B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5938/2016
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin 1,
und deren Tochter
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin 2,
Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerinnen verliessen gemäss eigenen Angaben ihr
Heimatland Eritrea illegal am 8. Juli 2014 Richtung Äthiopien, gelangten
über den Sudan nach Libyen, von dort nach Italien und am 21. April 2015
in die Schweiz, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchten.
A.b Am 11. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin 1 zur Person befragt
(BzP). Dabei gab sie zu Protokoll, sie und ihre Tochter stammten aus
C._______, Zoba D._______. Zirka im Jahre 2008 habe ihr Ehemann von
seinem militärischen Ausbildungsort aus zu fliehen versucht. Allerdings sei
er dabei erwischt und in der Folge inhaftiert worden. Als ihm nach vierjäh-
riger Haft die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, habe er Ende 2012
für zwei Wochen bei ihr gewohnt. In dieser Zeit sei sie von ihm schwanger
geworden, bevor er unangekündigt ausgereist sei. Nach der Geburt ihrer
Tochter habe sie im August 20(…) eine Vorladung der Verwaltung erhalten,
die sie jedoch ignoriert habe. Ungefähr drei Tage später sei sie mit ihrem
Kind in Haft gesetzt worden, wobei die Behörden von ihr die Auslieferung
ihres Ehemannes verlangt hätten. Nach zwei Monaten seien sie aufgrund
einer Bürgschaft aus dem Gefängnis entlassen worden. Als sie im April
2014 erneut eine Vorladung der Verwaltung erhalten habe, habe sie sich
zur Ausreise aus Eritrea entschieden.
A.c Anlässlich der Anhörung vom 11. Juli 2016 zu den Asylgründen machte
die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei we-
gen versuchter illegaler Ausreise zu einer vierjährigen Haft verurteilt wor-
den. Nach deren Verbüssung habe er etwa im Juni/Juli 2012 während zwei
Wochen bei ihr zuhause gelebt. Er sei dann ohne jegliche Angaben ver-
schwunden; sie könne nicht sagen, ob er das Land verlassen habe. Zwei
oder drei Monate später – sie sei schwanger gewesen – habe sie im Ab-
stand von zwei Monaten zwei behördliche Schreiben erhalten, gemäss wel-
chen sie den Aufenthaltsort ihres Mannes bekanntgeben müsse. Da sie
diesen nicht gekannt habe, habe sie keine Angaben gemacht. Schliesslich
hätten die Behörden ungefähr im (…) 20(…) sie und ihre damals (…) Toch-
ter festgenommen und für zwei Monate inhaftiert. Als ihre Tochter während
der Haft ernsthaft erkrankt sei, habe sie das Gefängnis unter Ausrichtung
einer Bürgschaft zusammen mit ihrem Kind für dessen Genesung vorüber-
gehend verlassen dürfen. Sie habe dieses in ein Spital gebracht, wo es
während sieben oder acht Monaten in medizinischer Behandlung gewesen
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sei. Schliesslich habe sie sich zur illegalen Ausreise entschieden, da sie
nicht ins Gefängnis habe zurückkehren wollen.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2016 – eröffnet am 2. September 2016 –
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rinnen, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 28. September 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragen die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl, eventualiter in Aufhebung der Ziffern 1 und 4 der
Verfügung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung
der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Subeventualiter ersuchen sie um
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
amtliche Rechtsverbeiständung.
D.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um amtliche Rechts-
verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
E.
Nach Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Vorinstanz
anlässlich der Gewährung der Akteneinsicht die Rückseite des Unterschrif-
tenblatts der Hilfswerkvertretung (Anhang Anhörungsprotokoll) nicht über-
mittelt hatte, stellte es am 27. November 2017 die besagte Rückseite in
Kopie den Beschwerdeführerinnen zu und setzte ihnen Frist zur Stellung-
nahme. Nach deren Ablauf teilte ihr Rechtsvertreter mit, dass auf eine Stel-
lungnahme verzichtet werde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzu-
treten.
Hinsichtlich des Eventualantrages um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme sind die Beschwerdeführerinnen nicht beschwert, da die Vorinstanz
bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme angeordnet hat.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin 1
im Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres Ehemannes als den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügend. So
habe sie den Sachvortrag in elementaren Punkten wie den Gründen für
ihre Haftentlassung respektive den Hafturlaub oder den unmittelbar vor der
Ausreise drohenden Problemen widersprüchlich geschildert. Auf Vorhalt
dieser Widersprüche habe sie lediglich ihre früheren Aussagen korrigiert
oder negiert, womit sie die entsprechenden Ungereimtheiten nicht über-
zeugend erklärt habe. Es könne daher darauf verzichtet werden, weitere
Unglaubhaftigkeitselemente zu erörtern.
Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise legte das SEM dar,
diese Tatsache für sich genüge den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die
Asylrelevanz nicht. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurück-
kehrten, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise
nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zu-
rückkehren, sofern sie bei Nichterfüllung ihrer nationalen Dienstpflicht die
sogenannte Diasporasteuer bezahlen und ein Reueformular unterzeichnen
würden. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen
werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den
Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale
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Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Gemäss Akten habe die Be-
schwerdeführerin 1 weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie aus
diesem desertiert. Somit habe sie nicht gegen die Proclamation on National
Service von 1995 verstossen. In Anbetracht der als unglaubhaft zu qualifi-
zierenden Ausreisegründe seien den Akten auch sonst keine Anhalts-
punkte für drohende ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr zu entneh-
men. Damit seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt.
5.2 Die Beschwerdeführerin 1 wendet in der Rechtsmittelschrift ein, die Dif-
ferenzen in ihren Aussagen seien auf die unterschiedlichen Befragungstie-
fen anlässlich der BzP und der Anhörung zurückzuführen, wobei den Schil-
derungen in der Anhörung lediglich zusätzliche Details, aber keine Wider-
sprüche zu entnehmen seien. Sie macht in ihrer Rechtsmitteleingabe einen
Sachverhalt geltend, der behauptungsgemäss die in den beiden Befragun-
gen gemachten Aussagen zu einem widerspruchsfreien Geschehen zu-
sammenfügen würde. Es gehe aus den Ausführungen bei der Vorinstanz
eindeutig hervor, dass sie das Land aus Angst vor einer erneuten Inhaftie-
rung verlassen habe. Im Übrigen habe das SEM verschiedene Realkenn-
zeichen nicht gewürdigt (insbesondere Nennung von konkreten Namen,
detailreiche Schilderung der Festnahme und des Haftaufenthalts, Be-
schreibung der medizinischen Behandlung der Tochter). Ferner sei zu be-
rücksichtigen, dass sie bei einer ausführlicheren Befragung zu ihren Asyl-
gründen – an der Anhörung seien diesbezüglich lediglich rund 50 Fragen
gestellt worden – noch detaillierter hätte berichten können. So habe sie
auch in der persönlichen Fallbesprechung mit der Rechtsvertretung wei-
tere Details zur Haft (bezüglich Mahlzeiten, Hof- und Toilettengang) und
zum Spitalaufenthalt (hinsichtlich Zimmerbelegung, befürchtete Anste-
ckung der Tochter durch andere Patienten, Pflege, ärztliche Fehldiagnose)
genannt. Aufgrund des Gesagten seien ihre Vorbringen als überwiegend
wahrscheinlich und damit als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erach-
ten.
Ferner habe das SEM mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerinnen trotz illegalem Verlassen des Heimatlandes eine
Praxisänderung angestrebt, dabei jedoch die vom Bundesverwaltungsge-
richt im Grundsatzentscheid BVGE 2010/54 definierten Anforderungen für
das Vorgehen bei solchen Anpassungen nicht beachtet. Indem es sich un-
genügend zur vorgenommenen Praxisänderung geäussert und sich nicht
einlässlich mit den Anforderungen an diese auseinandergesetzt habe,
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habe es seine Begründungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt. Im Übrigen seien die Informationsgrundlagen nicht ausrei-
chend, um die beabsichtigte Praxisänderung zu begründen. Daher stelle
ihre glaubhaft dargelegte illegale Ausreise aus Eritrea weiterhin einen sub-
jektiven Nachfluchtgrund dar, was vom Bundesverwaltungsgericht auch in
jüngster Rechtsprechung bestätigt worden sei.
Zur Stützung ihrer Vorbringen wurden auf Beschwerdeebene zwei Schnell-
recherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. und 15. August
2016, ein Interview mit dem Staatssekretär für Migration, Mario Gattiker,
vom 9. Mai 2016, sowie zwei Auszüge aus der Homepage des SEM (aus-
gedruckt am 20. September 2016) eingereicht.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Referenzurteil
vom 30. Januar 2017 (D-7898/2015) die Zulässigkeit der durch die Vor-
instanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch im-
plizit dem Vorgehen der Vorinstanz zugestimmt, weshalb die Beschwerde-
führerinnen aus BVGE 2010/54 nichts zu ihren Gunsten ableiten können.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die langjährige bisherige Praxis der
Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Ge-
richts beruhte. Schliesslich hat die Vorinstanz die Praxisänderung dem Ge-
richt vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkon-
ferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz
ist somit nicht zu beanstanden und der Eventualantrag der Beschwerde-
führerinnen auf Kassation der Verfügung sowie Rückweisung des Verfah-
rens an die Vorinstanz ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Hinsichtlich der Ablehnung des Asyls gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht übereinstimmend mit der Vorinstanz zur Erkenntnis, dass die Aus-
reisegründe der Beschwerdeführerin 1 den Anforderungen von Art. 7 AsylG
an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen gemäss an-
gefochtener Verfügung (dort E. II Ziff. 1) und obiger Zusammenfassung in
E. 5.1 verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner ande-
ren Betrachtungsweise. Insbesondere ist in Stützung der vorinstanzlichen
Ausführungen hervorzuheben, dass die Asylvorbringen in wesentlichen
Punkten erhebliche Widersprüche aufweisen. Weder die Erklärungsversu-
che der Beschwerdeführerin 1 in der Anhörung noch die diesbezüglichen
Einwände in der Beschwerde vermögen die betreffenden Ungereimtheiten
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aufzulösen. Ferner lassen sich ihren Schilderungen zu den Fluchtgründen
– entgegen der Beschwerdeschrift – nicht hinreichend bedeutsame Real-
kennzeichen entnehmen. Ihre Ausführungen in der Anhörung sind nicht
derart, dass davon auszugehen wäre, sie hätte das Geschilderte tatsäch-
lich persönlich erlebt. Im Übrigen ist klarzustellen, dass ihr an der Anhörung
hinreichend Raum zur freien und substantiierten Schilderung der Asyl-
gründe gewährt wurde und die Anhörung genügend ausführlich war. Vor
diesem Hintergrund muss ihr Beschwerdevorbringen, sie hätte bei einer
ausführlicheren Befragung detaillierter erzählen können und dies bei der
Fallbesprechung mit dem Rechtsvertreter aufgezeigt, als blosse Behaup-
tung ohne Durchschlagskraft erachtet werden.
7.2
7.2.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin 1 aufgrund des Um-
standes, dass sie Eritrea – wie behauptet – illegal verlassen habe, zum
Flüchtling geworden ist, weil sie sich nunmehr im Falle der Rückkehr auf-
grund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die be-
züglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staa-
tes ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. CA-
RONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S.
239, 241). Wer sich darauf beruft, dass erst durch das illegale Verlassen
des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen
worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhal-
ten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.2.2 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung der illegalen Ausreise
aus Eritrea wurde im vorstehend zitierten Koordinationsurteil D-7898/2015
geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach
eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzuse-
hen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheb-
lichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten.
Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil nach einer einge-
henden Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand
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nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
7.2.3 Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle der Beschwerdeführerin 1
– ihre geltend gemachten behördlichen Probleme sind als unglaubhaft zu
qualifizieren (vgl. E. 7.1 oben) – nicht vorhanden. Somit ist mangels kon-
kreter Anhaltspunkte nicht ersichtlich, weshalb sie für die heimatlichen Be-
hörden aus anderen Gründen als ihrer Flucht eine missliebige Person sein
könnte. Ihre illegal erfolgte Ausreise vermag daher, ungeachtet der Frage
nach deren Glaubhaftigkeit, keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung zu begründen.
7.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerinnen zutreffend verneint und das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Tochter zu Recht abgelehnt
hat.
7.4 Die vom SEM in der angefochtenen Verfügung gewährte vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerinnen infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges hat mit der Abweisung der vorliegenden Beschwerde
weiterhin Bestand.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz besteht kein Anlass. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Be-
schwerde und deren Beilagen noch weiter einzugehen. Die Beschwerde
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist
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indes angesichts des mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 gutgeheissenen
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten.
9.2 Mit der gleichen Verfügung wurde den Beschwerdeführerinnen eben-
falls die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr Rechtsver-
treter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die notwendigerweise er-
wachsenen Parteikosten sind durch das Bundesverwaltungsgericht zu
übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter macht
in der Kostennote vom 28. September 2016 einen zeitlichen Aufwand von
8.5 Stunden zu Fr. 150.– zuzüglich Honorar für den Übersetzer und Ausla-
gen geltend. Der angegebene zeitliche Aufwand erscheint überhöht, da der
Rechtsvertreter bereits in ähnlichen Verfahren vergleichbare Rechtsschrif-
ten eingereicht hat. Es ist vorliegend von einem Aufwand von vier Stunden
auszugehen und die amtliche Entschädigung auf total Fr. 678.– (inkl. alle
Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 678.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: