Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-594/2011
Urteil vom 26. Januar 2011
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Kosovo,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kosovo ungefähr
zweieinhalb bis drei Monate vor Gesuchseinreichung verliess und via
Serbien, Ungarn und Österreich am 14. Dezember 2010 illegal in die
Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 22. Dezember 2010
und der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Januar 2011 im
Wesentlichen Folgendes vorbrachte,
dass er der Ethnie der Roma angehöre, islamischen Glaubens sei, die
kosovarische und serbische Staatsangehörigkeit besitze und abgesehen
von seinem Aufenthalt in der Schweiz die meiste Zeit in Prizren (Kosovo)
gewohnt habe,
dass er sich ab 2007 während drei bis vier Jahren als Asylsuchender in
der Schweiz aufgehalten habe (1. Asylgesuch 22.10.2007, Rückführung
[…]),
dass er nach seiner Rückführung nach Kosovo die heimatlichen
Behörden um Unterstützung ersucht habe, ihm aber nicht geholfen
worden sei,
dass es keine Sicherheit gebe, und er zweimal von Unbekannten
geschlagen worden sei,
dass er beim zweiten Mal ohnmächtig geworden sei und seither unter
Kopfschmerzen leide, sich aber keine Behandlung habe leisten können,
dass er diesen Vorfall der Polizei gemeldet und Aussagen gemacht habe,
er hingegen nicht weiter befragt und informiert worden sei,
dass seine Nachbarn ihn verdächtigt hätten, sich in Serbien aufgehalten
und Verbindungen zur Sozialistischen Partei Serbiens (SPS) zu haben
und ihn belästig hätten,
dass seine Frau die ständige Unsicherheit nicht mehr ertragen habe und
deshalb zusammen mit den Kindern seit (…) Monaten von ihm getrennt
lebe,
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dass er seinen Eltern mit seiner Anwesenheit ebenfalls Probleme bereitet
habe und in der Folge in das Haus seines Onkels gezogen sei,
dass er Angst um seine Kinder habe und sie in der Schweiz in Sicherheit
bringen möchte,
dass er als Beweismittel eine Erklärung von (…), datiert vom 23.
Juli 2010, eine Erklärung des Beschwerdeführers gegenüber seinem
Rechtsanwalt vom 15. Oktober 2010 sowie vom 17. September 2010,
einen Arztbericht vom 21. September 2010, einen Bericht eines
Neuropsychiaters vom 8. Oktober 2010, eine Bescheinigung der
kosovarischen Sozialbehörde vom 1. Oktober 2010 und einen Antrag auf
Festsetzung eines Termins beim Gemeinderat in Prizren vom 20.
September 2010 zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2011 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides im
Wesentlichen anführte, auf ein Gesuch aus einem verfolgungssicheren
Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG werde nicht eingetreten, ausser es
gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als
verfolgungssicheren Staat bezeichnet habe, und Hinweise, welche die
widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG umstossen könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten
nicht ersichtlich seien,
dass es sich bei den vorgebrachten Übergriffen durch ethnische Albaner
nicht um Vorkommnisse handle, welche die erwähnte Vermutung der
Verfolgungssicherheit umzustossen vermöchten, habe der
Beschwerdeführer doch die zumutbare Möglichkeit, die heimatlichen
Behörden um Schutz zu ersuchen,
dass weiter die Vorbringen widersprüchlich seien und Ungereimtheiten
aufweisen würden,
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dass insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem
Umzug aus dem Elternhaus in eine Mietwohnung in zeitlicher Hinsicht
widersprüchlich ausgefallen seien,
dass auch die in den Beweismitteln aufgeführten Daten bezüglich des
angeblichen Übergriffs vom September 2010 unrealistisch seien,
dass der Beschwerdeführer zu den beiden geltend gemachten
Übergriffen keine einigermassen konkreten zeitlichen Angaben habe
machen können,
dass überdies die eingereichten Beweismittel grösstenteils auf den
Angaben des Beschwerdeführers basierten und bezüglich ihres
Wahrheitsgehalts keinen Beweiswert aufweisen würden,
dass ferner der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass insbesondere keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprächen,
dass der Beschwerdeführer ein junger Mann mit angemessener
Schulbildung und Berufserfahrung (…) sei und in seinem Herkunftsort
über ein intaktes verwandtschaftliches Beziehungsnetz und eine eigene
Unterkunft verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2011 gegen die
vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und dabei deren
Aufhebung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung
sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters − eventualiter
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses − beantragt,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführt, die bundesrätliche
Einschätzung, wonach es sich bei Kosovo um ein sicheres Herkunftsland
handle, erscheine mit Blick auf die Minderheit der Roma als höchst
fragwürdig,
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dass er dem Vorwurf der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
entgegenhält, bei den zahlreichen Kommunikations- und
Übersetzungsvorgängen während einer Anhörung könnten sich Fehler
und Missverständnisse einschleichen,
dass er bei der Anhörung stark erkältet und in einer schlechten
psychischen Verfassung gewesen sei, weshalb ihm die Konzentration
und Kraft gefehlt habe, bei der Rückübersetzung Fehler zu erkennen und
zu korrigieren,
dass ethnische Albaner gegenüber Roma oft eine abwertende Haltung
hätten, was Ungenauigkeiten in der Übersetzung begünstigen könne,
dass sich die Ungenauigkeit in den Zeitangaben der geltend gemachten
Vorbringen mit der Verwirrung des Beschwerdeführers über die
nacheinander wechselnde Befragung zu den verschiedenen Vorfällen
erklären lasse,
dass die zeitliche Einordnung der Vorfälle durch die aktenkundigen
Arztberichte klar dokumentiert sei,
dass sich die Datumsangabe auf dem ärztlichen Protokoll nicht auf die
Abfassungszeit, sondern auf den Zeitpunkt der erlittenen Verletzungen
beziehe,
dass weiter mehrere Verwandte des Beschwerdeführers gewaltsam ums
Leben gekommen seien und seine Ehefrau mehrfach von Albanern
vergewaltigt worden sei,
dass er als Beweismittel einen Artikel von Human Rights Watch, datiert
vom 28. Oktober 2010, einreichte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 21. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
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SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter
Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass auf das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
gestellte Begehren, es sei ihm Asyl zu gewähren, entsprechend nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz indes die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet
wird und widerlegt werden kann,
dass der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "Safe
Country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit
vor Verfolgung besteht, und auf diese Einschätzung im Rahmen der
periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht
zurückgekommen ist,
dass somit die formellen Bedingungen für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG
erfüllt sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten
Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und
zweitens nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss,
weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise
geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als
unglaubhaft erkennbar sind,
dass sich der Beschwerdeführer darauf beruft, aufgrund seiner
Zugehörigkeit zu den Roma von Unbekannten zweimal
zusammengeschlagen worden zu sein,
dass es den diesbezüglichen Schilderungen anlässlich der Anhörung
indes an Realkennzeichen und Detailreichtum mangelt (vgl.
vorinstanzliche Akte C 9/23 S. 9 F 85 ff.),
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dass er zudem – wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten – an der
Anhörung nicht in der Lage war, genaue Angaben zum Zeitpunkt der
geltend gemachten Vorfälle zu machen (vgl. C 9/23 S. 14 F 139 ff.)
dass betreffend weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers sowie bezüglich der Unvereinbarkeiten zwischen
seinen mündlichen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln auf
die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.),
dass die angeblichen Übergriffe durch Unbekannte vor diesem
Hintergrund insgesamt als konstruiert und offensichtlich unglaubhaft
erscheinen,
dass hieran auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern
vermögen,
dass insbesondere die festgestellten Ungereimtheiten und die
Unsubstanziiertheit der Vorbringen nicht mit Übersetzungsschwierigkeiten
erklärt werden können,
dass sich der Hinweis auf den angeschlagenen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers während der Anhörung ebenfalls als unbehelflich
erweist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach – selbst unter Berücksichtigung
eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – nicht
gelungen ist, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung entsprechend
darzulegen, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des
Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984
(FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Kosovo
drohen würden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe
− auch nicht die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme − auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das BFM insbesondere zu Recht erwogen hat, dass der
Beschwerdeführer über eine achtjährige Schulbildung und
Berufserfahrung als (…) verfügt sowie in Kosovo ein familiäres
Beziehungsnetz und verschiedene Unterkunftsmöglichkeiten (Elternhaus,
Haus eines Onkels) hat,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG)
und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Kosovo zu bestätigen ist,
dass lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben neben der kosovarischen
auch die serbische Staatsbürgerschaft besitzt, und es ihm somit freisteht,
sich allenfalls in Serbien niederzulassen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich gemäss den vorstehenden Erwägungen die
Beschwerdeanträge als aussichtslos präsentieren, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung – unbesehen der
geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art.
65 Abs. 1 VwVG),
dass somit die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand: