B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5930/2009
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch (…) Ankara, Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreise;
Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte auf der Schweizerischen Botschaft in An-
kara um Asyl in der Schweiz nach. Am 23. März 2009 wurde er in der
Botschaft zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er gel-
tend, er stamme aus B._______ (C._______), sei kurdischer Ethnie, habe
D._______ gelernt und absolviere seit 2008 das E._______. Zwischen
2002 und 2004 sei er Mitglied der Jugendkommission der DHAP gewe-
sen. Zeitweise habe er auch Führungsfunktionen wahrgenommen; er sei
F._______ gewesen und habe bei den Koordinationsarbeiten mitgewirkt.
Es seien zahlreiche Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, wobei vier
davon noch hängig seien, die restlichen seien abgeschlossen oder einge-
stellt worden. Drei der Verfahren seien bereits im Jahre 2003 eingeleitet
worden. In diesen werde ihm Propaganda für die PKK vorgeworfen. Im
vierten Verfahren sei er angeklagt, weil er gegen die schlechte Behand-
lung von Abdullah Öcalan protestiert habe beziehungsweise diesen ver-
herrlicht habe. Er sei mehrmals in Untersuchungshaft genommen worden
und habe bereits eine dreijährige Haftstrafe verbüsst.
B.
Im Auftrag des BFM ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 27. Mai 2009, weitere Dokumente einzureichen. Die in der
Folge zu den Akten gegebenen Beweismittel wurden von der Botschaft
übersetzt und mit Schreiben vom 23. Juni 2009 an das BFM weitergelei-
tet.
C.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 verweigerte das BFM dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit
Begleitschreiben vom 4. März 2009 leitete die Botschaft die Verfügung an
den Beschwerdeführer weiter.
D.
Am 9. August 2009 wurde bei der Botschaft in Ankara eine Beschwerde-
eingabe gleichen Datums zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts
abgegeben. Darin beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Die Eingabe weist
keine sprachlichen Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Ein-
holung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt
vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. No-
vember 2011).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom
22. November 2011 E. 4.4).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, die eingeleiteten Strafverfahren seien erstinstanzlich hängig. Dem
Beschwerdeführer sei es daher zuzumuten, die Urteile in der Türkei ab-
zuwarten. Aufgrund der Aktenlage und im Lichte der türkischen Gerichts-
praxis sei davon auszugehen, dass er auch nach Ergehen dieser Urteile
nicht erneut in Sicherheitshaft genommen werde. Bei einer allfälligen erst-
instanzlichen Verurteilung habe er sodann die Möglichkeit, das jeweilige
Urteil beim Kassationsgericht anzufechten. Bis zum Ergehen eines Kas-
sationsgerichtsurteils könne er den weiteren Gang des Strafverfahrens in
Freiheit abwarten. Erst danach würden behördliche Schritte zur Siche-
rung des Strafvollzugs eingeleitet.
Die Vorinstanz anerkenne die schwierige Situation des Beschwerdefüh-
rers in der Türkei. Die eingeleiteten Gerichtsverfahren und die damit ver-
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bundenen Widrigkeiten würden Eingriffe in die persönliche Integrität dar-
stellen. Durch die laufenden Verfahren würde indes ein menschenwürdi-
ges Leben nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert.
Die Schwierigkeiten bei der Stellensuche stelle nach ständiger Praxis
keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
Bei einer wesentlich veränderten Sachlage habe der Beschwerdeführer
sodann jederzeit die Möglichkeit, sich erneut an die Schweizerische Ver-
tretung in Ankara zu wenden. Da er keinerlei Beziehungen zur Schweiz
habe, wäre diesfalls zu prüfen, ob er als türkischer Staatsangehöriger
nicht auch die Möglichkeit hätte, in ein anderes Land als die Schweiz
auszureisen und dort ein Asylgesuch zu stellen.
