B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5929/2012
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM
vom 24. Oktober 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 22. März 2012 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch
der Beschwerdeführerin ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftrag-
te den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gegen die-
se Verfügung erhob sie keine Beschwerde. Die Verfügung ist in Rechts-
kraft erwachsen.
B.
Am 5. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wie-
dererwägung der Verfügung vom 22. März 2012 beim BFM ein. Das BFM
wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 24. Oktober 2012
– eröffnet am 25. Oktober 2012 – ab und stellte fest, dass die Verfügung
vom 22. März 2012 rechtskräftig und vollstreckbar ist. Weiter erhob es ei-
ne Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwer-
de keine aufschiebende Wirkung zukomme.
C.
Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. November
2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 bzw.
22. März 2012 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei
das Beschwerdeverfahren mit dem beim Bundesverwaltungsgericht hän-
gigen Verfahren ihrer Eltern und ihrer Schwester zu koordinieren sowie
die aufschiebenden Wirkung zu gewähren. Weiter sei das Migrationsamt
des Kantons Zürich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuwei-
sen, den Vollzug während der Behandlung der vorliegenden Beschwerde
auszusetzen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
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zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben
(Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdevoraussetzungen sind insoweit
erfüllt.
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt lediglich die Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Prozessgegenstand würde
sich somit grundsätzlich auf die Frage beschränken, ob Vollzugshinder-
nisse vorliegen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde in-
des unter anderem damit, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Die Beschwerde ist betreffend Asylgründe somit mangelhaft, weil ein ent-
sprechender Antrag fehlt. Eine Rückweisung zur Verbesserung der Ein-
gabe kann jedoch unterbleiben, weil offensichtlich keine Wiedererwä-
gungsgründe gegeben sind (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, dass ihr Verfahren mit den
Asylverfahren ihrer Eltern und Schwester koordiniert werden soll. Dazu ist
zunächst festzustellen, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Verfahrens-
koordination bzw. -vereinigung besteht. Eine solche wäre vorliegend auch
nicht angezeigt, da die Beschwerdeführerin nur eigene Asylgründe bzw.
Vollzugshindernisse geltend macht, die keinen Zusammenhang mit dem
Asylverfahren ihrer Eltern oder ihrer Schwester aufweisen. Der Antrag ist
somit abzuweisen.
2.
2.1 Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
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Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
136 II 177 E. 2.1 S. 181; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 mit weiteren Hinwei-
sen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die
Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben
oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel
namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder
die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung
von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht
beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräf-
tige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fris-
ten für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E.
2.1 S. 181) .
3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht
abgewiesen hat.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen von Art. 29 BV im vorliegen-
den Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung
einlässlich begründet, weshalb keine Gründe vorliegen, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 22. März 2012 beseitigen können. Die
Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht ver-
letzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich.
So ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass von der
Schutzfähigkeit der serbischen Polizei auszugehen ist. Die Beschwerde-
führerin gibt an, immer noch von ihrem Ex-Freund belästigt zu werden. Er
habe sie erst kürzlich an ihrem Herkunftsort gesucht. Die serbische Poli-
zei ist bisher erfolgreich gegen ihren Ex-Freund vorgegangen. Es ist kein
Grund ersichtlich, weshalb sie dies nicht weiterhin tun wird. Weiter hat die
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Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die nach der Operation im Mai
2012 aufgetretenen gesundheitlichen Probleme (Wundheilungsstörung)
nicht so gravierend sind, dass von einer Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden müsste. Die
Wunde ist im Übrigen mittlerweile verheilt und die Beschwerdeführerin ist
reisefähig. Die aufgrund der drohenden Ausreise aufgetretenen Stressre-
aktionen, sind zwar verständlich, können indes nicht zur Unzumutbarkeit
des Vollzugs führen (vgl. auf Beschwerdeebene eingereichtes Schreiben
vom 6. November 2012 von Dr. med. B._______, wonach die Beschwer-
deführerin an einer starken Stressreaktion mit Wirbelsäuleschmerzen,
Schlaflosigkeit und Schwindel leide). Auch die fehlenden serbischen
Sprachkenntnisse sind kein Vollzugshindernis, zumal sie in der Schweiz
genauso mit Sprachschwierigkeiten zu kämpfen hätte. Schliesslich ist der
Vorinstanz darin zuzustimmen, dass auch der Umstand, dass sich die
Grosseltern nunmehr in der Schweiz befinden, kein Vollzugshindernis
darstellt. Die volljährige Beschwerdeführerin verfügt über weitere Ver-
wandte und zahlreiche Bekannte in Serbien, welche ihr die Rückkehr er-
leichtern werden.
Insoweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene mit ihren Ausfüh-
rungen zu den drohenden Integrationsschwierigkeiten (wegen Problemen
mit ihren Freunden wegen den Tätigkeiten ihres Vaters) eine andere
rechtliche Würdigung des bereits im ordentlichen Verfahrens geltend ge-
machten Sachverhalts begehren will, stellt dies keinen gültigen Wieder-
erwägungsgrund dar. Es liegt keine wesentlich veränderte Sachlage im
Sinne des Wiedererwägungsrechts vor.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund zur Wiederwä-
gung der Verwaltungsverfügung vom 22. März 2012 dargetan ist, und die
Vorinstanz das Gesuch vom 5. Oktober 2012 zu Recht abgelehnt hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil ihr Begehren als
aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Die Be-
schwerdeführerin hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu
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tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 1'200.– festzusetzen sind (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
weiteren prozessualen Anträge sind mit dem vorliegenden Urteil gegens-
tandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: