B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-593/2018
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
sowie deren Sohn
C._______, geboren am (…),
El Salvador,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 23. Juni 2017 in der Schweiz um
Asyl und führten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 4. Juli
2017 und der Anhörungen vom 10. November 2017 im Wesentlichen Fol-
gendes aus:
Sie seien Staatsangehörige von El Salvador und hätten zuletzt in
D._______ gelebt. Im Jahr (…) seien sie von einer kriminellen Bande ent-
führt und die Beschwerdeführerin sei vergewaltigt worden. Zudem seien
ihnen Geld, Mobiltelefone und Kreditkarten geraubt worden. Sie hätten da-
mals Anzeige erstattet und für die Weiterführung des Verfahrens die Täter
identifizieren müssen. Dies sei in El Salvador jedoch lebensgefährlich und
zudem hätten sie die Gesichter der Täter nicht gesehen. Die Polizei arbeite
sodann mit den kriminellen Banden zusammen. Nach diesem Ereignis hät-
ten sie beschlossen, das Land zu verlassen. Jedoch hätten sie weder für
E._______ noch für F._______ Visa erhalten. Nach Costa Rica hätten sie
ebenfalls nicht gehen können, da es auch dort Probleme mit Drogenhandel
und Delinquenz gebe. Seit dem Jahr 2013 habe sich die Sicherheitslage in
D._______ stetig verschlechtert. Die Kriminalität überziehe heute das
ganze Land, weshalb die Bewegungsfreiheit sehr eingeschränkt sei. Bei
ihren geschäftlichen Reisen in verschiedene Regionen des Landes sei die
Beschwerdeführerin immer öfters von jugendlichen Bandenmitgliedern an-
gesprochen worden, weshalb sie das Reisen eingestellt habe. Ihrer Familie
seien mehrmals Autos gestohlen worden. Nach Möglichkeit hätten sie das
Haus nicht mehr verlassen. Sie hätten sich nicht mehr sicher gefühlt und
möchten ihrem Sohn ein behütetes Aufwachsen ermöglichen. Am 21. Juni
2017 hätten sie ihr Heimatland auf dem Luftweg verlassen und seien tags
darauf in die Schweiz eingereist.
Als Beweismittel reichten sie folgende Dokumente ein: ihre Reisepässe
und Identitätskarten, Unterlagen zur Anzeigeerstattung bei der Polizei, Si-
cherheitsmeldungen der Gemeinde D._______ und der (…) Schule
G._______.
B.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017, eröffnet tags darauf, verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte
ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug.
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Seite 3
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 29. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Ihnen sei die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung insbeson-
dere bezüglich der Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem
Vorbehalt eines fristgemässen Nachreichens eines Bedürftigkeitsbelegs
gut. Einen solchen reichten die Beschwerdeführenden am 19. Februar
2018 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant,
weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Der geltend
gemachte Überfall seitens Mitglieder einer kriminellen Bande sei im Zeit-
punkt ihrer Ausreise zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für diese
gewertet werden zu können. Daran vermöge auch der Umstand, dass die-
ser Übergriff sie belastet habe und sie medizinische sowie psychologische
Hilfe hätten in Anspruch nehmen müssen, nichts zu ändern. Es würden
keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie aus dem geltend gemachten Er-
eignis zum Zeitpunkt der Ausreise noch asylbeachtliche Nachteile zu ge-
wärtigen gehabt hätten. Zwischen der Verfolgung und der Flucht bestehe
deshalb in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang.
Der Vorfall müsse zudem vor der allgemein schlechten Sicherheitslage in
El Salvador betrachtet werden, von welcher ein Grossteil der dortigen Be-
völkerung betroffen sei. Es könne deshalb nicht von einer gezielten Verfol-
gung der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Aus den Akten
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gehe nicht hervor, dass sie nach dem Vorfall im Jahr (…) weitere schwer-
wiegende Übergriffe hätten erleiden müssen.
5.2 In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden geltend, sie
hätten den Entschluss zur Ausreise direkt nach dem Vorfall im Jahr (…)
getroffen, weshalb ein enger Kausalzusammenhang zwischen der Verfol-
gung und ihrem Fluchtwillen bestehe. Nach dem Vorfall habe es diverse
weitere Vorfälle gegeben. Ihnen seien Autos gestohlen und sie seien mas-
siv bedroht worden. Nach dem Ereignis im Jahr (…) hätten sie einen Vi-
sumsantrag für F._______ gestellt und im Jahr 2011 einen für E._______,
welche beide abgelehnt worden seien. Nach der Geburt ihres Sohnes im
Jahr (…) hätten sie sich zuerst um ihn kümmern müssen, und der Be-
schwerdeführer habe nach Möglichkeiten zur Ausreise in nahegelegene
Staaten gesucht. Nach der (…)bestätigung des Sohnes hätten sie im Jahr
(…) erneut Visa für E._______ beantragt, welche jedoch auch dieses Mal
verweigert worden seien. Anschliessend seien sie deshalb in die Schweiz
geflogen. Es sei somit ersichtlich, dass ihre Ausreisebemühungen seit dem
Jahr (…) angedauert hätten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei das
Quartier, in welchem sie gelebt hätten, nicht mehr sicher. Die Anzeige im
Jahr (…) hätten sie nicht zurückgezogen, sondern den Behörden lediglich
mitgeteilt, dass sie die Täter nicht vor Ort zu identifizieren würden. Wie sie
erfahren hätten, sei das Verfahren nie weitergeführt worden. Bekannt sei,
dass die Polizei oft mit den Banden zusammenarbeite. Die Polizei habe
auch die Mutter der Beschwerdeführerin angerufen, um ihr die Strafverfol-
gung der Entführung aus dem Jahr (…) und eines Fahrzeugdiebstahls aus
dem Jahr 2001 mitzuteilen. Die Telefonnummer der Mutter und den Fahr-
zeugdiebstahl hätten sie der Polizei jedoch nie gemeldet, weshalb anzu-
nehmen sei, die Polizei habe diese Informationen aus den gestohlenen
Brieftaschen und Mobiltelefonen sowie von den Banden selbst. Es sei da-
von auszugehen, dass sie als Familie von den Banden markiert worden
seien, denn der Vorfall von (…) sei sehr zielgerichtet erfolgt; die Banden-
mitglieder hätten beim parkierten Auto der Beschwerdeführenden gewartet
und genau gewusst, wen sie mitnehmen würden.
Die Vorinstanz habe keine vertieften Abklärungen zum Vorfall des Jahres
(…) vorgenommen und deshalb habe auch nicht festgestellt werden kön-
nen, wie sich dieser bis zur Ausreise ausgewirkt habe, inwiefern die Be-
schwerdeführenden dadurch markiert worden seien und welchen Bedro-
hungen sie deshalb ausgesetzt seien. Die Anhörungen seien zudem sehr
kurz gewesen. Damit habe die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht und das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.
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Seite 6
5.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht
asylrelevant. Auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfas-
sung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Nicht gefolgt werden
kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, das Ereignis im Jahr (…)
sei für ihre Ausreise kausal gewesen. Nach der asylrechtlichen Literatur
und Praxis gilt der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel nach sechs
bis zwölf Monaten als unterbrochen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.).
Erst im Jahr 2017 reisten die Beschwerdeführenden aus El Salvador aus.
Zwar versuchten sie seit (…) verschiedentlich, für E._______ und
F._______ Visa zu erhalten, dennoch warteten sie (…) Jahre ab, bis sie
tatsächlich ihr Heimatland verliessen. Der Überfall im Jahr (…) erfolgte so-
dann nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen, sondern sie wurden Opfer der allgemeinen Bandenkriminalität. Es
fehlt hinsichtlich dieses Vorfalls und der Ausreise im Jahr 2017 somit am
zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang. Vor diesem Hintergrund
konnte die Vorinstanz darauf verzichten, zum Vorfall im Jahr (…) weitere
Abklärungen zu treffen. Die Beschwerdeführenden hatten überdies anläss-
lich der Anhörungen genügend Zeit, ihre Asylvorbringen zu erläutern. Eine
Verletzung der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs liegen nicht
vor. Die fehlende Sicherheit im Wohnquartier und die Gefährlichkeit der Ar-
beitseinsätze der Beschwerdeführerin sind ebenfalls nicht sachlich kausal,
sondern spiegeln die allgemeine schlechte Sicherheitslage in El Salvador
wider, von welcher die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Die Begründung,
weshalb die Polizei Kenntnis der Telefonnummer der Mutter und des Auto-
diebstahls aus dem Jahr 2001 gehabt haben soll, stellen reine Spekulatio-
nen dar. Nicht ungewöhnlich erscheint es, dass für die Verfolgung einer
Straftat die mutmasslichen Täter identifiziert werden müssen und zufolge
der Weigerung der Beschwerdeführenden die Anzeige nicht weiter behan-
delt werden konnte. In einer Gesamtwürdigung ist nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführenden in El Salvador einer asylrelevanten
Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen sind und auch bei einer Rück-
kehr nicht damit zu rechnen haben.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
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ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach El Salvador ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus
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den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach El Salvador dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in El Salvador lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahre 1992 hat sich die politische
Lage in El Salvador stabilisiert. Im Zuge der Entwaffnung der Guerilla und
der teilweisen Demobilisierung der Armee sind jedoch viele Waffen in die
Hände von kriminellen Banden gelangt. Das Land kämpft mit grossen wirt-
schaftlichen Schwierigkeiten, und die Kriminalitätsrate ist sehr hoch (vgl.
vador/reisehinweise-el-salvador.html >, abgerufen am 17.09.2018). Im
Jahr 2016 wies das Land nach Syrien die zweithöchste Anzahl Todesopfer
pro 100‘000 Einwohner auf (vgl. Small Arms Survey, Global Violent Deaths
2017, 12.2017, ports/SAS-Report-GVD2017.pdf >, abgerufen am 17.09.2018). Hauptver-
antwortlich für die hohe Mordrate sind die Auseinandersetzungen zwischen
der Polizei und den Banden MS-13 (auch Mara Salvatrucha) sowie B-18
(auch Barrio 18 beziehungsweise Eithteenth Street gang; vgl. International
Crisis Group, Mafia of the Poor: Gang Violence and Extortion in Central
America, 06.04.2017, of-the-poor_0.pdf >, abgerufen am 17.09.2018). Die restliche Bevölkerung
ist von der Bandenkriminalität unterschiedlich betroffen; diejenigen mit ei-
nem monatlichen Familieneinkommen von mehr als USD 500 können sich
der schlimmsten Gewalt mittels Bezahlung von privaten Schulen, Gesund-
heitsvorsorge und Nachbarschaftssicherheitspatrouillen entziehen (vgl. In-
ternational Crisis Group, Mafia of the Poor: Gang Violence and Extortion in
Central America, 06.04.2017, 062-mafia-of-the-poor_0.pdf >, abgerufen am 17.09.2018). Trotz der sehr
schlechten Sicherheitslage herrscht in El Salvador weder Krieg noch eine
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landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist da-
her grundsätzlich generell zumutbar.
Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entneh-
men, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitliche Natur bei einer Rückkehr nach El Sal-
vador in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Beide Be-
schwerdeführenden haben ein Universitätsstudium abgeschlossen und
waren während mehreren Jahren berufstätig. Der durchschnittliche Mo-
natslohn für Männer beträgt in El Salvador USD 330.05 und für Frauen
276.60 (vgl. Dirección General de Estadística y Censos, Encuesta de Ho-
gares de Propósitos Múltiples 2017, 05.2018, /index.php/temas/des/ehpm/publicacionesehpm.html?down-
load=652%3Apublicacion-ehpm-2017 >, abgerufen am 17.09.2018). Ge-
mäss einem Bericht des U.S. Landschaftsministeriums (USDA) vom De-
zember 2016 werden Haushalte mit einem Einkommen zwischen USD 300
und 1‘500 zum Mittelstand gezählt (vgl. USDA Foreign Agricultural Service,
El Salvador – Exporter Guide 2016, 27.12.2016, /Recent%20GAIN%20Publications/Exporter%20Guide_San%20
Salvador_El%20Salvador_12-27-2016.pdf >, abgerufen am 17.09.2018).
Der Sohn der Beschwerdeführenden besuchte die Privatschule „(…)
Schule G._______“, welche pro Schuljahr zwischen USD (…) und (…) kos-
tet (vgl. […]). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen-
den zur oberen Mittelklasse gehören und über genügend finanzielle Mittel
verfügen. Gemäss eigenen Angaben lebten sie vor ihrer Ausreise in einem
von der Schwester der Beschwerdeführerin finanzierten Haus in einem ab-
geschlossenen Quartier mit Sicherheitsdienst und Eingangskontrollen (vgl.
SEM-Akten A14 S. 4). Sie besitzen ein tragfähiges soziales Beziehungs-
netz und können in ihr Haus in einer vergleichsweise sicheren Wohnge-
gend zurückkehren. Somit ist es ihnen zumutbar, sich auch in ihrem Hei-
matland wieder eine Existenz aufzubauen. Eine Rückkehr nach El Salva-
dor dürfte sich sodann auch in Bezug auf den Sohn der Beschwerdefüh-
renden nicht als problematisch erweisen. Insbesondere kann aufgrund des
erst knapp einjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der
Schweiz nicht von einer besonderen Integration des Sohnes gesprochen
werden. Für den (…) Sohn stellen seine Eltern sodann seine wichtigsten
Bezugspersonen dar. Das Wohl des Sohnes steht einem Wegweisungs-
vollzug vorliegend nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über
die Rechte des Kindes, SR 0.107, KRK). Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-593/2018
Seite 10
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischen-
verfügung vom 7. Februar 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-593/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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