Abtei lung V
E-5943/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren (...),
China (Tibet),
vertreten durch Michael Guidon, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
26. April 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5943/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie verliess ihr Heimatland ei-
genen Angaben zufolge Mitte Dezember 2005 und reiste am 5. April
2006 nach einem etwa dreimonatigem Aufenthalt in Nepal in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs-
zentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) wurde sie am
10. April 2006 summarisch zu den Gründen für ihr Asylgesuch und
zum Reiseweg befragt; die direkte Bundesanhörung erfolgte am 19.
April 2009.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus B._______ bei
C._______ (Tibet) und habe dort zusammen mit ihrem Vater, ihrer
Tante und ihren beiden Cousins (S. und T.) gelebt. Ihre Mutter sei vor
zehn Jahren gestorben. Ihr Vater, ein Händler, sei im Oktober 2005
geschäftlich nach Lhasa gereist. Etwa einen Monat später sei ihr
Cousin S. ebenfalls geschäftlich dorthin gereist und habe vor Ort
erfahren, dass der Vater der Beschwerdeführerin mit anderen
Händlern an einer Demonstration in Lhasa teilgenommen und
inhaftiert worden sei. Ihr Cousin S. sei am 10. Dezember 2005 nach
B._______ zurückgekehrt und habe sie über die Inhaftierung ihres
Vaters informiert. Am Abend des 12. Dezember 2005 habe der
Dorfvorsteher ihre Tante aufgesucht und ihr mitgeteilt, dass die
chinesischen Behörden die Beschwerdeführerin aufforderten, zu einer
gesundheitlichen Untersuchung in ein Krankenhaus nach C._______
zu kommen. Die Tante habe der Beschwerdeführerin am gleichen
Abend ohne Nennung von Gründen nahegelegt, aus dem Land zu flie-
hen. Erst am 13. Dezember 2005 habe ihr die Tante die Nachricht
überbracht, dass sie für eine Untersuchung ins Krankenhaus kommen
müsse und bei einem guten Befund nach China zum Arbeiten gehen
könne. Ihre Tante habe sie daraufhin gewarnt und ihr erzählt, dass die-
se Gesundheitsuntersuchung im Zusammenhang mit der Festnahme
ihres Vaters stehe. Sie habe behauptet, dass ihr im Krankenhaus dro-
he, sterilisiert zu werden. Mittels Zwangssterilisation solle die tibeti-
sche Bevölkerung ausgerottet werden. Ausserdem würde sie in China
zur Prostitution gezwungen werden. Ihr Cousin S. habe ihrer Tante von
ähnlichen Fällen weiblicher Verwandter aus seinem Bekanntenkreis
berichtet. Ihre Tante habe sie nach der Überbringung der Nachricht
überzeugt, mit ihrem Cousin S. nach Nepal zu fliehen. Sie habe dar-
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aufhin am 15. Dezember 2005 zusammen mit ihrem Cousin S.
B._______ verlasen und sei nach einem etwa dreimonatigem
Aufenthalt mit einem Begleiter aus Nepal auf dem Luftweg in die
Schweiz weitergereist. Bei einer Rückkehr nach Tibet befürchte sie,
wegen ihrer Weigerung, der ärztlichen Untersuchung nachzukommen,
und wegen der unerlaubten Ausreise umgebracht zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 26. April 2006 - gleichentags eröffnet - lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet.
C.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 24. Mai 2006 bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Sie beantragte die
Gewährung von Asyl in der Schweiz sowie eventualiter die Feststel-
lung ihrer Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin
der ARK vom 31. Mai 2006 wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2006 hielt das BFM ohne wei-
tere Bemerkungen vollständig an seinen Erwägungen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin am 4. Juli 2006 zur Kenntnis gegeben.
F.
Im Rahmen eines zweiten, vom Bundesverwaltungsgericht eingeleite-
ten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom
9. Mai 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 26. April 2006
wiedererwägungsweise auf. Die Beschwerdeführerin wurde wegen
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subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und vorläufig in
der Schweiz aufgenommen.
G.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2008 ange-
fragt, ob sie die Beschwerde unter diesen Umständen zurückziehen
wolle.
H.
Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben ihres Rechtsvertreters
vom 27. Mai 2008 mitteilen, sie halte an der Beschwerde betreffend
Asylgewährung fest.
I.
Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März
2009 eine ergänzende Kostennote einzureichen, teilte der Rechtsver-
treter per Telefax umgehend mit, er verzichte auf das Einreichen einer
weiteren Kostennote, da er seit dem 24. Mai 2006 keinen erheblichen
Aufwand gehabt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfü-
gung vom 9. Mai 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom
26. April 2006 aufgehoben und die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgrün-
de festgestellt sowie deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz ange-
ordnet. Wie bereits in der Verfügung vom 15. Mai 2008 ausgeführt, ist
somit der Gegenstand des jetzigen Beschwerdeverfahrens bei dieser
Sachlage nur noch die Frage, ob die Vorinstanz das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht wegen fehlender Vorfluchtgründe abge-
lehnt und deren Wegweisung angeordnet hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
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die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im We-
sentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit wegen undetaillierter, realitäts-
ferner und widersprüchlicher Vorbringen nicht genügen. Die Beschwer-
deführerin habe die Verhaftung des Vaters und ihre Einberufung zur
medizinischen Untersuchung trotz wiederholter Aufforderung zur Prä-
zisierung nur sehr vage geschildert. Auch habe sie nicht erklären kön-
nen, weshalb gerade sie zur Zwangsprostitution und Zwangssterilisati-
on hätte gezwungen werden sollen. Im Übrigen entspreche die grund-
sätzliche Behauptung der Beschwerdeführerin, die chinesischen Be-
hörden würden gegenwärtig und systematisch tibetische Frauen
zwangssterilisieren und zwangsprostituieren nicht den Erkenntnissen
des BFM. Des Weiteren erscheine es unrealistisch, dass ihre Tante ihr
am 12. Dezember 2005 nur nahegelegt haben solle zu fliehen, ihr aber
an dem Abend nicht den Grund genannt habe. Ebensowenig sei ver-
ständlich, dass die Beschwerdeführerin nicht nach dem Grund gefragt
haben wolle, sondern die Warnung der Tante für einen Scherz gehal-
ten habe. Auch die Schilderung der Umstände der Verhaftung ihres Va-
ters sei sehr allgemein und stereotyp. Zudem sei es unverständlich,
dass die Beschwerdeführerin ihren Cousin nicht nach den näheren
Umständen der Festnahme und Inhaftierung ihres Vaters gefragt ha-
ben wolle. Auch widerspreche sie sich in den Anhörungen bezüglich
der Zeitpunkte, wann sie sich im Krankenhaus hätte melden sollen und
wann ihr Vater festgenommen worden sei, wobei ihre Erklärungsversu-
che nicht überzeugten.
5.2 Die Beschwerdeführerin machte zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbrin-
gen geltend, ihre Ausführungen würden ein kohärentes Bild ergeben,
ihrem soziokulturellen Hintergrund entsprechen und die schwierige
menschenrechtliche Situation in Tibet wiedergeben. Das von der Be-
schwerdeführerin Erlebte entspreche dem allgemein bekannten Vorge-
hen der chinesischen Behörden. Die Furcht vor Zwangssterilisation sei
objektiv begründet. Es sei unerheblich, ob es sich bei den weiteren Be-
einträchtigungen, von denen die Beschwerdeführerin erfahren habe,
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um blosse Gerüchte handle. Das BFM habe bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit zu wenig dem Einzelfall Rechnung getragen. Zudem
sei die der Beschwerdeführerin drohende Verfolgung frauenspezifi-
scher Art.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten ist die Feststellung des BFM, wonach
die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten, im
Ergebnis zu bestätigen. Daran vermögen auch die Ausführungen in
der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Zwar scheint es angesichts
einer grossen Verunsicherung der tibetischen Bevölkerung denkbar,
dass sich in dieser Gerüchte wie die hier behauptete Zwangsprostituti-
on beziehungsweise Zwangssterilisation durch die chinesischen Be-
hörden verbreiten, allerdings entsprechen diese Gerüchte gemäss den
Kenntnissen des Gerichts in keiner Weise der Realität.
Sodann ist dem BFM Recht zu geben, dass sich die Ausführungen der
Beschwerdeführerin als wenig detailreich darstellen. So vermochte sie
trotz wiederholter Aufforderung, ausführlich ihre Asylgründe zu schil-
dern (vgl. act. A7, S. 6), nicht genauer die Umstände zu beschreiben,
unter welchen sie von ihrer Tante die Nachricht von der Untersuchung
im Krankenhaus erfahren haben will (vgl. act. A7, S. 8-10) und unter
welchen ihre Tante ihrerseits die Nachricht vom Dorfvorsteher erfahren
habe (vgl. act. A7, S. 10-11). Auch ist unklar, in welchem Krankenhaus
sich die Beschwerdeführerin hätte melden sollen (vgl. act. A7, S. 11,
12). Zudem ist die Einschätzung des BFM zu teilen, dass es unrealis-
tisch erscheint, die Tante habe sie am 12. Dezember ohne weitere An-
gaben aufgefordert, das Land zu verlassen. Ebensowenig ist es nach-
vollziehbar, dass sie bei der Tante nicht nach dem Grund nachgefragt,
sondern den Appell der Tante für einen Scherz gehalten haben will.
Gerade in der Situation, dass die Beschwerdeführerin zwei Tage zuvor
von der Festnahme ihres Vaters erfahren haben will und sich noch län-
gere Zeit in einem Schockzustand befunden habe, verwundert es,
dass sie behauptete, sie habe geglaubt, es handelte sich bei der Auf-
forderung ihrer Tante, das Land zu verlassen, um einen Scherz zu ih-
rer Aufheiterung. Hinsichtlich der Teilnahme ihres Vaters an einer De-
monstration und seiner anschliessenden Festnahme blieben ihre Aus-
sagen vage. Dem BFM ist zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar
ist, wieso die Beschwerdeführerin ihren Cousin nicht, zumindest nach
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Überwinden des Schockzustandes, nach Einzelheiten gefragt habe
(vgl. act. A7, S. 14). Sodann fallen Widersprüche in ihren Vorbringen
auf. Zum einen widersprach sie sich hinsichtlich des Termins, an
welchem sie sich im Krankenhaus hätte einfinden sollen. So sagte sie
in der Erstbefragung aus, sie habe am 13. Dezember von ihrer Tante
von dem Termin erfahren, der am nächsten Tag anberaumt gewesen
sei (vgl. act. A1, S. 4, 5). In der direkten Bundesanhörung gab sie
jedoch zu Protokoll, sie wisse nicht genau, wann sie sich im
Krankenhaus hätte melden sollen, vermute aber, sie hätte sich dort am
16. Dezember einfinden sollen, weil sie am 15. Dezember von der
Tante weggeschickt worden sei (vgl. act. A7, S. 11). Ihre Erklärung
hinsichtlich dieses Widerspruches, sie müsse in der Erstbefragung
falsch verstanden worden sein (vgl. act. A7, S. 12), überzeugt
angesichts dessen, dass sie die Verständigung bei der Erstbefragung
als gut bezeichnete und im Anschluss an die Befragung die Richtigkeit
des Protokolls nach dessen Rückübersetzung unterschriftlich
bestätigte (vgl. act. A1, S. 7), nicht. Auch widersprach sich die
Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunktes der Festnahme ihres
Vaters, da sie in der Erstbefragung zu Protokoll gab, ihr Cousin habe
ihr von der Verhaftung ihres Vaters, die am 10. Dezember 2005
stattgefunden habe, berichtet (vgl. act. A1, S. 3). In der direkten
Bundesanhörung gab sie demgegenüber an, ihr Cousin habe ihr am
10. Dezember 2005 lediglich die Festnahme mitgeteilt, nicht aber den
Zeitpunkt der Festnahme (vgl. act. A7, S. 12). Die abweichenden
Aussagen vermochte sie nicht zu erklären.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt
der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb deren Asyl-
relevanz nicht zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt.
Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie zu keinem
anderen Ergebnis führen können.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
Das BFM hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung
vom 26. April 2006 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 wurde
überdies die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nach-
fluchtgründen und demzufolge die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges festgestellt. Demnach ist die Beschwerde soweit sie die
Flüchtlingseigenschaft betrifft gegenstandslos geworden.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung - soweit nicht gegenstandslos geworden - Bundesrecht nicht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden
ist.
10.
10.1 Beim Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären der Beschwer-
deführerin aufgrund des teilweisen Unterliegens reduzierte Verfahren-
skosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und
Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin aber ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gestellt und zur Bestätigung ihrer Bedürftigkeit eine Für-
sorgebestätigung eingereicht. Das Gesuch ist angesichts dessen, dass
die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, und
wegen der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage
keiner Arbeitstätigkeit nachgeht und demnach nach wie vor als bedürf-
tig zu betrachten ist, gutzuheissen, so dass ihr keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
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10.2 Der Beschwerdeführerin ist infolge der teilweisen Gegenstands-
losigkeit, wobei diese durch das Verhalten des BFM bewirkt wurde, zu
Lasten des BFM eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 VGKE), welche entspre-
chend dem Grad des Durchdringens auf die Hälfte zu reduzieren ist.
Seitens der Rechtsvertretung wurde mit der Beschwerde vom 24. Mai
2006 ein Kostennote e Kostennote gleichen Datums eingereicht, mit
welcher der als angemessen zu erachtende Gesamtbetrag von Fr.
875.-- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) ausgewiesen wurde. Da der
Rechtsvertreter gemäss Telefax vom 17. März 2009 seit der Abfassung
der Beschwerdeschrift keinen weiteren, erheblichen Aufwand für das
Beschwerdeverfahren hatte, fallen keine weiteren Kosten an, die zu
entschädigen wären. Das BFM ist somit anzuweisen, der Beschwerde-
führerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 438.--
(inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin infolge teilweiser
Gegenstandslosigkeit eine Parteientschädigung von Fr. 438.-- (inkl.
Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (kantonales Amt)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
Versand:
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