B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5938/2013
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, dessen Frau
B._______ und die Kinder
C._______ (Beschwerdeführer 3),
D._______ (Beschwerdeführerin 4),
E._______ (Beschwerdeführer 5),
F._______,
G._______,
Kosovo,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, albanisch-sprachige Ashkali, am 18. Ok-
tober 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 17. Januar 2012 ab-
wies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen jenen Entscheid gerich-
tete Beschwerde mit Urteil E-888/2012 vom 15. Mai 2012 abwies,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. August 2013 beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichten und in materieller Hinsicht
beantragten, die Verfügung vom 17. Januar 2012 sei in Wiedererwägung
zu ziehen, es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, es seien die
neuen Vorbringen zu prüfen und es sei gegebenenfalls die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass als Beweismittel ein Artikel vom März 2013 der Zeitschrift "VOICE"
der Gesellschaft für bedrohte Völker [GfbV] ("Schweiz muss sich für die
Roma im Kosovo einsetzen"), zwei Schulbestätigungen vom 5. März
2013 betreffend die Beschwerdeführenden 3 und 4 sowie ein Schreiben
der Stiftung H._______ – Heilpädagogische Schule I._______ vom
19. August 2013 und ein schulpsychologischer Fachbericht vom 24. April
2013 betreffend den Beschwerdeführer 5 zu den Akten gereicht wurden,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Rechtsbegehren im
Wesentlichen anführten, gemäss dem Artikel der GfbV sei der Minderhei-
tenschutz, der Grundvoraussetzung für eine sichere und nachhaltige
Rückkehr von Angehörigen einer Minderheit sei, in Kosovo nur auf dem
Papier gegeben,
dass Kosovo die Migrationspartnerschaft mit der Schweiz verletzt habe
und ausserstande sei, die menschenwürdige Reintegration von zurück-
kehrenden Angehörigen von Minderheiten zu gewährleisten,
dass die Schweiz daher auf die zwangsweise Rückführungen von Roma
zu verzichten habe,
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dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden und ih-
re Lebensperspektive bei einer Rückkehr in die ungewisse, unsichere
Umgebung verschlechtern würde,
dass die Beschwerdeführenden 3 bis 5 in der Schule integriert seien be-
ziehungsweise für den Beschwerdeführer 5 eine schulpsychologische
Betreuung im Gange sei,
dass daher die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 – eröffnet am 11. Ok-
tober 2013 – das Wiedererwägungsgesuch abwies und feststellte, die
Verfügung vom 17. Januar 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar; einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung insbesondere festhielt, die in der Zeitschrift der
GfbV skizzierten Mängel in der Migrationspartnerschaft seien nicht neu
und es werde nicht aufgezeigt, ob und wie die Beschwerdeführenden da-
von konkret betroffen wären,
dass im Artikel zudem nicht eine Verschlechterung der allgemeinen Lage
für rückkehrende Minderheiten gegenüber dem Zeitpunkt des Urteils vom
15. Mai 2012 festgestellt werde, sondern davon die Rede sei, dass ledig-
lich kleine Fortschritte zu verzeichnen seien,
dass als einziges echtes Novum die schulische Situation des Beschwer-
deführers 5 zu bezeichnen sei, der auf eine heilpädagogische Betreuung
angewiesen sei,
dass Kinder mit leichteren Entwicklungsrückständen gemäss Erkenntnis-
sen des BFM in Kosovo in die Regelklassen eingegliedert würden; Son-
derklassen würden nur wenige bestehen, eigentliche Sonderschulen ge-
be es nicht,
dass aufgrund der allgemein nicht optimalen Lage bezüglich Heilpädago-
gik in Kosovo mit einer gewissen Beeinträchtigung der schulischen Leis-
tungen des Beschwerdeführers 5 weiterhin zu rechnen sei,
dass er sich aber in einer Umgebung wiederfinden werde, die er erst vor
zwei Jahren als (…)jähriger verlassen habe und im angestammten Kul-
turkreis von einer einfacheren Einschulung auszugehen sei,
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dass das neue Vorbringen mitnichten eine Gefährdung im Sinne von
BVGE 2011/24 (vgl. dort E. 11.1 S. 505 m.w. H.) sei, wonach der Vollzug
der Wegweisung für Ausländer unzumutbar sein könne, wenn sie nach ih-
rer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die abso-
lut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder we-
gen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und
somit einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden somit kla-
rerweise zumutbar sei und keine Gründe vorlägen, die die Rechtskraft der
Verfügung vom 17. Januar 2012 beseitigen könnten, weshalb das Wie-
dererwägungsgesuch abzuweisen sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 18. Oktober 2013
durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht gelangten
und sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuhe-
ben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um umgehende Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs, um Herstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden, der zu-
ständigen kantonalen Behörde und dem BFM mit Telefax vom 21. Okto-
ber 2013 mitteilte, dass es einstweilen keine Veranlassung sehe, proviso-
rische Massnahmen anzuordnen,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in
Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten
Behörde erlassen wurden,
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dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM ein Gesuch
um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat
(vgl. Art. 33 Bst. d VGG),
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme aber
vorliegend nicht gegeben ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben, weshalb sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise
eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass über die Beschwerde bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist rechts-
kräftig entschieden werden kann, da die Rechtsmitteleingabe der Be-
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schwerdeführenden als eindeutig abschliessend zu verstehen ist und der
Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. für die diesbezüglich weiterhin
Geltung beanspruchende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [ARK]: Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997/13
E. 3b und das Urteil E-1318/2013 vom 27. März 2013),
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht
geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die ver-
fügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundes-
gerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmit-
telinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli-
che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt
wird,
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt wer-
den, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die
frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können,
dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung
ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf die-
ses eingetreten ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat,
ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentli-
chen geltend machen, sie könnten sich wahrscheinlich nirgends in Koso-
vo weiteren Bedrohungen und Übergriffen durch die Albaner entziehen,
dass die schwierige Situation der Roma und Ashkali in Kosovo auch
durch einen Bericht der GfbV vom 19. Juni 2013 und eine Interpellation
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im Nationalrat vom 16. Juni 2013 sowie der dazugehörigen Antwort des
Bundesrates vom 31. August 2013 erhärtet werde,
dass sich aus den Berichten ergebe, dass die Gewähr einer wirtschaftli-
chen und sozialen Integration von rückkehrenden Roma aktuell nicht ge-
geben sei,
dass ein weiterer Schulbesuch der Kinder nach einer Rückkehr vielleicht
überhaupt nicht möglich sei oder sie dauernd Belästigungen und Diskri-
minierung ausgesetzt wären, während sie sich in der Schweiz schulisch
hätten integrieren können und sich wohlfühlen würden,
dass der Beschwerdeführer 5 einer Regelklasse zugeteilt würde, wo er
nicht gefördert und aufgrund seiner Lernbehinderung von seinen Schul-
kameraden benachteiligt würde,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Gründe ersichtlich sind und die Beschwerdeführenden auch
nicht ausführen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sein
sollte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass Minderheiten in Ko-
sovo Diskriminierungen zu erleiden haben,
dass es den Vollzug der Wegweisung nach Kosovo für albanisch-
sprachige Roma, Ashkali und "Ägypter" – unter der Voraussetzung einer
Einzelfallabklärung der individuellen Umstände – jedoch als grundsätzlich
zumutbar erachtet, (vgl. bereits das Urteil E-888/2012 vom 15. Mai 2012
E. 5.2.1 m.w.H.),
dass die Beschwerdeführenden, soweit es sich bei ihren Beschwerdevor-
bringen nicht um appellatorische Kritik an der Verfügung vom 17. Januar
2012 handelt, Berichte aus dem Jahre 2013 betreffend die Migrati-
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onspartnerschaft zwischen der Schweiz und Kosovo anführen, um die
allgemeine Situation der Roma in Kosovo zu skizzieren,
dass damit – wie durch das BFM zu Recht bereits hinsichtlich des Artikels
in der VOICE vom März 2013 festgestellt – keine generelle Verschlechte-
rung der allgemeinen Lage für rückkehrende Minderheiten belegt werden
kann, die zu einer Praxisänderung hinsichtlich der generellen Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo führen müsste,
dass die Beschwerdeführenden 3 und 4, die sich seit mittlerweile zwei
Jahren in der Schweiz aufhalten und hier die Schule besuchen, den
grössten Teil ihres Lebens in Kosovo verbracht haben, dort eingeschult
wurden (vgl. die vorinstanzliche Akte A27/15 F59 ff. S. 7) und somit neben
mündlichen auch über gewisse schriftliche Kenntnisse ihrer Mutterspra-
che verfügen dürften,
dass insgesamt nicht von einer derart starken Verwurzelung in der
Schweiz auszugehen ist, dass eine Entwurzelung in Bezug auf den Hei-
matstaat erfolgt ist, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar er-
scheinen liesse,
dass hinsichtlich der Intelligenzminderung des Beschwerdeführers 5 und
seinem Bedarf an individueller Förderung (vgl. den schulpsychologischen
Fachbericht vom 24. April 2013) mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass
ihm eine Weiterführung der Schule in seiner Sprache entgegenkommen
dürfte, selbst wenn dies in einer Regelklasse erfolgen müsste,
dass eine nicht optimale Förderung der schulischen Fähigkeiten in Koso-
vo nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt und auch
beim Beschwerdeführer 5 nicht von einer Entwurzelung in Bezug auf den
Heimatstaat auszugehen ist,
dass sich die Beschwerdevorbringen zusammenfassend als unbehelflich
erweisen und das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsge-
such zu Recht abgewiesen hat,
dass die Verfügung des BFM vom 17. Januar 2012 demzufolge rechts-
kräftig und vollstreckbar bleibt,
dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermochten, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
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messen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Anträge um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos werden,
dass den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten be-
schieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzu-
weisen ist,
dass entsprechend die auf Fr. 1'200.– festzusetzenden Kosten des Ver-
fahrens (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
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Regula Schenker Senn Simona Risi
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