Abtei lung V
E-593/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Burundi,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-593/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
10. September 2007 mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 ablehnte,
dies mit der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen begründete,
sowie dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erkannte,
dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. No-
vember 2007 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Feb-
ruar 2009 vollumfänglich abgewiesen wurde,
dass das Gericht insbesondere die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungs-
vorbringen bestätigte, ebenso die biografischen, familiären und identi-
tätsbezogenen Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft er-
kannte, und im Zusammenhang mit der Frage des Wegweisungsvoll-
zuges speziell festhielt, dass beim Beschwerdeführer keine gesund-
heitlichen Vollzugshindernisse zu erkennen oder gar geltend gemacht
worden seien,
dass ein mit „medizinischen Untersuchungen“ und einer in Aussicht
stehenden Rechtsmitteleingabe begründetes Gesuch des Be-
schwerdeführers vom 18. März 2009 um Erstreckung der neu an-
gesetzten Ausreisefrist seitens des BFM telefonisch und (am 31. März
2009) schriftlich abschlägig beantwortet wurde,
dass rubrizierter Rechtsvertreter mit Eingabe an das BFM vom
23. April 2009 sein Vertretungsmandat anzeigte und im Hinblick auf die
Einreichung eines Revisions- oder allenfalls Wiedererwägungsgesuchs
um Einsicht in die Akten ersuchte, welchem Begehren das BFM am
28. April 2009 entsprach,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 15. Januar 2010 ein Wiedererwägungs-
gesuch einreichte, mit welchem er die Aufhebung der Verfügung vom
24. Oktober 2007 betreffend den Vollzug der Wegweisung, die
wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges sowie die Anordnung vollzugshemmender vorsorg-
licher Massnahmen beantragte,
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dass er in diesem Gesuch seine im ordentlichen Verfahren gemachten
Vorbringen – insbesondere auch die biografischen und familiären An-
gaben – im Wesentlichen bekräftigte und sein Begehren mit seinem
mittels Arztbericht vom 8. Januar 2010 ausgewiesenen kritischen
psychischen Gesundheitszustand (Diagnose: [...]) begründete, welcher
seine Ursache im Tod seiner Mutter vor über zehn Jahren habe, sich
aber erst nach beziehungsweise mit Ergehen des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 manifestiert und
akzentuiert habe,
dass eine Chronifizierung des Krankheitsbildes zu befürchten und
suizidale Tendenzen bei Vornahme von Vollzugshandlungen nicht
auszuschliessen seien, weshalb er auf intensive psychiatrische und
psychotherapeutische Behandlung in der Schweiz angewiesen sei,
dass ihm Frist zur Einreichung eines ausführlichen spezialärztlichen
Berichts einzuräumen sei, dessen Notwendigkeit sich aus Art. 12 und
19 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 57 ff. des Bundes-
gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP,
SR 273) ergebe,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2010 das Wieder-
erwägungsgesuch unter Kostenfolge abwies sowie die Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 24. Oktober 2007 feststellte,
wobei es einer allfälligen Beschwerde die Zusprechung auf-
schiebender Wirkung verweigerte,
dass das BFM in der Begründung zunächst feststellte, der Be-
schwerdeführer mache die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien
Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene
Veränderung der Sachlage in Form gesundheitlicher Beschwerden
geltend,
dass diese jedoch keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers
begründeten und folglich nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges aus medizinischen Gründen führen könnten,
dass das BFM wie auch das Bundesverwaltungsgericht im ordent-
lichen Asylverfahren übereinstimmend zum Schluss gelangt seien, die
Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere zu seiner bio-
grafischen und familiären Situation und zu seinen Lebensbedingungen
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seien nicht glaubhaft, weshalb somit auch die geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden ihre Ursache nicht darin haben
könnten,
dass ferner in Burundi qualifizierte medizinische Strukturen zur Be-
handlung mentaler Erkrankungen bestünden und der Beschwerde-
führer diese, obwohl nicht schweizerisches Niveau erreichend, in zu-
mutbarer Weise beanspruchen könne, zumal von einem bestehenden
familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz auszugehen sei,
dass im Übrigen ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungs-
vollzug bei einer Vielzahl asylsuchender Personen zu Ängsten und
psychischem Druck führen könne, welche ebenso als Druckmittel
gegen behördliche Vollzugsmassnahmen eingesetzt würden,
dass solchen jedoch erst Relevanz zukäme, wenn damit eine konkrete
Gefährdung verbunden sei, was beim Beschwerdeführer aber zu ver-
neinen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 1. Februar und Ergänzung vom 3. März 2010 Beschwerde
gegen diese Verfügung erhob und darin die Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheides, die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die An-
ordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen beantragt,
dass er in der Begründung zunächst seine mit beziehungsweise nach
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009
aufgetretene beziehungsweise sichtbar gewordene und mittels Arzt-
bericht vom 8. Januar 2010 dokumentierte schwere psychische Er-
krankung mit Chronifizierungstendenz bekräftigt und eine unvoll-
ständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts durch das BFM rügt,
dass dessen sachfremde Abstützung auf die im ordentlichen Asylver-
fahren erkannte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und die darauf
basierte Erkenntnis, wonach die Ursachen der gesundheitlichen Be-
einträchtigungen somit anderswo liegen müssten, das blosse Faktum
der Existenz eines desolaten und dringend behandlungsbedürftigen
psychischen Zustandes ignoriere,
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dass das BFM ferner in rechtsverletzender Weise die beantragte Ein-
holung des zwingend erforderlichen ausführlichen psychiatrischen Be-
richts abgelehnt habe,
dass sodann die vom BFM festgestellte und qualifizierte Behandel-
barkeit der Erkrankung des Beschwerdeführers in Burundi der ge-
botenen einzelfallspezifischen Betrachtungsweise nicht gerecht werde,
und eine solche Erkenntnis jedenfalls eines vorgängig behördlich ein-
zuholenden beziehungsweise mittels Fristansetzung einzufordernden
ausführlichen psychiatrischen Berichts im Sinne eines Sachver-
ständigengutachtens bedürfe,
dass das BFM jedoch auf den betreffenden und auf Art. 12 und 19
VwVG sowie Art. 57 ff. BZP gestützten Antrag gar nicht eingegangen
sei und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze sowie
den Sachverhalt unvollständig und unrichtig feststelle,
dass diese Rechtsverletzungen jedenfalls nicht mit dem Argument
unglaubhafter oder asylirrelevanter Asylvorbringen hinfällig würden,
dass sich somit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auf-
dränge, andernfalls ein ausführlicher psychiatrischer Bericht durch das
Bundesverwaltungsgericht einzuholen sei, oder das Gericht ihm jeden-
falls eine angemessene Frist zur Einholung eines solchen Berichts
einzuräumen habe,
dass nach Vorliegen dieses Berichts weitere Ausführungen zur Frage
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Aussicht stünden,
dass der Beschwerdeführer abschliessend erneut auf die massive Ge-
fährdung seines Gesundheitszustandes im Falle eines Wegweisungs-
vollzuges oder entsprechender Vorbereitungsmassnahmen aufmerk-
sam macht,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit vorsorglicher Massnahme vom
3. Februar 2010 den Vollzug der Wegweisung mangels Aktenbesitzes
und in Anbetracht der noch laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist
einstweilen ausgesetzt hat,
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend der angefochtene Entscheid, mit welchem das Gesuch
um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom
22. Januar 2010 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Be-
reich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich
zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weiter-
geltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bun-
desgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger
Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konn-
ten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesent-
lich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Ent-
scheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.;
BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a
S. 150 ff.),
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dass Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wie-
dererwägung führen können, wenn eine unangefochten gebliebene,
formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel er-
griffen worden ist, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zu-
standekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen
Prozessurteils des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auf die mit
Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.),
dass der Beschwerdeführer ausdrücklich und unbestrittenerweise
neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel in dem Sinne geltend
macht, dass sie behauptungsgemäss eine seit der letzten Beurteilung
wesentlich veränderte Sach- oder Rechtslage begründen und mithin
zu einer Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung führen
müssten,
dass der Beschwerdeführer somit die Eingabe vom 15. Januar 2010
zutreffend als Wiedererwägungsgesuch betitelt und das BFM sie
ebenso zutreffend als solches anhand genommen hat, zumal das Ge-
such auch keine revisionsrelevanten Qualifikationsmerkmale aufweist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass das BFM nach vollständiger und richtiger Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts in überzeugenden, gesetzes- und
praxiskonformen Erwägungen zur Erkenntnis gelangt ist, es lägen
weder neue erhebliche medizinische noch andere Umstände vor, die
eine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar
2009 wesentlich veränderte Sachlage begründeten und mithin eine
Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung vom 24. Oktober
2007 im Sinne der Gewährung einer vorläufigen Aufnahme erforderlich
machten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen
vollumfänglich verwiesen werden kann, darin nach Prüfung der Akten
kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist und der Inhalt der Be-
schwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzu-
stossen vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht zunächst den als Beweismittel
eingereichten psychiatrieärztlichen Bericht vom 8. Januar 2010 für sich
besehen als medizinwissenschaftlich schlüssig, nachvollziehbar und
vollständig qualifiziert und keine zwingende Veranlassung sieht, diesen
im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungs-
sache durch einen ausführlicheren Bericht ergänzen oder gar ersetzen
zu lassen, weshalb diesbezüglich auch keine ungenügende oder un-
richtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu erkennen ist,
dass der Beschwerdeführer rund neun Monate vor Einreichung des
Wiedererwägungsgesuchs im Hinblick auf die Verfassung eines
solchen einen professionellen Rechtsvertreter mandatierte, und es ihm
seither in keinem Zeitpunkt verwehrt war, aus eigener Initiative ein
Gutachten in der aus seiner Sicht gewünschten Art und Qualität er-
stellen zu lassen, zumal er gemäss Art. 8 AsylG einer weitreichenden
und ihm hinlänglich bekannten Mitwirkungspflicht untersteht,
dass diesem Umstand in einem Wiedererwägungsverfahren umso
mehr Gewicht beizumessen ist, da an die Begründung ausserordent-
licher Rechtsmittel – im Vergleich zum ordentlichen Rekursverfahren –
erhöhte Anforderungen insbesondere auch an den Substanziierungs-
grad und die Justiziabilität beziehungsweise Spruchreife der Ge-
suchseingabe zu stellen sind,
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dass der Beschwerdeführer somit im vorliegenden Fall weder aus dem
Gesetz noch aus der Praxis einen Anspruch auf entsprechende be-
hördliche Beweismassnahmen oder gar auf Einräumung einer Frist zur
parteiseitigen Beweismittelbeschaffung ableiten kann,
dass das BFM zwar den betreffenden Beweisantrag des Beschwerde-
führers nicht explizit mittels Dispositiv in einer (Zwischen-) Verfügung
formell behandelt hat, die faktische Ablehnung aber in aller Deutlich-
keit zumindest implizit aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht,
welchen Umstand der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Be-
schwerde selber einräumt (vgl. Beschwerde vom 1. Februar 2010
Bst. B Art. 4 in fine), und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
nicht ersichtlich ist (vgl. im Übrigen das denselben Rechtsvertreter
betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7882/2009 vom
4. Februar 2010 S. 11 f.),
dass im Weiteren dem Beschwerdeführer in seiner Argumentation in-
soweit zuzustimmen ist, als die Tatsache des Bestehens eines konkret
und ernsthaft gefährdungsbegründenden und in der Heimat nicht an-
gemessen behandelbaren Gesundheitszustandes zur Annahme der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges reichen muss, und zwar
weitgehend unbesehen der Ursache der gesundheitlichen Beein-
trächtigung,
dass indessen die fachärztlich diagnostizierte (...) per se nicht genügt,
um eine medizinisch begründete konkrete und ernsthafte Ge-
fährdungssituation für den Fall eines Wegweisungsvollzuges anzu-
nehmen, wogegen es sich bei den augenfällig überzeichneten Selbst-
einschätzungen des Beschwerdeführers („schwere psychische Er-
krankung“, „desolater psychischer Zustand“, „Gefahr für sein Leben“,
„dringend indizierte Behandlungsnotwendigkeit“) um eine Gravität
handelt, die mit der Fachdiagnose offensichtlich nicht übereinstimmt,
dass sich zudem die involvierten Fachärzte bei ihrer Beurteilung
hauptsächlich und unbestrittenerweise auf den vom Beschwerdeführer
behaupteten biografischen und familiären Hintergrund sowie die an-
geblich traumaverursachende Tötung seiner Mutter abstützen, welche
Sachverhaltselemente jedoch in einem rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren als klar unglaubhaft erkannt wurden, weshalb die Diagnose
und die prognostizierte Chronifizierungstendenz trotz wissenschaft-
licher Schlüssigkeit des Arztberichts erheblich zu relativieren sind,
zumal der Beschwerdeführer unwahre Angaben zu seinem familiären
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und biografischen Hintergrund macht und dadurch eine medizinische
Ursachenforschung und verlässliche Anamnese verunmöglicht,
dass in diesem Zusammenhang klarzustellen ist, dass ein Wieder-
erwägungsverfahren nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines
Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass, wie vom BFM bereits zutreffend erkannt, ein unausweichlich
bevorstehender Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl asylsuchender
Personen zu Ängsten und psychischem Druck führen kann,
dass jedoch psychischen Beeinträchtigungen, wie allfällige Suizidali-
tät, die im direkten Zusammenhang mit einer bevorstehenden Ausreise
beziehungsweise mit darauf gerichteten Vollzugsmassnahmen stehen,
im Bedarfsfall und bei Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen mit
geeigneten fachärztlichen und betreuerischen Vorbereitungsmass-
nahmen, nicht aber mit einer vorläufigen Aufnahme zu begegnen wäre,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb das BFM das
Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf
ihren Inhalt und die gestellten Anträge näher einzugehen oder weitere
Beschwerdeergänzungen abzuwarten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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