Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5936/2011
U r t e i l v om 3 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Gesuchsteller,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revisionsgesuch;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2011 /
(…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2011 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 18. März 2011 nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. August 2011 die
gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 4. Mai 2011
abwies, soweit es darauf eintrat,
dass der Gesuchsteller mit fremdsprachiger Eingabe vom 28. Oktober
2011 ein sinngemässes Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts einreichte und darum ersuchte, es sei auf
sein Asylgesuch einzutreten,
dass er als Beweismittel ein Identitätsdokument (Tazkera) in Kopie und
eine Beglaubigung desselben durch die Afghanische Botschaft in Genf
vom 22. September 2011 einreichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. November
2011 den Gesuchsteller − unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall − zur Einreichung einer den gesetzlichen
Anforderungen genügenden Revisionseingabe innert Frist aufforderte,
dass er feststellte, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. November 2011
(Poststempel: 12. November 2011) innert Frist eine Revisionsschrift in
einer Amtssprache mit Bezeichnung des angerufenen
Revisionstatbestandes einreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM
entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als
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Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit
Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet,
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte
Anforderungen gestellt werden (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass in der Rechtsschrift die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche
Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade
diesen Grund geltend zu machen,
dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht
genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen
sind,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu
entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG),
dass die Revision demgegenüber nicht aus einem Grund verlangt werden
kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend
gemacht werden können (vgl. sinngemäss Art. 46 VGG),
dass zudem selbst dann kein Revisionsgrund gegeben wäre, wenn die
Justizbehörden im vorangegangenen Verfahren bekannte Tatsachen
möglicherweise falsch gewürdigt hätten, zumal die Bewertung und
Würdigung tatsächlichen Materials keine revisionsbegründenden
Tatsachen darstellen,
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dass der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe ausdrücklich den
Revisionstatbestand von Art. 121 Bst. d BGG angerufen hat, wonach die
Revision eines Entscheids verlangt werden kann, wenn das Gericht in
den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat,
dass gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b ein Revisionsgesuch wegen
Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 Bst. bd
BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Beschwerdeentscheids
einzureichen ist,
dass das Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.
August 2011 am 16. August 2011 versandt wurde,
dass somit das Revisionsgesuch vom 12. November 2011 als verspätet
zu erachten und darauf nicht einzutreten ist, insoweit sich dieses auf den
Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG abstützt,
dass der Gesuchsteller als Beilage seiner Revisionsschrift ein
Beglaubigungsschreiben der Afghanischen Botschaft in Genf eingereicht
hat und darin die Geltendmachung eines neuen Beweismittels im Sinne
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erblickt werden kann,
dass das Beweismittel erst nach dem revisionsweise angefochtenen
Urteil entstanden ist und sich daher im Zusammenhang mit Art. 123 Abs.
2 Bst. a BGG zwar Fragen ergeben, die aber vorliegend offenbleiben
können, da das Beweismittel jedenfalls der revisions oder
wiedererwägungsrechtlichen Erheblichkeit offenkundig entbehrt,
dass nämlich die Frage der Echtheit des vom Gesuchsteller im
ordentlichen Verfahren eingereichten Identitätsdokuments (Tazkera) im
Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2011
ausdrücklich offengelassen wurde, und daher das
Beglaubigungsschreiben nicht geeignet ist, die Einschätzung hinsichtlich
der Identitätstäuschung durch den Gesuchsteller im ordentlichen
Verfahren in Frage zu stellen,
dass es sich ferner bei der vom Gesuchsteller vorgebrachten Bedrohung
durch die Taliban aufgrund seiner Kontakte mit NATOSoldaten um
Tatsachen handelt, die ihm bereits vor Abschluss des ordentlichen
Verfahrens bekannt waren, und es ihm zum damaligen Zeitpunkt möglich
und zumutbar gewesen wäre, sich darauf zu berufen, weshalb es diesem
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Vorbringen an der Neuheit im revisionsrechtlichen Sinne fehlt (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f., Rz. 5.47),
dass die übrigen Einwände des Gesuchstellers in der Revisionseingabe,
insbesondere die Ausführungen zu seiner Gefährdung in Afghanistan und
seiner fortgeschrittenen Integration in der Schweiz als appellatorische
Kritik am Beschwerdeurteil zu bewerten sind, zu deren Berücksichtigung
auf Revisionsebene kein Raum besteht,
dass die vom Gesuchsteller mit diesen Vorbringen begehrte erneute
rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen eine Rechtsfrage und
nicht den Sachverhalt beschlägt und damit keinen Revisionsgrund
darstellt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000
Nr.29 E. 5),
dass demnach das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt
Fr. 1200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 172.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: