B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5924/2013
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Beschwerdeführerin,
und ihr Sohn
B._______, geboren (…),
Irak,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. September 2013 / N (…).
E-5924/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn, irakische Staatsangehörige kurdi-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz Dohuk), verlies-
sen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…), gelangten zu-
sammen mit D._______ und deren Kindern (Verfahren E-5922/2013) und
E._______ (Verfahren E-5923/2013) zu Fuss (…). Sie fuhren in einem
Auto zur Grenze (…), welche sie zu Fuss passierten, und danach zu-
sammen mit ihrem Ehemann von D._______ in einem Bus nach Istanbul.
Von dort seien sie nach ungefähr zwei Monaten mit einem Auto, in klei-
nen Booten und zuletzt zu Fuss in eine grosse Stadt gelangt. Dort seien
sie abgeholt und in eine Ortschaft gebracht worden, wo sie ungefähr ei-
nen Monat beim Schlepper gewohnt hätten. Danach hätten sie in einer
Yacht das Meer überquert und seien schliesslich mit dem Zug am 24. Juni
2013 in die Schweiz gekommen, wo sie gleichentags um Asyl nachsuch-
ten. A._______ (nachstehend: die Beschwerdeführerin) wurde am 1. Juli
2013 zur Person befragt (BzP) und am 10. Juli 2013 zu den Asylgründen
angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs brachte sie vor, eines Tages sei ihre
Schwester D._______ mit ihrem Mann und den Kindern zu ihnen nach
Hause gekommen. Dieser habe gesagt, sie müssten sich vorbereiten, um
das Land zu verlassen. Sie sei überrascht gewesen, denn sie habe ihr
Land nicht verlassen wollen und zunächst auch nicht gewusst, weshalb
dies nötig sei. Ihr Bruder habe ihr erklärt, dass die Familie ihres Schwa-
gers D._______ umbringen wolle, weil sie von der heimlichen Liebesbe-
ziehung und Flucht einer Schwester ihres Ehemannes gewusst habe. Die
Familie ihres Schwagers habe begonnen, nach der flüchtigen Tochter zu
suchen. Sie seien dann zusammen mit ihrer Schwester und deren Familie
sowie einer weiteren Schwester in die Türkei geflüchtet in der Hoffnung,
die Lage werde sich beruhigen und sie würden in ihre Heimat zurückkeh-
ren können. Ihr Schwager habe durch Freunde versucht, seine Familie zu
beruhigen; irgendwann hätten diese Freunde ihnen mitgeteilt, dass die
Familie die Tochter gefunden und umgebracht habe, sie seien jetzt frei zu
entscheiden, ob sie zurückkehren wollten oder nicht. Ihr Bruder habe in-
dessen nach wie vor befürchtet, sie könnten D._______ umbringen, wes-
halb sie sich zur Weiterreise entschlossen hätten. Sie seien mitgegangen,
weil die Familie anstelle ihrer Schwester D._______ auch ihr etwas hätte
antun können. Eine Rückkehr sei für sie unvorstellbar; ihr Ruf sei be-
schädigt, sie könnte die Peinlichkeit nicht ertragen.
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Seite 3
B.
Mit am 18. September 2013 eröffneter Verfügung vom 16. September
2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober 2013 focht die Beschwerdefüh-
rerin diesen Entscheid an. In materieller Hinsicht beantragte sie die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei sie und ihr Kind
vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die
Bezahlung der Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu erlas-
sen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und der
Vollzug sei vorläufig zu stoppen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 hielt der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind dürften den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, innert Frist eine
Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzu-
zahlen.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung vom 24. Oktober 2013 ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2013 hielt das Bundesamt
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein und liess sich
seither nicht mehr vernehmen.
E-5924/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 5
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Angehörigen ihres
Schwagers könnten Blutrache verüben, würden sich ausnahmslos auf die
Fluchtgründe ihrer Schwester D._______ und ihres Schwagers stützen,
welche in deren Verfahren als unglaubhaft gewertet worden seien. Des-
halb sei auch ihre geltend gemachte Furcht vor Blutrache durch die An-
gehörigen ihres Schwagers nicht fundiert. Bezeichnenderweise seien ihre
Ausführungen hierzu nur vage und nicht anschaulich. Sie habe beispiels-
weise keine Angaben dazu machen können, wann D._______ mit ihrem
Ehemann zu ihnen gekommen sei, und sich nicht einmal an die Tageszeit
erinnern können, was kaum verständlich sei. Realitätsfremd sei auch ihre
Darlegung, dass D._______ die Gründe für die Ausreise erst in Istanbul
genannt habe. Während ihr Schwager angegeben habe, sein Bruder ha-
be ihn angerufen und über die Tötung seiner Schwester informiert, habe
die Beschwerdeführerin ausgeführt, ein Freund ihres Schwagers habe
angerufen und von der Tötung erzählt.
Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft demzu-
folge nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Todesdrohungen gegen
D._______ und die Umstände, welche dazu geführt hätten, seien als
glaubhaft zu erachten, dies sei bereits in deren Beschwerdeverfahren
aufgezeigt worden. Folglich sei auch davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin Opfer der Blutrache werden könnte. Wie aus der Anhö-
rung hervorgehe, habe sie die Anordnungen ihres Bruders befolgt und
sich ihrer Schwester angeschlossen, um gemeinsam das Land zu verlas-
sen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz treffe es jedoch nicht zu,
dass sie erst in Istanbul über die Gründe der Ausreise aufgeklärt worden
sei. Der Bruder habe ihr die Gründe bereits im Vorfeld mitgeteilt. Da ihre
verhältnismässig kleine Familie kein Gegengewicht zur einflussreichen
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Seite 6
Familie des Schwagers sei, seien die Frauen ohne Ehemann und damit
ohne ergänzenden familiären Rückhalt ebenfalls von den Drohungen ge-
gen die Schwester betroffen. Die Beschwerdeführerin müsste anstelle
von D._______ oder mit ihr zusammen den Kopf hinhalten. Da dies allen
Beteiligten bewusst gewesen sei, hätten sie sich entschlossen, zusam-
men zu flüchten. Die Details zur Vorgeschichte habe sie in Istanbul erfah-
ren. Frauen seien in ihrem sozialen Umfeld nicht in der Position, Fragen
zu stellen oder Entscheidungen zu treffen. Da es sich bei der Reise um
eine heikle Angelegenheit gehandelt habe, sei es den Männern überlas-
sen gewesen, sich um alles zu kümmern. Die Schwestern hätten sich an
die pflichtgemässe Verschwiegenheit gehalten. Dass die Beschwerdefüh-
rerin nicht die richtige Person habe bezeichnen können, welche die Nach-
richt vom Tod der jungen Frau überbracht habe, komme daher, dass ihr
Schwager dauernd mit verschiedenen Verwandten telefoniert habe. Die
Beschwerdeführerin wäre der gleichen Verfolgung ausgesetzt wie ihre
Schwester D._______, dies umso mehr, falls diese nicht gefunden wer-
den sollte. Das Prinzip des Ehrenmordes weite sich insofern auf sie aus,
als sie keinen Schutz durch ihre eigene Familie oder einen Ehemann er-
halte. Sie sei somit einer indirekten Reflexverfolgung ausgesetzt.
Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleinstehende Frau
mit ihrem Kind. Sie verfüge weder über eine Schulbildung noch über eine
Berufsausbildung und sei Analphabetin. Zwar habe sie während eines
Jahres (…) gearbeitet, aber es sei nicht so, dass daraus abgeleitet wer-
den könnte, sie würde bei einer Rückkehr wieder einen Arbeitsplatz fin-
den. Sollte sie in ihre Heimat zurückkehren müssen, wäre es unsicher, ob
sie allein für sich und ihren Sohn würde sorgen können.
Da sie der Verfolgung durch die Familie ihres Schwagers ausgesetzt sei,
erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei.
Ausserdem sei es ihr nicht zumutbar, allein mit ihrem Sohn in die Heimat
zu reisen, weshalb sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei.
4.3 Das Bundesamt präzisierte in der Vernehmlassung, in der negativen
Verfügung werde nicht ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer
Ausreise keine Kenntnis von den Fluchtgründen gehabt. Vielmehr werde
dort aufgezeigt, dass es realitätsfremd erscheine, dass sich ihre Schwes-
ter D._______ über die angeblichen Fluchtmotive bis zur Ankunft in Is-
tanbul in Schweigen gehüllt haben soll. Das Argument in der Beschwer-
de, die Schwestern hätten sich an die pflichtgemässe Verschwiegenheit
gehalten, vermöge nicht zu überzeugen.
E-5924/2013
Seite 7
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Be-
schwerdeführerin nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im
Heimatstaat glaubhaft zu machen.
Zunächst ist auf das Urteil im Beschwerdeverfahren E-5922/2013 glei-
chen Datums wie das vorliegende zu verweisen, in welchem das Gericht
feststellt, dass die Vorbringen der Schwester der Beschwerdeführerin und
deren Ehemannes nicht geeignet sind, asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe glaubhaft zu machen. Damit ist die geltend gemachte Ge-
fahr von Blutrache durch Familienangehörige des Schwagers, welche von
der Beschwerdeführerin auch im Rechtsmittelverfahren als Grundlage
ihrer Asylvorbringen genannt wurde, zu verneinen.
Weiter hielt das BFM zutreffend fest, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin vage und wenig anschaulich geblieben seien. Zwar konnte sie
von der geltend gemachten Gefahr durch die Familienangehörigen ihres
Schwagers nur von den Erzählungen Dritter erfahren haben, bezüglich
der selbst erlebten Geschehnisse kurz vor der Flucht lassen sich die we-
nig konkreten Aussagen indessen nicht erklären. Ob sich ihre Schwester
D._______ erst in Istanbul zu den fluchtauslösenden Vorfällen geäussert
hat, kann offenbleiben, da dies vorliegend nicht massgebend ist.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte
und die Asylgesuche ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).
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Seite 8
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
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Seite 9
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den
Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf
das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Bezie-
hungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstüt-
zungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
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Seite 10
lung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem län-
geren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des
Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen
und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im
Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder
nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausge-
rissen werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine rezip-
roke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Ent-
wurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umstän-
den die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.6, m.w.H.).
7.3.2 In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks, die unter Kontrolle
des so genannten Kurdistan Regional Government (KRG) stehen,
herrscht gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische
Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als gene-
rell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs setzt praxisgemäss voraus, dass die betreffende Person
ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und
über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Par-
teien verfügt. Die Rückreise für Familien mit Kindern kann wegen einer
möglichen konkreten Gefährdung problematisch sein, da oft weder ein
ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht ste-
hen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Auch bei der Rückführung allein-
stehender Frauen und kranker und betagter Menschen ist grosse Zurück-
haltung geboten.
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn stammen aus C._______ (Provinz
Dohuk) und haben dort bis zu ihrer Ausreise bei ihrem Bruder bezie-
hungsweise Onkel gelebt. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, sind sie
beide gesund. Die Beschwerdeführerin verfügt über Arbeitserfahrung; ei-
genen Angaben zufolge arbeitete sie während ungefähr eines Jahres in
(…). Zwar ist ihr damit nicht ein Arbeitsplatz gesichert, aber es ist anzu-
nehmen, dass sie in der Lage sein wird, einer Arbeit nachzugehen und
die Möglichkeit besteht, erneut eine Stelle zu finden. Immerhin verfügt sie
in C._______ über ein familiäres Beziehungsnetz. Insbesondere kann,
wie das BFM richtig feststellte, davon ausgegangen werden, dass sie
nach einer Rückkehr wiederum bei ihrem Bruder beziehungsweise Onkel
werden wohnen können. Somit liegen Umstände vor, welche den Vollzug
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Seite 11
der Wegweisung trotz der geforderten Zurückhaltung bei der Beurteilung
als zumutbar erscheinen lassen.
Hinsichtlich des Sohnes B._______ ist nicht davon auszugehen, er habe
sich in der kurzen Zeit in der Schweiz in einem Ausmass integriert, dass
von einer Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden
könnte oder eine Entwurzelung aus dem Heimatstaat anzunehmen wäre,
welche den Wegweisungsvollzug für ihn unzumutbar erscheinen liesse.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter
Berücksichtigung der dargelegten begünstigenden Umstände sowie des
Kindeswohls als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären der Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich in-
dessen die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erwie-
sen haben und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung auf die Auferlegung der Kosten des Verfahrens zu verzichten.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub