B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-593/2017
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt,
Bosonnet Wick Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger der tami-
lischen Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, C._______, verliess Sri
Lanka gemäss eigenen Angaben am (…) mit seinem eigenen Reisepass
und gelangte über verschiedene Länder am 20. April 2016 in die Schweiz.
Am selben Tag reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______
ein Asylgesuch ein und wurde anschliessend per Zufallsprinzip dem Test-
betrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. Am 22. Ap-
ril 2016 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ Zürich mit der
Wahrung seiner Rechte. Am 25. April 2016 wurde er summarisch zu seiner
Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A10/7). Am 2. Juni 2016
fand das beratende Vorgespräch statt (Protokoll in den SEM-Akten: A22/1)
und am 16. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen
angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A28/29). Am 21. Juni 2016 been-
dete die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende des VZ das Mandatsver-
hältnis und am 7. Juli 2016 befand das SEM, das Asylverfahren des Be-
schwerdeführers werde nicht weiter im VZ behandelt, sondern im erweiter-
ten Verfahren.
A.b Hinsichtlich seiner Asylgründe führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er sei Mitglied eines (…) gewesen. Da sie im Jahr 2013
Geld für (…) benötigt hätten, hätten sie E._______, ein Mitglied der Tamil
National Alliance (TNA), der sich zur Wahl gestellt habe, um finanzielle Un-
terstützung gebeten. Als Gegenleistung seien er und seine zwei Freunde
F._______ und G._______ im Jahr 2013 für die TNA im Hinblick auf die
Wahlen vom (…) in H._______ während (…) als Wahlhelfer tätig gewesen.
Konkret hätten sie Tische und Stühle für die Veranstaltungen organisiert,
Flaggen und Plakate von E._______ aufgehängt sowie Wahlzettel verteilt.
Im (…) 2014 sei (…), welche E._______ gesponsert habe, abgerissen wor-
den, und das Militär habe eine Absperrung errichtet. Er und seine (…)kol-
legen vermuteten, dass ehemalige Mitglieder ihres (…), zusammen mit
dem Militär, für den Vandalenakt verantwortlich gewesen seien. (…) habe
diesen ehemaligen Mitgliedern deshalb gedroht, den Vorfall bei der Polizei
anzuzeigen. Soweit sei es jedoch nicht gekommen, da am (…) 2014 einige
Soldaten zu ihm nach Hause gekommen seien, ihn geschlagen und an-
schliessend zum I._______ mitgenommen hätten. Auch hätten sie seine
Freunde F._______ und G._______ festgenommen. Im Camp hätten die
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Soldaten ihn erneut geschlagen und ihn mehrfach befragt. Sie hätten unter
anderem wissen wollen, ob er sie und das Militär bei der Polizei habe an-
zeigen wollen und ihm vorgeworfen, er agiere gegen sie in der Politik. Er
habe so etwas allerdings nicht zugegeben. Schliesslich habe ihn sein Vater
mit der Hilfe von E._______ noch am selben Tag befreit. Auch seine
Freunde seien entlassen worden. Man habe ihnen gedroht, sie zu töten,
wenn sie den Vandalenakt bei der Polizei anzeigen würden. In der Folge
habe er sich während (…) zu Hause aufgehalten. Die Soldaten seien in
diesem Zeitraum nicht mehr gekommen.
Im (…) 2014 sei er im Vorfeld der Präsidentenwahl mit zwei bis drei Perso-
nen aus dessen Partei für (…) erneut als Wahlhelfer für E._______ tätig
gewesen. Am (…) 2014 hätten ihn abends nach einer Wahlveranstaltung
auf dem Nachhauseweg zwei Personen angehalten, seine ID-Karte ver-
langt und gefragt, ob er gegen sie Propaganda treibe sowie ihn mit einer
Eisenstange geschlagen. Sie hätten gesagt, dass man ihn umbringen
solle. Da sich ein Auto genähert habe, hätten sie von ihm abgelassen und
seien davon gelaufen. Aufgrund der Verletzungen durch die Schläge sei er
für (…) im Spital behandelt worden. Während dieser Zeit hätten sich unbe-
kannte Personen bei seinem Vater nach seinem Aufenthaltsort erkundigt.
Um weitere Probleme zu vermeiden, habe er keine Anzeige bei der Polizei
eingereicht. Nach dem Spitalaufenthalt sei er für (…) zu seinen Verwand-
ten gegangen, und da man nach ihm gesucht habe, habe sein Vater ihn
C._______ nach B._______ gebracht, wo er sich für (…) aufgehalten habe.
Wiederum hätten sich unbekannte Leute bei seiner Familie nach ihm er-
kundigt.
Als im August 2015 die Parlamentswahlen stattgefunden hätten, sei ein
Wahlhelfer in seiner Strasse ermordet worden, weshalb auch er sich um
seine Sicherheit gesorgt und sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen
habe.
Auf der Reise in die Schweiz sei er von den Schleppern geschlagen und
gequält worden, namentlich dann, wenn er nach Nahrungsmitteln gefragt
habe.
A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des
J._______ vom (…) im Original, ein Bestätigungsschreiben zum Engage-
ment als Wahlhelfer während den Wahlen im Jahr (…), datiert vom (…),
eine Kopie seiner ID und ein Auszug aus dem Geburtsregister zu den Ak-
ten.
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B.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 – eröffnet am 29. Dezember 2016
– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und lehnte sein Asylgesuch vom 20. April 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer gelangte durch seinen Rechtsvertreter mit Be-
schwerde vom 27. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und eventualiter die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens einstweilen in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, bis zum
17. Februar 2017 einen Kostenvorschuss zu leisten. Ein Gesuch um Fris-
terstreckung lehnte es mangels zureichenden Gründen ab. In der Folge
bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 lud die Instruktionsrich-
terin das SEM mit spezifischen Feststellungen und Hinweis auf Art. 58
VwVG ein, sich bis am 1. Februar 2019 vernehmen zu lassen.
E.b In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2019 hielt die Vorinstanz mit
ausführlichen ergänzenden Erwägungen zu den materiellen Vorbringen
des Beschwerdeführers an ihrer Verfügung fest. Ein Doppel dieser Ver-
nehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegen-
den Urteil zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet. Sie ist deshalb
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit
summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln.
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend.
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Hinsichtlich des geltend gemachten Ereignisses vom (…) erwog sie im We-
sentlichen, bei der vorgebrachten Auseinandersetzung zwischen dem Be-
schwerdeführer beziehungsweise seinen zwei Kollegen vom (…) einerseits
und den sri-lankischen Soldaten andererseits handle es sich um ein Prob-
lem privater Natur. Zwar habe er während der Anhörung am Rande vorge-
bracht, die Soldaten hätten auch seine Tätigkeit als Wahlhelfer für die TNA
angesprochen. Jedoch sei die TNA seit dem 17. August 2015 im Parlament
vertreten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er wegen seines an-
geführten Engagements als Wahlhelfer für sie in den Jahren 2013 und
2014 bei einer Rückkehr in den Heimatstaat asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen durch die staatlichen Organe ausgesetzt wäre. Des Weiteren
sei er bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat von den sri-lanki-
schen Soldaten nicht mehr auf den erwähnten Konflikt rund um (…) ange-
sprochen worden, obwohl er sich nach der Entlassung aus dem Camp
noch (…) Monate an seinem Wohnort aufgehalten habe. Ferner habe der
Beschwerdeführer vorgebracht, dass einer der beiden Kollegen, die im (…)
2014 ebenfalls im Armeecamp festgehalten worden seien, heute für die sri-
lankische Regierung arbeite. Auch deshalb sei nicht davon auszugehen,
dass er im Heimatland im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Ereignis
im Jahr 2014 asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre oder solche zu
befürchten hätte.
Sodann sei auch der geltend gemachte Überfall vom (…) 2014 nicht asyl-
relevant. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, eine Anzeige
bei den heimatlichen Behörden einzureichen, zumal die TNA heute im sri-
lankischen Parlament vertreten sei. Da er jedoch darauf verzichtet habe,
könne den heimatlichen Behörde kein Vorwurf einer mangelnden Schutz-
bereitschaft und Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung des die-
ses Vorfalls gemacht werden. Somit sei das Vorhandensein eines adäqua-
ten Schutzwillens seitens der heimatlichen Behörden anzunehmen,
Unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im
aktuellen Zeitpunkt hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe
nicht darlegen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Zudem habe er im (…) legal
mit seinem eigenen Reisepass Sri Lanka verlassen. Allfällige im Zeitpunkt
seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten also kein Verfolgungsin-
teresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst, vielmehr habe der
Beschwerdeführer bis im (…), also nach Kriegsende noch rund (…) Jahre
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lang in Sri Lanka gelebt. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, wes-
halb er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nunmehr in den Fokus der
Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
Schliesslich stellten die Vorbringen zu den erlittenen Nachteilen durch die
Schlepper auf der Durchreise durch diverse Länder keine asylrelevanten
Benachteiligungen dar, da die Länder seiner Fluchtroute nicht seinem Hei-
matstaat zuzurechnen seien.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie
sich nicht zum Criminal Investigation Department (CID) geäussert habe,
obwohl er vorgebracht habe, aufgrund des Militärs und des CID Probleme
gehabt zu haben. Im Weitern seien seine durch Folter erlittenen schweren
Verletzungen nicht berücksichtigt worden.
Ferner sei die Auseinandersetzung im Zusammenhang mit (…) – entgegen
der Ansicht der Vorinstanz – nicht privater Natur. So sei er von den Solda-
ten wegen seiner Tätigkeit für die TNA, welche damals noch nicht im Par-
lament gewesen sei, festgenommen worden. Dafür spreche, dass er von
den Soldaten auf seine Tätigkeit als Wahlhelfer der TNA angesprochen
worden sei. Aus der Tatsache, dass er bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka
nicht mehr von den Soldaten kontaktiert worden sei, könne nicht gefolgert
werden, seine Vorbringen seien nicht asylrelevant. Die Soldaten hätten nur
aufgrund der Intervention seines Vaters und eines TNA-Politikers vor wei-
teren Repressalien abgesehen. Sodann seien die Befragung, Einschüch-
terung und Schläge während der Haft im Licht von Art. 3 EMRK als gravie-
rend zu bezeichnen, weshalb auf ihn ein unerträglicher psychischer Druck
ausgeübt worden sei.
Zudem sei auch der Überfall vom (…) 2014 asylrelevant, da insbesondere
die darauffolgenden Erkundigungen nach ihm durch weitere Personen auf
Aktivitäten des Sicherheitsapparates, wie beispielsweise des CID, hindeu-
teten. Da der Staat seine Schutzpflicht nicht habe gewährleisten können,
zumal er die Angreifer im Dunkeln nicht erkennt habe, sei eine Anzeige von
Anfang an aussichtslos gewesen.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumut-
bar.
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4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Wesentlichen entgegen,
es habe keine Veranlassung bestanden, die Thematik von etwaigen Prob-
lemen mit dem CID in der Verfügung aufzugreifen und abzuhandeln, da der
Beschwerdeführer bei der Anhörung auf Nachfrage hin bestätigt habe, bis
zur Ausreise keine Probleme mit der Institution des CID gehabt zu haben.
Selbst wenn der Beschwerdeführer anlässlich der geltend gemachten In-
haftierung im (…) 2014 in einem Militärcamp tatsächlich von einem Kader
des CID befragt worden wäre, wäre dies nicht asylrelevant, da den Akten
keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach das CID im Nachgang zur
Festhaltung im (…) 2014 ein weitergehendes Interesse am Beschwerde-
führer gezeigt oder diesen gezielt behelligt hätte.
5.
5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die
asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt,
wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen.
Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexu-
eller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll
(BVGE 2015/42 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2
E. 5a und b S. 16 ff.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der
Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das
Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 – der bei Frauen und
Männern gleichermassen Anwendung findet – ist eine Ausgestaltung des
rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass
asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das
heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von
Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtig-
keit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvor-
schrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine sol-
che Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der
vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorlie-
gen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen
asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Ge-
schlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich er-
klärt wird (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und E. 5c S. 19 f.).
5.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 wies die Instruktionsrich-
terin das SEM daraufhin, dass sich aus den Akten diverse Hinweise auf
eine geschlechtsspezifische Verfolgung ergäben. Auf die ausführlichen
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entsprechenden Erwägungen (ebd. S. 2 und 3) kann verwiesen werden.
Obwohl das SEM mit ausdrücklichem Hinweis auf diese Erwägungen auf-
gefordert wurde, sich vernehmen zu lassen, nahm es in seiner Vernehm-
lassung dazu nicht Stellung und setzte sich lediglich mit den materiellen
Beschwerdevorbringen auseinander.
5.3 Bereits mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des bera-
tenden Vorgesprächs vom 27. April 2016 lagen konkrete Hinweise auf eine
geschlechtsspezifische Verfolgung (in Form sexueller Gewalt) vor, welche
zwingend dazu Anlass hätten geben müssen, die Schutzvorschrift von
Art. 6 AsylV 1 anzuwenden und den Beschwerdeführer in der Folge durch
ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören (vgl. BVGE
2015/42 E. 5 und die dort zitierte Rechtsprechung). Wie bereits vorstehend
(E. 5.1) erwähnt, ist Zweck der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1, dass
asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das
heisst, konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von
Schamgefühlen schildern können. Zudem dient sie dazu, die Richtigkeit
der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund kann
jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus
Scham gegenüber den bei der Anhörung vom 16. Juni 2016 anwesenden
Frauen (Befragerin, Rechtsvertreterin und Dolmetscherin) darauf verzich-
tet hat, ausführlicher über das in der Haft Erlittene zu berichten. Angesichts
der Tatsache, dass es die Befragerin anlässlich der Anhörung unterlassen
hat, den Beschwerdeführer über seine diesbezüglichen Rechte aufzuklä-
ren, kann ein (impliziter) Verzicht auf eine Anhörung durch ein reines Män-
nerteam ausgeschlossen werden.
5.4 Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie den Beschwer-
deführer trotz klaren Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfol-
gung bei der Anhörung nicht durch ein reines Männerteam zu seinen Asyl-
gründen anhören liess, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festge-
stellt und damit Bundesrecht verletzt hat. Angesichts der formellen Natur
des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt von vornherein keine Rolle, ob
die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss
auf das Ergebnis hatte.
6.
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung
des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich refor-
matorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105
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AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische
Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist;
dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und voll-
ständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann
nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzli-
chen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben
sind (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). Vorliegend ist es insbesondere nicht Sache
des Bundesverwaltungsgerichts, die vom SEM pflichtwidrig unterlassene
Anhörung des Beschwerdeführers durch ein reines Männerteam nachzu-
holen. Abgesehen davon ginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Über-
prüfungsinstanz verloren, was umso schwerer wiegt, als die Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts eingeschränkt ist.
7.
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom
23. Dezember 2016 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen an-
zuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig
festzustellen und über das Asylgesuch neu zu entscheiden. Dabei werden
auch die auf Beschwerdestufe eingebrachten Vorbringen Gegenstand des
wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein, und es erübrigt
sich, hier weiter darauf einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 17. Februar 2017 geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wur-
de keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten
aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 1‘000.– zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 23. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird
an das SEM zurückgewiesen mit der Anweisung, den Beschwerdeführer
durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen
und über das Asylgesuch neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
Versand: