B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5932/2017
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Juni 2015
und der Anhörung vom 4. Oktober 2016 im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
Er sei äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie aus B._______
(Region Somali). Sein Onkel, der von Seiten der Behörden verdächtigt wor-
den sei, Mitglied der Ogaden National Liberation Front (ONLF) zu sein, sei
regelmässig zu Besuch gewesen und sie hätten oft Zeit zusammen ver-
bracht. Im (…) 2014 sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Brü-
dern von der Liyu Police (Spezialeinheit der Polizei) verhaftet und zu sei-
nem Onkel verhört worden. Dabei sei er mit Holzstöcken und einem
Schlauch geschlagen worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er sei-
nen Onkel, der sich gegen das System stelle, unterstütze. Am (…) 2014
sei er nach ungefähr dreieinhalb Monaten Haft freigekommen, nachdem
ein älterer Herr aus seinem Clan für ihn gebürgt habe. Danach habe er die
Schule fortgesetzt und im (…) 2014 eine dreijährige Ausbildung zum (…)
in B._______ absolviert. Am (…) 2014 habe er zwei Liyu-Polizisten vor sei-
nem Haus gesehen. Die Haustüre sei offen gestanden beziehungsweise
sei eingetreten gewesen. Er habe Angst bekommen, weshalb er sofort in
Richtung Adis Abeba geflüchtet sei. Am (…) 2014 habe er Äthiopien ver-
lassen und sei über den Sudan und mehrere weitere Länder am 19. Juni
2015 in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen äthiopischen Pass
und einen Studentenausweis des C._______ (beides im Original) ein.
B.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 – eröffnet zwei Tage später – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von
Asyl und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventu-
aliter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
D.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdefüh-
rer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch
nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist somit nicht einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Seine Aus-
sagen seien wenig substantiiert, pauschal, teilweise widersprüchlich und
würden einen persönlichen Bezug vermissen lassen. So habe er während
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der BzP zu Protokoll gegeben, zusammen mit seinem Bruder freigelassen
worden zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch ausgeführt, er
wisse nicht, wann seine beiden Brüder entlassen worden seien. Weder
seine Erklärung, er habe schon immer gesagt, mit ihnen inhaftiert worden
zu sein, noch, dass er nicht nach der Entlassung seiner Brüder gefragt
worden sei, überzeuge. Er sei während der BzP explizit nach dem Zeit-
punkt der Entlassung seines Bruders gefragt worden. Während der Anhö-
rung habe er spontan zu Protokoll gegeben, seine Brüder bei der Entlas-
sung nicht gesehen zu haben und dass er annehme, dass sie vor ihm ent-
lassen worden seien. Zudem widerspreche es der allgemeinen Logik, dass
er nach seiner Entlassung nicht mit seinen Brüdern über den Gefängnis-
aufenthalt gesprochen habe. Es seien auch keine Anhaltspunkte erkenn-
bar, wonach er nach seiner Entlassung unmittelbar gefährdet gewesen
wäre. Er habe während mehr als drei Monaten die Schule besuchen kön-
nen, ohne dass sich etwas Erwähnenswertes ereignet habe. Dies stelle
das Verfolgungsinteresse seitens der äthiopischen Behörden in Frage. In
Bezug auf seine Furcht erneut inhaftiert zu werden, weil er zwei Polizisten
vor seiner offenen Haustüre gesehen habe, bestünden keine hinreichen-
den Anhaltspunkte für eine Bedrohung. Es liege kein konkreter Anlass zur
Annahme vor, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich
zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. In Äthiopien
herrsche weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Es sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Seine beiden Brüder würden
in D._______ leben und arbeiten, ein Onkel lebe in Kanada. Es bestünden
keine Anzeichen dafür, dass er nicht auf die Unterstützung seiner Ge-
schwister und seines Onkels zählen könnte, sollte dies nötig sein. Zudem
habe er eine Ausbildung zum (…) absolviert und bereits praktische Berufs-
erfahrung gesammelt. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei daher auch zu-
mutbar.
5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer, dass er aus
politischen Gründen inhaftiert und in Haft gefoltert worden sei. Er befürchte,
dass sich dies wiederholen könne und sei sich sicher, dass die Polizei vor
seiner Ausreise nach ihm gesucht habe. Er habe alleine gewohnt in dem
Haus, in welchem die Polizei die Türe eingetreten habe. Er habe Angst
zurückzukehren. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führt er aus, im
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somalischen Teil Äthiopiens sei die Lage sehr gefährlich, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung für ihn unzumutbar sei.
6.
Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die
betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfü-
gung und Zusammenfassung in E. 5.1. kann mit den nachfolgenden Er-
gänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner
anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer konnte die von der
Vorinstanz aufgeworfenen Widersprüche, insbesondere in Bezug auf die
Frage, ob er mit beiden oder nur einem Bruder verhaftet und ob er alleine
oder gemeinsam mit seinen Brüdern aus der Haft entlassen worden sei,
nicht auflösen. Es mutet zudem erstaunlich an, dass er bis zum heutigen
Zeitpunkt nicht weiss, wann seine Brüder aus der Haft entlassen worden
seien (vgl. vorinstanzliche Akten A20 F126 und F136 ff.). Seine Erklärung,
er habe keine Gelegenheit gehabt, sie zu fragen, überzeugt nicht (vgl. A20
F138). Schliesslich erscheint sein Vorbringen, die Polizisten hätten seine
Türe eingetreten, zweifelhaft, gab er doch zu Protokoll, die Polizisten nur
von weitem gesehen zu haben (vgl. A20 F146). Unabhängig von der Frage
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, lässt sich aus
seinen Ausführungen keine asylrelevante Gefährdung ableiten. Nach sei-
ner Haftentlassung ist er während über drei Monaten mit keinen Repressa-
lien seitens der äthiopischen Behörden konfrontiert gewesen (vgl. A20
F128, F134 f. und F142). Es ist ihm ohne weiteres möglich gewesen, seine
Ausbildung zum (…) abzuschliessen. Allein aus dem Umstand, dass sich
Polizisten vor seinem Haus aufgehalten haben, kann nicht auf eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden, zumal die Gründe
und Motive für deren Anwesenheit nicht bekannt sind. Zudem leben die
beiden Brüder des Beschwerdeführers – welche gemäss seinen Ausfüh-
rungen anlässlich der Anhörung ebenfalls inhaftiert worden sind – nach wie
vor in Äthiopien. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach
sie irgendwelchen Nachteilen seitens der Behörden ausgesetzt wären.
Weshalb nur der Beschwerdeführer Repressalien in seiner Heimat zu ge-
wärtigen hätte, nicht jedoch seine Brüder, ist nicht ersichtlich. Alleine der
Umstand, dass er häufig Zeit mit seinem Onkel verbracht hat, vermag die-
sen Unterschied nicht zu erklären, zumal dieser regelmässiger Besucher
auch seiner Brüder gewesen sei (vgl. A20 F38 und F100). Zusammenge-
fasst hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre,
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eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen o-
der zumindest glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs.
3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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8.1.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III)
zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung
als zulässig.
8.1.2 Der Wegweisungsvollzug ist in alle Regionen Äthiopiens nach kon-
stanter Praxis grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S.
520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage
innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte
die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten,
welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen
sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses
Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens
24‘000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höhe-
ren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen,
nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des
BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017
entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit
um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethi-
opia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017
tends-state-ofemergency-for-additional-four-months >, abgerufen am
14.11.2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen
angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem
Jahr 2000 kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen.
Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwi-
schen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch
keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher
Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, >, ab-
gerufen am 14.11.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situa-
tion weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so
dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumut-
bar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenz-
grundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie
ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4).
Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im
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Falle einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer hat während zehn
Jahren die Schule besucht, eine Ausbildung zum (…) absolviert und bereits
praktische Arbeitserfahrung gesammelt. Weiter verfügt er in seinem Hei-
matstaat über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, da seine Familie (El-
tern und zwei Brüder) nach wie vor in Äthiopien leben. In seiner Be-
schwerde macht er sodann keine aktuellen gesundheitlichen Probleme gel-
tend, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen
würden; solche sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
8.1.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten
Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden
Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Maria Wende
Versand: