Abtei lung V
E-5938/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf zweites Asylgesuch;
Verfügungen des BFM vom 7. August 2007 und vom
17. Juli 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5938/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 9. September 2003 bei der
A._______ (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) ein Asyl-
gesuch, auf welches das Bundesamt für Flüchtlinge ([BFF; ab 1.1.05:
Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 21. April 2004
nicht eintrat. Mit Urteil vom 23. Juli 2004 hiess die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfü-
gung erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurtei-
lung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurück. Am 17. August 2004
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung und deren Vollzug an. Mit Urteil vom 4. Oktober 2004 wies die
ARK eine dagegen eingereichte Beschwerde ab.
B.
Das Bundesamt setzte der Beschwerdeführerin in der Folge eine Frist
bis zum 3. Dezember 2004 zum Verlassen der Schweiz. Am 21. Okto-
ber 2004 fand ein erstes und am 12. Juli 2007 ein zweites Heimreise-
gespräch statt.
C.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2007 an das BFM stellte die Beschwerdefüh-
rerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen vorgebracht, seit dem Abschluss des ers-
ten Asylverfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben beziehungs-
weise es hätten Ereignisse stattgefunden, welche geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zufolge subjektiver
Nachfluchtgründe zu begründen. Sie habe sich in der Schweiz als Ak-
tivmitglied der Unterstützungsgruppe der oppositionellen Partei KINJIT
(Coalition für Unity and Democracy Party [CUDP]), welche aus dem
Zusammenschluss der vier grossen Parteien All Ethiopian Unity Party
(AEUP), United Ethiopian Democratic Party-Medhin (UEDP-Medhin),
Kestedamena und Ethiopian Democratic League hervorgegangen sei,
politisch betätigt. Als Mitglied habe sie an diversen öffentlichen Veran-
staltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teil-
genommen, so beispielsweise am _______ an B._______, am
_______ an C._______ und am _______ an D._______.
Gemäss einer neuen Weisung des äthiopischen Aussenministeriums
vom 31. Juli 2006 würden sämtliche äthiopischen Auslandsvertretun-
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gen aufgefordert, Informationen über sogenannte „extreme Elemente“
im Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis
Abeba weiterzuleiten. Ziel sei es, Dossiers von diesen Personen zu er-
öffnen und ihnen wegen Genozids, Landesverrats und Unterschlagung
während ihres Auslandaufenthaltes den Prozess zu machen. Die exil-
politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin würden ein Profil auf-
weisen, das die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt
haben dürfte. Bei einer Rückkehr müsse deshalb von einer konkreten
Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin
habe aufgrund ihrer Aktivitäten in der Schweiz subjektiv und objektiv
begründete Furcht, vom äthiopischen Nachrichtendienst erfasst wor-
den zu sein. Demzufolge sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig
beziehungsweise unzumutbar. Da die Beschwerdeführerin fürsorgeab-
hängig sei und das vorliegende Asylgesuch nicht als von vornherein
aussichtslos bezeichnet werden könne, ersuche sie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege. Zur Stützung der Vorbringen reichte die Be-
schwerdeführerin eine Mitgliedschaftsbestätigung der KINJIT (CUDP)
Schweiz, Fotografien betreffend die B._______ vom _______, die
C._______ vom _______ und die D._______ vom _______, einen
Internetartikel zur Weisung des äthiopischen Aussenministeriums mit
englischer Übersetzung, ein Schreiben der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe vom 1. September 2006 und eine „Stellungnahme zur Verfol-
gung und Rückkehrgefährdung von äthiopischen Regimekritikern und
politischen Oppositionellen“ der deutschen Sektion von Amnesty Inter-
national zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 forderte das BFM die Be-
schwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf das Asyl-
gesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 31. Juli 2007 einen Gebüh-
renvorschuss von Fr. 1200.-- zu bezahlen. Zur Begründung führte es
im Wesentlichen aus, dem Amt seien die exilpolitisch aktiven Kreise
aus Äthiopien und das Gefährdungspotential für gewisse Exponenten
dieser Organisationen bekannt. Aus den eingereichten Unterlagen
gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin, wie Dutzende andere
äthiopische Asysuchende auch, mehrere Jahre nach Erhalt des negati-
ven Asylentscheides im Januar 2007 der „CUDPsupport committee
Switzerland“ beigetreten sei und an Aktionen dieser Organisation teil-
nehme. Durch die blosse Mitgliedschaft und die Teilnahme an Sitzun-
gen und Veranstaltungen sei sie jedoch keineswegs jenem Kreis expo-
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nierter und führender Exilpolitiker zuzurechnen, die bei einer Rückkehr
nach Äthiopien asylbeachtliche Probleme mit den Behörden zu gewär-
tigen hätten. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs als von vorn-
herein aussichtslos, womit die Voraussetzungen für die Erhebung ei-
nes Gebührenvorschusses erfüllt seien.
Mit Verfügung vom 7. August 2007 - eröffnet am 8. August 2007 - trat
das BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 3 AsylG infolge Nichtbezah-
lens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das zweite Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht ein und stellte fest, die Verfügung
vom 17. August 2004 bleibe rechtskräftig und vollstreckbar.
E.
Mit Beschwerde vom 6. September 2007 (Poststempel) beantragte die
Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der
Verfügungen vom 7. August und vom 17. Juli 2007 und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylge-
suchs. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten.
Zur Stützung der Vorbringen reichte sie Fotos betreffend die exilpoliti-
sche Veranstaltung vom _______ in D._______ und eine Stellung-
nahme von Amnesty International Deutschland zur Verfolgung und
Rückkehrgefährdung von äthiopischen Oppositionellen vom 30. No-
vember 2006 zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren
und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2007 teilte der Instrukti-
onsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. September
2007 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 19. September 2007 wurde der Beschwerdeführerin
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die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und der
Rechtsvertreter aufgefordert, bis zum 8. Oktober 2007 eine detaillierte
Kostennote einzureichen. Bei nicht rechtzeitiger Einreichung wurde
ihm in Aussicht gestellt, eine allfällige Parteientschädigung auf Grund
der Akten festzusetzen.
Am 20. September 2007 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Die Beschwerde vom 6. September 2007 richtet sich gegen die Nicht-
eintretensverfügung vom 7. August 2007 zufolge Nichtbezahlens des
Kostenvorschusses und die Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 be-
treffend Erhebung eines Gebührenvorschusses wegen Aussichtslosig-
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keit des zweiten Asylgesuchs. Prüfungsgegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht mit der Begründung, das angehobene Asylverfahren sei von
vornherein aussichtslos, einen Vorschuss erhoben hat und zufolge
Nichtbezahlens auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der ge-
suchstellenden Person nach Einreichung des Wiedererwägungsge-
suchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Andro-
hung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebüh-
renvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Ab-
satz 2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Min-
derjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein
aussichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit
das Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf
Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die ge-
suchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vorn-
herein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG finden
die Absätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige weitere)
Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende Person ist aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.
3.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Beschwerdefüh-
rerin nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens ein
zweites Asylgesuch gestellt hat. Angesichts der sich aus den Akten er-
gebenden Tatsache, dass sie sich zwischenzeitlich in der Schweiz auf-
gehalten hat und nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfüllt
sie die Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung ei-
nes Gebührenvorschusses.
3.3 Im Gegensatz zu anderen, neu eingeführten Verfahrenbestimmun-
gen ist hinsichtlich der seit 1. Januar 2007 bestehenden Möglichkeit
der Gebührenvorschusserhebung bei Wiedererwägungs- und Mehr-
fachgesuchen festzustellen, dass sie nicht nur erhebliche finanzielle
Folgen für die gesuchstellenden Personen nach sich zieht, indem ih-
nen gegebenenfalls Beträge bis zu Fr. 1'800.-- auferlegt werden kön-
nen (Art. 7a Abs. 1 und 2 AsylV 1), sondern auch dazu führen kann,
dass diesen, sollten sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage
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sein, den Gebührenvorschuss zu bezahlen, der Zugang zu einer or-
dentlichen Prüfung des Gesuchs verwehrt wird.
3.4 Vorliegend ergibt eine Prüfung der Akten, dass sich die Vorbringen
der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweitens Asylgesuchs
entgegen den Erwägungen der Vorinstanz in der Zwischenverfügung
vom 17. Juli 2007 nicht als von vornherein aussichtslos erweisen. Für
das Bundesverwaltungsgericht gilt aufgrund der eingereichten Beweis-
mittel als erstellt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der „CUDP-
support committee Switzerland“ ist und an verschiedenen Aktionen
dieser Organisation in der Schweiz teilgenommen hat. Insbesondere
ist aufgrund ihrer konkreten, regierungskritischen Aktivitäten (vgl. die
eingereichten Fotografien die B._______ vom _______, die C._______
vom _______ und die D._______ vom _______ betreffend) nicht
gänzlich auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer
zwangsweisen Rückführung nach Äthiopien Gefahr laufen könnte,
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die äthiopischen
Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu werden.
Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als von vornherein
aussichtslos qualifiziert hat. Da zudem die Mittellosigkeit der Be-
schwerdeführerin mit der sich bei den Akten befindlichen Unterstüt-
zungsbedürfigkeitserklärung des E._______ vom _______ belegt war,
waren die Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG für einen
Verzicht auf einen Gebührenvorschuss erfüllt; die Vorinstanz war fol-
glich verpflichtet, das diesbezügliche Gesuch gutzuheissen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im
Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 7. August
2007 und vom 17. Juli 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzu-
weisen, das Asylverfahren fortzuführen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
5.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
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Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren not-
wendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch
Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]). Gemäss Kostennote vom 20. September 2007 wird für
das Rechtsmittelverfahren ein Anteil von 2,75 Stunden am Arbeitsauf-
wand von total 7 Stunden ausgewiesen, der unter Berücksichtigung
von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens ange-
messen erscheint. Der Beschwerdeführerin ist eine insgesamt auf
Fr. 605.-- (inkl. Auslagen für das Beschwerdeverfahren im Betrag von
Fr. 12.-- und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und
Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 7. August 2007 und vom 17. Juli 2007
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren
fortzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Rechts-
mittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 605.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref.-Nr. N_______; Kopie)
- F._______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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