Abtei lung V
E-5932/2007/bec
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Ruanda,
alias B._______, geboren _______, Burundi, alias
C._______, geboren _______, Ruanda, alias D.
_______, geboren _______, Ruanda,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 30. August 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5932/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ruandischer
Staatsangehöriger, der Ethnie der Hutu angehörend und aus Kigali
stammend - am 31. August 2006 in die Schweiz eingereist sei und glei-
chentags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 13. September 2006 und der am
11. Oktober 2006 durchgeführten direkten Anhörung durch das BFM
im Wesentlichen geltend machte, er sei (...) der extremistischen Partei
CDR (Coalition pour la Défense de la République), welche für den
Völkermord an der Ethnie der Tutsi im Jahre 1994 verantwortlich
gemacht werde,
dass sein Vater ebenfalls Mitglied dieser Partei gewesen und im Feb-
ruar 1994 (...) erschossen worden sei,
dass er Ende August/Anfangs September 1994 mit seiner Mutter und
seiner Schwester zu einer Tante nach Zaire gezogen sei und sich bis
ins Jahr 2001 dort aufgehalten habe, bevor er sich nach Tansania be-
geben und sich dort bis zu seiner Ausreise in die Schweiz aufgehalten
habe,
dass er in Zaire und in Tansania nicht in Ruhe habe leben können, da
er als Ruander des öftern polizeilichen Kontrollen unterzogen worden
sei,
dass er nicht in sein Heimatland Ruanda zurückkehren könne, da er
einzig schon aufgrund seiner familiären Herkunft befürchte, getötet
oder inhaftiert zu werden, obwohl er sich selbst nie politisch betätigt
habe und selbst nicht an den Massakern im Jahre 1994 beteiligt gewe-
sen sei,
dass sich zahlreiche Angehörige seiner Verwandtschaft noch heute im
Gefängnis befinden würden,
dass er mit einem auf eine andere Person lautenden burundischen
Pass von Tansania auf dem Luftweg über Italien nach Europa gelangt
sei,
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dass er keine auf seine Person ausgestellten Identitätspapiere besitze
und solche auch nicht beizubringen in der Lage sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers an-
lässlich dieser Befragungen auf die Akten verwiesen wird,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich einer ergänzenden Anhörung
vom 25. Juli 2007 das rechtliche Gehör zu daktyloskopischen Abklä-
rungen und den entsprechenden Ergebnissen gewährt wurde, wonach
er am 5. Oktober 2000 unter anderer Identität in Belgien ein Asylge-
such gestellt habe, das abgewiesen worden sei, sowie seit dem 3. No-
vember 2000 in Holland ein weiteres Asylverfahren unter wiederum an-
derer Identität durchlaufen habe, wobei das Asylgesuch am 20. August
2002 abgewiesen und eine gegen diesen Entscheid erhobene Be-
schwerde am 29. Juli 2004 abgewiesen worden sei und er seit dem
25. Januar 2005 in Holland als unbekannten Aufenthaltes gemeldet ge-
wesen sei,
dass der Beschwerdeführer diese Abklärungserkenntnisse nicht gelten
liess, hinter den Fingerabdruckvergleichen in Belgien und Holland ei-
nen prüfungstechnischen Fehler vermutete und bestritt, ausser in der
Schweiz je ein Asylverfahren in Europa angehoben zu haben,
dass er vorbrachte, die durch den Fingerabdruck in Belgien identifizier-
te Person unter dem Namen _______ sei sein Cousin,
dass er sich weiter nicht erklären könne, wie durch den verglichenen
Fingerabdruck auf ein Asylverfahren seiner Person in Holland habe
geschlossen werden können,
dass er versicherte, sich während der entsprechenden Zeit vom Jahr
2001 bis zu seiner Einreise in die Schweiz im August 2006 in Tansania
aufgehalten zu haben,
dass auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs im Einzelnen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2007 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund
der Akten stehe fest, dass er bereits in Belgien und in Holland Asylge-
suche eingereicht habe, welche jeweils abgelehnt worden seien,
dass er gemäss eigenen Aussagen seit seiner Jugend niemals nach
Ruanda zurückgekehrt sei und somit davon ausgegangen werden kön-
ne, dass bezüglich seiner Asylgründe seit dem letzten negativen Asyl-
entscheid in Holland keine neuen Ereignisse eingetreten seien, welche
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für vor-
übergehenden Schutz relevant sein zu können,
dass angesichts dessen darauf verzichtet werden könne, auf die ver-
schiedenen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen konkret ein-
zugehen, jedoch festzustellen sei, dass er es bisher unterlassen habe,
seine angegebene Identität durch Abgabe von Identitätspapieren zu
belegen und seine Papierlosigkeit auch nicht plausibel habe erklären
können,
dass er insbesondere seine angebliche enge Verknüpfung mit der Fa-
milie (...) nicht habe nachvollziehbar darlegen können und seine
Aussagen über den Tod seines angeblichen Vaters oder seine
Angaben bezüglich der politischen Aktivitäten seiner Familie
zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen würden,
dass schliesslich die Tatsache, dass er in zwei weiteren Staaten je-
weils unter anderen Identitäten Asylgesuche gestellt und dies konse-
quent den Schweizer Behörden zu verschweigen versucht habe, als
weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Identität beziehungswei-
se der davon abgeleiteten Asylvorbringen zu gelten habe,
dass die Wegweisung aus der Schweiz in der Regel die Folge eines
Nichteintretensentscheides darstelle,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei, da der Beschwerdeführer
aufgrund der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen
bezüglich seiner Identität nicht habe glaubhaft machen können, ihm
drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung,
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dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, da weder die im Hei-
matstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen seine Rückführung sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2007
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des BFM vom
30. Augsut 2007 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutre-
ten, eventualiter sei die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten, subeventualiter sei festzustellen, dass die
Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und in der Folge die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses einreichte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Rechtsmitteleingabe
im Wesentlichen vorbringt, die Ausführungen des BFM in seiner Verfü-
gung entsprächen nicht der Wahrheit, er sei weder in Belgien noch in
Holland gewesen und könne sich nicht erklären, wie das BFM zu die-
ser Annahme kommen könne,
dass er im August 2006 Tansania verlassen habe und über Kenia nach
Europa gelangt sei, wie er es den schweizerischen Behörden geschil-
dert habe,
dass er im Jahre 2002 beim UNHCR in Tansania um Asyl gebeten
habe und auf ein Flüchtlingscamp für Leute aus Burundi verwiesen
worden sei, wohin er aber nicht habe gehen könne,
dass er versuchen werde, in den nächsten Tagen eine Bestätigung die-
ses Sachverhaltes vom UNHCR in Tansania zu erhalten und damit dar-
zulegen, dass er nicht in Holland oder Belgien gewesen sei,
dass er bezüglich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges geltend macht, er sei seit dem Jahre 1994 nie mehr in
seiner Heimat gewesen und habe dort keine Familienangehörigen
mehr,
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dass sein Vater verstorben sei und er zu seiner Mutter und seiner
Schwester, mit denen er damals nach Zaire geflohen sei, keinen Kon-
takt mehr habe,
dass er zwar über eine zehnjährige Schulbildung, jedoch über keine
Berufsausbildung verfüge,
dass unter diesen Umständen eine Existenz in Ruanda nicht garantiert
wäre und dies einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK gleichkäme und eine konkrete Gefährdung bedeuten würde,
dass die Vorinstanz seine diesbezügliche Situation im Rahmen der
Wegweisung nicht pflichtgemäss geprüft habe,
dass er bezüglich des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege vorbringt, seine Rechtsbegehren würden nicht zum Vorn-
herein aussichtslos erscheinen,
dass mit Eingabe vom 12. September 2007 durch den kantonalen So-
zialdienst eine Erklärung der Unterstützungsbedürftigkeit eingereicht
wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. September 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.21]) des BFM entscheidet (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin geltende Pra-
xis in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs umfassend geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten
haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG),
dass die von Art. 36 Abs. 1 AsylG geforderte Anhörung nach Art. 29
und 30 AsylG vorab durchgeführt worden ist,
dass aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei feststeht, dass der Be-
schwerdeführer in Belgien und Holland je einen ablehnenden Asylent-
scheid erhalten hatte,
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dass die daktyloskopischen Vergleiche und die daraus gewonnenen
Erkenntnisse in Belgien und Holland keinen anderen Schluss zulas-
sen,
dass Fingerabdruckvergleiche als wissenschaftlich gesicherte Beweis-
mittel anerkannt werden,
dass vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben sind, die eine Perso-
nenverwechslung auch nur ansatzweise vermuten liessen,
dass der Beschwerdeführer den Abklärungsergebnissen durch seine
blosse Gegenbehauptung offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegen
zu setzen vermag,
dass demnach eine Bestätigung des UNHCR aus Tansania nicht abzu-
warten und der sinngemäss gestellte Antrag auf Nachreichnung ent-
sprechender Beweismittel abzuweisen ist,
dass im Folgenden zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Anhörungen Hin-
weise vorliegen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass die Vorinstanz zu Recht nicht davon ausgegangen ist, dass seit
dem letzten negativen Asylentscheid in Holland Ereignisse eingetreten
seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder für vorübergehenden Schutz relevant zu sein,
dass die vorinstanzliche Begründung zu bestätigen ist und die Entgeg-
nungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe offen-
sichtlich nicht zu überzeugen vermögen,
dass klarerweise davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in
der Zeit nach dem abgeschlossenen Asylverfahren in Holland nicht in
sein Heimatland zurückgekehrt ist und aufgrund der blossen allgemei-
nen Situation im Heimatland nicht auf objektive Nachfluchtgründe ge-
schlossen werden kann,
dass der Beschwerdeführer auch die auf dem ablehnenden Entscheid
der holländischen Behörden beruhende Vermutung, wonach er die
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Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, im vorliegenden Verfahren nicht
umzustossen vermag (vgl. EMARK 2006 Nr. 33),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 [AsylV1,
SR 142.311], vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachtei-
len darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem
tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
ANAG),
dass den Akten auch keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu entneh-
men sind,
dass angesichts der heutigen Lage in Ruanda nicht von einer Situation
der allgemeinen Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähn-
lichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel-
len würde,
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dass sich die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Sachlage mit einer
knappen, aber rechtsgenüglichen Begründung zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges begnügen durfte und mithin - entgegen der
Rüge in der Beschwerde - keine Verletzung der Begründungspflicht
vorliegt (vgl. EMARK 1994 Nr. 3 E. 4 S. 25 ff.),
dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, wonach die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer in zwei weiteren Staaten jeweils unter anderen
Identitäten Asylgesuche gestellt und dies konsequent den Schweizer
Behörden zu verschweigen versucht hat, als Indiz für die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Identität beziehungsweise der davon abgeleiteten Asyl-
vorbringen zu gelten hat,
dass im Weiteren die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsicht-
lich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) nach Treu und Glauben ihre Gren-
zen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art.
7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter
Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfäl-
ligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass der Beschwerdeführer demnach offenkundig nicht darzutun ver-
mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als aussichts-
los zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskas-
se zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______)
- Y._______
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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