgungsgrün-
de glaubhaft zu machen. Die geltend gemachte Gefahr von Blutrache
durch Familienangehörige des Schwagers ist deshalb ebenfalls zu ver-
neinen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen,
weshalb das BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und die
Asylgesuche ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
E-5923/2013
Seite 9
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
E-5923/2013
Seite 10
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks, die unter Kontrolle
des so genannten Kurdistan Regional Government (KRG) stehen,
herrscht gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische
Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als gene-
rell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs setzt praxisgemäss voraus, dass die betreffende Person
ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und
über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Par-
teien verfügt. Die Rückreise für Familien mit Kindern kann wegen einer
möglichen konkreten Gefährdung problematisch sein, da oft weder ein
ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht ste-
hen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Auch bei der Rückführung allein-
stehender Frauen und kranker und betagter Menschen ist grosse Zurück-
haltung geboten.
7.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ (Provinz Dohuk)
und hat dort bis zu ihrer Ausreise bei ihrem Bruder gelebt. Soweit aus den
Akten ersichtlich, ist sie gesund. Aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung und
Berufserfahrung dürfte die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit für sie er-
schwert sein. Sie verfügt indessen in B._______ über ein familiäres Be-
ziehungsnetz, und gemäss ihren Angaben konnte ihr Bruder sie nach der
E-5923/2013
Seite 11
Trennung unterstützen. Die Einkünfte ihres Bruders und ihrer Schwester
D._______ hätten für sie alle gereicht (vgl. Akten BFM A9/23 S. 4). Es
kann davon ausgegangen werden, dass sie nach einer Rückkehr wieder-
um bei ihrem Bruder wird wohnen können. Weiter ist anzunehmen, dass
zumindest ihre Schwester, unter Umständen aber auch die Beschwerde-
führerin selbst längerfristig in der Lage sein werden, einer Arbeit nachzu-
gehen, so dass das wirtschaftliche Fortkommen der Familie durch ihre
Rückkehr nicht ernsthaft gefährdet sein dürfte. Somit liegen Umstände
vor, welche den Vollzug der Wegweisung trotz der geforderten Zurückhal-
tung bei der Beurteilung als zumutbar erscheinen lassen.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indes-
sen die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erwiesen
haben und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist, ist in Gut-
heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung auf die Auferlegung der Kosten des Verfahrens zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5923/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub