B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5924/2015
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Aegypten,
z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 18. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
per Direktflug ab Kairo nach Zürich verliess (vgl. Protokoll Erstbefragung
A10/51 S. 16, 5.02) und am 8. September 2015 im Flughafen Zürich-Kloten
um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. September 2015, welche dem Be-
schwerdeführer gleichentags eröffnet wurde, die Einreise in die Schweiz
vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer von ma-
ximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort
zuwies (vgl. A3/5),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Flughafen
Zürich-Kloten vom 12. September 2015 sowie der einlässlichen Anhörung
vom 15. September 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der
Kopten sei er in seiner Heimat regelmässig der Diskriminierung und Schi-
kanen durch Muslime ausgesetzt; seine Familie sei in der [Branchenbe-
zeichnung] tätig, und im 2008 habe er einem gewissen B._______ ein
Grundstück abgekauft und darauf eine Werkstatt erbaut; B._______ habe
aufgrund des wirtschaftlichen Erfolgs des Beschwerdeführers und aus
Neid den Grundstückverkauf – im Jahr 2011 oder 2012 – rückgängig ma-
chen wollen, weshalb er den Beschwerdeführer habe entführen und ihn mit
Benzin begiessen lassen; der Beschwerdeführer sei dank polizeilichen Ein-
greifens noch rechtzeitig befreit worden; gegen die Entführungstäter sei
heute noch ein Strafverfahren hängig,
dass der Beschwerdeführer sich mit der Familie von B._______ versöhnt
und diesem seine Werkstatt verkauft habe, um in der Folge auf einem neu
erworbenen Grundstück eine neue Werkstatt zu eröffnen, wo er aber wie-
derum mit einem Nachbarn Schwierigkeiten bekommen habe, welcher ge-
gen ihn ein Gerichtsverfahren wegen Umweltverschmutzung und
Lärmemissionen angestrengt habe; dass er demnach befürchten müsse,
dass man ihn wiederum sein Land und seine Werkstatt wegnehmen werde,
dass der Beschwerdeführer diverse Reiseunterlagen, darunter seinen per-
sönlichen und gültigen ägyptischen Reisepass im Original sowie die Kopie
seiner ägyptischen Identitätskarte zu den Akten reichte, und des Weiteren
ein handschriftliches Schreiben in arabischer Sprache zu seinen Asylgrün-
den abgab,
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dass der Beschwerdeführer ferner der Flughafenpolizei diverse Beweisun-
terlagen (namentlich aus den von ihm erwähnten Gerichtsverfahren) abgab
(vgl. A11/2 sowie A10/51, BzP, S. 19; vgl. allerdings auch A12/18 S. 12),
dass der Beschwerdeführer ferner zu Protokoll gab, er habe sich vor seiner
Einreise in die Schweiz bereits für kürzere oder längere Aufenthalte in zahl-
reichen europäischen Ländern aufgehalten,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
18. September 2015 – eröffnet am 20. September 2015 – ablehnte und die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der Be-
schwerdeführer keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen, sondern viel-
mehr Probleme mit Drittpersonen (verschiedenen Konkurrenten bzw. nei-
dischen Nachbarn ) geltend mache, und dass diese nicht asylrelevant im
Sinne von Art. 3 AsylG seien, da die ägyptischen Behörden ihrer Schutz-
pflicht seinen Aussagen zufolge nachgekommen seien,
dass sich auch aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minder-
heit der Christen keine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten lasse
und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass das SEM ferner den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe
vom 23. September 2015 frist- und formgerecht anfocht und dabei
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm
Asyl zu gewähren bzw. er sei jedenfalls als Flüchtling anzuerkennen; es
sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die
Begründung der Beschwerdeschrift von Amtes wegen in eine Amtssprache
zu übersetzen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass die Flughafenpolizei die Beschwerde mit den gesamten Verfahrens-
akten dem Gericht weiterleitete (Eingang Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht per Fax: 23. September 2015; per Post: 24. September 2015),
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dass die fraglichen Akten unter anderem zahlreiche Beweismittel enthiel-
ten, die mit der Beschwerde eingereicht wurden; es handelt sich dabei im
Wesentlichen um verschiedene Dokumente von Amtsstellen und Gerichten
im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers
(Kaufverträge, (…)bewilligungen, Steuerausweise, Grundriss eines Hau-
ses, Registerauszüge, Anwaltsdokumente im Zusammenhang mit
Lärmemissionen etc.),
dass die fremdsprachige Beschwerdebegründung sowie die zahlreichen
fremdsprachigen Beweisdokumente von Amtes wegen in die deutsche
Sprache übersetzt wurden und dem Gericht am 24. September 2015 vor-
lagen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
25. September 2015 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang
des Verfahrens im Transitbereich des Flughafens Zürich abwarten und
über die Verfahrensanträge werde in Kürze entschieden,
dass die Flughafenpolizei am 25. September 2015 (Datum Fax; postali-
scher Eingang am 28. September 2015) ein als Beschwerdeergänzung
bzw. Erklärung bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers weiterlei-
tete, in dem er eines der eingereichten Beweismittel, eine (…)bewilligung,
als irrtümlich eingereicht bezeichnet, da dieses Schriftstück mit seinem Fall
nichts zu tun habe,
dass das Schweizerische Rote Kreuz mit Schreiben und Fax-Eingabe vom
30. September 2015 (Eingangsdatum) diverse Dokumente im Auftrag des
Beschwerdeführers an das Gericht übermittelte, bei welchen es sich sei-
nen Angaben zufolge um "von Salafisten ausgestellte Quittungen (Schutz-
geld um nicht entführt zu werden)" handle,
dass mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 der neu mandatierte Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers das Gericht über seine Mandatsaufnahme ori-
entierte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sämtliche fremdsprachigen Eingaben, einschliesslich der Beweismit-
tel (mit Ausnahme der am 30. September 2015 nachgereichten Beweismit-
tel, die der Beschweredführer als "von Salafisten ausgestellte Schutzgeld-
Quittungen" bezeichnet), auf Beschwerdeebene von Amtes wegen in die
deutsche Sprache übersetzt worden sind,
dass hiermit dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, es sei
seine Beschwerdebegründung von Amtes wegen in eine Landessprache
zu übersetzen, praxisgemäss stattgegeben worden ist,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG); die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumin-
dest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in seiner Verfügung zutreffend ausführt, Übergriffe durch
Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur
dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt
oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren; generell sei Schutz ge-
währleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfol-
gung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizor-
gane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshand-
lungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben,
dass das SEM weiter korrekt feststellt, vorliegend seien aufgrund der
Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer mit bestimmten Privatpersonen
habe, immer noch zwei Gerichtsverfahren hängig, und aus den Aussagen
des Beschwerdeführers gehe klar hervor, dass die ägyptischen Polizei- und
Justizbehörden ihrer Schutzpflicht nachgekommen seien,
dass das Gericht sich hinsichtlich der Schutzgewährung der ägyptischen
Behörden im vorliegenden Fall vollumfänglich der Ansicht des SEM an-
schliesst und an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen verwie-
sen werden kann,
dass der Beschwerdeführer sodann auch aus der Zugehörigkeit zur Glau-
bensgruppe der Kopten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und das
SEM diesem Umstand zu Recht keine asylrechtliche Relevanz zuerkannte,
weshalb auch diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in seiner
Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen die
Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und erneut die
Probleme mit Privaten im Zusammenhang mit seiner [Geschäftstätigkeit]
darlegt, wobei er unterstreicht, der damalige mit der Entführung verbun-
dene Übergriff gegen ihn (im Jahr 2011 oder 2012) sei von bewaffneten
Personen ausgegangen, die man als Terroristen bezeichnen müsse,
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dass er ferner neu ausführt, die Polizei und die Geheimdienste hätten es
auf ihn abgesehen, selbst im Flughafen Zürich-Kloten sei er vor dem ägyp-
tischen Staatssicherheitsdienst nicht sicher; in der Vergangenheit sei er im-
mer nach seinen Auslandreisen bei der Rückkehr verhört worden, und dies
würde ihm auch jetzt drohen, da man ihm Landesverrat vorwerfen würde
und er vom Staatssicherheitsdienst gesucht werde,
dass er ausserdem im Zusammenhang mit seinen Problemen mit Privaten
ausführt, die Polizei habe ihm explizit gesagt, sie könne ihn nicht schützen,
dass diese Darstellungen als nachgeschoben erscheinen und in Wider-
spruch zu den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers stehen, der in
der BzP zu Protokoll gab, er habe mit den ägyptischen Behörden nie ir-
gendwelche Probleme gehabt (A10/51, BzP S. 18), und in der Anhörung,
auf die Frage nach konkreten Problemen mit den Behörden lediglich die
allgemeine Antwort gab, Christen würden generell schikaniert (A12/18 S.
12),
dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz zutref-
fend festhielt, vielmehr hervorgeht, dass die Polizei ihn nach der Entfüh-
rung befreit hat, dass auf seine Anzeige hin sodann ein Strafprozess eröff-
net und ein korrupter Polizist entlassen worden ist (vgl. A12/18 S. 8 ff.),
dass ferner festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben
gemäss seit Mitte der 1980-er Jahre – und auch nach dem geltend ge-
machten Entführungsvorfall des Jahres 2011 oder 2012 – zahlreiche Rei-
sen ins Ausland unternommen hat (vgl. A10/51 BzP, S. 6 ff.), jedoch immer
wieder nach Ägypten zurückgekehrt ist, wobei ihm ausser einer zwei- bis
dreistündigen Befragung nach der Rückkehr jeweils nie etwas geschehen
sei (vgl. A10/51, BzP S. 12), und dass er legal aus dem Land ausgereist
sei (vgl. A10/51, BzP S. 16), weshalb die angeblichen Schwierigkeiten mit
dem Staatssicherheitsdienst auch in diesem Lichte unglaubhaft erschei-
nen,
dass die zahlreichen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel
zwar die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit Drittperso-
nen teilweise untermauern, indessen nicht geeignet sind, eine Änderung
des angefochtenen Entscheids herbeizuführen, da sich die entsprechen-
den Vorbringen – wie vorstehend aufgezeigt – als nicht asylrelevant erwei-
sen,
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dass es sich nach dem vorstehend Gesagten erübrigt, die jüngst einge-
reichten Beweismittel, bei welchen es sich um Schutzgeld-Quittungen von
Salafisten handeln soll, übersetzen zu lassen, und der Beschwerdeführer
auch diesbezüglich vielmehr an die Justizbehörden seines Heimatstaats
verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
zumal die Beweismassanforderungen, um ein "real risk" drohender men-
schenrechtswidriger Behandlung aufzuzeigen, hoch sind und vorliegend
nicht erreicht werden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage an keinen physischen Be-
schwerden leidet, in seiner Beschwerdeschrift dagegen von sich selber be-
hauptet, psychisch krank ("wegen einer Kopfverletzung leide ich an Verwir-
rung und kann mich nicht konzentrieren") zu sein,
dass für die vorstehende Behauptung allerdings keine weiteren Anhalts-
punkte in den Akten zu finden sind und es sich hier im Übrigen auch nicht
um eine Erkrankung handelt, die einem Vollzug der Wegweisung entgegen
stehen würde,
dass der Beschwerdeführer sodann an seinem Heimatort ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz antreffen wird, da gemäss Protokollaussagen
seine Frau und drei Söhne noch am selben Ort sowie seine Tochter und
weitere Verwandte in C._______ und im übrigen Ägypten leben (vgl.
A10/51, BzP S. 3, S. 12 f.),
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Seite 10
dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten auch
in keine existenzbedrohende Wirtschaftslage geriete, zumal er in seinem
Heimatstaat Besitzer eines [Betriebs] und eines Hauses in Familienbesitz
ist (vgl. A10/51, BzP S. 6) und schliesslich in seinen Vorbringen ohnehin
keine primär wirtschaftlichen Probleme geltend macht,
dass sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da der Beschwerdeführer im Besitz eines bis
zum (…) gültigen ägyptischen Passes ist und ansonsten keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da
die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als
aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos ge-
worden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: