B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5941/2016
Ur t e i l vom 7 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Juli 2016 wurde ihm das recht-
liche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Italiens und
der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (illegale Einreise nach Italien am 24. Juni 2016) ersuchte das SEM
am 11. Juli 2016 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwer-
deführers; diese nahmen innert Frist keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 14. September 2016 (eröffnet am 24. September 2016)
trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
D.
Mit Eingabe vom 28. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt sinngemäss, die
Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
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werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition
nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter
Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM in-
nert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Italien im
Wesentlichen vor, er habe in Italien vor Gericht als Zeuge gegen einen
Schlepper ausgesagt. Der Schlepper sei daraufhin vom Gericht zu drei
Jahren Gefängnis verurteilt worden. Anschliessend sei er in dasselbe
Flüchtlingslager gebracht worden, in dem sich Mitarbeiter des Schleppers
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aufhielten. Diese hätten ihm mit dem Tode gedroht. Deshalb sei er in die
Schweiz geflüchtet. Italien habe gemäss einem Zeitungsartikel 40 sudane-
sische Flüchtlinge in den Sudan deportiert, was gegen die internationalen
Menschenrechte und –konventionen verstosse. Im Falle einer Überstellung
nach Italien bestehe deshalb eine erhebliche Gefahr, dass seine Grund-
rechte verletzt würden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Verfah-
rensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des Eu-
ropäischen Parlaments und Rats. Sodann hat der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemische Män-
gel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende festgestellt (vgl.
Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande vom
2. April 2013, 27725/10; vgl. auch Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz
vom 30. Juni 2015, 39350/13). Mit dem blossen Hinweis auf einen Zei-
tungsartikel über die Abschiebung von 40 sudanesischen Flüchtlingen
durch die italienischen Behörden legt der Beschwerdeführer nicht substan-
tiiert dar, inwiefern Italien in seinem Fall seine staatsvertraglichen Verpflich-
tungen missachte und er einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden
Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK), zumal der Beschwerdeführer
in Italien ein Asylgesuch stellen kann und die Vorinstanz zu Recht festge-
stellt hat, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Italien die
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführt. Das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er habe als Zeuge gegen einen Schlepper ausge-
sagt und hätte bei einer Rückkehr nach Italien durch dessen Mitarbeiter
Nachteile zu befürchten, erscheint unglaubhaft. Bei der Befragung gab der
Beschwerdeführer an, im Falle einer Wegweisung würde ihm in Italien
nichts passieren, aber er wolle in der Schweiz Asyl erhalten. Erst im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens erwähnte er die Geschichte mit dem
Schlepper, weshalb diese als Schutzbehauptung anzusehen ist. Aber
selbst wenn dieses Vorbringen glaubhaft wäre, so ist darauf hinzuweisen,
dass Italien ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionierende Polizeibe-
hörde verfügt, die als schutzwillig und schutzfähig gilt. Es wäre dem Be-
schwerdeführer deshalb zuzumuten, sich bei befürchteten Nachteilen an
die zuständigen staatlichen Stellen in Italien zu wenden. Art. 3 Abs. 2 Satz
2 Dublin-III-VO greift somit nicht. Hinzuzufügen ist, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen gesunden, erwachsenen Mann handelt, weshalb
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für die Dublin-Überstellung auch keine individuellen Garantien von den ita-
lienischen Behörden einzuholen sind (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die
Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 und BVGE 2015/4 E. 4.1).
3.3 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: