B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5932/2013
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. September 2013 / N (…).
E-5932/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
Gambia am 1. Januar 2012 verliess, nach Senegal gelangte und von dort
aus im August 2012 über Italien in die Schweiz einreiste, wo er am
14. Oktober 2012 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 24. November 2012
(Protokoll in den Akten BFM: A5/12) sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 30. August 2013 (Protokoll in den Akten BFM: A19/8) zur
Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, mit
einem Auto ein Mädchen überfahren zu haben, welches in der Folge ver-
storben sei, und er nun die Verhängung der Todesstrafe fürchten müsse,
dass er keine Fahrlizenz besitze und der Unfall mit dem Fahrzeug des
Vaters seines Freundes, welcher ihn habe fahren lassen, auf einem Park-
platz, wo Kinder die Strasse überquerten, geschehen sei,
dass viele Leute beim Unfall zugeschaut hätten und er, nach Verlassen
des Fahrzeugs, sofort nach Senegal geflüchtet sei, da er davon ausge-
gangen sei, das Kind sei tot,
dass er später von seiner Schwester telefonisch erfahren habe, dass das
Mädchen tatsächlich gestorben sei und die Angehörigen bzw. die Eltern
des verstorbenen Mädchens die Sache der Regierung übergeben wür-
den, die dann entscheiden solle, wie es weitergehe,
dass dies alles sei, was er erfahren habe, und er bezüglich des Entschei-
des der Behörde nichts wisse,
dass das Gesetz in seinem Land jedoch die Todesstrafe vorsehe für Per-
sonen, die jemanden mit Todesfolge überfahren würden,
dass er zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, mit seiner alleiner-
ziehenden Mutter im gleichen Haus gewohnt zu haben und eine Schwes-
ter zu haben,
dass er Analphabet sei und seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausrei-
se in der Landwirtschaft verdient habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2013 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylge-
E-5932/2013
Seite 3
such ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Weg-
weisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, da die allfällige
Ahndung eines Strassenverkehrsdelikts durch den Staat rechtsstaatlich
legitimen Zwecken diene,
dass in Gambia nach dem Strafgesetz auf vorsätzliche Tötung zwar die
Todesstrafe stehe, dass es sich beim vom Beschwerdeführer begange-
nen Delikt jedoch nicht um eine vorsätzliche Tötung handle, so dass er
bei einer allfälligen Strafverfolgung nicht mit der Todesstrafe zu rechnen
habe,
dass der Vollzug der, aus der Abweisung des Asylgesuches folgenden,
Wegweisung aus der Schweiz sodann zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2013 (Poststem-
pel: 17. Oktober 2013) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid
sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und
ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde im Wesentlichen damit be-
gründete, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die staatliche Ver-
folgung seines Deliktes sei eine legitime Massnahme, drohe vorliegend
doch die Todesstrafe, welche der Europäischen Konvention der Men-
schenrechte (EMRK) sowie dem hiesigen ordre public widerspreche,
dass für die Annahme des BFM, er würde allenfalls alleine aufgrund eines
Fahrlässigkeitsdelikts verfolgt, keine hinreichenden Hinweise vorlägen
und hierzu die Akten beizuziehen seien,
dass das BFM die Prüfung allfällig bestehender Wegweisungsvollzugs-
hindernisse unterlassen bzw. ungenügend vorgenommen habe, weshalb
diese von Amtes wegen nachzuholen sei,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung des Kos-
E-5932/2013
Seite 4
tenvorschusses sowie sinngemäss um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung nachsuchte,
dass am 22. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eine Unter-
stützungsbedürftigkeitserklärung des Kantonalen Sozialen Dienstes des
Kanton Aargau vom 21. Oktober 2013 betreffend dem Beschwerdeführer
einging,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-5932/2013
Seite 5
dass gestützt auf Ar. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und die Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Durchführung eines Strafverfahrens nur ausnahmsweise eine
Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellt, so unter anderem dann
wenn ein solches dazu benützt wird, die Lage der asylsuchenden Person
aus politischen oder anderen Motiven in bedeutender Weise zu erschwe-
ren, namentlich indem eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt
wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise
nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form
der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung funda-
mentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE
2013/25 E. 5.1, BVGE 2011/10 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen),
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, gegen ihn sei aufgrund des
beschriebenen Verkehrsunfalls in Gambia ein strafrechtliches Verfahren
wegen vorsätzlicher Tötung eingeleitet worden, einzig auf seiner wagen
Vermutung beruht,
dass er nämlich ausführte, seine Schwester habe ihn – als er noch in Se-
negal gewesen sei – darüber informiert, dass die angefahrene Person
drei Tage nach dem Unfall gestorben sei und den Behörden bestimmt ge-
sagt worden sei, dass er und nicht sein Freund der Fahrer gewesen sei
(vgl. A5/12, S. 8, A19/8, S. 4),
E-5932/2013
Seite 6
dass er seither nichts mehr diesbezüglich gehört habe (A19/8, S. 4),
dass darüber hinaus davon auszugehen ist, dass es sich bei einer allfälli-
gen Einleitung eines Strafverfahrens durch die gambischen Behörden
gegen den Beschwerdeführer um eine legitime, nicht aus einem der fünf
Verfolgungsmotive gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgende Massnahme
handeln würde und die Furcht des Beschwerdeführers, ihm drohe bei
seiner Rückkehr der Tod, unbegründet ist,
dass zwar in Gambia mit der Verfassung von 1997 die Todesstrafe wieder
eingeführt wurde und deren Verhängung für verschiedene Kapitalverbre-
chen – unter anderem die vorsätzliche Tötung – droht,
dass jedoch keine Hinweise dafür bestehen, dass die gambische Justiz
Verkehrsunfälle mit Todesfolge als vorsätzliche Tötung oder Mord ausle-
gen und mit der Todesstrafe ahnden würde, sondern solche Fälle nach
Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls im Rahmen eines
Fahrlässigkeitsdelikts ("rash and negligent act causing death") strafrecht-
lich belangt werden, wobei die Todesstrafe als Strafmassnahme nicht in
Frage kommt,
dass der Folgerung des BFM demzufolge beizupflichten ist, es liege –
angenommen der Beschwerdeführer würde überhaupt strafrechtlich ver-
folgt – keine asylrelevante Verfolgung vor,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
E-5932/2013
Seite 7
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner, wie gezeigt, nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerde-
führer drohe in Gambia eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Gambia demzufolge als zu-
lässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
E-5932/2013
Seite 8
dass die allgemeine Lage in Gambia nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder ei-
ner Situation allgemeiner Gewalt geprägt ist, weshalb der Vollzug der
Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, das BFM hätte in seinem
Heimatland Abklärungen treffen müssen, ins Leere stösst, zumal er weder
im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdestufe
ansatzweise Gründe für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorbringt und solche auch nicht aus den Akten hervorgehen,
dass im Gegenteil aus den Akten hervorgeht, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher mit
seiner Mutter und seiner Schwester in Gambia über nahe soziale Bezie-
hungen verfügt und nichts ersichtlich ist, weshalb er nicht auch nach sei-
ner Rückkehr dorthin seinen Lebensunterhalt – wie vor seiner Ausreise –
wiederum in der Landwirtschaft verdienen könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen
und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind.
E-5932/2013
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: