B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5923/2014
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. September 2014 / N (…).
E-5923/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen An-
gaben am 25. April 2014 und gelangte auf dem Landweg nach Libyen.
Sie habe Tripolis am 23. Juni 2014 mit einem Boot verlassen, sei von den
italienischen Behörden aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden.
Am 2. Juli 2014 sei sie in die Schweiz gelangt, wo sie tags darauf um Asyl
nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen
erfolgte am 12. Juli 2014 die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den
Akten BFM: A6/12), wobei der Beschwerdeführerin auch das rechtliche
Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens gewährt wurde.
Zur Begründung ihres Gesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen an, sie habe fern von ihrer Familie im (…) arbeiten müssen und sei
dort vom (…) belästigt worden, weshalb sie geflohen sei. Beim Versuch,
die Grenze nach Äthiopien zu überqueren, sei sie im (…) festgenommen
und gefoltert worden. Schliesslich sei ihr die Flucht von dort gelungen.
Noch auf dem Schiff der italienischen Küstenwache sei sie fotografiert
und registriert worden, Fingerabdrücke seien ihr jedoch keine abgenom-
men worden. Per Zug sei sie über Catania und Mailand in die Schweiz
eingereist.
Zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
verfahrens gab die Beschwerdeführerin an, ihre eritreischen Landsleute
würden in Italien auf der Strasse schlafen. Zur Frage nach ihrem Ge-
sundheitszustand gab sie zu Protokoll, sie sei gesund.
B.
Am 29. Juli 2014 ersuchten die schweizerischen Behörden Italien um die
Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO). Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.
Am 2. Oktober 2014 teilten die schweizerischen Behörden den italieni-
schen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 29. Juli 2014
erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Behandlung
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des Asylgesuches; gleichzeitig ersuchten sie um praktische Angaben zum
Transfer.
C.
Mit Verfügung vom 30. September 2014 – eröffnet am 8. Oktober 2014 –
trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ord-
nete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen.
Das BFM begründete seinen Entscheid mit der Zuständigkeit Italiens,
welches das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO innerhalb der gesetzlichen Frist unbeantwortet gelassen
habe. Es sprächen keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung
nach Italien.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
13. Oktober 2014 (Poststempel: 14. Oktober 2014) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich im Sinne eines Selbstein-
trittes für die Behandlung ihres Asylgesuches als zuständig zu erklären. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und das zuständige Migrationsamt sei anzu-
weisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen bis das Gericht
über die Beschwerde entschieden habe; schliesslich sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Zur Begründung führte sie insbesondere aus, es seien ihr in Italien weder
Fingerabdrücke genommen worden noch habe sie dort um Asyl nachge-
sucht. Der Zugang zu einem fairen Asylverfahren sei dort sehr schwierig.
Man müsse sehr lange warten, bis man ein Gesuch stellen könne und
dieses behandelt werde. In dieser Zeit erhalte man keinerlei Unterstüt-
zung und müsse auf der Strasse leben. Auch Flüchtlinge mit einem Auf-
enthaltsstatus würden in Italien auf der Strasse leben. Die Zentren seien
überfüllt und die Zustände dort sehr schlimm. Auch die Hilfswerksorgani-
sationen seien überlastet. Als alleinstehende Frau fürchte sie sich vor
Übergriffen, wenn sie nachts auf der Strasse oder in einem Bahnhof allei-
ne übernachten müsse. Aus diesen Gründen sei eine Wegweisung nach
Italien unzulässig und unzumutbar. Als Beweismittel legte sie eine Kopie
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ihrer Identitätskarte bei und reichte eine Fürsorgebestätigung des (…)
vom 10. Oktober 2014 zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 setzte die zuständige In-
struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Über-
stellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Noch am
selben Tag trafen die vorinstanzlichen Akten beim Gericht ein (Art. 109
Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge-
zeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
4.2 Die diesbezügliche staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ergibt sich aus der Dublin-III-VO.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internati-
onalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den
Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000;
nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann.
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei-
nen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht).
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Seite 6
5.
5.1 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kom-
mend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal über-
schritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.2 Wird ein Mitgliedstaat um eine Übernahme des Asylverfahrens er-
sucht, so nimmt dieser die erforderlichen Überprüfungen vor und ent-
scheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb
von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-
VO). In diesem Verfahren werden Beweismittel und Indizien verwendet,
wobei ein Mitgliedstaat seine Zuständigkeit unter anderem dann aner-
kennt, wenn kohärente, nachprüfbare und hinreichend detaillierte Indizien
vorliegen (Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Dublin-III-VO).
Wird innerhalb der genannten Frist keine Antwort erteilt, ist davon auszu-
gehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflich-
tung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vor-
kehrungen für ihre Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
5.3 Gemäss eigenen Angaben gelangte die Beschwerdeführerin vor ihrer
Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat kommend auf dem Seeweg
illegal nach Italien, wobei sie von den italienischen Behörden fotografiert
und registriert worden sei, bevor sie einige Tage später in die Schweiz
weitergereist sei (vgl. A6/12 S. 6).
5.4 Am 29. Juli 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um
Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Bei den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute, insbe-
sondere ihrer illegalen Einreise nach Italien und der Registrierung, han-
delt es sich um Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b Dublin-III-VO.
Es liegen keine Gründe vor, an diesen im Rahmen der BzP protokollierten
Aussagen zu zweifeln und sie vermögen die Zuständigkeit Italiens hinrei-
chend zu begründen. Dass Italien das Aufnahmegesuch erhalten hat, er-
gibt sich aus einer Empfangsbestätigung des elektronischen Postein-
gangs der zuständigen Dublin-Behörde Italiens, welche ebenfalls vom
29. Juli 2014 datiert (vgl. Akten BFM: A13/3). Nachdem die italienischen
Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-
VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, ist davon auszugehen,
dass sie ihm stattgegeben haben (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
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Seite 7
5.5 Zusammenfassend hat das BFM Italien unter dem Aspekt der Rang-
folge der Kriterien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asyl-
verfahrens der Beschwerdeführerin erachtet.
6.
Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, dass sie
im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände
sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten habe und macht damit sinn-
gemäss systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gel-
tend, was zur Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO führen müsse.
6.1 Nach den Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann
die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der
Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre
(sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt an-
wendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des
nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (zur Souveräni-
tätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Er-
weist es sich allerdings als unmöglich, die Beschwerdeführerin an den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die dor-
tigen Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die
für sie die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, wäre in der
Folge zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden kann; andernfalls würde der die Zuständigkeit
prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Re-
foulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschen-
rechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Interna-
tionalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Droht ein Verstoss gegen solches
übergeordnetes Recht, besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung
des Selbsteintrittsrechts – und der Ermessensspielraum der anwenden-
den Behörde tendiert gegen Null.
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Seite 8
6.2 Die ins nationale Recht aufgenommene Norm von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein an-
derer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Be-
stimmung, die dem BFM über die zwingenden Regeln des übergeordne-
ten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restrik-
tiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision
kann in diesem Bereich das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels
seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemessenheit
gerügt werden (vgl. E. 2).
6.3 Nachfolgend ist demzufolge nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der
dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine
Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, wobei es ihr obliegt darzulegen,
gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die
italienischen Behörden würden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz verwei-
gern.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeu-
gen. Zur Situation in Italien brachte sie lediglich pauschale Behauptungen
vor. Sie hat in Italien kein anhängiges Asylverfahren und somit auch keine
eigenen Erfahrungen mit dem italienischen Asylbereich. Zur Behauptung,
die Zustände in Italien seien generell prekär, ist festzuhalten, dass die
Unterbringung der Asylsuchenden jedenfalls die Minimalstandards des in-
ternationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unter-
schreitet und somit auch kein Grund zur Annahme besteht, dass die Be-
schwerdeführerin wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in exi-
stenzielle Not geraten wird.
Auch ist in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts nach wie vor von der Vermutung auszugehen, dass Italien als si-
cher im Sinne der FK gilt und es die Gebote des flüchtlingsrechtlichen
und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Gemäss der
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht
Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkei-
ten) vor, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren
Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr
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laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung i.S. von Art. 3
EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung wird von
der Prämisse ausgegangen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den
Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezem-
ber 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Refoule-
ment-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Die blosse Verletzung
der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet
kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anru-
fung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu
grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-
Rechtsprechung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz
2014, Art. 17 K5 S. 159), den die Beschwerdeführerin nicht erbracht hat.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführe-
rin bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asyl-
verfahren ermöglicht wird und sie damit nicht unmenschlicher Behand-
lung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung ihrer
Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder
von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft
würde. Auch kann nicht erkannt werden, dass Italien in genereller Weise
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt respektive in
völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstösst.
Der EGMR hält zudem fest, dass in Italien kein systematischer Mangel an
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders
verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situa-
tion und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom
2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und
Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen
offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die vom
Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrich-
tungen und Versorgung auf, und in letzter Zeit seien zudem gewisse Ver-
besserungen festzustellen. Der Gerichtshof kam im zu beurteilenden Fall
zum Schluss, dass die asylsuchende Person – eine alleinstehende Frau
mit zwei kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer
ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in mate-
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Seite 10
rieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten,
die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Diese Feststel-
lungen lassen für das vorliegende Verfahren ableiten, dass Rückkehren-
de, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen
wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können.
Überdies steht es der Beschwerdeführerin offen, allfällige Probleme bei
der Unterbringung als alleinstehende Frau oder beim Zugang zum Asyl-
verfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen,
dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder
mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien.
Diese Rechtsprechung hat – ungeachtet des hängigen Verfahrens i.S. Ta-
rakhel gegen die Schweiz, in welchem die vorgebrachten Mängel des ita-
lienischen Asylverfahrens Gegenstand einer eingehenden Prüfung sind –
weiterhin Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile D-5699/2014 vom 8. Oktober
2014, D-1694/2014 vom 4. April 2014, E-1476/2014 vom 17. März 2014,
E-1372/2014 vom 21. März 2014, D-538/2014 vom 14. Februar 2014, E-
6838/2013 vom 27. Dezember 2013 oder D-5957/2013 vom 3. Dezember
2013).
Auch unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist Italien
demzufolge als zuständiger Staat zu betrachten.
7.
Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Es
besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund die-
ser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, soweit sie
vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kog-
nition im Asylverfahren überprüft werden kann, als zutreffend. Italien ist
zur Übernahme der Beschwerdeführerin sowie zur Durchführung des vor-
liegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
8.
Das BFM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten. Weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde auch die Wegwei-
sung nach Italien zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG, Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311).
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Seite 11
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10), sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) – anders als das BFM dies tut – nicht
mehr zu prüfen.
10.
Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs.
1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– der
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
R 173.320.2]). Ihr Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegens-
tandslos geworden und jenes um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich
die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen, zumal die Be-
schwerdeführerin einzig in pauschaler Weise auf die Situation in Italien
verwies. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge die Kosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5923/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: