B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5934/2017
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. September 2017.
E-5934/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ im Gouvernement Al-Ha-
saka, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…). Ok-
tober 2015 in Richtung Irak und reiste danach über die Türkei, Griechen-
land sowie mehrere südosteuropäische Länder in die Schweiz ein, wo er
am 12. November 2015 im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte. Am 19. November 2015 führte das SEM
eine summarische Befragung zur Person des Beschwerdeführers und zu
seinen Ausreisegründen durch (BzP). Am 8. Februar 2017 hörte das SEM
ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an.
B.
B.a Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer als Asylgrund an, es sei
von ihm verlangt worden, ins Militär zu gehen. Er habe dies nicht gewollt
und sei deshalb geflüchtet. In seiner Heimat habe es keine Sicherheit ge-
geben. Es sei immer wieder zu Explosionen gekommen. Dies seien alle
Gründe. Die Frage des SEM, ob er je konkrete persönliche Probleme oder
Konflikte mit den Behörden, der Polizei, dem Militär oder irgendwelchen
anderen Organisationen gehabt habe, verneinte er. Ebenso erklärte er, nie
in Haft, vor Gericht oder politisch beziehungsweise religiös aktiv gewesen
zu sein. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung machte er zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in der Heimat von den
Arabern wegen seiner kurdischen Herkunft diskriminiert worden. In der
Schule seien die kurdischen Schüler von den arabischen Lehrern be-
schimpft und geschlagen worden, wenn sie Kurdisch gesprochen hätten.
Er habe deshalb bereits in der fünften Klasse die Schule abbrechen müs-
sen, weil er schlecht Arabisch gesprochen habe.
Am (…) September 2015 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen,
wobei er abwesend gewesen sei. Am (…) Oktober 2015 seien die Beamten
zum zweiten Mal dort erschienen. Er sei in jenem Moment über die Hinter-
türe des Hauses geflüchtet. Die Polizei habe seinem Vater einen an ihn
(Beschwerdeführer) adressierten Einberufungsbefehl ausgehändigt und
ihm mitgeteilt, dass der Sohn am (…) des Monats mit Fotos bei den Behör-
den vorsprechen müsse, um sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu
lassen. Dort hätte ihm jedoch der Einzug in den Militärdienst gedroht.
Die Behörden hätten ausserdem sein Haus durchsucht und ihn im Dorf
weitergesucht. Aufgrund seiner Furcht vor dem Militärdienst, habe er sich
entschieden, das Land zu verlassen.
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Ferner habe er im September und Oktober 2015 vier- oder fünfmal an
Grossdemonstrationen gegen die Baath-Regierung teilgenommen; dabei
sei es jeweils zu Ausschreitungen und polizeilichen Festnahmen von De-
monstrationsteilnehmern gekommen. Dem Vater sei am (…) Oktober 2015
ein Gerichtsurteil wegen verbotener Demonstrationsteilnahme seines Soh-
nes ausgehändigt worden; dieses Dokument habe sein Vater zunächst
dem Onkel in den Irak geschickt, dieser wiederum habe es per Post in die
Schweiz weitergeleitet.
B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine
syrische Identitätskarte, einen an ihn gerichteten Einberufungsbefehl der
syrischen Sicherheitsbehörden sowie ein Gerichtsurteil, in welchem er we-
gen Demonstrationsteilnahmen bestraft werde, als Beweismittel zu den Ak-
ten.
C.
Mit Verfügung vom 15. September 2017 – eröffnet am 20. September 2017
– stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung an. Der Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung
seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten, weshalb sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige.
D.
Der Beschwerdeführer liess mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Oktober
2017 die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten und folgende Anträge stellen:
1. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 15. September 2017 sei
aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
2. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. September 2017
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren;
3. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. September 2017
aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen;
4. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten;
E-5934/2017
Seite 4
5. Der Beschwerdeführer sei weiter von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu befreien.
Als Beweismittel wurden neben einer Fürsorgebestätigung insbesondere
eine Kopie des Militärbüchleins des Beschwerdeführers (inklusive Schrei-
bens des Grenzwachtkorps [nachfolgend GWK]), eine deutsche Überset-
zung des Militärbüchleins (das am […] durch die Rekrutierungsbehörden
in D._______ ausgestellt worden sei), DHL-Bestätigungen betreffend die
Zusendung des Militärbüchleins und das Original eines Briefumschlags zu
den Akten gereicht. Sein Rechtsvertreter teilte ferner mit, dass das Original
des Militärbüchleins sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befinde, da
das GWK dieses dem SEM weitergeleitet habe.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 hielt der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet. Des SEM wurde eingeladen, eine Vernehmlas-
sung einzureichen sowie zur Form des Protokolls der BzP (Abdeckung ei-
nes Teils von Seite 1) Stellung zu nehmen und die SEM-Akten diesbezüg-
lich zu vervollständigen.
F.
Mit Eingabe vom 10. November 2017 reichte der Rechtsvertreter deutsch-
sprachige Übersetzungen des als Beweismittel eingereichten Einberu-
fungsbefehls sowie der ebenfalls als Beweismittel eingereichten Anklage
betreffend eine Demonstrationsteilnahme zu den Akten.
Gemäss diesen Übersetzungen datiert das durch einen Militäreinzelrichter
in E._______ verfasste Gerichtsdokument vom (…) 2015 und der durch die
Rekrutierungsbehörden in D._______ ausgestellte Einberufungsbefehl
vom (…) 2015. Im Letzteren wird der Beschwerdeführer aufgefordert, sich
am (…) 2015 im Rekrutierungsbüro zu melden. Im Unterlassungsfall wür-
den ab (…) 2015 rechtliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet.
G.
Mit Vernehmlassung vom 28. November 2017 hielt das SEM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
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Es verwies auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an welchen
es vollumfänglich festhielt.
Die Seite 1 des BzP-Protokolls sei aufgrund eines administrativen Verse-
hens ursprünglich mit einer mitkopierten Abdeckung zu den Akten genom-
men worden. Diese Seite sei nun komplett ausgedruckt als Aktenstück
A40/1 nochmals ins Aktenverzeichnis aufgenommen worden.
H.
Mit Replik vom 4. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielt vollumfänglich an den Aus-
führungen in seiner Beschwerde fest.
I.
In einer ergänzenden Eingabe vom 22. Oktober äusserte sich der Be-
schwerdeführer zu den aktuellen Verhältnissen in seiner Heimatregion. Er
stellte den Antrag, zu gegebener Zeit unter Ansetzung einer angemesse-
nen Frist nochmals "zur Aktualisierung des Dossiers" aufgefordert zu wer-
den.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
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Seite 6
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. auch BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in formeller Hinsicht die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör sowie des Willkürverbots. Das SEM habe es weitgehend un-
terlassen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu wür-
digen; es habe namentlich darauf verzichtet, die eingereichten Dokumente
übersetzen zu lassen. Weiter habe das SEM gewisse Sachverhalts-
elemente unerwähnt gelassen (Suche der syrischen Behörden nach dem
Beschwerdeführer bei seinen Familienangehörigen nach der Ausreise; Mit-
gliedschaft dessen Bruders bei der oppositionellen Partei Al-Parti, für wel-
che der Beschwerdeführer ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen
habe; Anzeige beziehungsweise Verurteilung eines Freundes des Be-
schwerdeführers).
3.2 Mit diesen Mängeln habe das SEM auch seine Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Es
sei offensichtlich, dass das SEM sowohl auf eine Übersetzung als auch auf
die rechtsgenügliche Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet
habe. Damit habe es seine Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt.
3.3 Weiter habe es seine Abklärungspflicht verletzt, indem es davon abge-
sehen habe, einen geeigneten Übersetzer für die BzP beizuziehen und die
BzP auf Arabisch durchgeführt habe, obwohl der Beschwerdeführer aus-
drücklich betont habe, dass er nicht gut Arabisch sprechen könne. In der
Anhörung sei es zudem offensichtlich zu Übersetzungsschwierigkeiten
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zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gekommen, was
zu zahlreichen Missverständnissen in der Anhörung geführt habe. An meh-
reren Stellen in der Anhörung habe der Dolmetscher den Beschwerdefüh-
rer nicht verstanden und habe die Übersetzung abbrechen und nachfragen
müssen. Es sei demnach offensichtlich, dass bei der Anhörung ein Dolmet-
scher anwesend gewesen sei, der nicht fähig gewesen sei, das Kurmanci
des Beschwerdeführers zu verstehen. Es müsse davon ausgegangen wer-
den, dass die (angeblich) vagen und unsubstanziierten Antworten des Be-
schwerdeführers in der Anhörung nicht ihm, sondern vielmehr den mangel-
haften Übersetzungen des Dolmetschers zuzuschreiben seien.
4.
4.1 Das Gericht kommt nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass die
Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
beziehungsweise das Willkürverbot nicht verletzt hat und den Sachverhalt
vollständig und richtig abgeklärt hat:
4.2 Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Aussagen des Beschwerde-
führers einzeln auseinandersetzen. Aus der angefochtenen Verfügung
geht hervor, dass sie die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
gewürdigt hat. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids war ohne
weiteres möglich. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf-
grund gewisser unerwähnter Sachverhaltselemente ist unbegründet. Letz-
tere vermögen – wie in den untenstehenden Erwägungen aufgezeigt wird
– an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern.
4.3
4.3.1 Betreffend die Würdigung der Beweismittel ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung Angaben zu deren Inhalt ge-
macht hat (vgl. A20/17 F38–F50), weshalb die Vorinstanz Kenntnis vom
wesentlichen Inhalt hatte. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine
Übersetzung dieser Dokumente hätte einreichen können; dies hat er erst
auf Beschwerdeebene getan. Der rechtserhebliche Sachverhalt war und ist
hinreichend erstellt.
4.3.2 Ferner führte das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung nachvoll-
ziehbar aus, es sei auf die Übersetzung des Militärdienstdokuments ver-
zichtet worden, da die Feststellungen zu den Fälschungsmerkmalen im
Einberufungsbefehl formale Offensichtlichkeiten betreffen würden. Betref-
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fend der Anklage-/Urteilsschrift sei zu bemerken, dass der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen der Anhörung Gelegenheit erhalten habe, sich zum Inhalt
des Dokuments zu äussern. Die vom Rechtsvertreter eingereichte Über-
setzung des Dokumentes bringe somit inhaltlich keinen Mehrwert und ver-
möge an den diesbezüglichen Erwägungen des SEM nichts zu ändern.
4.3.3 Weiter hielt das SEM in seiner Vernehmlassung fest, das nachge-
reichte Militärbüchlein sei vom GWK geprüft worden. Die Analyse habe er-
geben, dass der Inhalt des Dokuments verfälscht worden sei. Dieses Ana-
lyseergebnis bestätige letztlich die deutliche und konkrete Angabe des Be-
schwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung, ihm sei noch kein Militär-
büchlein ausgestellt worden. Seine Asylgründe habe er im Gegenteil voll
und ganz darauf abgestützt, dass er erst eine Aufforderung zur Vorsprache
zwecks Erstellung eines Militärbüchleins erhalten habe, der er nicht gefolgt
sei. Das nun vorliegende Militärbüchlein würde also, wenn es denn echt
wäre, der dargelegten Asylbegründung des Beschwerdeführers jegliche
Glaubhaftigkeitsgrundlage entziehen.
4.3.4 In der Replik wird gerügt, es sei betreffend das Militärbüchlein vom
GWK offensichtlich eine Dokumentenanalyse erstellt worden, wobei weder
aus der angefochtenen Verfügung, noch aus den zur Einsicht gewährten
Akten hervorgehe, dass eine solche durchgeführt worden sei. Damit habe
das SEM auch seine Akten- und Paginierungspflicht verletzt. Ohne die Ein-
sicht in die Dokumentenanalyse sei es dem Rechtsvertreter nicht möglich,
sich vollumfänglich zu den Ausführungen des SEM zu äussern.
4.3.5 Diese Rüge ist unbegründet, weil es sich bei der entsprechenden Do-
kumentenanalyse des GWK im Ergebnis nicht um ein beweiserhebliches
Dokument handelt: Wie dies das SEM in seiner Verfügung und in seiner
Vernehmlassung zutreffend dargelegt hat, ergeben sich aus den Akten im
Zusammenhang mit dem angeblichen Militärbüchlein auch sonst erhebli-
che Ungereimtheiten, welche für sich alleine genügen, um eine rechts-
genügliche Einschätzung dieses Beweismittels zu ermöglichen. Ob dieses
Dokument tatsächlich an einer Stelle eine Überschreibung aufweise, wie in
der Analyse des GWK festgestellt, ist demnach letztlich irrelevant. Nach-
dem das SEM nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf diesen Be-
richt einer anderen Behörde abgestellt hat, war ihm dazu das rechtliche
Gehör und die Akteneinsicht nicht zu gewähren (Art. 32 Abs. 1 und Art. 28
VwVG).
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Seite 9
4.4
4.4.1 Sodann ist die Rüge unbegründet, es sei der Übersetzer für die BzP
ungeeignet gewesen und die BzP auf Arabisch durchgeführt worden, ob-
wohl der Beschwerdeführer ausdrücklich betont habe, dass er nicht gut
Arabisch sprechen könne.
4.4.2 In der Tat fand die BzP auf zwar Arabisch statt – dies vermutlich des-
halb, weil der Beschwerdeführer in dem vorher von ihm ausgefüllten Per-
sonalienblatt diese Sprache als seine Muttersprache und Kurdisch als an-
dere von ihm gesprochene Sprache bezeichnet hatte (vgl. Aktenstück
A1/2).
4.4.3 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde gab der Beschwerde-
führer zu Beginn der BzP an, er verfüge über gute Arabisch-Kenntnisse;
diese würden aber für seine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen
trotzdem nicht ausreichen (vgl. Protokoll A5/11 S.3).
4.4.4 Zu Beginn und am Ende dieser Kurzbefragung erklärte er zweimal,
diesen Arabisch-Dolmetscher "gut" verstanden zu haben (vgl. Protokoll
A5/11 S. 2 und 8). Dem Befragungsprotokoll sind auch keine Hinweise da-
für zu entnehmen, dass es bei dieser Kurzbefragung aus sprachlichen
Gründen zu Missverständnissen gekommen wäre.
4.5
4.5.1 Die Rüge, zwischen dem Beschwerdeführer und dem eingesetzten
Dolmetscher habe es bei der Anhörung Verständigungsschwierigkeiten ge-
geben, vermag ebenso wenig zu überzeugen.
4.5.2 Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurmanci, und die ins-
gesamt dreieinhalbstündige Anhörung wurde in dieser Sprache durchge-
führt. Der Beschwerdeführer gab auch zu Beginn der Anhörung an, er
würde die Dolmetscherin "ganz gut" verstehen. Im Rahmen der Rücküber-
setzung brachte er weder Korrekturen noch Ergänzungen an und bestä-
tigte unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen (vgl.
A20/17 S. 16). An diesen Feststellungen vermag auch nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Anhörung gemäss Dolmetscherin
teilweise eine "sehr jugendliche Sprache" verwendete (vgl. Protokoll A20/7
F40 und 78) und offenbar ab und zu die von ihm begonnenen Sätze nicht
beendete, was durch Auslassungszeichen korrekt transparent gemacht
wurde (vgl. etwa a.a.O. F52, 54, 56, 72 f., 83, 90 ff. und 136). Die bei dieser
Anhörung mitwirkende Hilfswerksvertretung wies in ihrer Stellungnahme
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darauf hin, dass das Protokoll der BzP aus sprachlichen Gründen "mit Vor-
sicht zu bewerten" sei, äusserte aber bezeichnenderweise keinerlei Beden-
ken mit Bezug auf die Verständigung während der Anhörung zu den Asyl-
gründen.
4.5.3 Vor diesem Hintergrund und auch angesichts den hinreichend klaren
Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen, ist die Infragestel-
lung der fachlichen Qualitäten der eingesetzten Dolmetscherin unbegrün-
det.
4.6 Dementsprechend machte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
hierzu zutreffend folgende Ausführungen: Bei der vom Rechtsvertreter vor-
gebrachten unzureichenden Verständigung im Rahmen der BzP sowie der
Bundesanhörung handle es sich um eine durch nichts belegte Behauptung.
So habe der Beschwerdeführer entgegen der Aussage der Rechtsvertre-
tung sowohl zu Beginn der BzP als auch am Ende angegeben, dass er
den/die Dolmetscher/in auf Arabisch gut verstanden habe. So seien dem
Protokoll keine objektiven Hinweise zu entnehmen, die auf eine unzu-
reichende Verständigung oder unvollständige Protokollführung hindeuten
würden. Zudem sei mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass dem Be-
schwerdeführer beide Protokolle rückübersetzt worden seien und dieser
die Richtigkeit derer mit seiner Unterschrift bestätigt habe.
4.7 Der Hauptantrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung
sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen un-
vollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist
abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätz-
lich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchen-
den Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten
Demonstrationsteilnahme und zu den Problemen, die daraus resultiert
hätten, könne er nur oberflächlich schildern. Er habe weder eine führende
Rolle gehabt, noch sei er ein Parteimitglied der genannten Oppositions-
partei gewesen. Er sei politisch auch anderweitig nicht auffällig geworden
und es gebe keine Hinweise, dass er durch die syrischen Behörden als
besonders gefährlicher Teilnehmer eingestuft worden wäre. Er betone sel-
ber, dass es Tausende von Teilnehmern gegeben habe und er nur einer
von vielen gewesen sei. Als er an der Bundesanhörung gefragt worden sei,
wie er sich die Identifizierung durch die Behörden erkläre, sagte er, dass
es in ihrem Dorf einen Mann gäbe, der seit über 20 Jahren für die syrischen
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Behörden als Spitzel tätig sei; er gehe davon aus, dass dieser für das Urteil
verantwortlich sei, da er den Beschwerdeführer an der Demonstration ge-
sehen habe. Selbst wenn die Demonstrationsteilnahme tatsächlich stattge-
funden haben sollte, wären seine diesbezüglichen Erklärungsversuche
nicht nachvollziehbar. Es sei unglaubhaft, dass er sich in voller Kenntnis
über die möglichen Konsequenzen aufgrund dieses regimetreuen Spitzels,
völlig unvermummt dieser Gefahr ausgesetzt haben soll.
6.2 Weiter seien seine Schilderungen zum Besuch der Militärpolizei nicht
plausibel ausgefallen. Er mache geltend, dass er beim ersten Besuch am
(…) September zu Hause gewesen sei und damals erfahren habe, dass
man am (…) Oktober erneut nach ihm suchen werde. Dass er folglich am
(…) Oktober nicht bereits Schutz bei Verwandten gesucht habe, erweise
sich als nicht nachvollziehbar.
6.3 Vollständigkeitshalber sei festzuhalten, dass ohnehin nicht von einer
effektiven Einberufung zum Militärdienst auszugehen sei, da er nie im Be-
sitz eines Militärbüchleins gewesen sei. Da er offenbar noch nicht rekrutiert
worden sei, könne keine nachvollziehbare Gefahr einer Einberufung zum
Militärdienst festgestellt werden.
6.4 Betreffend die eingereichten Beweismittel hielt die Vorinstanz fest, dass
syrische Dokumente bekanntlich leicht käuflich erwerbbar seien, weshalb
ihr Beweiswert per se als gering eingestuft werde. Beim eingereichten Ein-
berufungsbefehl zum Militärdienst seien offensichtlich Korrekturen ange-
bracht worden. Die entsprechenden Tipp-Ex-Spuren habe der Beschwer-
deführer nicht erklären können, weshalb dieses Dokument die Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestärke.
6.5 Die vorstehenden Vorbringen würden somit den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse.
6.6 Schliesslich würde es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er
sei in seiner Heimat als Kurde gefährdeter als andere Staatsbürger und er
sei wegen dem sogenannten "Islamischen Staat" in seiner Bewegungsfrei-
heit stark eingeschränkt gewesen, unter Berücksichtigung der erschwerten
Lebemsumstände aufgrund der vorherrschenden Bürgerkriegssituation in
seinem Heimatland nicht um eine Zwangssituation beziehungsweise um
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eine gezielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes handeln. Dieses Vor-
bringen halte somit auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
7.
7.1 In seinem Rechtsmittel hielt der Beschwerdeführer vorab fest, dass das
SEM innerhalb der letzten Monate eine neue Praxis ausgearbeitet habe.
Demnach sei bei Personen, welche illegal aus Syrien ausgereist seien, da-
von auszugehen, dass sie gegen spezifische Ausreisebestimmungen
verstossen hätten und deshalb von den syrischen Behörden im Fall einer
Rückkehr gezielt asylrelevant verfolgt würden. Er sei deshalb als Flüchtling
anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit vorläufig aufzunehmen.
7.2 Weiter wurde betreffend die Argumentation des SEM zu den Demonst-
rationsteilnahmen des Beschwerdeführers eingewendet, diese sei völlig
willkürlich und absurd. Der Beschwerdeführer müsse nicht zwingend Mit-
glied einer oppositionellen Partei sein, um sich an regimekritischen De-
monstrationen für die kurdische Sache zu engagieren. Die Motivation, sich
gegen das Regime aufzulehnen und für eine Sache einzustehen, sei beim
Beschwerdeführer offensichtlich vorhanden. Er habe als Regimekritiker
durch seine zahlreichen Demonstrationsteilnahmen und sein aktives Vor-
gehen gegen die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung anlässlich die-
ser Demonstrationen auf sich aufmerksam gemacht, weshalb er schliess-
lich auch verurteilt worden sei. Dabei sei auf das Referenzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hinzuweisen,
wonach Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten
hätten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkomme. Dabei seien bereits einfache Teilnehmer re-
gimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, so-
fern dies von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien.
Vorliegend treffe dies auf den Beschwerdeführer zu: Er habe an zahlrei-
chen Demonstrationen in Syrien teilgenommen und sei offensichtlich von
den syrischen Behörden erkannt worden. Die Schilderung der Demonstra-
tionsteilnahmen seien entgegen dem SEM äusserst detailliert gewesen.
Ausserdem habe er sich bewusst der Gefahr, ausgesetzt, erkannt und be-
spitzelt zu werden, weil er sich für ein höheres Anliegen habe einsetzen
wollen. Der entsprechende Vorwurf des SEM sei absurd und willkürlich.
7.3 Betreffend die Argumentation des SEM, wonach es nicht nachvollzieh-
bar erscheine, dass der Beschwerdeführer nicht bereits am (…) Oktober
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Schutz bei Verwandten gesucht habe, sei zu erwähnen, dass er damals
gehofft habe, die Behörden würden nicht noch einmal auftauchen. Seine
unverzügliche Flucht durch die Hintertüre habe er glaubhaft und logisch
geschildert. Weiter sei der Umstand, dass er erst in seinem (…) Lebensjahr
in den Militärdienst aufgefordert worden sei, nicht zu seinen Ungunsten zu
verwenden, da es sich dabei um ein Drittverhalten (der syrischen Behör-
den) handle, auf welches der Beschwerdeführer keinen Einfluss ausüben
könne.
7.4 Sodann sei die Bewertung der Beweismittel völlig willkürlich erfolgt
durch das SEM, indem es diesen bereits vorab jeglichen Beweiswert ab-
spreche, da sie angeblich leicht fälschbar seien und generell über wenig
Beweiswert verfügen würden, da solche Unterlagen in Syrien auch käuflich
zu erwerben seien. Das SEM hätte zwingend eine Dokumentenanalyse
vornehmen müssen, bevor es solche pauschalen Behauptungen aufstelle.
Aus den Akten des SEM gehe nicht hervor, dass eine Dokumentenanalyse
durchgeführt worden sei.
7.5 Betreffen der Tipp-Ex-Spuren auf dem Einberufungsbefehl zum Militär-
dienst sei festzuhalten, dass diese zum Zeitpunkt, als der Vater des Be-
schwerdeführers dieses Dokument erhalten habe, schon vorhanden gewe-
sen seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass viele amtliche Dokumente aus
Syrien handschriftliche Ergänzungen aufweisen beziehungsweise hand-
schriftlich angefertigt würden.
7.6 Angesichts des aktenkundigen Militärbüchleins des Beschwerdefüh-
rers, sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst ein-
berufen worden sei und sich weigere, diesen anzutreten. Er werde von den
syrischen Behörden als Dienstverweigerer und Verräter sowie als kurdi-
scher Oppositioneller betrachtet und es drohe ihm bei einer Rückkehr eine
asylrelevante Verfolgung. Dabei wurde auf die Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) sowie auf ver-
schiedene Berichte von Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen
verwiesen.
8.
In der Vernehmlassung hielt das SEM unter anderem fest, die in der Be-
schwerde erwähnte "neue Praxis des SEM", sei dem SEM als solche nicht
bekannt.
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9.
9.1 In der Replik wurde entgegnet, dass sich das SEM bezüglich der vom
Rechtsvertreter vorgebrachten "neuen Praxis des SEM" vorliegend nicht
rechtsgenüglich mit dem Fall des Beschwerdeführers auseinandergesetzt
habe. Das SEM habe innerhalb der letzten Monate eine neue Praxis aus-
gearbeitet, gemäss welcher Personen aus Syrien die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würden, welche aufgrund ihrer illegalen
Ausreise und angesichts ihres spezifischen Profils gegen behördliche Aus-
reisebestimmungen verstossen hätten, weshalb es überwiegend wahr-
scheinlich erscheine, dass diesen Personen eine regierungsfeindliche Hal-
tung unterstellt würde.
9.2 Vorliegend stehe offensichtlich fest, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Militärdienstverweigerung von der syrischen Regierung asyl-
relevant verfolgt werde. Zudem habe der Beschwerdeführer ausdrücklich
geschildert, dass er illegal aus Syrien in den Irak und dann in die Türkei
gereist sei. Er erfülle bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise die Flücht-
lingseigenschaft.
9.3 Betreffend die Militärdienstaufforderung wurde dem SEM entgegnet,
der Beschwerdeführer als junger Mann, der sich bei den Behörden zwecks
Militärdienst hätte melden müssen, sei sehr wohl auch ohne Aufgebot,
Musterung oder Militärbüchlein ins Visier der syrischen Behörden genom-
men worden und durch diese einer asylrelevanten Gefahr ausgesetzt ge-
wesen. Dabei wurde auf verschiedene internationale Berichte verwiesen.
9.4 Es sei offensichtlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerde-
führer bereits allein aufgrund seines Alters kontrollieren und festnehmen
würden, wäre er nicht aus Syrien geflüchtet. Da der Beschwerdeführer ein
Militärdienstaufgebot erhalten habe und sich weigere, seinen Militärdienst
anzutreten, würde er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ver-
haftet. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung,
seinen Militärdienst anzutreten sowie wegen seiner Flucht aus Syrien von
den Behörden als Dienstverweigerer betrachtet und deshalb asylrelevant
verfolgt würde.
10.
10.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgerichts zum
Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in we-
sentlichen Punkten widersprüchlich und unsubstanziiert sowie teilweise
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nachgeschoben und realitätsfremd sind und sich daher als unglaubhaft er-
weisen.
10.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wesentliche Vor-
bringen erst an der Anhörung erstmals erwähnte. Dies betrifft die Ereig-
nisse im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach ihm, den Erhalt
des Einberufungsbefehls und des Gerichtsurteils sowie die Teilnahme an
Demonstrationen. Noch an der BzP hatte der Beschwerdeführer als Ge-
suchsgrund lediglich geltend gemacht, er hätte ins Militär müssen, die all-
gemeine Situation sei unsicher gewesen, und sonst habe er keinerlei Prob-
leme gehabt. Zwar wurde aufgrund der damaligen Unterbringungssituation
in den EVZ eine verkürzte BzP durchgeführt. Indes beantwortete er auch
die Frage, ob er jemals konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit
den Behörden, der Polizei, dem Militär oder irgendwelchen anderen Orga-
nisationen gehabt habe, mit den klaren Worten "Nein, überhaupt nicht";
ebenso verneinte er ausdrücklich die Frage, ob er je in Haft, vor Gericht
oder politisch oder religiös aktiv gewesen sei (vgl. A5/11 S. 6). Mit diesen
klaren und unmissverständlichen Aussagen sind die in der späteren Anhö-
rung geschilderten Ereignisse nicht vereinbar, er sei zu Hause von den Be-
hörden gesucht worden und man habe ihn auch im Dorf gesucht, was ihn
veranlasst habe, Syrien zu verlassen (vgl. A20/17 F52 ff.). Weiter wird in
der Anhörung auch erstmals vorgebracht, er habe an Demonstrationen teil-
genommen, was die vorgenannten behördlichen Massnahmen nach sich
gezogen habe. Behördenmitglieder hätten ihn auch wiederholt geschlagen
(vgl. A20/17 F44 ff., F89 ff., F104–109).
10.3 Diese neuen Vorbringen erwecken einen nachgeschobenen Eindruck.
Auf entsprechenden Vorhalt des SEM vermochte der Beschwerdeführer
keine überzeugenden Erklärungen zu geben (vgl. A20/17 F124 f.). Diese
Umstände wecken somit bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt
der Asylvorbringen.
10.4
10.4.1 Der Beschwerdeführer schilderte in der Anhörung respektive auf
Beschwerdeebene als Kern seiner Verfolgungsvorbringen die behördliche
Suche nach ihm. Die syrischen Militärbehörden hätten ihn rekrutieren wol-
len, was ihn dazu veranlasst habe, seinen Heimatstaat zu verlassen. Zu-
dem sei er gerichtlich verurteilt worden in Syrien, weil er an Demonstratio-
nen teilgenommen habe.
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10.4.2 Die Beschreibung der angeblichen Suche nach ihm und seine
Flucht vor den Militärbehörden beschränkt sich allerdings weitgehend auf
vage Schilderungen (vgl. A20/17 F55–83). Den Ausführungen fehlt es an
Realkennzeichen wie Detailreichtum, Differenziertheit oder Erlebnisnähe.
Da es sich hier um sehr einschneidende Ereignisse gehandelt hat, wären
substanziiertere Angaben zu erwarten gewesen, wenn die befragte Person
eine solche Situation tatsächlich erlebt hätte.
10.4.3 Weiter fällt auf, dass das vom (…) September 2015 datierende
Schreiben dem Vater am (…) Oktober 2015 übergeben worden sei. Als der
Beschwerdeführer anschliessend auf diese Ungereimtheit angesprochen
wurde, erklärte er, die Behörden seien am (…) September 2015 das erste
Mal vorbeigekommen und hätten mitgeteilt, er solle sich vorbereiten. Erst
am (…) Oktober 2015 hätten sie dieses Schreiben dem Vater ausgehändigt
(vgl. A20/17 F78–81). Dieser Ablauf erscheint als realitätsfremd und er-
weckt vielmehr den Eindruck eines konstruierten Vorbringens.
10.4.4 Äusserst unplausibel und realitätsfremd erscheint auch die Schilde-
rung des Beschwerdeführers, dass er eigenen Angaben zufolge über den
anstehenden behördlichen Besuch am (…) Oktober 2015 Bescheid ge-
wusst habe, jedoch erst bei Eintreffen der Behörden das Haus fluchtartig
über die Hintertüre verlassen habe. Die Folgefrage des SEM, wieso er
denn trotz Kenntnis über den Besuch so fluchtartig geflohen sei, konnte
der Beschwerdeführer nicht beantworten (vgl. A20/17 F83: "Wie soll ich es
Ihnen erklären? Sie sind am […] des Monates gekommen. Ich war zu
Hause…Wie soll ich es Ihnen erklären?"). Ebenso wenig vermochte er zu
erläutern, weshalb er bereits am (…) Oktober 2015 – zum Zeitpunkt als
ihm der Einberufungsbefehl überbracht worden sein solle – aus Angst vor
einer Mitnahme geflohen sei. Stattdessen gab er Antworten, die sich nicht
auf die gestellte Frage bezogen (vgl. A20/17 F59–61).
10.4.5 Sodann schilderte der Beschwerdeführer auch die Ereignisse rund
um die angeblichen Demonstrationsteilnahmen nur unsubstanziiert. Als
Beweggrund, weshalb er sich den Demonstrationen angeschlossen habe,
gab er lediglich an, die Freunde von der Partei hätten es so gewollt (vgl.
A20/17 F91). Auf die Frage, wie oft er an Demonstrationen teilgenommen
habe, gab er vage zu Antwort "Drei, nein vier bis fünf Mal." (vgl. a.a.O. F94).
Schliesslich erklärte er auf Nachfrage hin, dass er nicht zu den führenden
Personen gehörte, sondern "eher zu den Normalen", die zum Beispiel eine
Fahne oder ein Spruchband in die Höhe gehoben hätten (vgl. A20/17
F122). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist an dieser Stelle auf die
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diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen (vgl. auch oben E. 7.1).
10.5 Auch die Tatsache, dass der Bruder noch in der Syrien lebe und dort
keinen Behelligungen ausgesetzt sei, ist – wären die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zutreffend – schwer nachvollziehbar. Dass der Bruder,
der den Beschwerdeführer an die Demonstrationen mitgenommen habe
und sogar Mitglied der Al-Parti sei, eigentlich keine Probleme habe (vgl.
A20/17 insbes. F17), wäre schwer vorstellbar. Diese Ungereimtheit ver-
mochte der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt hin ebenfalls
nicht aufzulösen (vgl. a.a.O. F99: "Ich weiss es nicht. […]").
11.
Nach dem Gesagten sind die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht
geeignet, die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu relativieren.
Es erübrigt sich deshalb, auf weitere Argumente des Beschwerdeführers
im Einzelnen einzugehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er ge-
höre zu den gefährdeten Personen, die bei einer Rückkehr einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, vermochte er nicht glaubhaft darzule-
gen.
12.
12.1 An den vorstehenden Erwägungen vermögen auch die als Beweismit-
tel eingereichten syrischen Dokumente nichts zu ändern. Betreffend die
Beweismittel hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend fest, dass syrische Dokumente bekanntlich leicht käuflich erwerbbar
seien, weshalb ihr Beweiswert als grundsätzlich gering eingestuft werde.
Hinzu kommt, dass diverse Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den
Beweismitteln festzustellen sind. So hat der Beschwerdeführer an der BzP
entsprechende Dokumente mit keinem Wort erwähnt und diese erst an der
Anhörung vorgelegt, was einen nachgeschobenen Eindruck vermittelt.
Auch erscheint es unglaublich, dass der Beschwerdeführer noch an der
Anhörung vortrug, kein Militärbuch zu besitzen, um dann auf Beschwerde-
ebene plötzlich eine Kopie dieses Dokuments vorzulegen, welche im Jahr
(…) ausgestellt worden sei (vgl. A20/17 F54). Ferner ist das Gerichts-
dokument, bei welcher es sich um ein Urteil handeln soll (vgl. a.a.O. F45),
unvollständig, da der Eintrag zum Strafmass fehlt (vgl. a.a.O. F47). Die
diesbezüglichen Annahmen des Beschwerdeführers, er könnte wegen sei-
ner Demonstrationsteilnahme zu 20–30 Jahre Gefängnishaft verurteilt wer-
den (vgl. a.a.O.), sind wenig realistisch. Entgegen der in der Beschwerde
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vertretenen Ansicht sind die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweis-
mittel (die Kopie des Militärdienstbüchleins und die Übersetzungen) nicht
geeignet, den Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Beschwerdeführers
zu belegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführun-
gen der Vorinstanz in der Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen
werden.
12.2 Im Übrigen wäre gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots im
syrischen Kontext ohnehin höchstens dann flüchtlingsrechtlich relevant,
wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert wor-
den ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6–7 und Art. 3 Abs. 3 AsylG). Solches geht
aus den Akten nach dem oben Gesagten aber nicht hervor.
13.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer
keine relevanten Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 glaubhaft machen
konnte, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu
verneinen ist. Daran vermögen auch die Ausführungen in der ergänzenden
Eingabe des Beschwerdeführes vom 22. Oktober 2019 und die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Für die im
erwähnten Schreiben geforderte Fristansetzung, damit er eine Beschwer-
deegänzung einreichen könne, besteht keine Veranlassung.
Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
14.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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15.
Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung auf-
grund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
– Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht, da diese alternati-
ver Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die von der Vor-
instanz in ihrer Verfügung vom 15. September 2017 angeordnete vorläu-
fige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
16.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und im Ergebnis auch sonst nicht zu beanstan-
den ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
17.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfü-
gung vom 26. Oktober 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
den Akten keine Hinweise auf einen Wegfall der prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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