Abtei lung V
E-5925/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...),
Ghana,
z.Z. Transitzone Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen
Asyl, 8058 Zürich-Flughafen
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 16. August 2010 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5925/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer am 1. August 2010 bei der Flughafen-
polizei im Flughafen B._______ ein Asylgesuch stellte,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. August 2010 die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von
maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens B._______ als
Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 3. August 2010 sowie der
direkten Anhörung vom 10. August 2010 zur Begründung seines Asyl -
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre der Ethnie der
Mamprusi an und stamme aus C._______, (...) Region,
dass es in seiner Herkunftsregion seit längerer Zeit Auseinanderset-
zungen zwischen den Ethnien der Mamprusi und der Kusasi wegen
Landbesitzes gebe,
dass im Jahre 2008 eine Gruppe von Angehörigen der Kusasi von sei -
nem Vater die Herausgabe seines Landes verlangt hätten,
dass er, der Beschwerdeführer, Anfang März 2009 von mehreren
Kusasi, welche auf der Suche nach seinem Vater gewesen seien,
geschlagen und mit einem Messer sowie einem Baseball-Schläger
verletzt worden sei,
dass er sich darauf hin auf der Farm seines Vaters versteckt habe,
dass sein Vater, welcher sein Haus nicht habe verlassen wollen, Ende
März 2009 von Angehörigen der Kusasi getötet und das Haus abge-
brannt worden sei,
dass er sich ab August 2009 zusammen mit seiner Ehefrau und ihrem
gemeinsamen Kind, sowie mit seiner Mutter aus Sicherheitsgründen
bei einem Pfarrer in seinem Dorf aufgehalten habe,
dass der Pfarrer schliesslich, um sein Leben zu retten, seine Ausreise
organisiert und finanziert habe,
dass er in einem Auto nach D._______, E._______ gebracht worden
sei, von wo er – ohne im Besitz von Reisepapieren zu sein – per
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Flugzeug via F._______, G._______ und H._______ nach B._______
gereist sei,
dass er erfahren habe, dass der Pfarrer nach seiner Ausreise umge-
bracht worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2010 – eröffnet am
17. August 2010 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies
und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
B._______ sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,
dass es sich bei der von ihm vorgebrachten Verfolgung um Übergriffe
durch Dritte handle, welche nur dann asylrelevant seien, wenn der Hei-
matstaat nicht in der Lage oder willens sei, adäquaten Schutz zu
gewährleisten,
dass indessen die Regierung Ghanas darum bemüht sei, die Ausein-
andersetzungen in der Heimatsregion des Beschwerdeführers zu
bekämpfen und hierzu gebotene Massnahmen getroffen habe,
dass ferner die Probleme des Beschwerdeführers lokal oder regional
begrenzt seien und er daher über eine Fluchtalternative in einem
anderen Teil Ghanas, namentlich in Accra, verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2010 – vorab
per Telefax – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die-
se Verfügung einreichte und dabei beantragte, diese sei aufzuheben,
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewäh-
ren,
dass ferner die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme
zu gewähren sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
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des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht,
dass er zudem beantragt, es sei jegliche Datenweitergabe an die
Behörden seines Heimatstaates zu unterlassen, und er sei in einer
separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe
von Daten in Kenntnis zu setzen,
dass auf die Beschwerdebegründung soweit entscheidwesentlich in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. August 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da
sich aus der in englischer Sprache verfassten Eingabe genügend klare
Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung entnehmen lassen,
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asyl-
relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher im We-
sentlichen die Vorbringen anlässlich der Befragungen wiederholt und
auf die fehlende Bereitschaft der Sicherheitsbehörden des Heimat-
staats, den Mamprusi und insbesondere dem Beschwerdeführer und
seinen Familienangehörigen Schutz zu gewähren, hingewiesen wird,
nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern,
dass namentlich gemäss Aktenlage der Beschwerdeführer sich bei
den Auseinandersetzungen zwischen der Ethnien der Kusasi und
Mamprusi in seinem Herkunftsort nicht besonders exponiert hat, wes-
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halb nicht von einem landesweiten Verfolgungsinteresse der Kusasi
auszugehen ist,
dass zudem keine Hinweise darauf vorliegen, dass gegen den
Beschwerdeführer ein Malus bestehen würde, der zu einer Schutzver-
weigerung seitens der Behörden auf dem gesamten Staatsgebiet sei-
nes Heimatstaats führen würde,
dass schliesslich die auf Beschwerdeebene eingereichten, im Internet
publizierten Artikel die allgemeine Lage in Ghana betreffen und eine
individuelle Verfolgung des Beschwerdeführer nicht zu belegen vermö-
gen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Ghana noch individuelle Gründe
des jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers, wel-
cher überdies über eine überdurchschnittlich gut Ausbildung verfügt,
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang
mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Ent-
scheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den
Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um ent-
sprechende Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus
den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Flug-
hafenpolizei B._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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