B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5925/2019
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des
SEM vom 4. November 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie,
stellten am 13. Oktober 2019 am Flughafen E._______ ein Asylgesuch.
B.
Im Rahmen des ihnen durch das SEM am 13. Oktober 2019 erteilten recht-
lichen Gehörs zur Einreiseverweigerung und Zuweisung in den Transitbe-
reich des Flughafens nahmen die Beschwerdeführenden am 14. Oktober
2019 dahingehend Stellung, dass der Aufenthalt im Transitbereich für die
Kinder und schwangere Beschwerdeführerin besonders belastend sei.
Das SEM verfügte am 15. Oktober 2019, dass den Beschwerdeführenden
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihnen für die Dauer
von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens E._______ als
Aufenthaltsort zugewiesen werde.
C.
Die Beschwerdeführenden wurden am 21. Oktober 2019 zur Person, ihrem
Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person,
BzP) und am 28. respektive 29. Oktober 2019 einlässlich zu den Asylgrün-
den angehört. Sie gaben zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes
zu Protokoll:
Sie hätten im Jahr 2013 geheiratet und als Familie in der Nähe von
F._______ gewohnt. Der Beschwerdeführer habe mit einem eigenen Taxi
den Lebensunterhalt der Familie bestritten. Die Beschwerdeführerin habe
bis zur Geburt ihres ersten Kindes als Lehrerin gearbeitet.
Noch vor dem Zusammenziehen habe der Beschwerdeführer erfahren,
dass ein Cousin der Beschwerdeführerin ihre Heirat nicht habe akzeptieren
wollen, da diese ihm versprochen gewesen sei. Kurz nach ihrer Verlobung
habe der Cousin den Beschwerdeführer mit einem Messer attackiert. Noch
im selben Jahr sei ihr Haus von diesem in Brand gesteckt worden. Am (…)
habe der Cousin auf den Beschwerdeführer geschossen und ihn am Bein
getroffen. Daraufhin sei er ins Spital gebracht worden, wo er die Polizei in
Kenntnis des Vorfalls gesetzt und den Cousin angezeigt habe. Dreizehn
Tage später sei der Cousin verhaftet und anschliessend zu zwei Jahren
Haft verurteilt worden. Im (…) sei er aus der Haft entlassen worden und
habe seither die Beschwerdeführenden telefonisch belästigt und bedroht.
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Wegen der latenten Gefahrensituation hätten sich die Beschwerdeführen-
den entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen, zumal die Sicherheitslage
im Irak ohnehin schlecht sei und sie sich für ihre Kinder eine bessere Zu-
kunft wünschen würden. Per Flugzeug seien sie über die Türkei, Mosambik
und Südafrika nach E._______ geflogen.
Der Beschwerdeführer leide unter einer (…) und sei deswegen im Jahr
2018 in G._______ bei einem Spezialisten in Behandlung gewesen. Ihm
seien Tabletten verschrieben worden, die er allerdings wegen Nebenwir-
kungen abgesetzt habe. Ein nächster Termin beim Arzt sei im November
2019 im Heimatland geplant gewesen.
Zum Nachweis seiner Erkrankung liess er am 24. Oktober 2019 durch
seine Rechtsvertretung zwei Arztberichte, Laborresultate sowie Aufnah-
men einer Darmspiegelung, alle aus dem Jahr 2018, zu den Akten reichen.
Diesen ist zu entnehmen, dass er an einer (…) und (…) leide, die gemäss
heutigen Kenntnissen auf ein frühes Stadium der (…) zurückzuführen sei.
Die Beschwerdeführerin ist im (…) Monat schwanger.
D.
Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden
am 31. Oktober 2019 einen Entwurf des vorgesehenen Asylentscheides.
Diese liess sich am 1. November 2019 dazu vernehmen.
E.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. November 2019 stellt das
SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie – unter Anordnung des
Wegweisungsvollzuges – aus dem Transitbereich des Flughafens
E._______ weg. Zudem wurden ihnen die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
F.
Am 5. November 2019 beendete die Rechtsvertretung ihr Mandatsverhält-
nis.
G.
Gegen die Verfügung des SEM vom 4. November 2019 erhoben die Be-
schwerdeführenden mit Eingabe vom 11. November 2019 Beschwerde.
Dabei beantragten sie, (1) ihnen sei als vorsorgliche Massnahme die Ein-
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reise in die Schweiz zu bewilligen und die Vorinstanz anzuweisen, sie ei-
nem Bundeszentrum zuzuweisen, (2) die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, (3) ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl
zu gewähren, (4) eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
(5) subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, um den Sachverhalt vollständig abzuklären. In
prozessualer Hinsicht stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, bezie-
hungsweise mindestens um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
12. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die verfahrensrechtliche Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt
nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe, ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere, das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern und erhebliche Beweismittel beizubringen. Mit dem Gehörsan-
spruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hö-
ren, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berück-
sichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene
Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.21, 126 I 97 E. 2.b).
4.3 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, der medizinische Sachver-
halt sei ungenügend abgeklärt, da die Vorinstanz davon abgesehen habe,
den notwendigen medizinischen Abklärungen seiner Beschwerden nach-
zugehen. Es sei in der Schweiz nicht abgeklärt worden, an was er leide
und wie weit fortgeschritten seine Krankheit bereits sei. Es sei nicht klar,
was seine Krankheit mit ihm mache und wie schlecht es ihm effektiv gehe.
Dies hätte vor dem Entscheid durch die Vorinstanz abgeklärt werden müs-
sen.
4.4 Nach Durchsicht der Akten ist festzuhalten, dass der medizinische
Sachverhalt (inkl. Behandlungsmöglichkeiten in der ARK) im vorliegenden
Fall aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte sowie
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seiner Aussagen als erstellt erachtet werden kann. Diesen kann
entnommen werden, woran er gesundheitlich leidet, und, dass er bereits in
seinem Heimatland in guter fachärztlicher Betreuung war (SEM-Akte 36
F41 und Bericht des Iraqi Board of Histopathology and Cytopathology vom
21. Juli 2018). Sodann wurde er anlässlich der Anhörung vom
28. November 2019 einlässlich zu seiner medizinischen Situation befragt
(SEM-Akte 34 FF 36-58). Dabei gab er an, an einer (…), welche auf ein
frühes Stadium einer (…) hindeute, zu leiden. Dem vorgebrachten
Krankheitsbild lassen sich keine Hinweise auf eine unmittelbare
medizinische Notlage entnehmen, die weitere Abklärungen durch das SEM
erfordert hätten. Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass eine weitere
Untersuchung im Heimatland vorgesehen war und dem Beschwerdeführer
die notwendigen Medikamente sowohl dort wie auch in der Schweiz
verschrieben wurden. Weitergehende Abklärungen und Überprüfungen,
wie von den Beschwerdeführenden verlangt, können nicht Aufgabe der
Vorinstanz sein. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
6.
6.1 Die Vorinstanz kam bei der Prüfung der Vorbringen der Beschwerde-
führenden zusammenfassend zum Schluss, diese seien insgesamt flücht-
lingsrechtlich nicht relevant und könnten keine Asylrelevanz entfalten. Die
Behörden der ARK seien schutzwillig und -fähig gewesen, als die Be-
schwerdeführenden den Cousin angezeigt hätten. Dass der Cousin sie
nach seiner Freilassung erneut bedroht hätte, hätten sie den Behörden
nicht gemeldet. Das SEM gehe davon aus, dass sie im Fall einer Wieder-
holung der Gefährdungssituation die Behörden über die Drohungen sei-
tens des Cousins hätten informieren können. Mit ihren Aussagen betref-
fend die schlechte Sicherheitssituation im Irak würden sich die Beschwer-
deführenden auf die Lage im Zentralirak beziehen. Sie würden jedoch in
der weitgehend sicheren ARK leben und seien nicht gezielt von kriegeri-
schen Aktionen betroffen worden.
6.2 Auf Beschwerdeebene führten die Beschwerdeführenden aus, der
Cousin sei nach dem letzten gewaltvollen Vorfall zwar angezeigt und ver-
urteilt worden, habe aber nur für eine gewisse Zeit ins Gefängnis gemusst.
Bevor er erneut inhaftiert werden könnte, müsste zuerst wieder etwas
Schlimmes passieren, vorher würde die Polizei ihnen nicht helfen können.
Eine (inländische) Fluchtalternative gebe es nicht, da der Cousin sie im
Nordirak überall finden würde. Zudem sei die Sicherheitslage im Nordirak
sehr unsicher. Wenn man keiner Partei angehöre – wie die Beschwerde-
führenden – werde man von niemandem unterstützt.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich, ungeachtet einer Prüfung
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, der Einschätzung der Vorinstanz zur
Asylrelevanz der Vorbringen gemäss Art. 3 AsylG vollumfänglich an.
7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Geht die Verfolgung
von nicht-staatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdefüh-
renden staatlichen Schutz beanspruchen können (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Dabei kann nicht eine faktische
Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des
von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt werden, da es keinem
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Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und über-
all zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f.). Die Flüchtlingsei-
genschaft setzt sodann auch bei einer Verfolgung durch Dritte voraus, dass
der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweige-
rung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG
(Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Dabei gilt es zu beach-
ten, dass eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) immer wegen des Seins (d. h. des Anders-Seins), nicht we-
gen des Tuns erfolgt. Flüchtlingsrechtlich relevant wird eine Verfolgung
dann, wenn sie wegen eines in der Person liegenden Merkmals, das un-
trennbar mit ihr oder ihrer Persönlichkeit verbunden ist, erfolgt, mithin in
diskriminierender Weise an ein persönliches Merkmal, das sie "andersar-
tig" macht, anknüpft. Der Verfolger kann zwar vordergründig auf die Hand-
lungsweise einer Person abzielen (z. B. Teilnahme an einer Demonstration
oder Besuch eines Gottesdienstes), der Eingriff wird aber nur dann für die
Flüchtlingseigenschaft bedeutsam, wenn er die hinter der betreffenden
Handlung steckende Gesinnung oder Eigenart der Person treffen will (vgl.
EMARK 2006 Nr. 32).
7.2 Gemäss BVGE 2008/4 sind die Sicherheits- und Justizbehörden in der
ARK – das seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleiymnia
sowie die von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet wird –
grundsätzlich in der Lage und willens, den Bewohnern der vier nordiraki-
schen Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (a.a.O. E. 6.1–6.7).
Diese Einschätzung wurde mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestä-
tigt und hat weiterhin Gültigkeit (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-4950/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 5.2.2, D-4776/2018 vom
11. September 2018 E. 6.3).
7.3 Vorliegend finden sich, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt,
keine begründeten Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens oder der
Schutzfähigkeit der Behörden. Gemäss eigener Aussagen konnten die Be-
schwerdeführenden den behördlichen Schutz im Nordirak bereits in An-
spruch nehmen. Nach der Haftentlassung des Cousins habe dieser wieder
angefangen, sie zu bedrohen. Auch wenn sie befürchtet hätten, dass er-
neut etwas Schlimmes vorfallen könnte, hätten sie diese Drohungen durch
den Cousin nicht bei der Polizei angezeigt. Mit diesen Ausführungen ver-
mögen die Beschwerdeführenden jedoch nicht darzulegen, die Behörden
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hätten ihnen den erforderlichen Schutz verweigert oder würden dies in Zu-
kunft – aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe – tun. Vielmehr ist
anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden allfälligen interfamiliären
Übergriffen seitens des Cousins nicht schutzlos ausgeliefert wären. Es ist
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und
der grundsätzlichen behördlichen Schutzfähigkeit auszugehen. Daher
kommt der geltend gemachten Gefahr der Nachstellung seitens privater
Drittpersonen keine asylrechtliche Relevanz zu.
7.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die durch die Be-
schwerdeführenden angeführten Gründe für das Verlassen ihres Heimat-
staates mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs keine Asylrele-
vanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen und die staatlichen
Behörden im vorliegenden Fall zudem als schutzfähig und schutzwillig zu
qualifizieren sind. Es wäre den Beschwerdeführenden folglich zuzumuten
gewesen, den staatlichen Schutz ihres Heimatlands anstelle des als sub-
sidiär zu verstehenden Schutz des Asyls in einem anderen Staat zu bean-
tragen.
7.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz folglich zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche
abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
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Seite 11
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie oben erläutert (vgl.
E. 5.2), ist aufgrund der Aktenlage anzunehmen, dass die staatlichen Be-
hörden vorliegend willens und fähig sind, die Beschwerdeführenden vor
allfällig drohenden Behelligungen durch den Cousin der Beschwerdeführe-
rin zu schützen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. das Urteil E-847/2014 vom 13. April
2015 E. 8.2.2).
9.2.4.1 Gesundheitliche Probleme können der Bestimmung von Art. 3
EMRK – soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung betreffend – mithin der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
entgegenstehen.
Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit
dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama-
lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7
E. 6).
9.2.4.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, der Beschwerdefüh-
rer habe aufgrund seiner (…) viele Schmerzen und seine medizinischen
Beschwerden müssten genauer abgeklärt werden. Seine Cousine leide
auch an der gleichen Krankheit und habe deswegen gravierende Prob-
leme. Sie benötige Spritzen zur Behandlung, welche sehr teuer seien und
sie jeweils für eine Woche komplett ausser Gefecht setzen würden. Wenn
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Seite 12
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere, be-
nötige auch er diese Spritzen. Aufgrund der starken Nebenwirkungen
würde er sich dann weder um seine Kinder kümmern noch einer Arbeit
nachgehen können. Die Beschwerdeführenden würden nicht über die fi-
nanziellen Mittel für diese teure Behandlung verfügen. Auch von ihren Ver-
wandten würden sie keine finanzielle Unterstützung erwarten können. Aus
diesen Gründen sei es ihnen nicht möglich, in den Nordirak zurückzukeh-
ren.
9.2.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Person, die sich
in einem frühen Stadium einer (…) befindet. Aufgrund der vorliegenden
Arztberichte kann allerdings nicht gesagt werden, dass er sich in Todes-
nähe im Sinne der obgenannten Rechtsprechung befindet. Sodann ist die
aktuell benötigte weiterführende Untersuchung und Behandlung – gestützt
auf die eingereichten Arztberichte und Aussagen des Beschwerdeführers
– auch im Nordirak verfügbar. Demnach kann nicht davon ausgegangen
werden, dass er bei einer Rückkehr in Gefahr geraten würde, einer ernsten,
raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes ausgesetzt zu werden. Eine mögliche Verletzung von Art. 2 oder
von Art. 3 EMRK kann vorliegend nicht erblickt werden. Der bedauerliche
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne der obgenannten restriktiven Recht-
sprechung nicht zu rechtfertigen.
9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1.1 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleima-
niya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl
die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Ver-
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Seite 13
hältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenom-
mene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist,
wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien
verfügt. Für alleinstehende Frauen und Familien mit Kindern sowie für
Kranke und Betagte ist die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in
diese Nordprovinzen nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (vgl. BVGE
2008/5 E. 7.5 insbes. E. 7.5.1 und 7.5.8).
9.3.1.2 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesver-
waltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuer-
lich überprüft. Es wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der ARK
aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche
jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am
25. September 2017 in dieser Region durchgeführte Referendum nichts, in
welchem eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak vo-
tierte. Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist damit nach wie vor als
grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.
9.3.1.3 Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denje-
nigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der
Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene
("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl besonderes Gewicht
beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März
2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und
D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.4).
9.3.2 Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdefüh-
renden im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt sein könnten. Die Be-
schwerdeführenden haben zeitlebens in oder in der Nähe von F._______
gelebt. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Universitätsabschluss,
der Beschwerdeführer über sechs Jahre Schuldbildung. Es war beiden
möglich, in der Vergangenheit in unterschiedlichen beruflichen Tätigkeits-
feldern – der Beschwerdeführer als (…) und (…), die Beschwerdeführerin
als (…) – zu arbeiten. Aufgrund ihrer Fähigkeiten und Erfahrungen dürfte
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der Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag kein Problem für die Beschwerde-
führenden darstellen, zumal die Mutter der Beschwerdeführerin – gemäss
Aussagen der Beschwerdeführerin – zukünftig für die Kinderbetreuung auf-
kommen kann. Vor diesem beruflichen Hintergrund ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden auch nach der Rückkehr in der Lage sein
werden, für ein regelmässiges Einkommen zu sorgen. Darüber hinaus ver-
fügt der Beschwerdeführende über seine Eltern, eine Schwester sowie
mehrere Onkel und Tanten in der Region. Auch die Eltern, Brüder sowie
Tanten und Onkel der Beschwerdeführerin leben in ihrer Heimat. Entspre-
chend darf von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden,
welches den Beschwerdeführenden bei der sozialen und wirtschaftlichen
Wiedereingliederung behilflich sein kann. Der Bildungsstand der Be-
schwerdeführerin, sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführenden
eine hohe Summe von 32'000.– USD für ihre Reise in die Schweiz bezah-
len konnten, lässt zudem darauf schliessen, dass sie nicht aus ärmlichen
Verhältnissen stammen.
An dieser Einschätzung vermögen auch die geltend gemachte (…) des Be-
schwerdeführers sowie die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin
nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden brachten keine gesundheitli-
chen Beschwerden vor, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen
würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung da-
von aus, dass in der ARK-Region die – vorliegend von den Beschwerde-
führenden benötigte – medizinische Grundversorgung sichergestellt ist
(vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5231/2017 vom 5. September 2019
E. 7.4.6 m.w.H). Auch wenn gewisse Einbussen des Betreuungsstandards
im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, wäre die me-
dizinische Versorgung für die Behandlung der geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme bei der Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich ge-
währleistet. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer von medizinischer
Rückkehrhilfe profitieren. Auch andere persönliche Gründe, die einem
Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, sind vorliegend nicht er-
sichtlich. Hinsichtlich allfällig drohender Behelligungen durch den Cousin
der Beschwerdeführerin ist auf das bereits Gesagte zu verweisen (vgl.
E. 7.3 und E. 9.2.4).
9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
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Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In der
Rechtsmitteleingabe ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung. Da ihre Begehren aufgrund des aus-
geführten nicht als offensichtlich aussichtslos zu betrachten sind und auf-
grund der Akten von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann, ist das
Gesuch gutzuheissen und die Beschwerdeführenden von der Kostentra-
gung zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
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