B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5933/2012
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2012 / N (…).
E-5933/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in (…), (Distrikt
Jaffna), verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (…) über Colom-
bo auf dem Luftweg. Er flog nach Katar und von dort nach Moskau. An-
schliessend sei er mit einem Auto nach Belarus gebracht worden. Am
10. April 2012 sei er nach mehrtägiger Fahrt in einem Lastwagen auf ein
Auto umgestiegen, welches ihn in die Schweiz gebracht habe.
Er suchte am 24. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nach. Daselbst wurde er am 8. Mai 2012 zur Person,
zu den Asylgründen und zum Reiseweg summarisch befragt (BzP); am
2. Juli 2012 wurde er in Bern-Wabern einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er ha-
be für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet. Diese hät-
ten bei Kriegsausbruch verlangt, dass sich ihnen eine Person pro Haus-
halt anschliesse. Die LTTE hätten seinen Bruder mitgenommen; damit
dieser freigekommen sei, sei er mitgegangen. Weil er junge Männer ge-
kannt habe, sei er für die Anwerbung von Jugendlichen eingesetzt wor-
den. Er habe ein zweiwöchiges Training absolvieren müssen. Während
des Krieges habe er Bunker gebaut, Medikamente verteilt und Lieferun-
gen an die Front gemacht; ab und zu sei er auch für die Kämpfe einge-
setzt worden. Später hätten die LTTE sich zurückgezogen, die Waffen
weggeworfen und sich in einem Bunker versteckt. Zwar sei dieser Ort zur
Sicherheitszone erklärt worden, aber die SLA (Sri Lanka Army) habe
trotzdem attackiert. Schliesslich hätten sich alle ergeben; die Armee habe
sie weggebracht. Gegen Bezahlung sei er freigelassen worden. Er sei
nach (…) gereist, habe aber dort nicht leben können, weil seine Rekrutie-
rungstätigkeit bekannt gewesen sei. Da die Armee ihn gesucht habe, ha-
be er sich versteckt. Aus Angst sei er schliesslich illegal ausgereist.
Der Beschwerdeführer gab keine Ausweispapiere zu den Akten; einen
Reisepass habe er nie besessen, und die Identitätskarte habe er verlo-
ren.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 wurde er für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton B._______ zugewiesen.
B.
Mit am 16. Oktober 2012 eröffneter Verfügung vom 10. Oktober 2012
E-5933/2012
Seite 3
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Beschwerde vom 15. November 2012 beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das Verfahren sei zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum
neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er
als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeven-
tualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
das BFM anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
D.
Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 28. November
2012 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ab und forderte einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ein, welcher fristgerecht geleistet wurde.
E.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 räumte der Instruktionsrichter
dem Bundesamt Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein,
welche beim Gericht am 10. Januar 2013 einging; das BFM hielt ohne
weitere Ausführungen an den Erwägungen in seinem angefochtenen Ent-
scheid fest.
F.
Der Beschwerdeführer liess am 9. Januar 2013 ein Beweismittel einrei-
chen (Bestätigung der Mitgliedschaft in einem Dorf-Entwicklungsverein).
G.
Vom Instruktionsrichter eingeladen, dazu Stellung zu nehmen, hielt das
Bundesamt in seiner ergänzenden Vernehmlassung fest, dieses Doku-
ment, welches nur in Kopie vorliege, könne an seinem Standpunkt nichts
ändern.
E-5933/2012
Seite 4
H.
Am 31. Januar 2013 ging beim Gericht die Kopie eines Schreibens des
BFM an das Zivilstandsamt der Stadt C._______ ein, dem zu entnehmen
war, dass ein Ehevorbereitungsverfahren laufe.
