B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-594/2013
E-589/2013
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
(Beschwerdeführer 1),
B._______,
(Beschwerdeführerin 2),
C._______,
(Beschwerdeführerin 3),
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
(Beschwerdeführer 7),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 29. Januar 2013 / N (…),
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – ethnische Roma bosnisch-herzegowini-
scher Staatsangehörigkeit aus Sarajevo – eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat am 4. Januar 2013 verliessen und am 5. Januar 2013 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchten,
dass sie am 14. Januar 2013 summarisch befragt und am 21. Januar
2013 eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer 1 dabei im Wesentlichen vorbrachte, im Sep-
tember 2012 habe er alte Sachen verkauft und sei dabei von drei Polizis-
ten in Zivilkleidung, welche ihn bereits seit sieben oder acht Jahren schi-
kanieren würden, mitgenommen und zu sich nach Hause geschleppt
worden, wo er im Schlafzimmer der Familienbaracke dermassen ge-
schlagen worden sei, dass er in Ohnmacht gefallen und während 30 bis
60 Minuten ohne Bewusstsein gewesen sei,
dass die Polizisten in jener Zeit seine Frau (Beschwerdeführerin 2) und
seine Stieftochter (Beschwerdeführerin 3) im Kinderzimmer vergewaltigt
hätten,
dass er mit ihnen noch am selben Abend ins Spital gegangen sei, wo sie
jedoch mangels Versicherung und Geld keine Behandlung erhalten hät-
ten,
dass sie am darauffolgenden Tag beziehungsweise nach einigen Tagen
aus ihrer Baracke weggegangen und sich mehrheitlich bei Freunden im
selben Quartier beziehungsweise bei einem Freund namens H._______
in einer anderen Romasiedlung aufgehalten hätten, wobei sie immer wie-
der nach Hause zurückgekehrt seien,
dass etwa eineinhalb Monate vor der Ausreise ihre Baracke niederge-
brannt worden sei,
dass sie den Behörden weder die Vergewaltigungen noch den Brand ge-
meldet hätten, da man ihnen im Allgemeinen nichts glauben würde,
dass die Beschwerdeführerin 2 bei der Befragung zur Person insbeson-
dere geltend machte, vier Monate vor der Ausreise beziehungsweise im
August oder September 2012 sei ihr Mann durch zwei Polizisten in Zivil-
kleidung stark geschlagen worden, so dass er ohnmächtig geworden sei,
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dass die Männer anschliessend sie und ihre Tochter (Beschwerdeführe-
rin 3) vergewaltigt hätten,
dass sie nicht ins Spital und auch zu keinem Arzt gegangen seien, da sie
davor aufgrund von Morddrohungen der Polizisten Angst gehabt hätten,
dass sie sich nach dem Vorfall versteckt hätten, aber auch immer wieder
in ihre Baracke zurückgekehrt seien,
dass etwa drei Monate vor der Ausreise ihre Baracke durch andere Poli-
zisten zerstört worden und sie (Beschwerdeführende) sie wieder aufge-
stellt hätten,
dass sie demgegenüber bei der einlässlichen Anhörung vorbrachte, zwei
Polizisten seien in die Baracke hineingekommen, hätten sie angeschrien
und ihren Mann geschlagen,
dass die Polizei diesen dann mitgenommen habe, und er erst am nächs-
ten Morgen nach Hause zurückgekehrt sei,
dass einer der Polizisten zunächst sie und dann ihre Tochter in der Bara-
cke vergewaltigt habe,
dass sie nach der Tat vorerst in der Baracke geblieben und dann zu
H._______ sowie in den folgenden Tagen zu anderen Personen gegan-
gen seien; ab und zu seien sie in die Baracke zurückgekehrt, welche et-
wa eineinhalb bis zwei Monate vor der Ausreise zerstört beziehungsweise
zerschlagen worden sei,
dass sie nicht ins Spital gegangen seien beziehungsweise man sie dort
am Tag nach den Vergewaltigungen nicht aufgenommen habe,
dass die Beschwerdeführerin 3 schliesslich bei der Befragung zur Person
im Wesentlichen ausführte, vier Monate vor der Ausreise sei die ganze
Familie zu Hause gewesen, als drei Polizisten in Zivil zu ihnen gekom-
men seien, ihren Stiefvater (Beschwerdeführer 1) so fest geschlagen hät-
ten, dass er in Ohnmacht gefallen sei und sie sowie ihre Mutter vergewal-
tigt hätten,
dass sie gleichentags ins Spital gegangen seien, man sie jedoch mangels
Geld nicht untersucht habe,
dass sie nach dem Vorfall bis zur Ausreise in ihrer Baracke gelebt hätten,
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dass die Beschwerdeführerin 3 bei der einlässlichen Anhörung hingegen
geltend machte, der kleinste der drei Männer habe sie als erste vergewal-
tigt; anschliessend habe einer der anderen Männer ihre Mutter vergewal-
tigt,
dass sie nach dem Spitalbesuch zunächst in ihre Baracke zurückgekehrt
und dann noch am selben Abend zu H._______ gegangen seien und in
der Folge manchmal bei sich zu Hause und manchmal bei anderen Per-
sonen geschlafen hätten,
dass zwei Monate nach dem Vorfall ihre Baracke niedergebrannt worden
sei, woraufhin sie in eine andere Unterkunft in 8-10 km Entfernung ge-
gangen seien,
dass das BFM mit Verfügungen vom 29. Januar 2013 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe
Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfol-
gungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet
und es würden sich aus den Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine
asylrelevante Verfolgung ergeben, welche die widerlegbare Vermutung
der Verfolgungssicherheit umstossen könnten,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 namentlich zur
geltend gemachten Vergewaltigung eklatante Widersprüche aufweisen
und die Beschwerdeführenden sowohl sich selbst als auch einander auf
massive Weise widersprechen würden,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin 3 in augenfälligem Wider-
spruch zu jenen ihrer Mutter stehen würden und sich gleichzeitig auffal-
lende Parallelen zu den Ausführungen ihres Stiefvaters finden würden,
welche den Verdacht aufkommen lassen würden, dass sie ihre Aussagen
vor der Anhörung mit ihm abgesprochen habe,
dass die Beschwerdeführenden somit nicht in der Lage seien, die Um-
stände des genannten Übergriffs durch Polizeibeamte nachvollziehbar
darzustellen und damit dem von ihnen geltend gemachten Ausreisegrund
die nötige Plausibilität zu verleihen,
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dass überdies die diskriminierende Haltung, welche Teile der bosnisch-
herzegowinischen Gesellschaft gegenüber den Angehörigen der Roma
hätten, durch den Staat nicht gebilligt oder unterstützt werde und dieser
bestrebt sei, Verfehlungen durch Beamte zu ahnden,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit ihren minderjährigen Kindern
sowie die Beschwerdeführerin 3 durch ihre Rechtsvertreterin mit Einga-
ben vom 5. August 2012 gegen die vorinstanzlichen Verfügungen beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und das Eintreten auf
die Asylgesuche und (eventualiter) die Feststellung der Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um gemeinsame Behandlung der beiden Be-
schwerden ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden Kopien dreier Formulare hinsichtlich des
Meldens medizinischer Fälle betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und
3 sowie den Beschwerdeführer 7 zu den Akten reichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. (N 597 818) und 7. Februar 2013
(N 597 825) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109
Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
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rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwer-
den legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die beiden Beschwerden aufgrund des engen persönlichen und
sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen
vereinigt werden und über diese in einem Urteil befunden wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32 – 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, eine angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
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dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Her-
zegowina zum verfolgungssicheren Staat erklärt hat und von dieser Ein-
schätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass von Nichteintre-
tensentscheiden auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht das Vorliegen
von Hinweisen auf Verfolgung verneinte,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im An-
wendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff
und ein tiefes Beweismass gelten,
dass derselbe Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18,
Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG und dieser nicht bloss ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Men-
schenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20; vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 m.w.H.),
dass bei der Beurteilung der Verfolgungsvorbringen ein im Vergleich zum
– bereits erleichterten – Beweismassstab des Glaubhaftmachens noch-
mals reduzierter Massstab anzuwenden ist, indem auch bei Asylsuchen-
den aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob
sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, sobald sich aus den Akten Hinwei-
se auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den
ersten Blick erkannt werden kann (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108
m.w.H.),
dass die Vorinstanz zutreffend und mittels diverser Aktenverweise in
nachvollziehbarer Begründung festgestellt hat, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden äusserst widersprüchlich ausgefallen sind,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen
Erwägungen und Verweise in den angefochtenen Verfügungen zu ver-
weisen ist,
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente offenkundig sind und kei-
nen anderen Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen nicht
der Wahrheit entsprechen,
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dass der Inhalt der Beschwerdeschriften keine andere Sichtweise erken-
nen lässt,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ausführen, sie hätten
zwar widersprüchliche Angaben gemacht, doch sei in diesem Zusam-
menhang ihre geringe Schulbildung zu berücksichtigen,
dass sich die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie der jüngste Sohn der
Beschwerdeführenden in einer sehr schlechten gesundheitlichen Situati-
on befinden würden und hätten ärztlich behandelt werden müssen,
dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 überdies infolge der erlittenen
Vergewaltigung psychische und physische Belastungsstörungen aufwei-
sen würden,
dass zudem Anzeigen von Angehörigen der Roma nach erlittenen Über-
griffen und Benachteiligungen durch den bosnisch-herzegowinischen
Staat meistens nicht ernsthaft untersucht und die Täter zumeist straflos
ausgehen würden,
dass diese Entgegnungen nicht geeignet sind, die in den Aussagen der
Beschwerdeführenden enthaltenen eklatanten Widersprüche zu entkräf-
ten, da sich diese allein durch eine geringe Schulbildung nicht erklären
lassen,
dass den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 aufgrund der festgestellten
Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen die daraus angeblich resultierende
Traumatisierung ebenfalls nicht geglaubt werden kann und überdies nicht
ersichtlich ist, inwiefern die (…) der Beschwerdeführerin 2 die Befragun-
gen beeinflusst haben oder die Unverwertbarkeit von deren Aussagen
hätte bewirken können,
dass sich auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 3 Ende
Januar 2013 wegen (…) kurzzeitig in die (…)klinik des (…)spitals
I._______ eingewiesen wurde, keine Rückschlüsse betreffend die nicht
glaubhaften Asylvorbringen ergeben,
dass sich schliesslich aus der allgemeinen Lage der Roma in Bosnien
und Herzegowina keine Hinweise auf Verfolgung der Beschwerdeführen-
den ableiten lassen (vgl. dazu die Erwägung I der angefochtenen Verfü-
gung, zweitletzter Abschnitt),
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dass das BFM somit zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich
keine hinreichenden Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Bosnien
und Herzegowina bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit wi-
derlegen könnten,
dass es daher zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hin-
weisen auf EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der
Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
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mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowi-
na droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina nicht auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt und die
nach wie vor bestehende Diskriminierung der Roma nicht eine Intensität
erreicht, die eine Rückkehr der Beschwerdeführenden dorthin als generell
unzumutbar erscheinen lässt,
dass auch keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug
sprechen,
dass der Beschwerdeführer 7 gemäss den eingereichten medizinischen
Formularen an einer (…) und die Beschwerdeführerin 2 an einer (…) lei-
det und beiden in diesem Zusammenhang Medikamente verschrieben
wurden,
dass auch der Beschwerdeführerin 3 wegen ihrer (…) ein Medikament
zur Einnahme während 10 Tagen verschrieben wurde,
dass die Beschwerdeführerin 2 bei der einlässlichen Anhörung zudem
angab, seit mehreren Jahren (…)beschwerden und ein (…)leiden zu ha-
ben (vgl. A11 F58 ff. S. 6 der vorinstanzlichen Akten N 597 818), weshalb
sie früher bereits einmal in ihrem Heimatstaat behandelt worden sei,
dass diese nicht näher spezifizierten Leiden ebenso wie die allenfalls
noch vorhandene (…), die (…) und die eventuell noch bestehenden (…)
in Bosnien und Herzegowina behandelt werden können und der Zugriff
auf die erforderlichen Medikamente nötigenfalls in der ersten Zeit in Form
von medizinischer Rückkehrhilfe sichergestellt werden kann (vgl. Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
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dass mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen davon auszugehen ist,
dass den Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat weiterhin eine Un-
terkunft zur Verfügung steht und der Beschwerdeführer 1 – wie bereits in
der Vergangenheit – für den Unterhalt seiner Familie wird sorgen können,
dass einer Rückkehr der Beschwerdeführenden angesichts des sehr kur-
zen Aufenthalts in der Schweiz auch das Kindeswohl nicht entgegensteht,
dass sich der Wegweisungsvollzug daher als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bos-
nien und Herzegowina schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshinder-
nisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten, die aufgrund der
Verfahrensvereinigung zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 800.- festzuset-
zen sind, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: