B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5929/2013
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker
Senn, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. Februar 2013 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Am 26. Februar 2013 wurde er zur Person befragt und am 3. Mai
2013 zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei machte er im Wesentli-
chen geltend, er habe am 8. August 2008 in Grosny, Tschetschenien, zu-
sammen mit seinem Bruder einen Autounfall gehabt. Dabei sei es auf ei-
ner Kreuzung zu einem Zusammenstoss mit einem Mercedes gekom-
men. Der Besitzer des Mercedes habe nicht gewollt, dass sie die Polizei
riefen, sondern habe über ein Funkgerät Hilfe angefordert. Daraufhin sei-
en drei Fahrzeuge zum Unfallort gekommen, in denen sich Leibwächter
des Fahrers befunden hätten. Die Leibwächter hätten sie bedroht, ge-
schlagen und ihnen gesagt, sie müssten dem Fahrer 8 Millionen Rubel für
den Schaden am Auto bezahlen. Ihm sei der Arm gebrochen worden und
er habe eine Gehirnerschütterung gehabt.
Beim Besitzer des Mercedes habe es sich um einen gewissen
"B._______ C._______" gehandelt, eine sehr einflussreiche Person. Er
sei Leiter der Abteilung (…) im Stadtbezirk D._______ in Grosny gewe-
sen. Heute habe er eine höhere Funktion und viel Einfluss. Der Anführer
der Leibwächter, identifiziert als E._______, habe seither seinem Bruder
das Leben schwer gemacht. Als dieser im April 2011 schliesslich ausge-
reist sei, habe E._______ begonnen, ihn zu verfolgen. Er habe von ihm
verlangt, die 8 Millionen Rubel zu bezahlen. Ende 2011 habe E._______
ihm als Warnung sein Auto weggenommen, später habe er ihn gezwun-
gen, seinen Anteil seines Geschäftes weit unter dem Wert zu verkaufen.
Schliesslich habe er ihn am 29. Juli 2012 entführt, während fünf Tagen
gefangen gehalten und geschlagen. Dabei habe er eine zweite Gehirner-
schütterung erlitten, und sein Kiefer und einige Rippen seien gebrochen
worden. Ein Freund habe ihn zum Arzt gebracht. Dieser habe gegen sei-
nen Willen eine Meldung an die Polizei gemacht. Daraufhin sei die Mili-
tärpolizei ins Spital gekommen und habe ihn verhört. Am 12. August 2012
sei er aus dem Spital entlassen worden. Zwei oder drei Tage später habe
E._______ ihn mit fünf bis sechs weiteren Personen aufgesucht. Er sei
gezwungen worden, sein Haus unter Wert zu verkaufen. Zudem habe
E._______ ihm mitgeteilt, er habe ein Dossier über ihn angelegt, das auf-
zeige, dass er über seine Firma Freischärler finanziell unterstützt habe.
Daraufhin habe er sich entschlossen, Tschetschenien zu verlassen.
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A.b Mit Verfügung vom 16. September 2013 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM an, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Das Bundes-
amt stützt sich in seiner Begründung massgeblich auf ein sog. "Consul-
ting" seiner Sektion Länderanalysen.
B.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantrag-
te, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück-
zuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzu-
lässig und unzumutbar sei und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem
ersuchte er um Gewährung der Akteneinsicht in die BFM-Akte A13 (sog.
Consulting der Sektion Analysen des BFM) und um Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeergänzung.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2013 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das BFM an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise
Einsicht in die Akte A13 zu gewähren und räumte ihm Gelegenheit ein,
innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Gleichzeitig hiess
das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
D.
Am 19. November 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Entlas-
sungsbericht einer Poliklinik in Grosny ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2013 lud das Bundesverwal-
tungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Am 18. Dezember 2013
reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Akte A13 nach.
Diese wurde dem BFM am 20. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht.
Am 7. Januar 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung ohne sich
inhaltlich dazu zu äussern. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwer-
deführer am 9. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht.
E-5929/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 unf Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerde-
führer habe vorgebracht, er habe Probleme mit einem gewissen
"B._______ C._______", der Leiter der Abteilung (…) im Stadtbezirk
D._______ in Grosny gewesen sei. Nach den Abklärungen des Bundes-
amtes existiere in Grosny aber kein Stadtbezirk mit diesem oder einem
ähnlichen Namen. Da der Beschwerdeführer seit 2005 in Grosny gelebt
haben wolle, könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er
die Bezeichnungen der Rayons korrekt benennen könne. Zudem existiere
den Abklärungen zufolge kein B._______ C._______, der für den (…) in
Grosny arbeite. Vom Beschwerdeführer könne jedoch erwartet werden,
dass er detaillierte Angaben bezüglich seines angeblichen jahrelangen
Verfolgers machen könne, vor allem, da es sich bei der besagten Person
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angeblich um eine sehr bekannte Persönlichkeit handle. Der Name
"B._______" komme zudem in Tschetschenien als Zusatzname sehr häu-
fig vor und der Ausdruck "C._______" werde in Tschetschenien für füh-
rende Kämpfer der Rebellen verwendet, weshalb es erstaunlich erschei-
ne, dass eine Person, die für den (…) arbeite, diesen Übernahmen trage.
Aus diesen Gründen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers be-
züglich "B._______ C._______" als unglaubhaft einzustufen. Das BFM
führt zudem an, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
bestätigten, dass dieser zwischen Oktober 2012 und Februar 2013 so-
wohl auf den Polizeiposten als auch zu einem Verhör vorgeladen worden
sei. Jedoch sei aus den Dokumenten nicht ersichtlich, wieso er vorgela-
den worden sei, weshalb sie die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht
zu belegen vermöchten.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, es finde in
der angefochtenen Verfügung keine Auseinandersetzung mit seinen Aus-
sagen statt und das BFM stütze sich einseitig auf eine (interne) Abklä-
rung. In Tschetschenien würden oft nur Übernahmen verwendet.
C._______ sei eine Bezeichnung für Chef und werde häufig von Wider-
standskämpfern und anderen, die gerne Chef seien, verwendet. Der bür-
gerliche Name von B._______ C._______ sei F._______; er sei zwar
nicht mehr Leiter, habe aber immer noch einen grossen Einfluss. Seine
Aussagen seien detailliert. Als Beweismittel reichte er einen Entlassungs-
bericht der Poliklinik (…) (in Kopie) mit Übersetzung ein.
4.
4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.)
erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be-
fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden
staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten
fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeu-
tung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung we-
gen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder
Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise
droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausrei-
chenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flücht-
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lingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren
Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings
erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begrün-
dete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann.
Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaub-
haft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann
glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausi-
bel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen, und sie
dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewis-
se Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Ei-
ne Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.).
5.
Entgegen der vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretenen
Meinung erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich
seiner Fluchtgründe glaubhaft.
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5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
sowohl in der Befragung zur Person (Protokoll: BFM-Akte A3/11) als auch
in der Anhörung zu seinen Asylgründen (Protokoll BFM-Akte A9/20) sehr
ausführlich und substantiiert ausgefallen sind. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers erhalten zudem verschiedene weitere Realkennzeichen,
welche ihre Glaubhaftigkeit verstärken: Der Beschwerdeführer erwähnt in
seiner Erzählung nebensächliche Details, die seiner Beschreibung Sub-
stanz verleihen (z.B. bezüglich des Unfalls, A9 F31), er folgt nicht immer
einem chronologischen Erzählstrang, sondern zeichnet sich durch asso-
ziative Bezüge und Ausschmückungen aus, er ist in der Lage, über seine
Gefühle Auskunft zu geben (A9 F31 ff.), seine Geschichte hat deutliche
Konturen und er kann, auf Nachfragen der Befragerin, stets eine weitere
Detaillierungsstufe wahrnehmen. Alle diese Elemente sprechen dafür,
dass der Gesuchsteller die von ihm vorgebrachten Ereignisse tatsächlich
erlebt hat. Diese Feststellung bezieht sich auf alle Elemente der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers: den Autounfall (A9 F31), die Drohungen und
Verfolgungshandlungen durch E._______ (A9 F32 und F35) sowie die
Entführung (F50 ff. und F83 ff.) sowie deren gesundheitliche Folgen (A9
F33 f.).
Dass sich der Beschwerdeführer nur zurückhaltend äussert zu dem, was
er während der Gefangenschaft erlebt und an Misshandlungen erlitten
hat, tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch, im Gegen-
teil. Es ist schon mal ohne Weiteres nachvollziehbar, dass es schwerfällt,
über erlebte Misshandlungen zu berichten. Dies wird auch durch den
ärztlichen Kurzbericht vom 3. Juli 2013 belegt, der dem Beschwerdefüh-
rer eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung attestiert
(A12). Zudem kann dem Protokoll der Anhörung entnommen werden,
dass ihm bewusst ist, wie wichtig es für sein Asylgesuch ist, dass er auch
dazu Aussagen macht, und wie er deshalb versucht, seine Zurückhaltung
zu überwinden (A9 F46-48 und F53-59). Schliesslich sind die Aussagen
des Beschwerdeführers, die er dann doch macht, insgesamt genügend,
um feststellen zu können, dass der Beschwerdeführer während seiner
fünftägigen Gefangenschaft massiv körperlich und psychisch misshandelt
worden ist (namentlich A9 F47 und F89 ff.).
Den Aussagen des Beschwerdeführers ist auch zu entnehmen, dass er
Angst um seine im Zeitpunkt der Befragungen noch im Heimatland ver-
bliebene Familie hatte (A9 F8 f.). Zur Glaubhaftigkeit der Furcht um seine
Familie trägt auch bei, dass seine diesbezüglichen Aussagen nicht über-
trieben wirken, zumal der Beschwerdeführer im Gegenteil auch relativie-
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rende Elemente vorbringt, so zum Beispiel, dass seine Frau beim letzten
Telefonat nichts Aussergewöhnliches berichtet habe (A9 F25).
Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht
auch, dass sein Bruder gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten
"Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung" vom 3. Oktober
2013 des österreichischen Asylgerichtshofs in seinem Asylverfahren in
Österreich den Autounfall ebenfalls erwähnte (mit dem gleichen Datum).
Der Beschwerdeführer belegt zudem seinen Aufenthalt im Spital im Au-
gust 2012 mit einem Entlassungsbericht einer Poliklinik in Grosny. Dieser
Bericht belegt zwar nicht, dass der Beschwerdeführer Opfer von Verfol-
gungshandlungen wurde, er vermag aber immerhin zu belegen, dass die-
ser am 5. August 2012 mit Gehirnprellungen sowie zahlreichen Schürfun-
gen und Prellungen in die Poliklinik eingeliefert wurde.
5.2 Der Beschwerdeführer brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, die
mächtige Person, die den Autounfall zu verantworten habe und die ihn
anschliessend verfolgen liess, heisse "B._______" und sei in Tschetsche-
nien unter dem Namen "C._______" bekannt. Er sei Vorsitzender der (…)
(A3 S. 7). In der Anhörung sprach der Beschwerdeführer von "B._______
C._______". Er sei eine wichtige Person, obwohl er nicht in der Politik sei.
Er sei Leiter der Abteilung (…) im "Stadtbezirk D._______ in Grosny" ge-
wesen (A9 F31 und F37). In der Beschwerdeschrift gab der Beschwerde-
führer zudem an, sein bürgerlicher Name sei "F._______".
Der Länderexperte des BFM stellte in seinem "Consulting" (A13) fest,
(…). In Grosny gebe es keinen Rayon namens "D._______". Es gebe je-
doch im Südosten von Tschetschenien einen Rayon "G._______" (rus-
sisch: (…), D._______). Der Leiter des (…) dieses Rayons heisse
B._______ H._______ F._______, wobei die Abklärungen offen lassen,
ob er immer noch auf diesem Posten ist. F._______ werde nicht als
C._______ bezeichnet, diese Bezeichnung werde "eher" für Rebellen
verwendet. Der Vorname B._______ sei zudem im Nordkaukasus sehr
häufig. Es gebe Hinweise darauf, dass F._______ auch ausserhalb von
G._______ tätig sei, einflussreich sei und wohl auch Beziehungen zur
Familie des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow unterhalte.
Das BFM begründet die seiner Meinung nach fehlende Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich mit den dargeleg-
ten Abklärungen. Es ist jedoch festzustellen, dass der einzige Wider-
spruch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den Abklä-
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rungen des BFM darin liegt, dass der vom Beschwerdeführer angegebe-
ne Rayon nicht ein Stadtbezirk von Grosny ist (A9 F38), sondern ein
Rayon, der etwa eine Autostunde von Grosnys entfernt liegt, was nicht
besonders gewichtig erscheint, zumal dem Gericht (und wohl auch der
seinerzeitigen BFM-Befragerin) unbekannt ist, welches russische Wort
vom Beschwerdeführer verwendet und von der Dolmetscherin mit "Stadt-
bezirk" übersetzt worden ist. Im Übrigen lassen die Abklärungen des BFM
die Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft erscheinen.
Dass der Beschwerdeführer den vollständigen Namen der ihn verfolgen-
den Person – nämlich den Vatersnamen H._______ –, nicht kennt, spricht
nicht entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, ebenso
wenig wie der Umstand, dass gemäss Abklärungen des BFM der Titel
C._______ "eher" für Rebellen verwendet werde und dass der Vorname
B._______ häufig sei. Diese Elemente vermögen die sehr glaubhaft aus-
gefallenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft er-
scheinen zu lassen.
5.3 Zusammen mit den oben ausgeführten, eindeutig für die Glaubhaftig-
keit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elementen er-
scheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt als glaub-
haft. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb vom Sachverhalt aus,
wie ihn der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person, der Anhörung
und seinen Eingaben auf Beschwerdeebene schildert.
6.
Die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen sind
als asylrelevante Verfolgung zu werten.
6.1 Neben den Drohungen gegen ihn und seine Familie erreichen insbe-
sondere die Behandlung durch die Leibwächter direkt nach dem Autoun-
fall und die Entführung sowie die dabei durchlebten Misshandlungen, die
beide zu Spitalaufenthalten des Beschwerdeführers führten, eine asylre-
levante Intensität. Die Drohungen nach der Entführung und ebenfalls
nach seiner Ausreise aus Russland zeigen, dass der Beschwerdeführer
auch heute bei einer Rückkehr vor weiteren Verfolgungshandlungen nicht
sicher wäre.
6.2 Die Verfolgung durch B._______ H._______ F._______ ist als staatli-
che Verfolgung zu werten, da dieser einen hohen Posten in der tsche-
tschenischen Polizei inne hatte (und eventuell heute noch inne hat) und
über gute Beziehungen zu hohen tschetschenischen Behörden verfügt.
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Die glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen auf, dass er
von den russischen und tschetschenischen Behörden keine Hilfe und kei-
nen Schutz erwarten kann. Die Person, die hinter seinen Verfolgungen
steht, ist (oder war zumindest) eine hochgestellte Persönlichkeit in der
tschetschenischen Polizei und verfügt über grosse Macht und gute Be-
ziehungen zu den Behörden und wohl auch zum tschetschenischen Prä-
sidenten. Dies zeigt der Umstand, dass die Meldung des Arztes des Be-
schwerdeführers bei der Polizei nicht dazu führte, dass diese Ermittlun-
gen in seinem Fall aufnahmen, sondern zur Folge hatte, dass der Be-
schwerdeführer Tage danach Besuch von E._______ bekam, der ihn er-
neut massiv bedrohte (A9 F41).
6.3 Weniger klar ist, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer
Merkmale des Beschwerdeführers, die untrennbar mit seiner Person oder
Persönlichkeit verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. E.
4.1).
Eigentlich steht am Anfang der Geschichte ein gewöhnlicher Autounfall, an
welchem der Bruder des Beschwerdeführers schuld hatte und der die Be-
schädigung des Autos von B._______ C._______ F._______, eines teuren
Mercedes, zur Folge hatte. Auch die am Unfallort entstandene Schlägerei
zwischen den Männern dieses B._______, elf an der Zahl, und den beiden
Passagieren des unfallverursachenden Wagens, die zu einem regelrechten
Zusammenschlagen des Beschwerdeführers und seines Bruders eskalier-
te, stellt noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung dar,
da ihr offensichtlich kein diskriminatorisches Motiv zugrunde lag. Auch dass
dem Beschwerdeführer in der Folge von B._______s Leuten sein Haus
und sein Auto weggenommen und er zur Abtretung seines Anteils an der
Firma gezwungen wurde, seine Entführung, das erneute Geschlagenwer-
den sowie die Todesdrohungen sind an sich reine kriminelle Akte, denen
kein Motiv auf Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, der politischen An-
schauungen oder anderen der Person des Beschwerdeführers anhaften-
den Eigenschaften zugrunde liegt.
Erst durch die Eröffnung von E._______ anlässlich der besagten Entfüh-
rung und bei seinem Spitalbesuch, er habe eine Mappe angelegt und ein
Dossier über den Beschwerdeführer eröffnet, und seine Drohung, er könne
ihm den Vorwurf der Finanzierung von Freischärlern über die Firma anhän-
gen (A9 F32-34), bekommen dieses Verfolgungshandlungen und Drohun-
gen eine politische Konnotation. Da vom Verfolgungsbegriff von Art. 3 Abs.
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1 AsylG nicht nur die Personen umfasst sind, denen die vom Verfolger avi-
sierten Merkmale tatsächlich eigen sind, sondern auch vermutete oder gar
böswillig und wider besseres Wissen unterstellte Eigenschaften die flücht-
lingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung bewirken, kann diese glaubhaft
gemachte und ernsthafte Drohung als politische Verfolgung im Sinne des
Gesetzes erkannt werden, zumal es dem Verfolger angesichts seiner politi-
schen Machtposition und seiner bereits demonstrierten Bereitschaft zum
Machtmissbrauch offenbar ohne weiteres möglich gewesen wäre und wohl
weiterhin möglich sein dürfte, seine Drohung wahrzumachen.
6.4 Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten, da nicht
davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus
der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten erwach-
sen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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