In der Folge forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf,
das Gericht über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse zu orientieren,
dies verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde das Ver-
fahren ohne weitere Prozesshandlung fortgesetzt; die Frist verstrich un-
genutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Zunächst ist auf den Antrag in der Rechtsmitteleingabe einzugehen,
der Fall sei wegen eines formellen Mangels zur ergänzenden Sachver-
haltsfeststellung an das Bundesamt zurückzuweisen; das BFM habe
Art. 7 AsylG falsch und in unangemessener Weise angewandt.
Diese verfahrensrechtliche Rüge ist deshalb vorab zu prüfen, weil sie al-
lenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
E-5933/2012
Seite 5
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994
Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zu dessen Un-
tersuchung verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten
kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der
Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch
ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers
betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen
und die er besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben wer-
den können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert
diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren.
Im vorliegenden Fall kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie
habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt bezie-
hungsweise Art. 7 AsylG falsch und in unangemessener Weise ange-
wandt, wie das geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde Ziff. II 2. Bst. g
S. 6 / 8). Sie hat die entscheidrelevanten Vorbringen geprüft, und die Er-
wägungen sind rechtsgenüglich sowie nachvollziehbar. Gegenteils muss
sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er – wie nach-
stehend erwogen wird – mit auffallend divergierenden und vagen Aussa-
gen seine Glaubwürdigkeit beschädigte.
Es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Grün-
den aufzuheben und an das BFM zurückzuweisen
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E-5933/2012
Seite 6
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung der Abweisung des Asylgesuchs in
der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien tatsachenwidrig, widersprüchlich und unglaubhaft. So habe er
behauptet, von der Armee gesucht worden zu sein. Gleichzeitig habe er
angegeben, nach Kriegsende keine Identitätskarte besessen zu haben
und sich jeweils nur mit einem Zettel, welcher den Verlust des Ausweises
bestätigt habe, ausgewiesen zu haben. Dieser Sachverhalt sei nicht
nachvollziehbar, der Beschwerdeführer wäre wohl bei einer Personenkon-
trolle festgenommen worden.
Angesichts der behaupteten Suche nach ihm erscheine es befremdlich,
dass er zwei Jahre mit seiner Ausreise zugewartet habe. Die Erklärung,
er habe Zeit gebraucht, um das für die Reise benötigte Geld zusammen-
zubekommen, vermöge nicht zu überzeugen. Sein Verhalten entspreche
nicht der Gefährdungssituation, in der er sich befunden haben wolle.
Des Weiteren könne auch die Schilderung, wie er seine Freilassung mit
(…) sri-lankischen Rupien (aktueller Kurs: etwa Fr. […].–) habe erkaufen
können, nachdem er sich im (…) der Armee ergeben habe, nicht geglaubt
werden. Es entspreche nicht den Erkenntnissen des BFM, dass "Surren-
dees" noch vor ihrer Registrierung gegen Bezahlung laufen gelassen
würden. Auch erscheine es unrealistisch, dass er während seiner Zeit bei
den LTTE stets eine so grosse Summe Bargeld auf sich getragen habe.
Die Aussagen würden nicht den Eindruck hinterlassen, der Beschwerde-
führer habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Er sei auf vertiefende
Fragen meist wortkarg sowie vage geblieben und habe im Wesentlichen
nur Allgemeinplätze geschildert.
Schliesslich habe er sich auch klar widersprochen, indem er Einzelheiten
zu seiner Freilassung anlässlich der Anhörung anders geschildert habe
als bei der BzP.
E-5933/2012
Seite 7
Im Lichte dieser Erwägungen könnten die Vorbringen nicht geglaubt wer-
den. Es erübrige sich, auf die weiteren in der Asylbegründung vorhande-
nen Ungereimtheiten einzugehen. Die Vorbringen hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass
ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in die Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug sei zu-
lässig und zumutbar; gegen den Vollzug der Wegweisung in den Heimat-
staat würden weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch indivi-
duelle Gründe sprechen. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug auch
technisch möglich und praktisch durchführbar
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer nach einer
Rekapitulation des Vorgefallenen zur Feststellung des BFM, die Vorbrin-
gen seien nicht hinreichend glaubhaft gemacht, vor, er habe sich zwar bei
Kontrollen jeweils mit einer ID-Verlustmeldung ausgewiesen, die mit sei-
nem Foto versehen gewesen sei, aber das Papier habe auf einen fal-
schen Namen gelautet.
Das BFM schliesse aus seinem Zuwarten bis zur Flucht, dass er sich
nicht in einer Gefährdungssituation befunden habe. Er habe indessen erst
durch seinen Onkel von der Flucht seiner Familie erfahren, weil er sich
damals bereits bei den LTTE befunden habe. Als deren ehemaliges Mit-
glied habe er dieses Land nicht für sicher gehalten; er habe mehrmals
den Aufenthaltsort gewechselt, und er sei erst geflüchtet, als er genügend
Geld zusammengehabt habe.
Nach seinen Angaben hätten sich mehrere Tausend Leute den Sicher-
heitskräften ergeben. Im ersten Camp, in das man ihn verbracht habe, sei
er nicht registriert worden. Er hätte nach (…) überstellt werden sollen,
habe sich dann aber, wie andere auch, freikaufen können.
Er habe sich zwar ergeben und sei damit im weiteren Sinne ein „Surren-
dee“ gewesen, dies aber nicht im qualifizierten Sinne. Wäre er ein solcher
gewesen, hätte man ihn automatisch in Haft genommen worden. Die Tri-
age habe erst noch bevorgestanden. Das BFM sei diesbezüglich von ei-
nem falschen faktischen und rechtlichen Sachverhalt ausgegangen.
Damit das Geld nicht in die Hände der Armee falle, habe er es bei der
Aufgabe des Ladens mitgenommen. Während des Aufenthaltes bei den
LTTE habe er es stets bei seinen Utensilien behalten. Das möge zwar er-
E-5933/2012
Seite 8
staunen, aber in der Schlussphase des Krieges seien die LTTE ange-
schlagen gewesen, weshalb das Vorbringen als plausibel erscheine.
Der Beschwerdeführer habe im Einzelnen Auskunft gegeben, wie er sich
gestellt und freigekauft habe. Als er weitere Einzelheiten habe vorbringen
wollen, sei das Thema bei der Anhörung rasch gewechselt worden. Es sei
eine unangemessene Würdigung zu rügen, die Vorbringen seien keiner
fairen Prüfung unterzogen worden.
Das Bundesamt habe Art. 7 AsylG falsch und in unangemessener Weise
angewandt und zu Unrecht auf nicht hinreichende Glaubhaftmachung ge-
schlossen. Es liege ein formeller Fehler vor; der vorinstanzliche Entscheid
sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuwei-
sen, damit dieses einen neuen Entscheid fälle. Andernfalls wäre festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und
ihm Asyl zu gewähren sei. Er habe für die LTTE gearbeitet und sei ab (…)
aktives Mitglied der Kampfeinheiten gewesen. Aufgrund dessen wäre er
einer ernsthaften Verfolgungsgefahr ausgesetzt, zumal weitere Familien-
angehörige den LTTE angehört hätten.
Das BFM gehe aufgrund eines Leitentscheides des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 27. Oktober 2011 (E-6220/2006) davon aus, dass dem Be-
schwerdeführer eine Rückkehr nach Sri Lanka zumutbar sei. Die allge-
meine Lage dort und die Situation von ehemaligen LTTE-Mitgliedern sei
indessen weniger gut als vom Bundesamt angenommen. Sollte vorlie-
gend die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sein, so sei zumindest die
Unzumutbarkeit einer Rückkehr festzustellen. Begünstigende Umstände
für eine Rückkehr seien nicht gegeben: Die Kernfamilie sei nach (…) ge-
flüchtet, und die verbleibenden Verwandten würden nach wie vor in (…)
wohnen.
Gesamthaft erweise sich die vorinstanzliche Würdigung als falsch oder
zumindest unangemessen. Dem Beschwerdeführer sei im Eventualfall die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
4.3 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2013 ohne
ergänzende Erwägungen an seinem bisherigen Standpunkt fest und be-
antragt die Abweisung der Beschwerde.
4.4. Der Beschwerdeführer liess gleichentags eine Bestätigung einrei-
chen, wonach die nächsten Verwandten während des Krieges in (…) ge-
lebt hätten. Sie hätten zwar immer noch Land dort, dieses aber verlassen.
E-5933/2012
Seite 9
Hierzu führte das BFM auf Einladung des Gerichts in seiner ergänzenden
Vernehmlassung vom 17. Januar 2013 aus, es handle sich bei der Bestä-
tigung lediglich um eine Kopie, welche nicht geeignet sei, seinen Stand-
punkt zu ändern. Zudem sei das Schreiben sehr unverbindlich gehalten,
weder werde der Zeitpunkt des Wegzuges noch der neue Wohnort der
Familie erwähnt. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Gericht brachte die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am
23. Januar 2013 zur Kenntnis.
5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den
LTTE asylrelevanter Verfolgungsgefahr seitens der Sicherheitsbehörden
und wegen seiner Rekrutierungstätigkeit auch Übergriffen seitens Ange-
höriger von Personen, die von ihm rekrutiert worden seien, ausgesetzt zu
sein. Das BFM qualifiziert die Vorbringen als tatsachenwidrig, wider-
sprüchlich und unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht erwägt dazu
das Nachstehende.
5.1 Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE wird auch
vom Gericht nicht bestritten. Er will bei der Rekrutierung von Mitgliedern,
im logistischen Bereich und bei Kampfeinsätzen tätig gewesen sein.
Was die Rekrutierung und die logistische Tätigkeit anbelangt, so handelt
es sich um Aktivitäten, wie sie während des Bürgerkrieges von einer Viel-
zahl von Tamilen getätigt worden sind, freiwillig oder wie im vorliegenden
Falle unter Druck, gab der Beschwerdeführer doch bei der Befragung an,
sich an Stelle seines Bruders den LTTE zur Verfügung gestellt zu haben
(vgl. Akten BFM A6/12 Ziff. 7.01).
Was die behaupteten Kampfeinsätze anbelangt (vgl. a.a.O. Ziff. 7.01), so
brachte er anlässlich der Anhörung präzisierend vor, er habe nicht ge-
kämpft, sondern nur Essen und Waffen an die Front gebracht (vgl. A13/17
F102 A). In Abweichung dazu wird allerdings in der Beschwerde ausge-
führt, er sei “aktives Mitglied einer LTTE-Kampfeinheit gewesen“ (vgl. Be-
schwerde Ziff. III 3. S. 6 / 8), was im allgemeinen Sprachgebrauch nichts
anderes bedeuten kann, als dass er tatsächlich gekämpft haben soll. Ei-
ne solche aktive Teilnahme am Kampfgeschehen steht indessen im Wi-
derspruch zu seinem Vorbringen, er habe einzig ein zweiwöchiges Trai-
ning absolvieren müssen, wobei im Kontext des Vorbringens darauf zu
schliessen ist, dass er an Waffen ausgebildet wurde (vgl. A6/12 Ziff. 7.01).
E-5933/2012
Seite 10
Es ist jedoch realitätsfremd, dass die LTTE solch dürftig ausgebildete
Leute an militärischen Operationen hätte teilnehmen lassen, zumal wenn
es sich wie vorliegend um Personen handelt, die nicht aus Überzeugung,
sondern zwangsweise bei ihnen mitmachten.
Die Aktivitäten bei den LTTE gehen mithin nicht über das hinaus, was
zahlreiche Tamilen während des langjährigen Konfliktes getan haben. Es
kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf die geschil-
derte Art bei den LTTE aktiv war. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind
jedenfalls nicht von der Art, als dass sie von Asylrelevanz wären. Und
was die Angehörigen von Jugendlichen anbelangt, die ihm nach dem Le-
ben trachten sollen, weil er diese rekrutiert habe, so ist vorweg klarzustel-
len, dass er gemäss seine Aussagen anlässlich der Anhörung nicht als
Einzelperson tätig gewesen ist, sondern in die Nachbarschaft mitgenom-
men wurde (vgl. a.a.O. F101 A). Dem Gericht ist von zahlreichen Verfah-
ren her bekannt, dass die LTTE über Vereine, Schulen und Clubs ver-
suchten, Mitglieder zu rekrutieren. Mithin ist dieses Vorbringen weder et-
was Aussergewöhnliches, noch ist davon auszugehen, dass man gezielt
ihn für das Verschwinden oder gar den Tod von Rekrutierten verantwort-
lich macht. Auch dieses Vorbringen ist demnach nicht asylrelevant.
5.2 Für unglaubhaft hält das Gericht das Vorbringen, der Beschwerdefüh-
rer habe bei Personenkontrollen jeweils einen Zettel vorgewiesen, der
den Verlust seiner Identitätskarte bestätigt habe (vgl. a.a.O. F28 A und
F29 A). Dieser angebliche Sachverhalt ist in der Tat, wie zuvor schon vom
BFM in den Erwägungen seiner angefochtenen Verfügung festgestellt,
nicht nachvollziehbar. Da die Identität aus dem Dokument nicht zweifels-
frei hervorging, hätte er mit vertieften Abklärungen der Sicherheitskräfte
rechnen müssen, was angesichts der diesen zur Verfügung stehenden
Mittel ohne grösseren Aufwand möglich gewesen wäre.
5.3 Es kann offenbleiben, ob er während seiner Zeit bei den LTTE tat-
sächlich einen grösseren Betrag auf sich trug (vgl. a.a.O. F108 A und
F109 A); unglaubhaft sind aber seine Aussagen bezüglich des Freikaufs
nach der Festnahme durch die Armee. Dabei will er einem “grossen
Mann“ (…) sri-lankische Rupien bezahlt haben (vgl. a.a.O. F84 A ff.). Das
Geld stamme von seinem Lohn aus dem Laden der Bewegung (vgl.
a.a.O. F19 A (“ca. […] Rupien“), und dem Geld, das sich dort befunden
und das er mitgenommen habe. Die Erklärung, in den Wirren des Krieges
habe sich niemand danach erkundigt, ist realitätsfremd (vgl. a.a.O.
F91 A).
E-5933/2012
Seite 11
5.4 Dass es ihm einerseits ohne grössere Probleme möglich gewesen
sein soll, einen nicht geringen Betrag an sich zu bringen, dass er aber
anderseits zwei Jahre gebraucht haben will, um das Geld für die Flucht
zusammenzubekommen, ist ebenfalls nicht glaubhaft (vgl. a.a.O. F57 A).
5.5 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Daran ändert auch
das Vorbringen nichts, man habe mit einem weissen Van nach ihm ge-
sucht, und junge Männer aus seiner Nachbarschaft seien mitgenommen
worden, es fehle von ihnen bis heute jede Spur (vgl. F128 A); auch die
nur in Kopie vorliegende Bestätigung des Dorf-Entwicklungsvereins ist
unbehelflich. Zu schliessen ist, dass er zwar wie zahlreiche Tamilen bei
den LTTE tätig war, seine Aktivitäten aber nicht in einem Ausmass profi-
liert waren, dass davon ausgegangen werden müsste, er stehe im Fokus
der Behörden. Es dürften die allgemeinen Lebensumstände und seine
diesen nicht entsprechenden Zukunftsvorstellungen sein, welche ihn ver-
anlasst haben, im Jahre (…) das Land zu verlassen.
5.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen als asyl- beziehungsweise flücht-
lingsrechtlich nicht relevant. Weitere Abklärungen erübrigen sich.
Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
E-5933/2012
Seite 12
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu-
kommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im
Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszuma-
chen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist dem-
nach zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil (vgl. BVGE
E-2011/24 vom 27. Oktober 2011) festgestellt, dass sich die Menschen-
rechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert hat. Aller-
dings präsentiert sie sich nicht in allen Landesteilen gleich. Es muss un-
terschieden werden zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungs-
vollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten in-
nerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht (Vanni-
Gebiet) oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (übrige Nordprovinz)
zumutbar ist. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in
den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (vgl. E. 13 des er-
wähnten Urteils).
Die Angaben des Beschwerdeführers zum aktuellen Aufenthalt seiner El-
tern sind auffallend vage. Dass auch Jahre nach Kriegsende nicht be-
E-5933/2012
Seite 13
kannt sein soll, wo sich diese befinden, mutet unverständlich an. Den
Aussagen ist auch nicht ansatzweise zu entnehmen, er habe sich be-
müht, sie ausfindig zu machen (vgl. A13/17 F15 F ff.).
Offenbar hat sich der Beschwerdeführer nach Kriegsende in (…), in (…)
und in (…) aufgehalten. Dabei will er unter anderem auch bei entfernten
Verwandten gewohnt haben (vgl. a.a.O. F47 A ff.). In der Beschwerde
wird ausgeführt, der Hauptwohnsitz der Familie habe sich in (…) befun-
den und damit „im (…)-Distrikt (…)“ (vgl. Beschwerde Ziff. III 3. S. 6 / 8).
Der Beschwerdeführer hat sich bezüglich der Klärung seines Aufenthaltes
in den letzten Jahren und seines Herkunftsortes nicht eben aktiv gezeigt
und muss sich vorhalten lassen, die ihm obliegende Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 13 AsylG zu verletzen (vgl. dazu auch vorstehend E. 2.2).
Der auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigung kommt keinerlei
Beweiswert zu. Zudem ist er vom Gericht ausdrücklich aufgefordert wor-
den, sich zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen vernehmen zu
lassen (was ihm auch Gelegenheit gegeben hätte, Näheres zu seiner
Herkunft und zu seinen Aufenthalten vorzubringen); er hat jedoch auf die
Aufforderung hin nicht reagiert. Ebenso wenig weiss das Gericht von ihm
selber, dass ein Ehevorbereitungsverfahren läuft; er hat es offensichtlich
nicht für nötig erachtet, diesbezüglich zu informieren.
Das gezeigte Verhalten beschädigt die Glaubwürdigkeit der Person des
Beschwerdeführers und bestärkt das Gericht in der Annahme, dass der
Beschwerdeführer im Hinblick auf eine mögliche Rückschaffung nach Sri
Lanka Fakten verheimlicht.
Bei dieser Sachlage besteht entgegen der in der Beschwerde geäusser-
ten Meinung kein Anlass, bezüglich der tatsächlichen persönlichen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers im Heimatstaat weitere Abklärungen zu
treffen. Aus der Biografie und den Vorbringen ist zu schliessen, dass er im
Norden Sri Lankas und anderswo über ein tragfähiges verwandtschaftli-
ches Beziehungsnetz und weitere soziale Kontakte verfügen dürfte. Indi-
viduelle Gründe, die seiner Rückkehr nach Sri Lanka entgegenstehen
könnten, sind nicht auszumachen. Der (…)-jährige Beschwerdeführer ist
gemäss den Akten gesund, hat Schulen besucht und einige berufliche Er-
fahrung. Es sollte ihm demnach nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat
möglich sein, sich wirtschaftlich und sozial zu reintegrieren, und dies um-
so mehr, als er erst (…) in der Schweiz weilt. Der Wegweisungsvollzug
nach Sri Lanka ist nach dem Gesagten auch als zumutbar zu betrachten.
E-5933/2012
Seite 14
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]); sie sind damit gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5933/2012
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet und sind damit gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und D._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger