B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-594/2015
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…) 1996
bzw. eigenen Angaben zufolge geboren am (…) 1998
bzw. (…) 1999,
Afghanistan,
vertreten durch Bettina Schwarz, Rechtsanwältin,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, ,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Bulgarien (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland
Ende 2011 und sei in den Iran gereist. Dort sei er in der Stadt B._______
aufgegriffen und nach Afghanistan zurückgeschafft worden. In der Folge
habe er weitere zweimal versucht, sein Heimatland zu verlassen. Beim
vierten Versuch sei es ihm gelungen, die Grenze zu passieren, und er sei
nach Teheran gereist. Die folgenden rund zwei Jahre habe er im Iran ver-
bracht. Danach sei er zu Fuss über die Gebirge in die Türkei gereist und
habe sich einige Monate dort aufgehalten. Anschliessend habe er sich
nach Bulgarien begeben, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Er habe in
Bulgarien einen entsprechenden Flüchtlingsausweis erhalten und hätte
drei Monate lang in einem Camp verbringen können. Man habe ihm ge-
sagt, dass er sein Interview zum Asylgesuch abwarten solle. Eines Tages
habe er mit Verspätung in seine Unterkunft heimkehren wollen und habe
als Strafe Putzarbeiten verrichten müssen. Er habe weitere zehn Tage in
der Unterkunft verbracht. Als er ein zweites Mal verspätet in seine Unter-
kunft habe zurückkehren wollen, sei er nicht mehr eingelassen worden.
Er habe am Arbeitsort übernachten müssen. Drei Monate später habe er
sich bei seiner ursprünglichen Unterkunft in C._______ nach seinem In-
terview erkundigt. Man habe ihm wiederum gesagt, er müsse warten. In
der Folge habe er Bulgarien verlassen und sei über Serbien, Ungarn und
Österreich am 26. Oktober 2014 in die Schweiz eingereist (vgl. hierzu:
Akte A12). Der Beschwerdeführer meldete sich im (…) Hauptbahnhof auf
dem Polizeiposten und gab in der Befragung an, er wolle in der Schweiz
um Asyl ersuchen. Am 27. Oktober 2014 ordnete das Migrationsamt des
Kantons D._______ die Entlassung aus der Haft und die Zuführung an
das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen an (vgl. Akte
A1/25).
Am 27. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Per-
sonalienblatt des BFM auszufüllen (vgl. Akte A3). Auf diesem Personali-
enblatt wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer
am (…) 1378 (heimatliche Zeitrechnung) geboren worden sei. Im Weite-
ren wurde auf dem Personalienblatt festgehalten, dass der Beschwerde-
führer dieses nicht selbständig ausgefüllt habe und dass eine weitere
Person für die Übersetzung der Personenangaben beigezogen worden
sei.
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Am 28. Oktober 2014 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers im
EVZ in Kreuzlingen registriert.
B.
Im Auftrag des BFM erstellte das Kantonsspital E._______ am 11. No-
vember 2014 beim Beschwerdeführer eine Handknochenaltersanalyse
(Methode nach Greulich und Pyle). Als Befund wurde ein "Skelettalter von
19 Jahren (angegebenes Alter: 16 Jahre und (…) vollende Monate)" fest-
gehalten (vgl. Akte A11).
C.
Am 21. November 2014 fand eine Befragung des Beschwerdeführers zur
Person (BzP) im EVZ Kreuzlingen statt (vgl. Akte A12).
Anlässlich dieser BzP führte der Beschwerdeführer zu seinem Alter aus,
er sei am (…) 1998 geboren. Dabei wurde er darauf aufmerksam ge-
macht, dass er auf dem Personalienblatt ein anderes Geburtsdatum an-
gegeben habe ((…) 1378, was gemäss der Berechnung des bei der Be-
fragung anwesenden Dolmetschers dem (…) 1999 entspreche). Der Be-
schwerdeführer gab hierzu an, er habe das Personalienblatt nicht selbst
ausgefüllt; das Datum sei dort von den zwei Mädchen, die damals dabei
gewesen seien, falsch umgerechnet worden. Er habe keine Ahnung,
wann sein Geburtstag gemäss afghanischem Kalender sei. Gemäss den
Erzählungen seiner Grossmutter sei er 16 Jahre und (…) Monate alt; sei-
ne Grossmutter habe ihm immer berichtet, dass er im 3. Monat des Ka-
ninchenjahres geboren sei. Gemäss den Angaben des Dolmetschers ent-
spreche das Kaninchenjahr dem Jahr 1377 (europäischer Kalender:
(…)/(…) 1998). Nachdem er in die Schweiz eingereist sei, habe er mit
seiner Grossmutter telefoniert, um sein Geburtsjahr aufzuschreiben. Da-
bei habe sie ihm gesagt, dass er 16 Jahre und (…) Monate alt sei. Dem
Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er seitens des BFM mit Ge-
burtstag (…) 1998 erfasst werde (vgl. Akte A12, S. 3).
Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, er sei in F._______ geboren.
Sie seien Hazara und gehörten dem Stamm der G._______ an. Sein Va-
ter sei Stammesführer gewesen und von einem Angehörigen eines mit ih-
rem Stamm verfeindeten Stammes umgebracht worden. Der Beschwer-
deführer habe seine Mutter nicht gekannt. Nach dem Tod seines Vaters
sei er mit seinen Geschwistern, weiteren Verwandten seiner Mutter, der
zweiten Ehefrau seines Vaters und der Grossmutter nach H._______ ge-
zogen; damals sei er noch ein Kleinkind gewesen. Die Grossmutter sei
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weiter in den Iran gezogen; er sei zunächst bei der Stiefmutter in
H.______ geblieben. Er habe bis zur 4. Klasse die Schule in H._______
besucht und habe später auf dem Bau gearbeitet. Nachdem seine Stief-
mutter gestorben und sein Bruder ebenfalls vom verfeindeten Stamm
umgebracht worden sei, sei der Beschwerdeführer zur Grossmutter in
den Iran gegangen. Im Iran habe er als Hirte gearbeitet. Er sei Analpha-
bet und kenne sich im Kalender nicht aus, deshalb könne er nicht genau
angeben, wann er in den Iran gereist sei. Er habe nie Identitätspapiere
besessen und habe auch keine "Tazkira" besessen. Er habe wahrschein-
lich Schulzeugnisse, diese seien aber in Afghanistan abhanden gekom-
men. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von den
Mördern seines Bruders getötet zu werden. Im Iran habe er nicht legal
arbeiten können. In Bulgarien seien Flüchtlinge unerwünscht und er habe
dort illegal arbeiten müssen (vgl. Akte A12, S. 7 und 10).
Schliesslich trug der Beschwerdeführer vor, er leide an Migräne (und sei
diesbezüglich bereits im Iran behandelt worden) sowie an Gedächtnis-
schwäche und Konzentrationsmangel (vgl. Akte A12, S. 11).
D.
Ebenfalls am 21. November 2014 fand eine erste Nachbefragung des
Beschwerdeführers im EVZ Kreuzlingen zu seiner gesundheitlichen Si-
tuation statt (vgl. Akte A14). Dabei trug der Beschwerdeführer ergänzend
vor, er habe starke Kopf- und Zahnschmerzen und habe im EVZ entspre-
chende Schmerzmittel erhalten. Er habe bereits in Afghanistan an spora-
dischen Kopfschmerzen gelitten, im Iran seien diese akut geworden und
er habe zudem an Gelenkschmerzen gelitten. Weil das Oberhaupt seiner
Familie ums Leben gekommen sei, hätten er und der Rest seiner Familie
für den Lebensunterhalt selbst aufkommen müssen und sich nicht hinrei-
chend ernähren können.
E.
Am 21. November 2014 fand eine weitere Nachbefragung des Beschwer-
deführers im EVZ Kreuzlingen statt (vgl. Akte A15).
Dabei wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aufgrund des von
ihm angegebenen Geburtstages ((…) 1998) nach schweizerischem Recht
minderjährig sei. Er wurde danach gefragt, ob er sein Alter belegen kön-
ne. Hierzu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe keine Ge-
burtsurkunde. Von seiner Grossmutter habe er im Iran erfahren, dass er
(damals) 16-jährig sei. Seine Grossmutter sei bei seiner Geburt dabei
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gewesen, da sie mit der Familie des Beschwerdeführers zusammenge-
lebt habe. Der Beschwerdeführer wurde weiter danach gefragt, wann er
nach H._______ gezogen respektive wann er eingeschult worden sei; er
konnte keine diesbezüglichen Angaben zu Protokoll geben und verwies
auf seine Konzentrationsschwierigkeiten.
Dem Beschwerdeführer wurden die Ergebnisse der am 11. November
2014 vom Kantonsspital I._______ durchgeführten Handknochenalters-
analyse zur Kenntnis gebracht. Insbesondere wurde er damit konfrontiert,
dass sein Skelettalter gemäss Handröntgenaufnahme 19 Jahre betrage.
Hierzu führte der Beschwerdeführer aus, er sei auf keinen Fall 19 Jahre
alt; er sei vielmehr im 3. Monat des Kaninchenjahres geboren.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des BFM weiter damit konfrontiert,
dass er ungenaue und unsubstanziierte Angaben zu seinem Geburtsda-
tum, zum eigenen Alter, zum Alter seiner Familienangehörigen und zu
seiner Schulzeit gemacht habe. Er verhalte sich nicht "wie ein Minderjäh-
riger" und sehe älter aus, als er angebe. Aufgrund der Altersbestim-
mungsanalyse des Kantonsspitals Frauenfeld, welche ergeben habe,
dass sein Skelettwachstum demjenigen einer erwachsenen Person ent-
spreche, gehe das BFM davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig
sei. Er werde im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt und
für die weiteren Anhörungen werde ihm keine Vertrauensperson zur Seite
gestellt. Dazu wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt.
Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, er könne diese Einschätzung
nicht akzeptieren; er sei in der "Gosse" aufgewachsen; vielleicht sehe er
deshalb älter aus. Er habe keine Eltern gehabt, die ihn umsorgt hätten. Er
wies nochmals darauf hin, dass er keinerlei Papiere habe, um sein wah-
res Alter zu belegen.
In der Folge setzte das BFM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers
fiktiv auf den 1. Januar 1996 fest.
F.
Am 21. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien, Ungarn oder Österreich
gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
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Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines
Asylgesuches zuständig seien (vgl. Akte A16).
Der Beschwerdeführer trug dabei insbesondere vor, Bulgarien sei ein ar-
mes Land und die eigene Bevölkerung habe nicht genug zu essen; den
Flüchtlingen gehe es noch schlechter. In Bulgarien dürfe er die Schule
nicht besuchen und könne nur illegal arbeiten. Eine Betreuung der Asyl-
suchenden finde nicht statt.
Nach Abschluss der Befragung weigerte sich der Beschwerdeführer, das
betreffende Protokoll zu unterzeichnen. Er begründete seine Verweige-
rung damit, dass er mit Jahrgang 1996 erfasst worden sei; er verlange,
dass die Knochenaltersanalyse nochmals vorgenommen werde.
G.
Am 28. November 2014 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behör-
den gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Rückübernahme
des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden wurden gleichzeitig
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schwei-
zerischen Asylbehörden angegeben habe, minderjährig zu sein; die vor-
genommene Handknochenanalyse habe indessen ergeben, dass er min-
destens 19 Jahre alt sei (vgl. Akte A21).
H.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 teilten die bulgarischen Behörden
(Dublin Unit Bulgaria) dem BFM mit, sie könnten der Rückübernahme des
Beschwerdeführers nicht zustimmen. Zur Begründung führten die bulgari-
schen Behörden aus, der Beschwerdeführer sei in Bulgarien als unbeglei-
teter Minderjähriger (mit Geburtsdatum (…) 2000) registriert worden. Un-
ter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom
6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Verei-
nigtes Königreich) und auf das Kindeswohl sei die Schweiz als zuständi-
ger Staat für die Prüfung des internationalen Schutzbedürfnisses zu be-
trachten. Die Verweigerung der Rückübernahme werde in Wiedererwä-
gung gezogen, wenn die Ergebnisse einer medizinischen Altersüberprü-
fung nachgeliefert würden (vgl. Akte A25).
I.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 ersuchte das BFM gestützt auf
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Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 die bulgarischen Behörden um Wiedererwägung ihres
Entscheides vom 12. Dezember 2014. Das BFM führte dazu aus, der Be-
schwerdeführer habe anlässlich seiner Befragungen unsubstanziierte und
vage Angaben zum Alter, zur Schule und zur Ausreise aus Afghanistan
gemacht. Alle Fragen nach seinem Alter habe er nicht beantworten kön-
nen ("All questions concerning his age, he answered with "I don't know").
Er habe Altersangaben gemacht, die er von seiner Grossmutter erhalten
habe ("He gave his age statement due to the testimony of his grand-
mother"). Zudem habe er sich wie ein Erwachsener verhalten und die
Handknochenanalyse habe ein Skelettalter von 19 Jahren ergeben. Die
bulgarischen Behörden wurden um eine Rückübernahme im Sinne von
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersucht.
J.
Am 14. Januar 2015 stimmten die bulgarischen Behörden der Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO
zu.
K.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 – dem Beschwerdeführer am 28. Ja-
nuar 2015 eröffnet – trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulga-
rien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Verfahrensak-
ten ausgehändigt. Einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG
keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner hielt das SEM fest, der Be-
schwerdeführer werde zur Sicherstellung des Vollzuges während 30 Ta-
gen in Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziffer. 5 i.V.m.
Art. 76 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) genommen.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die bulgarischen
Behörden hätten dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt, womit Bulgarien zur
Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig sei. Hinsichtlich des geltend gemachten Alters des Beschwerde-
führers sei festzuhalten, dass die in Bulgarien und in der Schweiz geltend
gemachte Minderjährigkeit angezweifelt werden müsse. Dementspre-
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chend hätten die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen des
BFM am 14. Januar 2015 entsprochen. Die Ausführungen des Beschwer-
deführers vermöchten die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Die Überstel-
lung nach Bulgarien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spä-
testens am 14. Juli 2015 zu erfolgen.
Vorliegend bestünden keine Hinweise, die im Falle einer Rückkehr nach
Bulgarien auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) hindeuten würden. Weder die in Bulgarien herrschende Situa-
tion noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegwei-
sung nach Bulgarien sprechen. Der Beschwerdeführer könne sich an die
zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche
Unterstützung zu erhalten oder um Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch
zu nehmen. Es würden keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass er nach einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
Zudem obliege es den bulgarischen Behörden, das Anliegen des
Beschwerdeführers hinsichtlich einer Ausbildung zu prüfen und den
Zugang zum inländischen Bildungssystem zu regulieren. Der Vollzug der
Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar.
L.
Am 28. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton
J._______ zugeteilt.
M.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Nichteintretensverfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl
zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sei und in der Folge die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Zudem seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rah-
men von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, die Kon-
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taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie
jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen. Bei erfolgter Daten-
weitergabe sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfü-
gung zu informieren.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei
erst 17-jährig. Als unbegleiteter Minderjähriger könne er nicht nach Bulga-
rien zurückgeschickt werden. Leider habe er keine Dokumente, die sein
Alter belegen würden. Er habe keine Eltern mehr. Im Iran habe er seine
Grossmutter, mit welcher er zusammengelebt habe. Auch sie habe keine
Dokumente, die sein Alter dokumentieren würden. Eine Differenz von
zwei Jahren zwischen dem Skelettalter gemäss Handknochenanalyse
und dem wahren Alter sei durchaus im Bereich des Möglichen. Die Situa-
tion in Bulgarien sei sehr schlecht. Er ersuche daher um die Durchfüh-
rung seines Asylverfahrens in der Schweiz.
N.
Mit Telefax vom 29. Januar 2015 (an das Migrationsamt des Kantons
J._______ und an das SEM, Abteilung Dublin) setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Diese super-
provisorische Massnahme wurde dem Beschwerdeführer mit separater
Post mitgeteilt.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeeingabe seien keine Rechtsbegehren
zur angeordneten Ausschaffungshaft zu entnehmen. Das genaue Alter
des Beschwerdeführers stehe nicht fest, zumal keine Identitätspapiere
vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP vom
21. November 2014 als Geburtsdatum den (…) 1998 angegeben. Auf
dem betreffenden Personalienblatt sei als Geburtsdatum "(…) 1378" fest-
gehalten worden, was vom Farsi-sprechenden Dolmetscher mit "(…)
1999" umgerechnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe weiter an-
gegeben, er habe von seiner im Iran lebenden Grossmutter als sein Ge-
burtsdatum den "3. Monat des Kaninchenjahres" mitgeteilt bekommen. Im
Protokoll sei festgehalten worden, der Dolmetscher habe dieses Datum
mit "(…)/(…) 1998" umgerechnet. Nach den Erkenntnissen des Gerichts
sei die Datumsangabe "(…) 1378" vom Dolmetscher korrekt mit "(…)
1999" umgerechnet worden. Auch die weitere Datumsangabe des Be-
schwerdeführers, er sei im "3. Monat des Kaninchenjahres" geboren, falle
ins Jahr 1999 und dürfte somit mit dem Datum "(…) 1378" übereinstim-
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men. Öffentlichen Quellen zufolge entspreche das Jahr des Kaninchens
dem Jahr 1999. Nach den weiteren Erkenntnissen des Gerichts werde
der sino-türkische Tierkalender insbesondere im Hazarajat in Afghanistan
verwendet. Namentlich ältere Personen würden sich öfters dieser Zeitbe-
rechnung bedienen. Im sino-türkischen Tierkalender werde auch ein "year
of the rabbit" erfasst. Jedes Tierjahr werde alle 12 Sonnenjahre wieder-
holt. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der beiden weiteren Nach-
befragungen vom 21. November 2014 an der geltend gemachten Minder-
jährigkeit festgehalten. Das SEM habe anlässlich der BzP festgehalten,
der (…) 1998 werde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers erfasst.
Dieses Datum hätte zur Folge, dass das SEM den Beschwerdeführer als
unbegleiteten Minderjährigen aus Afghanistan betrachten würde. Unab-
hängig davon, ob der Beschwerdeführer im Jahr 1998 oder 1999 geboren
sei, dürfte von dessen Minderjährigkeit auszugehen sein. Die von der Vo-
rinstanz in Auftrag gegebene Knochenaltersanalyse habe ein Skelettalter
von 19 Jahren ergeben, was im Vergleich zu den Angaben des Be-
schwerdeführers eine Abweichung von 2 Jahren und (…) Monaten erge-
be. Zur Bestimmung des tatsächlichen Alters habe die radiographische
Untersuchung des Handknochens gemäss Rechtsprechung nur be-
schränkten Aussagewert. Eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jah-
ren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter müsse als
innerhalb des Normalbereiches betrachtet werden, wozu auf die nach wie
vor Gültigkeit beanspruchende Rechtsprechung der Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK], publiziert in: Entscheidungen und Mitteilun-
gen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 7 und 7c verweisen wurde. Der
Beschwerdeführer trage die Beweislast für die behauptete Minderjährig-
keit (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b und EMARK 2001 Nr. 22). Innerhalb
der Vorbringen zu seinem Alter habe dieser übereinstimmende, glaubhaf-
te und nachvollziehbare Angaben gemacht, die alle dafür sprechen wür-
den, dass er das Mündigkeitsalter noch nicht erreicht haben dürfte. Auch
die bulgarischen Behörden hätten als Geburtsdatum des Beschwerdefüh-
rers "(…) 2000" festgehalten. Diese dürften somit auch von seiner Min-
derjährigkeit ausgegangen sein. Die Erwägungen des SEM in der ange-
fochtenen Verfügung, wonach sich der Beschwerdeführer "nicht wie ein
Minderjähriger" verhalten habe und älter als vorgegeben aussehe, er-
schienen nicht nachvollziehbar, nachdem diese Einschätzung seitens des
SEM nicht weiter begründet werde. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage
dürfte auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts von der Minderjäh-
rigkeit auszugehen sein.
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In der Folge wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive
-verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 12. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gutge-
heissen.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015 wurde Bettina Schwarz,
Rechtsanwältin, (…), vom Bundesverwaltungsgericht als unentgeltlicher
Rechtsbeistand eingesetzt, nachdem diese mit Eingabe vom 10. Februar
2015 ihre Mandatierung durch den Beschwerdeführer anzeigte. Gleich-
zeitig wurde der Rechtsvertreterin Gelegenheit eingeräumt, die Be-
schwerde zu ergänzen.
Q.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 führte die Rechtsvertreterin ergän-
zend aus, der Beschwerdeführer habe zu seinem Alter grundsätzlich
übereinstimmende, glaubhafte und nachvollziehbare Angaben gemacht.
Die Divergenzen in den diversen Geburtsdaten seien nicht auf abwei-
chende Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen. Altersangaben
von afghanischen Asylsuchenden seien vom iranischen oder sino-
türkischen Tierkalender in den gregorianischen Kalender umzurechnen,
was, – wie das Gericht dies bereits bezüglich der Umrechnung des "Ka-
ninchenjahres" aufgezeigt habe – eine nicht nur potentielle, sondern auch
eine tatsächliche Quelle für Fehler darstelle. Diese fehlerhafte Umrech-
nung sei für den Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung seiner pro-
tokollierten Angaben nicht erkennbar gewesen, da der Übersetzer den
Fehler selbst verursacht habe. Es stehe zudem fest, dass das SEM im
Rahmen der BzP grundsätzlich von der Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers ausgegangen sei, da es letztlich den (…) 1998 als Geburtsdatum
erfasst habe. Zudem seien offensichtlich auch die bulgarischen Behörden
von der Minderjährigkeit ausgegangen, als diese den Beschwerdeführer
mit Geburtsjahr 2000 erfasst hätten. Die eigenen Angaben des Be-
schwerdeführers sowie die Feststellung der bulgarischen Behörden zu
seinem Alter seien Indizien, die für die Minderjährigkeit sprechen würden.
Das Ergebnis der Knochenaltersanalyse sei demgegenüber lediglich ein
schwaches Gegenindiz, da anhand dieser Analyse keine annäherungs-
weise verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter gezogen werden
könnten. Das SEM habe vorliegend die Prüfung der Zuständigkeit für das
Asylverfahren des Beschwerdeführers aufgrund einer unrichtigen Fest-
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Seite 12
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorgenommen. Daher sei
die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
R.
In der Vernehmlassung vom 25. März 2015 hielt das SEM an seinen bis-
herigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Ergänzend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich ei-
ner Polizeibefragung vom 27. (recte: 26.) Oktober 2014 durch die Kan-
tonspolizei (…) zu Protokoll gegeben, er sei am (…) 1998 geboren. Fer-
ner habe er auf dem Personalienblatt des SEM vom 29. Oktober 2014
angegeben, am (…) 1378 geboren worden zu sein, was gemäss Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts korrekt mit (…) 1999
umgerechnet worden sei. Anlässlich der BzP vom 21. November 2014
habe der Beschwerdeführer angegeben, am (…) 1998 geboren zu sein.
Diesen Widerspruch zu den Angaben auf dem Personalienblatt habe er
damit begründet, dass das Personalienblatt von zwei anderen Personen
für ihn ausgefüllt worden sei, welche das Datum falsch umgerechnet hät-
ten. Er mache damit implizit geltend, dass die Angabe auf dem Personali-
enblatt beziehungsweise der (…) 1999 falsch sei. Zudem habe er ausge-
sagt, im 3. Monat des Kaninchenjahres geboren zu sein. Gemäss den
vom Gericht angeführten Quellen falle auch dieses Datum ins Jahr 1999
und nicht, wie vom Dolmetscher im Rahmen der BzP festgehalten, ins
Jahr 1998. Die bulgarischen Behörden hätten dem SEM am 14. Januar
2015 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit Geburtsdatum (…) 2000
registriert worden sei.
Unabhängig davon, ob der 3. Monat des Kaninchenjahres in das Jahr
1999 oder 1998 falle, sei festzuhalten, dass die Angaben des Beschwer-
deführers zu seinem Alter in keiner Weise nachvollziehbar und überein-
stimmend seien. Der Beschwerdeführer habe einerseits bei drei Behör-
den unterschiedliche Altersangaben gemacht und habe andererseits sein
geltend gemachtes Alter mit keinerlei Identitätspapieren belegen und so-
mit auch nicht seine Minderjährigkeit glaubhaft machen können.
Der Beschwerdeführer habe im Weiteren ungenaue und unsubstanziierte
Angaben zu seinem Alter und seiner Schulzeit gemacht. Anlässlich der
Nachbefragung und des rechtlichen Gehörs vom 21. November 2014 ha-
be er zu Protokoll gegeben, nicht zu wissen, wie alt er gewesen sei, als er
nach H._______ umgezogen sei, und er habe sich auch nicht an diesen
Umzug erinnern können. Diesbezüglich habe er bei der BzP explizit gel-
tend gemacht, mit mehreren Familienangehörigen nach H._______ ge-
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Seite 13
zogen zu sein. Er habe nicht genau sagen können, wie lange er sich in
H._______ aufgehalten habe, und habe auch den genauen Zeitpunkt sei-
ner Ausreise in den Iran nicht nennen können. Er habe weder zu seiner
Einschulung Angaben machen, noch Informationen dazu geben können,
wie lange er sich in H._______ aufgehalten habe, bis er die 1. Klasse be-
gonnen habe. Auf Anhieb habe er auch die Frage, wie häufig und wie
lange er die Schule unterbrochen habe, nicht beantworten können.
Schliesslich habe die Handknochenanalyse vom 11. November 2014 er-
geben, dass sein Skelett ein Alter von 19 Jahren aufweise. Zwar treffe es
zu, dass es beim Resultat zu Abweichungen kommen könne. Allerdings
sei mit Verweis auf die Zwischenverfügung des Gerichts vom 4. Februar
2015 festzuhalten, dass die Beweislast für die behauptete Minderjährig-
keit beim Beschwerdeführer liege. Diesem sei es nicht gelungen, seine
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. In Würdigung aller Umstände sei
nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer
Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe,
weshalb vorliegend kein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt sei.
S.
Mit Replikeingabe vom 13. April 2015 führte der Beschwerdeführer er-
gänzend aus, er habe übereinstimmende, glaubhafte und nachvollziehba-
re Angaben zu seinem Alter gemacht. Gerade seine Angabe, er sei ge-
mäss den Angaben seiner Grossmutter im 3. Monat des Kaninchenjahres
geboren, sei als Nachweis für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu
werten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich eine solche spezifi-
sche Information ausdenken sollte, um damit vorsätzlich die schweizeri-
schen Asylbehörden über sein wahres Alter zu täuschen. Die Abweichun-
gen, die das SEM dem Beschwerdeführer vorwerfe, würden einen Zeit-
raum von nicht mehr als einem Jahr ((…)/(…) 1998 bis (…) 1999) betref-
fen. Alle Altersangaben seien insoweit übereinstimmend, als der Be-
schwerdeführer immer angebe, noch minderjährig zu sein, wobei festzu-
halten sei, dass die Geburtstagsangabe (…)/(…) 1998 durch einen Über-
setzungsfehler des Dolmetschers verursacht worden sei. Woher das SEM
den angeblichen Geburtstag (…) 1998 nehme, sei unerklärlich und fusse
wahrscheinlich auf dem Versehen, dass die Personalienblatt-Angaben
"01.03.1378" irgendwann im Laufe des Verfahrens mit "(…) 1998" erfasst
worden sei. Letztlich blieben nur der (…) 1998 und der (…) 1999 als mög-
liche, sich widersprechende Geburtsdaten übrig. Der Beschwerdeführer
habe glaubhaft ausgesagt, er sei im 3. Monat des Kaninchenjahres gebo-
ren. Die Behauptung, er sei im Zeitpunkt der Befragung aber schon 16
Jahre und (…) Monate alt, habe aus der Befragungssituation resultiert, in
E-594/2015
Seite 14
welcher der Beschwerdeführer sich wegen der beharrlichen Nachfrage
und des Vorhalts angeblich widersprüchlicher Angaben bedrängt gefühlt
habe. Letztlich sei es aber unerheblich, ob der Beschwerdeführer im (…)
1998 oder im (…) 1999 geboren worden sei, da beide in Frage kommen-
den Geburtsdaten eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wahr-
scheinlich machten und eklatant weit entfernt vom festgehaltenen Ge-
burtsdatum vom 1. Januar 1996 liegen würden.
Der Replikeingabe wurde eine aktuelle Honorarnote vom 13. April 2015
beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
E-594/2015
Seite 15
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorlie-
genden Verfahrens.
Auf die entsprechenden Rechtsbegehren betreffend Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ist daher nicht einzutreten.
Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG sind nicht
zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraus-
setzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), weshalb auf den Antrag auf Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme ebenfalls nicht einzutreten ist.
2.3 Zum Antrag, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rah-
men von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie
jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen und bei erfolgter Da-
tenweitergabe sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Ver-
fügung zu informieren, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Art. 97 AsylG darf die für die Organisation der Ausreise zuständi-
ge Behörde zwecks Beschaffung nötiger Reisepapiere mit dem Heimat-
oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, sofern dadurch die betroffene
Person oder ihre Angehörigen nicht gefährdet werden (Art. 97 Abs. 1
AsylG) und ein erstinstanzlicher Entscheid betreffend Verneinen der
Flüchtlingseigenschaft vorliegt (Art. 97 Abs. 2 AsylG), das Asylgesuch ab-
gelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde (Art. 2 der Asyl-
verordnung 3 vom 11. August 1999 [AsylV 3, SR 142.314]). Letzteres ist
vorliegend der Fall.
Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wird deshalb
E-594/2015
Seite 16
abgewiesen. Festzuhalten bleibt, dass vorliegend ohnehin eine Überstel-
lung nach Bulgarien und nicht ein Vollzug in den Heimatstaat von Interes-
se ist.
Weiter festzustellen ist, dass im vorliegenden Verfahren bisher keine Da-
tenweitergabe an einen weiteren Staat erfolgt ist, weshalb der diesbe-
zügliche Antrag, entsprechend orientiert zu werden, gegenstandslos ist.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rück-
überstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes die-
ser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im
spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich
zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für
die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall,
wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mit-
gliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen
Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO
E-594/2015
Seite 17
aufzunehmen (take charge; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), bezie-
hungsweise einen Antragsteller, der während der Prüfung oder nach Ab-
lehnung seines Antrags in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch
einreicht, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen
(take back; Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO).
3.5 Diese Verpflichtung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO er-
lischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mit-
gliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlas-
sen hat, ausser sie verfüge über einen durch den zuständigen Mitglied-
staat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationa-
len Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitglied-
staat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen
Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen
müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die Vorinstanz habe auf-
grund eines nur unvollständig respektive falsch erhobenen Sachverhaltes
entschieden, indem sie – zu Unrecht – von seiner Volljährigkeit ausge-
gangen sei. Sinngemäss wird dadurch die Rüge erhoben, der Anspruch
auf rechtliches Gehör sei vorliegend verletzt worden sei. Diese verfah-
rensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004
Nr. 38).
4.2 Im Asylverfahren gilt – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Ge-
hör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Be-
fugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren
E-594/2015
Seite 18
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
[S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1),
Die Behörde ist demnach verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor-
gen (Art. 12 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört
und diese – wie die unterbreiteten Beweismittel – sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend
in der Entscheidbegründung niederschlagen muss, so dass die Betroffe-
nen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können
(Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 m.w.H.).
5.
Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob das SEM zu Recht von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
5.1 Zunächst muss festgestellt werden, dass in den Befragungsprotokol-
len des SEM unterschiedliche Angaben zum Geburtsdatum und somit zur
Frage des Alters und der Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgehal-
ten worden sind:
5.1.1 Anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei (…) am
26. Oktober 2014 (Akte A1; vgl. oben Bst. A) wurde als Geburtsdatum des
Beschwerdeführers der (…) 1998 in den Personalien festgehalten, ohne
dass ein Datum nach afghanischem Kalender angeführt oder eine ander-
weitige Präzisierung zu diesem erfassten Geburtsdatum angebracht wor-
den wäre.
5.1.2 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner BzP an, im Jahr 1998
geboren zu sein. Auf dem Personalienblatt, welches der Beschwerdefüh-
rer offensichtlich nicht selbst respektive nicht alleine ausgefüllt hatte, wur-
de als Geburtsdatum "(…) 1378" festgehalten, was – gemäss Protokoll
der BzP vom 21. November 2014 – vom Dolmetscher mit dem Datum
vom (…) 1999 umgerechnet wurde.
5.1.3 Im Rahmen der BzP vom 21. November 2014 wurden unterschiedli-
che Angaben zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers protokolliert:
Auf dem Titelblatt wurde bei den Personalien des Beschwerdeführers als
Geburtsdatum "(…) 1998" festgehalten (Akte A3, S. 1). Unter Ziffer 1.06
("Geburtsdatum") wurden mehrere Datumsangaben protokolliert: "(…)
1998", "(…) 1378", "(…) 1999" (Datumsumrechnung des Dolmetschers),
E-594/2015
Seite 19
"3. Monat des Kaninchenjahres" respektive Alter von 16 Jahren und (…)
Monaten (Angaben des Beschwerdeführers), "1377" (Angaben des Dol-
metschers zum Kaninchenjahr) und "(…)/(…) 1998" (Umrechnung der
Angabe des Beschwerdeführers zur Geburt im 3. Monat des Kaninchen-
jahres durch den Dolmetscher).
Im Anschluss an die Befragung zum Geburtsdatum wurde dem Be-
schwerdeführer im Verlauf der BzP seitens des BFM mitgeteilt, dass er
mit Geburtsdatum (…) 1998 erfasst werde (vgl. Akte A12 S. 3), was im
Zeitpunkt der Befragung im November 2014 einem Alter von 16 Jahren
und (…) Monate entsprechen würde.
5.1.4 Aus den Protokollen der insgesamt vier Befragungen vom 21. No-
vember 2014 geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer mehrmals
betonte, minderjährig zu sein. Auf die Frage nach seinem genauen Ge-
burtsdatum gab er mehrfach an, er habe von seiner Grossmutter erfah-
ren, dass er im 3. Monat des Kaninchenjahres geboren worden sei (vgl.
dazu: Akten A12, S. 3 sowie A15, S. 3). Seine Grossmutter sei bei seiner
Geburt anwesend gewesen und habe bei der Familie des Beschwerde-
führers gelebt (vgl. Akte A15, S. 2). Beide Eltern seien früh verstorben;
sein Vater sei in einem Stammeskrieg umgebracht worden, seine Mutter
habe er nie gekannt (Akte A15, S. 2; A3, S. 7). Nach dem Tod der Eltern
und der Tötung seines Bruders hätten seine Familienangehörigen ihn zur
Grossmutter in den Iran geschickt (Akte A3, S. 10). Bei seiner Grossmut-
ter im Iran habe er zwei Jahre lang gelebt; sie habe ihm – im Iran – ge-
sagt, dass er bald 16-jährig werde (vgl. Akte A15, S. 2).
5.1.5 Das SEM zweifelte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers of-
fensichtlich bereits vor der Durchführung der BzP (am 21. November
2014) an, indem es am 7. November 2014 den Auftrag zur Durchführung
einer Handknochenaltersanalyse erteilte (vgl. Akten A8 und A9). Diese
Analyse lag am 11. November 2014 vor. Nachdem dem Beschwerdefüh-
rer im Verlauf der BzP mitgeteilt worden war, er werde mit Geburtsdatum
vom (…) 1998 erfasst, wurde er anlässlich der Nachbefragung vom glei-
chen Tag mit den Ergebnissen dieser Handknochenaltersanalyse konfron-
tiert und es wurde ihm dabei mitgeteilt, dass das SEM starke Zweifel an
seiner Minderjährigkeit habe und deshalb das Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers aufgrund der Analyseergebnisse "auf Volljährigkeit le-
gen" werde (vgl. Akte 15, S. 3).
E-594/2015
Seite 20
5.1.6 Im Rahmen des Übernahmeersuchens, welches das BFM an die
bulgarischen Behörden richtete, wurde der Beschwerdeführer laut Formu-
lar vom 28. November 2014 mit dem alternativen Geburtsdatum "(…)
1999" erfasst. Die bulgarischen Behörden wurden um eine Rücküber-
nahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersucht. Auf dem
diesbezüglichen Formular wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer
geltend gemacht habe, minderjährig zu sein; die Handknochenaltersbe-
stimmung habe indessen ergeben, dass der Beschwerdeführer mindes-
tens 19-jährig sei ("he is at least 19 years old"; vgl. Akte A21).
Die bulgarischen Behörden verweigerten in ihrem ersten Antwortschrei-
ben vom 12. Dezember 2014 die Rückübernahme des Beschwerdefüh-
rers unter Hinweis auf dessen Minderjährigkeit und gingen ihrerseits vom
Geburtsdatum des (…) 2000 aus. Mit Verweis auf das Urteil des EuGH
vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, a.a.O., stellten sich die
bulgarischen Behörden auf den Standpunkt, aufgrund dieser EuGH-
Rechtsprechung zu Minderjährigen im Dublin-Verfahren sei die Schweiz
für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig.
Gleichzeitig wurde angemerkt, die Weigerung der Rückübernahme werde
in Wiedererwägung gezogen, wenn die Ergebnisse der medizinischen
Untersuchungen zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers übermit-
telt würden (vgl. oben Sachverhalt, Bst. H).
Nachdem das BFM am 15. Dezember 2014 die bulgarischen Behörden
um Wiedererwägung ihrer Rückübernahmeverweigerung ersucht hatte,
kamen die bulgarischen Behörden am 14. Januar 2015 auf ihren (ersten)
ablehnenden Entscheid vom 12. Dezember 2014 zurück und stimmten
der Rückübernahme zu (vgl. oben Sachverhalt, Bst. J). Auf die Einzelhei-
ten des diesbezüglichen BFM-Schreibens vom 15. Dezember 2014 wird
nachfolgend in E. 5.3.2 näher eingegangen.
5.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass in den
vorinstanzlichen Akten unterschiedliche Geburtstagsangaben des Be-
schwerdeführers festgehalten werden, welche von (…) 1998 bis (…) 1999
(Befragungsprotokolle des SEM) respektive bis (…) 2000 (Schreiben der
bulgarischen Behörden vom 12. Dezember 2014) reichen.
5.3 Hinzu kommt, dass die Verfahrensakten bezüglich des Geburtsda-
tums des Beschwerdeführers weitere Besonderheiten respektive Un-
stimmigkeiten enthalten:
E-594/2015
Seite 21
5.3.1 Einerseits hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragun-
gen mehrmals angegeben, unter Konzentrationsschwierigkeiten und
Kopfschmerzen zu leiden (vgl. Akten A12, S. 11; A14, S. 1 und A15, S. 2).
Zudem gab er an, Analphabet zu sein und sich "im Kalender" nicht gut
auszukennen (vgl. Akte A12, S. 6).
5.3.2 Andererseits ist festzustellen, dass das Personalienblatt (vgl. A3)
selbst eine Anmerkung enthält, wonach der Beschwerdeführer dieses
Blatt nicht selbständig ausgefüllt und zumindest eine weitere Person bei
der Übersetzung mitgeholfen hat. Wie bereits festgehalten, wurde auf
diesem Personalienblatt als Geburtsdatum das Datum "(…) 1378" festge-
halten.
Im Weiteren gibt das Schreiben des BFM vom 15. Dezember 2014, in
welchem das Bundesamt die bulgarischen Behörden um Wiedererwä-
gung ihrer Ablehnung einer Rückübernahme des Beschwerdeführers er-
suchen (Akte A26; vgl. oben Sachverhalt, Bst. I), die vom Beschwerde-
führer gemachten Altersangaben teilweise nicht korrekt wieder: Im ge-
nannten Schreiben hält das BFM unter anderem fest, der Beschwerde-
führer habe alle Fragen nach seinem Alter mit "Ich weiss es nicht" beant-
wortet ("all questions concerning his age, he answered with "I don't
know"). Er habe Altersangaben gemacht, die auf Aussagen seiner
Grossmutter beruhten. Zudem wurde den bulgarischen Behörden mitge-
teilt, dass sich der Beschwerdeführer wie ein Erwachsener verhalten ("he
behaved like an adult") und dass die Handknochenaltersbestimmung ein
Skelettalter von 19 Jahren ergeben habe.
Das Schreiben des BFM an die bulgarischen Behörden vom 15. Dezem-
ber 2014 hält einen unvollständigen respektive teilweise falschen Sach-
verhalt fest. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer sich – wie oben
dargelegt – bei den Angaben zum Lebensalter mehrmals auf die Angaben
seiner Grossmutter berief. Es trifft jedoch nicht zu, dass er "alle Fragen
nach seinem Alter" mit Nichtwissen ("ich weiss es nicht") beantwortet hat,
wie dies aus der zweiten Anfrage des SEM vom 15. Dezember 2015 her-
vorgeht. Der Beschwerdeführer hat auf die mehrfach gestellten Fragen zu
seinem Geburtsdatum respektive zum Alter stets Angaben gemacht (vgl.
A12, S. 3, A15, S. 1). Keine der protokollierten Fragen nach seinem kon-
kreten Alter oder Geburtsdatum hat er mit "ich weiss es nicht" beantwor-
tet. Entsprechende Antworten gab er vielmehr auf die Frage, wie alt er
gewesen sei, als er nach H._______ gezogen sei oder als er eingeschult
worden sei (vgl. A12, S. 4, 5). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
E-594/2015
Seite 22
lässt sich aus diesem Nichtwissen, das sich auf Ereignisse im Kleinkind-
oder jungen Kindesalter des Beschwerdeführers bezieht, nicht eine gene-
relle Unglaubhaftigkeit betreffend die geltend gemachte Minderjährigkeit
ableiten.
Die bulgarischen Behörden haben zwar einer Übernahme des Beschwer-
deführers am 14. Januar 1995 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO
zugestimmt. Nach den bisherigen Erwägungen muss indessen davon
ausgegangen werden, dass die Übernahmezusage der bulgarischen Be-
hörden aufgrund nicht vollständig respektive falsch zusammengestellter
Fakten und somit nicht korrekt zustande gekommen ist.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer
keine Identitätspapiere vorgelegt hat, aufgrund welcher sein genaues
Geburtsdatum respektive sein Alter hervorgehen würden. Das Gericht er-
achtet jedoch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers unter Mitbe-
rücksichtigung seines familiären und sozialen Hintergrundes als durchaus
mit dem Verhalten eines Jugendlichen vereinbar. Seine Angaben zu sei-
nem Alter respektive zur Minderjährigkeit sind in den wesentlichen Zügen
übereinstimmend und daher als glaubhaft zu würdigen.
5.4.1 Öffentlichen Quellen zufolge entspricht das "Jahr des Kaninchens"
dem Jahr 1999 (vgl. dazu: Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015;
oben, Sachverhalt, Bst. O). Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts wird
der sino-türkische Tierkalender insbesondere in der Herkunftsgegend des
Beschwerdeführers, im Hazarajat in Afghanistan, verwendet. Namentlich
ältere Personen bedienen sich heute noch dieser Zeitberechnung. Der
Beschwerdeführer hat mehrmals zu Protokoll gegeben, er sei im "3. Mo-
nat des Kaninchenjahres" geboren und er habe diese Altersangabe von
seiner Grossmutter, die bei seiner Geburt dabei gewesen sei, erhalten.
Gemäss seinen eigenen Angaben hat er im Kindesalter seinen Vater ver-
loren und seine eigene Mutter nie gekannt. Die letzten zwei Jahre vor
seiner Ausreise hat er bei der Grossmutter, die inzwischen in den Iran ge-
zogen sein soll, verbracht. Daher erscheinen die Aussagen des Be-
schwerdeführers, die sich auf die Angaben seiner Grossmutter, die eben-
falls aus dem Hazarajat stammt, beziehen, durchaus nachvollziehbar
5.4.2 Die in den schweizerischen Verfahrensakten protokollierten Anga-
ben zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers bewegen sich zwischen
dem (…)/(…) 1998 und dem (…) 1999. Die Frage, ob der Beschwerde-
führer im (…)/(…) 1998 oder im (…) 1999 geboren wurde, kann indessen
E-594/2015
Seite 23
offengelassen werden angesichts des Umstandes, dass beide Daten da-
zu führen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Befragungen
(und auch im heutigen Zeitpunkt) als minderjährig zu betrachten wäre.
Die zur Bestimmung des Skelettalters vorgenommene Handknochenal-
tersanalyse vom 11. November 2014 hat ein Skelettalter von 19 Jahren
ergeben, während sich den behaupteten Angaben des Beschwerdefüh-
rers zufolge damals ein Alter von 16 Jahren (…) Monaten ergab. Eine
Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen Knochenalter und
dem tatsächlichen Alter muss gemäss Rechtsprechung der Asylbehörden
immer noch als innerhalb des Normbereiches betrachtet werden. Die
Handknochenröntgenuntersuchung ist gemäss Asylpraxis nicht geeignet,
zuverlässige Schlussfolgerungen zur Frage der Minderjährigkeit eines
Asylsuchenden zu liefern (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E.7 und 7c).
5.4.3 Die bulgarischen Behörden haben – wie bereits festgehalten – den
Beschwerdeführer mit Jahrgang 2000 erfasst. Offensichtlich sind sie an-
hand der diesbezüglichen Datumsangabe des Beschwerdeführers im
Rahmen des bulgarischen Asylverfahrens von dessen Minderjährigkeit
ausgegangen. Aus den Ausführungen der bulgarischen Behörden gehen
keine Hinweise hervor, dass sie aufgrund des äusseren Erscheinungsbil-
des und des Verhaltens des Beschwerdeführers dessen Minderjährigkeit
konkret in Zweifel gezogen haben.
Die Vorinstanz hat indessen bei der Anfrage an die bulgarischen Behör-
den und im Rahmen ihrer Erwägungen darauf hingewiesen, der Be-
schwerdeführer verhalte sich "wie ein Erwachsener" respektive er sehe
älter aus, als er vorgebe (vgl. Akten A26 und angefochtene Verfügung,
E. II, 3. Abschnitt). Diese Einschätzung wird seitens des SEM nicht weiter
begründet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seitens des SEM
bei der Entscheidfindung mit dem fiktiven Geburtsdatum vom 1. Januar
1996 erfasst (vgl. angefochtene Verfügung, S. 8: "Diese Verfügung be-
zieht sich auf") und aufgrund der Handröntgenanalyse und des äusseren
Erscheinungsbildes als Erwachsener behandelt wird, muss als willkürlich
qualifiziert werden. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz – nachdem die
Ergebnisse der Handröntgenanalyse vom 11. November 2014 bereits
vorgelegen hatten – dem Beschwerdeführer am 21. November 2014 noch
mitgeteilt hat, dass er mit Geburtsdatum (…) 1998 erfasst werde (vgl. Ak-
te A12, S. 3).
E-594/2015
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5.5 Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die An-
gaben des Beschwerdeführers zum Geburtsdatum respektive zu seinem
Alter als schlüssig und nachvollziehbar. Die behauptete Minderjährigkeit
ist als überwiegend wahrscheinlich und somit als glaubhaft gemacht zu
würdigen.
Im Folgenden wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdefüh-
rer Jahrgang 1998, allenfalls 1999 hat und somit im Zeitpunkt seiner
Asylgesuchseinreichung und seiner Befragungen minderjährig war. Seine
Minderjährigkeit liegt auch im heutigen Urteilszeitpunkt weiterhin vor.
Zudem steht fest, dass die Übernahmezusage der bulgarischen Behör-
den aufgrund nicht vollständiger respektive falsch zusammengestellter
Sachverhaltselemente zustande kam. Aufgrund der nachstehenden Er-
wägungen muss die Frage nach den Konsequenzen des unvollständig
festgestellten Sachverhaltes zuhanden der bulgarischen Behörden nicht
weiterverfolgt werden.
6.
Die Vorinstanz war gehalten gewesen, anhand des Kriterienkatalogs des
Kapitels III der Dublin-III-VO den für die Prüfung des Asylantrags zustän-
digen Mitgliedstaat zu eruieren. Aufgrund der festgestellten Minderjährig-
keit des Beschwerdeführers wäre vorliegend Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO
einschlägig gewesen.
Gemäss dieser Bestimmung ist bei unbegleiteten Minderjährigen ohne
familiären Anknüpfungspunkt derjenige Mitgliedstaat zuständig, in wel-
chem der unbegleitete Minderjährige seinen (letzten) Antrag auf internati-
onalen Schutz gestellt hat.
6.1 Der EuGH hat im bereits erwähnten Grundsatzurteil vom 6. Juni 2013
in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes König-
reich eine Auslegung der Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), vorgenom-
men.
Der EuGH hielt dazu fest, Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO sei so auszulegen,
dass für minderjährige Asylsuchende, die keinen sich in einem EU-
Mitgliedstaat rechtmässig aufhaltenden Familienangehörigen haben und
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die in mehreren Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt haben, jener
Mitgliedstaat zuständig ist, in welchem sich der Minderjährige (zur Zeit)
aufhält. Im Ergebnis läuft dies bei Vorliegen einer entsprechenden Kons-
tellation darauf hinaus, dass die üblichen Dublin-Überstellungsregeln bei
unbegleiteten Minderjährigen ausser Kraft gesetzt werden (vgl. hierzu das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6032/2013 und E-6033/2013
[vereinigte Verfahren] vom 18. März 2014, E. 5.3.4, mit Verweis auf das
Urteil E-5220/2012 vom 5. Dezember 2013, E. 6.5).
Diese Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO hat auch für die materiell-
inhaltlich gleich lautende Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zu
gelten: unbegleitete Minderjährige sind gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO
von Wiederaufnahmeverfahren grundsätzlich ausgenommen (vgl. CHRIS-
TIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz
2014, S. 124, K 16 zu Art. 8).
Es stellt sich nun die Frage, ob die schweizerische Asylrechtspraxis der
oben erwähnten Rechtsprechung des EuGH folgen muss respektive soll.
Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht abschlies-
send beantwortet.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im publizierten Entscheid
BVGE 2014/1, E. 4.1.2, mit der Frage der Befolgungspflicht bezüglich der
Auslegung von Urteilen des EuGH auseinandergesetzt und dabei Fol-
gendes festgestellt:
Grundsätzlich sind die Schweizer Gerichte und Behörden autonom in der
Anwendung und Auslegung des Schengen-Besitzstands; es besteht keine
rechtliche Befolgungspflicht bezüglich der Auslegung durch den Gerichts-
hof der Europäischen Union (EuGH). Gemäss Art. 8 des Schengen-
Assoziierungsabkommens (SAA, SR 0.362.31) streben die Vertragspar-
teien jedoch eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Schengen-
Rechts an. Der Gemischte Ausschuss befasst sich mit der Rechtsausle-
gung, wenn sich wesentliche Abweichungen ergeben; wenn es nicht zu
einer Einigung kommt, ist ein Streitbeilegungsverfahren vorgesehen
(Art. 9 f. SAA). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einer einheitlichen
Rechtsanwendung beizutragen, indem es die Rechtsprechung des EuGH
berücksichtigt und nicht ohne sachliche Gründe davon abweicht (vgl.
PAUL-LUKAS GOOD, Schengen-Assoziierung der Schweiz, Lachen 2010,
S. 244 ff.; vgl. auch BGE 139 II 393 E. 4.1.1 mit Bezug auf das Freizügig-
keitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]). Das Schengen-Recht ist so-
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dann gestützt auf die völkerrechtliche Methodik nach Treu und Glauben in
Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem
Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles
und Zweckes auszulegen (vgl. Art. 31 ff. des Wiener Übereinkommens
vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; STE-
PHAN BREITENMOSER/ROBERT WEYENETH, Europarecht, 2012, N. 676 f.).
6.3 Diese Ausführungen betreffend die Rechtsauslegung von Schengen-
Recht gelten auch für die Bestimmungen der Dublin-III-VO. Gemäss Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen; [DAA]; SR 0.142.392.68) wird das Ziel der ein-
heitlichen Anwendung und Auslegung des einschlägigen Rechts ange-
strebt. Die Beobachtung der massgeblichen Rechtsprechung des EuGH
wie auch der schweizerischen Gerichte sowie ein Mechanismus der Be-
reinigung allfälliger Differenzen sind durch einen Gemeinsamen Aus-
schuss vorgesehen (vgl. Art. 3 ff. DAA; vgl. ausführlich: BVGE 2010/27
E. 5.3).
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar in seiner Rechtsprechung au-
tonom und die asylrechtliche Rechtsprechung des EuGH ist für die
schweizerische Rechtsprechung nicht direkt bindend. Nach dem in E. 6.2
und 6.3 Gesagten ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch gehalten, zu
einer einheitlichen Rechtsanwendung beizutragen. Die Rechtsprechung
der Schweizerischen Asylbehörden soll in Dublin-Verfahren nicht ohne
stichhaltige Gründe von der Rechtsprechung des EuGH abweichen.
Minderjährige Asylsuchende sind unbestrittenermassen als besonders
verletzliche Personengruppe zu betrachten (vgl. dazu BVGE 2011/23
E. 5.4.1 sowie DOMINIC BENDER/MARIA BETHKE: Das Kindeswohl im Dub-
lin-Verfahren; Teil 1: Rechtsgrundlagen, Asylmagazin 3/2011, S. 68). Dies
gilt umso mehr, wenn sie unbegleitet sind, das heisst sich ohne Eltern in
einem Dublin-Staat aufhalten und im Dublin-Raum um asylrechtlichen
Schutz nachsuchen. In Beachtung des Kindeswohls sollen die Verfahren
zur Bestimmung des für die Beurteilung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständigen Staates bei unbegleiteten Minderjährigen so schnell
wie möglich abgewickelt werden können und sich entsprechende Verfah-
ren nicht ohne Not in die Länge ziehen. Daher erachtet es das Bundes-
verwaltungsgericht sachlich geboten, dass unbegleitete Minderjährige
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nicht zwischen Dublin-Mitgliedstaaten hin- und hergeschoben werden. In
seiner Botschaft vom 7. März 2014 über die Genehmigung und die Um-
setzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betref-
fend die Übernahme der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013 und (EU)
Nr. 604/2013 (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands [BBl
2014 2690) hält der Bundesrat fest, mit dem besagten Grundsatzurteil
des EuGH vom 6. Juni 2013 würden Dublin-Verfahren mit Minderjährigen
stark eingeschränkt; die Praxis des BFM sei entsprechend schon am
12. Juli 2013 angepasst worden und eine Umsetzung auf Gesetzesstufe
sei nicht notwendig. Mit anderen Worten geht der Bundesrat offensichtlich
auch davon aus, dass sich die schweizerische Dublin-Praxis bei unbeglei-
teten Minderjährigen an dieser EuGH-Rechtsprechung zu orientieren hat.
7.
Im vorliegenden Dublin-Verfahren des unbegleiteten minderjährigen Be-
schwerdeführers ist somit die Schweiz, und nicht Bulgarien, originär als
Dublin-Mitgliedstaat für die Prüfung des vorliegenden Asylantrages zu-
ständig. Für die Durchführung eines Dublin-Verfahrens besteht kein
Raum respektive eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulga-
rien steht ausser Betracht.
Nach dem Gesagten ist auch eine Prüfung, ob bei grundsätzlicher Ver-
neinung der Zuständigkeit der Schweiz für das vorliegende Asylverfahren
Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz bestehen würden, nicht vor-
zunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zusammenfassend zum
Schluss, dass vorliegend die Schweiz für die Behandlung des Asylgesu-
ches zuständig ist. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 19. Januar
2015 ist daher aufzuheben ist und das Staatssekretariat hat das Asylge-
such des Beschwerdeführers im Rahmen eines ordentlichen Asylverfah-
rens zu prüfen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen.
8.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
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gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Die Rechtsvertreterin hat der letzten Eingabe vom 13. April 2015
eine aktuelle Kostennote beigelegt. Der in dieser Kostennote vom 13. Ap-
ril 2015 ausgewiesene Arbeitsaufwand von 5 Stunden, der Stundenan-
satz von Fr. 250.- sowie die Auslagen von Fr. 30.- erscheinen angemes-
sen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer daher eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'280.- auszurichten. Der Anspruch auf das amt-
liche Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsver-
treterin wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 19. Januar 2015 wird aufgehoben und die
Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers
durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'280.-
(inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: