Abtei lung V
E-5931/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
alias B._______, dessen Ehefrau
C._______,
alias D._______, und deren gemeinsames Kind
E._______,
Elfenbeinküste,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5931/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 19. März 2006 unter Verwendung eines gefälschten Rei-
sepasses über den Flughafen von Abidjan und reiste am gleichen Tag
über den Flughafen Genf illegal in die Schweiz ein. Am 20. März 2006
stellte er im Empfangszentrum F._______ ein Asylgesuch, wo am 27.
März 2006 die Erstbefragung stattfand. Am 11. April 2006 erfolgte die
direkte Bundesanhörung. Dabei brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei ivorischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in Abidjan. Vor dem Krieg habe er zusammen mit seinem
Grossvater in G._______ auf den Feldern gearbeitet. Nach dem Tode
seines Grossvaters habe er mit seinem Vater Lebensmittel auf dem
Markt in Abidjan verkauft. Er habe nie eine Schule besucht. Zu Beginn
des Krieges habe sich sein Vater in G._______ der Rebellengruppe
MPC(I) angeschlossen und sechs Monate später und seine Schwester
Jeannette nach Abidjan geschickt, wo er für sie im Quartier H._______
ein Haus gemietet habe. Ihren Lebensunterhalt hätten sie mit dem
Geld bestritten, welches ihnen ihr Vater monatlich durch einen
Mittelsmann habe zukommen lassen. Zu seiner Mutter, welche sich in
Mali befinde, habe er seit der Scheidung der Eltern keinen Kontakt
mehr. Im Jahre 2003 habe er seine künftige Ehefrau (die Beschwerde-
führerin) getroffen und drei Monate später hätten sie bereits zusam-
mengelebt. Im Januar 2005 hätten die Leute im Quartier begonnen
herumzuerzählen, dass sein Vater ein Rebell sei. Er habe seinen Vater
kontaktiert und dieser habe ihm zugesagt, eine neue Bleibe für sie zu
finden. Am 22. oder 23. Dezember 2005 sei er von Militärs zu Hause
aufgegriffen, misshandelt und nach seinem Vater gefragt worden. Sie
hätten ihm einen Arm gebrochen und ihn in der „Gosse“ zurückge-
lassen. Später sei er mit eingegipstem Arm im Centre Hospitalier
Universitaire (CHU) von H._______ aufgewacht. Am nächsten Morgen
sei er von einem Mann aufgesucht worden. Dieser habe ihm erklärt,
sein Vater habe ihn geschickt, um ihn nach Burkina Faso zu bringen.
Sie seien am Morgen mit dem Wagen losgefahren und hätten Burkina
Faso gegen 20 Uhr erreicht. In einer Stadt namens I._______ nahe der
Grenze habe er seinen Vater getroffen. Dieser habe ihn zu einem
älteren Mann geschickt, welcher ihm den Gips abgenommen und ihn
gepflegt habe. Er habe seine Ehefrau während seines Aufenthaltes in
Burkina Faso mangels Telefon nicht kontaktieren können. Anfang März
2006 sei er mit dem gleichen Begleiter mit dem Wagen wieder nach
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Abidjan zurückgekehrt. Auf ihrem Weg hätten sie mehrere
Strassenkontrollen sowohl des Militärs als auch der Rebellen ohne
Probleme passiert. In Abidjan habe er sich nach Hause begeben.
Bereits eine Woche später sei er von Leuten des Centre de
Commandement des Opérations de Sécurité (CECOS) zu Hause
abgeholt worden. Als man ihn bei einem Zwischenhalt allein im Wagen
zurückgelassen habe, sei er in einem unbeobachteten Augenblick
geflüchtet, worauf die Bewacher das Feuer auf ihn eröffnet hätten. Er
habe gespürt, wie die Kugeln ihn im Rücken getroffen hätten, doch sei
er dank der Magie und der Amulette des alten Mannes aus Burkina
Faso unverletzt geblieben. Er habe sich auf der Suche nach dem
Onkel seiner Frau in J._______ befunden, als er einen Anruf auf sein
Mobiltelefon erhalten habe. Ein Mann habe ihm mitgeteilt, dass sein
Vater im Januar beim Angriff auf das Militärcamp Akouédo getötet
worden sei und er aus diesem Grund gesucht werde. Der unbekannte
Anrufer habe ihn zu einem Haus geschickt, wo er sich während zwei
oder drei Tagen bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Der Mann
habe seine Ausreise organisiert und ihm zugesichert, sich später um
seine Schwester und um seine Ehefrau zu kümmern. Mit einem
gefälschten Reisepass habe er seinen Heimatstaat schliesslich am 19.
März 2006 über den Flughafen von Abidjan verlassen. Abgesehen von
den geschilderten Übergriffen habe er nie irgendwelche Probleme mit
den Behörden gehabt. Er befürchte im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat von den Militärs getötet zu werden.
B.
Eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge verliess sie ihren
Heimatstaat am 27. März 2006 mit Hilfe gefälschter Reisepapiere über
den Flughafen von Abidjan und reiste via Frankreich am 28. März 2006
illegal in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im
Empfangszentrum F._______ ein Asylgesuch stellte. Am 3. April 2006
fand in der Empfangsstelle F._______ die Erstbefragung statt und am
11. April 2006 erfolgte die direkte Bundesanhörung. Dabei brachte sie
im Wesentlichen vor, sie stamme aus der Republik Elfenbeinküste mit
letztem Wohnsitz in Abidjan. Sie sei in K._______ geboren, jedoch in
H._______, Abidjan, bei ihrer Grossmutter aufgewachsen. Im Jahre
2002 sei sie nach K._______ zurückgekehrt, um dort ihren
Schulabschluss zu machen. Nach nur zwei Monaten sei jedoch ihr
Vater im September 2002 beim Angriff auf K._______ getötet worden,
weshalb sie wieder nach H._______ zurückgekehrt sei. Dort habe sie
ihren zukünftigen Ehegatten (den Beschwerdeführer) getroffen.
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Nachdem sie nach Brauch geheiratet hätten, habe sie am 18. Januar
2005 den gemeinsamen Sohn zur Welt gebracht. Bald habe sich im
Quartier das Gerücht verbreitet, ihr Schwiegervater sei ein Rebell,
weshalb sie Probleme mit ihrer Schwester bekommen habe. Am 22.
Dezember 2006 seien Angehörige der Forces Armées Nationales de
Côte d'Ivoire (FANCI) nach Hause gekommen und hätten ihren
Ehemann verhaftet und misshandelt. Sie habe das Haus fluchtartig
verlassen, sich zu Fuss zu ihrer Grossmutter begeben, wo sie sich
anschliessend während ein oder zwei Monaten aufgehalten habe. Sie
habe während dieser Zeit weder zum Ehemann noch zu dessen
Schwester Kontakt gehabt. Auf Drängen ihrer Grossmutter sei sie in
das gemeinsame Haus zurückgekehrt, wohin Anfang März 2006 auch
ihr Ehemann und eine Woche später dessen Schwester zurückgekehrt
seien. Weil ihr Schwiegervater beim Angriff in Akouédo getötet worden
sei, hätten Angehörige der FANCI ihren Ehemann erneut zu Hause
aufgesucht und verhaftet. Sie sei davongerannt und habe sich zu ihrer
Tante nach J._______ begeben. Danach sei sie nicht mehr in das
gemeinsame Haus zurückgekehrt und habe auch keinen Kontakt mehr
zu ihrer Schwägerin gehabt. Nachdem ihre Tante verstorben sei, habe
sie mit deren Ehegatten und den vier Söhnen zusammengelebt.
Schliesslich habe ein Freund ihres Schwiegervaters sie in J._______
aufgesucht, die notwendigen Papiere für ihre Ausreise organisiert und
sie bis in die Schweiz begleitet. Im Empfangszentrum F._______ habe
sie am Tag nach ihrer Ankunft völlig unerwartet ihren Ehegatten
getroffen. Die Beschwerdeführerin brachte sodann vor, sie habe
persönlich nie irgendwelche Probleme mit den Behörden im
Heimatstaat gehabt und macht demzufolge keine eigenen Fluchtgrün-
de geltend. Für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat fürchte sie
um die Zukunft ihres Kindes.
C.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
D.
Mit Beschwerde vom 23. Mai 2006 beantragten die Beschwerdeführer,
es sei die Verfügung des BFM vom 2. Mai 2006 aufzuheben, es sei
ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen das
nachgesuchte Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
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stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht beantragten sie implizit die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts sowie den
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2006 verlegte die zuständige Inst-
ruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeit-
punkt und lehnte gleichzeitig das Gesuch um Beiordnung eines amtli-
chen Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet.
F.
Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom
2. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das
Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) zu einer bedingten Gefäng-
nisstrafe von 7 Tagen verurteilt, wobei der bedingte Strafvollzug unter
Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wurde.
G. In seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2006 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 11. Februar 2008 wurde
der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen
das BetmG, mehrfacher Missachtung einer Eingrenzungsverfügung,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen mehr-
fachem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu einer unbeding-
ten Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer Busse von Fr. 500.-- verur-
teilt.
I.
Mit Urteil des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 29.
April 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der Ein-
oder Ausgrenzung und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen
verurteilt.
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J.
Der Beschwerdeführer trat am 9. Juni 2008 in die Haftanstalt
L._______ ein, wo er seither eine 90-tägige Freiheitsstrafe verbüsst. Er
wird voraussichtlich am 9. September 2008 bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 6
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Im Wesentlichen hielt die Vorinstanz zur Begründung ihres ableh-
nenden Entscheides fest, die Beschwerdeführer hätten im Verlaufe des
Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben ge-
macht. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den
Beginn seiner Probleme in Abidjan zeitlich widerspruchsfrei einzuord-
nen und auch seinen Aufenthalt in Burkina Faso habe er hinsichtlich
Zeitpunkt und Dauer nicht übereinstimmend darzulegen vermocht. So-
dann würden die Aussagen der Beschwerdeführer zum Vorfall vom 22.
Dezember 2005 bezüglich Zeitpunkt und Aufenthaltsort der betroffe-
nen Personen erheblich voneinander abweichen. Die Beschwerdefüh-
rer seien schliesslich auch auf Vorhalt der entsprechenden Aussagen
nicht in der Lage gewesen, diese Widersprüche plausibel aufzulösen.
Weiter würden die gemachten Vorbringen in wesentlichen Punkten den
gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen. Die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Flucht nach
Burkina Faso und seiner späteren Rückkehr nach Abidjan würden sich
nicht mit den zu diesem Zeitpunkt herrschenden tatsächlichen Gege-
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benheiten vereinbaren lassen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar,
wie der Beschwerdeführer dabei die zahlreichen Polizei- und
Identitätskontrollen ohne Dokumente habe passieren können. Auch die
Aussage der Beschwerdeführerin, die Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Abidjan Anfang März 2006 sei zeitlich mit
dem Angriff auf das Militärlager Akouédo zusammengefallen, müsse
als tatsachenwidrig bezeichnet werden, zumal der genannte Angriff
tatsächlich bereits zwei Monate früher stattgefunden habe. Darüber
hinaus würden die Vorbringen des Beschwerdeführers diverse
wirklichkeitsfremde Elemente enthalten, weshalb diese in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns
wiedersprechen würden. So seien die Schilderungen des
Beschwerdeführers, die aus Burkina Faso mitgebrachten Amulette
hätten ihn vor Schussverletzungen bewahrt, als unglaubhaft zu
bezeichnen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer sich nach seiner Flucht nach Burkina Faso freiwillig
in den vermeintlichen Verfolgerstaat zurück begeben habe, zumal
tatsächlich verfolgte Personen in der Regel bestrebt seien, bei der
ersten sich bietenden Gelegenheit Schutz vor Verfolgung zu
beantragen. Des Weiteren könne nicht geglaubt werden, der
Beschwerdeführer habe sich sowohl im Dezember 2005 aus dem
Centre Hospitalier Universitaire (CHU) von H._______ entfernen, als
auch im März 2006 auf die geschilderte Art aus dem Gewahrsam
seiner Verfolger entkommen können, zumal das beschriebene
Verhalten der Sicherheitskräfte in keiner Weise dem tatsächlichen
Vorgehen der ivorischen Behörden bei Personen entspreche, welche
der Unterstützung der Rebellen verdächtigt würden. Im Übrigen sei
nicht nachvollziehbar, weshalb die Verfolgungsmassnahmen gegen
den Beschwerdeführer erst im Dezember 2005 eingesetzt hätten, da
sein Vater sich bereits im September 2002 den Rebellen
angeschlossen habe und er sich bereits seit dem Frühjahr 2003 in
Abidjan aufgehalten habe. Die in wesentlichen Punkten zu wenig
konkret, detailliert und differenziert dargelegten – und damit nicht
hinreichend begründeten – Vorbringen würden schliesslich den
Eindruck vermitteln, dass die Beschwerdeführer das Geschilderte
nicht selbst erlebt hätten. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage
gewesen, detaillierte Aussagen zu den Umständen seiner behaupteten
illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat, insbesondere bezüglich
Fluggesellschaft oder Flugroute, zu machen. Dabei handle es sich
aber um grundlegende Kenntnisse, die von jedem Passagier,
unabhängig seines Bildungsstandes, zu erwarten seien. Aufgrund
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seiner diesbezüglich wenig detailliert ausgefallenen Aussagen setze
sich der Beschwerdeführer dem begründeten Verdacht aus, die
tatsächlichen Motive sowie den Weg seiner Ausreise zu verbergen. Die
Vorbringen der Beschwerdeführer würden insgesamt den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe vom 23. Mai 2006 ergibt sich als
Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Anlässlich der direk-
ten Bundesanhörung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gege-
ben, die Leute hätten im Dezember 2005 angefangen ihn zu beschul-
digen, womit er die anlässlich der Kurzbefragung gemachte Aussage
korrigiert habe. Ebenso habe er anlässlich der direkten Anhörung
erklärt, wer bei seiner Verhaftung am 22. Dezember 2005 anwesend
gewesen sei. Es sei nachvollziehbar, dass er die Ereignisse vom
Dezember 2005 beziehungsweise März 2006 verwechselt und zu-
nächst unzutreffende Aussagen gemacht habe, weshalb hier keine
Zweifel aufkommen dürften. Er sei Ende Dezember 2005 nach Burkina
Faso gegangen und Anfang März 2006 zurückgekommen. Dies ent-
spreche einer Zeitspanne von zwei Monaten und damit seiner Aussage
von einem Monat und ein paar Wochen, weshalb auch hier kein Wider-
spruch vorliege. Er habe anlässlich der Anhörungen dargelegt, wie er
und sein Begleiter die Kontrollen zwischen Abidjan und Burkina Faso
passiert hätten. Er habe keine Papiere auf sich getragen und wisse
nicht, wie sein Begleiter an den Kontrollposten jeweils mit den
Beamten besprochen habe. Zudem sei er nicht nach einer detaillierten
Wegbeschreibung gefragt worden, weshalb ihm nicht entgegengehal-
ten werden dürfe, er habe dazu nur knappe Angaben gemacht. Dass
er den Namen der Rebellengruppe mit MPC statt MPCI angegeben
habe, sei sodann auf seine unverständliche Aussprache und damit auf
ein Missverständnis zurückzuführen. Sein Glaube an Zauberelemente
sei kulturell bedingt und dies könne vom BFM nicht gewertet werden.
Er sei im März 2006 nach Abidjan zurückgekehrt, weil sein Vater ihm
und seiner Familie ein neues Haus in einem anderen Ort habe
besorgen wollen und er die Hoffnung gehabt habe, durch einen Umzug
seine Sicherheit wiederherstellen zu können. Zudem hätten sich seine
Frau und sein Kind in Abidjan aufgehalten. Erst vor Ort habe er durch
das Militär vom Tod seines Vaters erfahren und realisiert, dass es dort
für ihn keine Sicherheit mehr gebe. Dass seine Flucht im März 2006
geglückt sei, sei schliesslich auf glückliche Umstände zurückzuführen.
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Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich aus ihren Vorbringen
keine Widersprüche ergeben würden, die sie nicht erklären könnten.
Sie würden die Asylvoraussetzungen erfüllen, weshalb ihnen Asyl zu
gewähren sei.
4.3 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz zu Recht ei-
nen negativen Asylentscheid gefällt hat. In den nachstehenden Erwä-
gungen wird auf einige Widersprüche und Ungereimtheiten in zentra-
len Punkten der Aussagen der Beschwerdeführer näher eingegangen.
4.4 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, stei-
gert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
4.5
4.5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bis heute
keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht haben und damit ihre
Identität nicht zweifelsfrei feststeht. Sie haben sodann keine erkennba-
ren Anstrengungen unternommen, sich entsprechende Papiere zu be-
schaffen, obschon sie sowohl anlässlich der Empfangsstellenbefra-
gung als auch im Rahmen der kantonalen Anhörung auf seine diesbe-
zügliche Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurden (vgl. A1/ S.
6, A2/ S. 6, A11/ S. 2 und 4 sowie A12/ S. 2 und 4). Gemäss eigenen
Angaben besass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eine
„attestation d'identité“ und ist folgedessen bei den Behörden regist-
riert. Der Beschwerdeführer trug bei der Empfangsstellenbefragung
sodann verschiedene Telefonnummern und Visitenkarten von
Freunden sowie von Bekannten seines Vaters in Abidjan auf sich (vgl.
A1/ S. 5), was den Schluss zulässt, dass er nach wie vor über
Kontakte im Heimatstaat verfügt. Es wäre ihm folgedessen möglich
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und zumutbar gewesen, sich über diese Kontakte die nötigen Papiere
zu beschaffen, was er jedoch nicht getan hat. Dieses Verhalten lässt
bereits gewisse Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen.
4.5.2 Aus den Aussagen der Beschwerdeführers ergeben sich in zent-
ralen Punkten zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten. So hat
der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung zu
Protokoll gegeben, ein Freund seines Vaters habe ihn im März 2006
auf sein Mobiltelefon angerufen und ihm mitgeteilt, sein Vater sei beim
Angriff auf das Militärcamp Akouédo im Januar 2006 getötet worden,
was auch der Grund für die erneute Verfolgung durch die Behörden sei
(vgl. A11/ S. 13 f.). Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts fand der Angriff auf das Militärcamp in Akouédo
am 2. Januar 2006 statt. Es ist vorliegend nicht nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer erst mehr als zwei Monate später vom
Tod seines Vaters erfahren haben will, zumal der Freund seines Vaters
mit diesem in ständigem Kontakt stand und er selbst wie auch sein
Vater auf dem Mobiltelefon erreichbar waren (vgl. A11/ S. 13). Zudem
setzt sich der Beschwerdeführer damit in Widerspruch zu seinen
Ausführungen in der Beschwerde, wo er geltend macht, er habe erst
durch das Militär vom Tod seines Vaters erfahren (vgl. Beschwerde S.
4). Zu den Umständen seiner Flucht im März 2006 sagte der
Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung aus, er sei
von Leuten der Sicherheitsbehörde Sicos (recte CECOS) zu Hause
verhaftet und in einem Wagen weggebracht worden. In einem unbeob-
achteten Augenblick habe er den Wagen verlassen und die Flucht er-
greifen können (vgl. A11/ S. 12). Abweichend davon sagte die Be-
schwerdeführerin anlässlich der direkten Bundesanhörung aus, der
Beschwerdeführer sei sowohl im Dezember 2005 als auch im März
2006 von Angehörigen der Forces Armées Nationales de Côte d'Ivoire
(FANCI) verhaftet und mitgenommen worden. Bei dem Centre de Com-
mandement des Opérations de Sécurité (CECOS) handelt es sich so-
dann um eine Elite-Schnelleingreiftruppe, welche 2005 gestützt auf ein
Präsidialdekret geschaffen wurde und mit modernen Waffen, Fahrzeu-
gen und Geräten ausgerüstet ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es
wenig plausibel, dass diese den Beschwerdeführer unbewacht und
ohne Fesseln im Wagen zurückgelassen und ihm so die Flucht ermög-
licht haben. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer im Rahmen
der Empfangsstellenbefragung zu Protokoll gegebenen Aussagen, er
sei bei seiner Flucht von Kugeln im Rücken getroffen worden, jedoch
dank der magischen Amulette unverletzt geblieben (vgl. A1/ S. 6 und
Seite 11
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A11/ S. 13), als völlig unglaubhaft zu bezeichnen. Für das
Bundesverwaltungsgericht ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb
der Beschwerdeführer im März 2006 in sein Haus nach Abidjan
zurückgekehrt ist, zumal er damit rechnen musste, dort erneut von
Sicherheitsbeamten gesucht zu werden. Ebensowenig ist
nachvollziehbar, weshalb er seinen Heimatstaat mit gefälschten
Papieren über den streng kontrollierten Flughafen von Abidjan
verlassen und sich damit einem erheblichen Entdeckungsrisiko
ausgesetzt hat. Der Beschwerdeführer war sodann nicht in der Lage,
in seiner Beschwerdeschrift die von der Vorinstanz aufgezeigten
Widersprüche aufzulösen beziehungsweise plausibel zu erklären. So
erklärte er unter anderem, er habe sich während ca. 2 Monaten in
Burkina Faso aufgehalten, was seiner Aussage von einem Monat und
ein paar Wochen entspreche. Eigenen Angaben zufolge hat sich der
Beschwerdeführer jedoch vom 23. Dezember 2005 bis Anfang März
2006 in Burkina Faso aufgehalten, was einer Zeitspanne von mehr als
zwei Monaten entspricht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, ohne diese im
Einzelnen zu wiederholen.
4.5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft machen und sie daher nicht als Flüchtlinge anerkannt wer-
den können. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihnen zu
Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 12
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5
6.5.1 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage
in der Elfenbeinküste kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vor-
genommene Einschätzung der Lage in seinem Urteil vom 28. Januar
2008 (D-4477/2008 E. 8.2 und 8.3) verwiesen werden. Das Bundesver-
waltungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen des Abkommens
von Ougadougou vom März 2007, welches - im Unterschied zu frühe-
ren Übereinkommen - die wichtigsten politischen Akteure in der Regie-
rung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert werden konnte.
Insbesondere sieht es eine positive Entwicklung der allgemeinen Si-
cherheits- und Menschenrechtslage und kommt insgesamt zum
Schluss, dass in der Elfenbeinküste keine Kriegs- oder Bürgerkriegssi-
tuation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zum
heutigen Zeitpunkt müsse deshalb nicht mehr von einer generellen
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Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Elfen-
beinküste ausgegangen werden. Als grundsätzlich zumutbar erachtete
das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesunden
Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt
haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen. Stammt die
asylsuchende Person jedoch aus dem Westen oder Norden des
Landes und verfügt diese über keinen Bezug zu Abidjan, so hat in
jedem Fall eine einzellfallweise, detaillierte Analyse der allgemeinen
Lage im Herkunftsort und der persönlichen Situation zu erfolgen.
Insbesondere ist der Situation von Angehörigen sogenannter
Vulnerable Groups (wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige,
Alleinerziehende, Alte und Kranke) bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen.
6.5.2 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge von 2003
bis zu seiner Ausreise im März 2006 in Abidjan gelebt. Die Beschwer-
deführerin ihrerseits gab zu Protokoll, sie sei in K._______ geboren
und danach bei ihrer Grossmutter in Abidjan aufgewachsen und hat
dort auch die Schule besucht. Die Beschwerdeführer haben somit
nachweislich mehrere Jahre – davon fast drei Jahre im gleichen Haus
– in Abidjan gelebt und dürften sich – entgegen ihren eigenen
Aussagen – ein weitreichendes freundschaftliches Beziehungsnetz
aufgebaut haben. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin mit ihrem
Onkel in J._______ (vgl. A11/ S. 13), der Familie ihrer verstorbenen
Tante, ihrer Schwester sowie ihrer Grossmutter im Heimatstaat über
ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, auf welches sie sich bei der
Rückkehr in ihr Heimatland werden stützen können. Sodann ist davon
auszugehen, dass die Personen, welche den Beschwerdeführern die
Ausreise organisiert und finanziert haben, diesen auch bei ihrer
Rückkehr behilflich sein werden.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
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7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Da die Beschwerdebegehren nicht als zum vornherein aussichtslos
erschienen, sind die materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt
und das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen. Es sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt M._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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