5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juli 2009 in der Botschaft in An-
kara zu seinen Asylgründen befragt. In der Folge hat er zahlreiche Be-
weismittel betreffend mehrere gegen ihn eingeleitete Verfahren zu den
Akten gegeben. Sowohl die Aussagen als auch die Beweismittel hat die
Vorinstanz korrekterweise der Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt
und in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung gewürdigt. Dass
sie dabei wichtige Information nicht berücksichtigt haben soll, ist eine
durch nichts belegte Behauptung, welche in der Rechtsmitteleingabe in
keiner Weise substantiiert wird.
5.3
5.3.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die folgenden vier Verfahren im
Zeitpunkt des Entscheides der Vorinstanz noch hängig waren:
Ermittlungsverfahrensnummer (…) auf Anklage der Staatsanwalt-
schaft C._______ betreffend Propaganda für die PKK-KADEK
Ermittlungsverfahrensnummer (…) auf Anklage der Staatsanwalt-
schaft in C._______ betreffend Veranstaltung einer Protestaktion
der DEHAP
Ermittlungsverfahrensnummer (…) auf Anklage der Staatsanwalt-
schaft in C._______ betreffend Unterstützung der PKK-KADEK
Grundsatznummer (…) eröffnet vom Friedensstrafgericht in
G._______ betreffend Preisung von Straftat und Straftäter
Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hat der durch einen
Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt
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betreffend diese vier Verfahren keine weiteren Dokumente eingereicht. Es
ist demnach davon auszugehen, dass diese vier Verfahren nach wie vor
hängig sind.
5.3.2 Weiter steht fest, dass vier gegen den Beschwerdeführer eingeleite-
te Verfahren im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids abgeschlos-
sen waren:
Ermittlungsverfahrensnummer (…) betreffend Beleidung der Si-
cherheitskräfte auf dem Presseweg wurde eingestellt
Ermittlungsverfahrensnummer (…) eingeleitet vom Beschwerde-
führer gegen Polizeibeamte wurde eingestellt
Ermittlungsverfahrensnummer (…) betreffend Unterstützung und
Beherbergung; der Beschwerdeführer wurde zu 3 Jahren und
neun Monaten verurteilt; er hat die Strafe verbüsst
Ermittlungsverfahrensnummer (…) Preisung von Straftaten und
Straftäter; der Beschwerdeführer wurde wegen unzureichender
Beweismittel freigesprochen
Die Übersicht zeigt, dass die türkischen Behörden insgesamt eine diffe-
renzierte Beurteilung in den abgeschlossenen Verfahren vorgenommen
haben. Mit Urteil vom 17. März 2005 des (…) Gerichts für schwere Straf-
taten in G._______ wurde der Beschwerdeführer zwar wegen Unterstüt-
zung und Beherbergung zu einer relativ hohen Gefängnisstrafe verurteilt,
doch ist er eigenen Angaben zufolge nach Verbüssung von rund drei Vier-
tel der Strafe aus der Haft entlassen worden. Zudem erfolgten ein Frei-
spruch, während die übrigen Verfahren eingestellt wurden. Der Be-
schwerdeführer wurde sodann insgesamt nur drei Mal in Untersuchungs-
haft (vom 17.-18.09. 2003, 19.-20.12.2003 und am 03.06.2004) genom-
men und jeweils nach einem beziehungsweise zwei Tagen wieder entlas-
sen. Demnach kann er den Ausgang der noch hängigen Verfahren in
Freiheit abwarten.
5.3.3 Bei dieser Sachlage ist auch für die Zukunft nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer eine diskriminierende Behandlung zu
befürchten hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit der
Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe erneut geltend macht, we-
gen der Verfahren im allgemeinen Leben benachteiligt zu sein, anerken-
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nen sowohl die Vorinstanz als auch das Gericht die schwierige Lebenssi-
tuation. Dies stellt indes gemäss ständiger Rechtsprechung keinen Nach-
teil im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine aktuelle und unmittel-
bare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG besteht beziehungsweise
keine konkreten Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und
eine damit einhergehende begründete Verfolgungsfurcht ersichtlich sind.
Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist dem Beschwerdeführer deshalb
zumutbar und etwas anderes wird auch in der Beschwerde nicht darge-
tan. Die Vorinstanz hat demnach die Einreise in die Schweiz zu Recht
nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Ankara.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: