B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5943/2019
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch MLaw Anina Nadig, Rechtsschutz für
Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss
AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. November 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. September 2019 im Bundesasyl-
zentrum (BAZ) B._______ um Asyl und wurde in der Folge dem BAZ
C._______ zugewiesen. Dort mandatierte er am 4. Oktober 2019 die ihm
zugewiesene, rubrizierte Rechtsvertretung. In deren Beisein erfolgten glei-
chentags seine Personalienaufnahme (PA) und am 29. Oktober 2019 seine
Anhörung zu den Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
Er komme aus D._______, sei Student (…) und bereits in verschiedenen
Bereichen berufstätig gewesen, insbesondere als (…). In die Schweiz sei
er aus medizinischen Gründen gekommen. Im Jahre 2012 habe er einen
(…) gehabt und dabei Verletzungen am (…) erlitten. Einschneidend sei ein
(…) vom (…) 2018 gewesen, bei dem er sich einen (…) gebrochen habe.
Er sei notfallmässig operiert worden und die Kosten seien von der staatli-
chen Krankenkasse übernommen worden. Später habe er noch zwei Arzt-
termine gehabt. Die Kosten für die aus seiner Sicht notwendige Weiterbe-
handlung hätte er aber selber tragen müssen, was ihm aufgrund seiner
gesundheitlich bedingten Erwerbslosigkeit und der finanziellen Minderbe-
mittlung seiner Mutter, Geschwister und Verwandten nicht möglich gewe-
sen sei, zumal seine Mutter ebenfalls gesundheitlich angeschlagen sei und
die Familie keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. Für den Uniabschluss,
welcher ihm eine zumindest geistige Berufstätigkeit und die Bewältigung
weiterer Behandlungskosten ermöglichen könnte, fehle ihm das Geld. Er
habe chronische Schmerzen und zudem (…), die ebenfalls mit seiner
(…)verletzung in Zusammenhang stünden. Dies habe ihn veranlasst in die
Schweiz zu kommen, hier ein Asylgesuch zu stellen und sich kompetent
medizinisch behandeln zu lassen. Er habe keine Verfolgung durch Behör-
den oder Private erlebt oder zu befürchten und sei legal mit seinem eige-
nen Pass ausgereist. Diesen habe er in der Schweiz verloren beziehungs-
weise er befinde sich inzwischen wieder zuhause und er könne das Doku-
ment nicht so schnell erhältlich machen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst einer Passkopie medizi-
nische Unterlagen aus Georgien zu den Akten (insb. Befundaufnahme vom
[…] 2018 und Arztbericht vom […] 2018).
B.
Am 31. Oktober 2019 erstellte das SEM einen Entscheidentwurf, gemäss
welchem es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung
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von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31; kein Asylgesuch i.S.v. Art. 18 AsylG)
nicht einzutreten sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Voll-
zug anzuordnen beabsichtige. Den Entscheidentwurf unterbreitete es glei-
chentags dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme.
Mit Stellungnahme vom 1. November 2019 äusserte sich der Beschwerde-
führer dahingehend, dass es noch zu früh für einen Asylentscheid sei, da
in der Schweiz trotz Behandlung und (…)-Untersuchung noch keine Diag-
nose betreffend seine (…)verletzung vorliege, deshalb weitere Abklärun-
gen nötig seien und er bis zum Vorliegen entsprechender Berichte ins er-
weiterte Verfahren zuzuweisen sei, zumal sich sein Gesundheitszustand
verschlechtere. Weiter hält er an der fehlenden Unterstützungsfähigkeit
seiner Familie und der fehlenden Sozialhilfeunterstützung durch die Behör-
den fest. Das SEM schätze seine diesbezügliche Situation falsch ein. Ihm
drohe eine existenzielle Notlage.
C.
Mit Verfügung vom 4. November 2019 – eröffnet am selben Tag – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 11. November 2019 (Eingang 12. November 2019) erhob
der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid des SEM. Darin bean-
tragt er dessen Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts, seine Zuweisung in das
erweiterte Verfahren sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Pro-
zessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
12. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in
der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu
prüfen sind, da sie begründetenfalls geeignet wären, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
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4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungs-
verfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachver-
halts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die ver-
fügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfäl-
tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE
129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Das Verwaltungs-, beziehungs-
weise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu
sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die
rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber
Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt
wurden. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken
und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel voll-
ständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.4).
4.2 In der Beschwerde wird in der Hauptsache eine unvollständige Fest-
stellung des medizinischen Sachverhalts gerügt. Sein Gesundheitszustand
habe sich in den letzten zwei Monaten weiter verschlechtert. Im Zeitpunkt
der Entscheidfällung habe noch keine abschliessende Diagnose zu seinem
Gesundheitszustand vorgelegen. Nunmehr könnten ein (…)-Befundbericht
vom (…) Oktober 2019 und ein Arztbericht vom (…) November 2019 vor-
gelegt werden, aus denen weiterer fachmedizinischer Abklärungsbedarf
hervorgehe. Vorliegend sei – im Hinblick auf die Frage des allfälligen Be-
stehens einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Georgien – erforderlich zu
wissen, welche konkreten medizinischen Probleme vorlägen und wie ins-
besondere der (…)bruch zu behandeln sei. Blosse Verdachtsdiagnosen
genügten nicht. Im Entscheidzeitpunkt habe noch gar kein Arztbericht vor-
gelegen. Eine weder rechtzeitige noch angemessene Behandlung einer
(…)verletzung könne gravierende Folgen haben und zu dauerhafter Invali-
dität führen. Die Entscheidreife sei somit noch nicht gegeben und das SEM
habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb der angefochtene
Entscheid zu kassieren sei. Zur vollständigen Abklärung des medizinischen
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Sachverhalts sei das beschleunigte Verfahren vorliegend nicht geeignet; er
sei dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. Zu dieser Erkenntnis sei das
Bundesverwaltungsgericht schon in anderen vergleichbaren Fällen gekom-
men.
4.3 Die Rüge erweist sich als unbegründet: Zwar trifft es zu, dass dem SEM
die Vornahme einer auf den (…) Oktober 2019 terminierten (…)-Untersu-
chung bekannt war und dies wurde im angefochtenen Entscheid gar fest-
gehalten. Das SEM hat antizipativ dahingehend Position bezogen, als es
ein Abwarten der Resultate als nicht indiziert erachte, weil sie angesichts
der medizinischen Behandelbarkeit im Heimatland und der Unterstüt-
zungsfähigkeit von Familie und Verwandten nicht zur Annahme des Beste-
hens einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Georgien zu führen geeignet
seien; dementsprechend erscheine auch eine Zuweisung ins erweiterte
Verfahren nicht angezeigt. Das SEM hat somit die Frage nach allfälligem
weiteren Abklärungsbedarf zum einen nicht ignoriert und zum andern in der
Verfügung selber beantwortet. Die Feststellung, dass solcher Abklärungs-
bedarf nicht bestehe und der Sachverhalt genügend erstellt sei, ist zu stüt-
zen. Im Verfügungszeitpunkt waren bereits genügend Unterlagen (insb.
Arztbericht vom […] 2018, Anhörungsprotokoll mit zahlreichen medizini-
schen Angaben, Arztbericht vom […] Oktober 2019) aktenkundig, die eine
verfahrensabschliessende Verfügung der vorliegenden Art (Nichteintreten
nach Art. 31a Abs. 3 AsylG, mit Anordnung der Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzuges) verlässlich zuliessen. Dass sich das SEM ausschliess-
lich auf mündliche Aussagen des Beschwerdeführers und blosse Vermu-
tungen abgestützt habe (vgl. Beschwerde S. 8 unten), ist offensichtlich un-
zutreffend. Die Ernsthaftigkeit der (…)verletzung und ein weiterer medizi-
nischer Abklärungsbedarf sind nach Auffassung des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Weitere Abklärun-
gen bleiben indessen bloss (aber immerhin) von medizinischem Nutzen für
den Beschwerdeführer und haben weder das Potenzial, die vorliegende
Eintretensfrage zu beeinflussen noch eine Undurchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges herbeizuführen. Eine abschliessende Diagnose zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich für einen sol-
chen Asylentscheid nicht nötig, zumal diese ebenso im Heimatland erstellt
werden kann. Im Übrigen trifft es entgegen der Behauptung in der Be-
schwerde (dort S. 8) nicht zu, dass noch nicht einmal feststehe, welcher
(…) gebrochen sei; aus den Arztberichten vom (…) 2018 und vom (…) Ok-
tober 2019 geht die Verletzung am (…) hervor. Der in der Beschwerde de-
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ponierte Verweis auf behauptungsgemäss analoge Konstellationen in Ur-
teilen des Bundesverwaltungsgerichts ändert an den gewonnenen Er-
kenntnisse nichts, da dort entweder andere prozessuale Mängel bezie-
hungsweise Versäumnisse oder fehlende medizinische Unterlagen oder
eine unterschiedliche Erheblichkeit medizinischer Sachverhaltselemente
im Hinblick auf die konkrete Entscheidfindung (z.B. andere medizinische
Situation im konkreten Heimatland) zur Diskussion standen.
Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit gewahrt; die
Vorinstanz ist ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen und hat den für
die Entscheidfindung erheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt und
festgestellt. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz fällt nicht in Betracht.
5.
5.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
ersucht. Die Praxis geht dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff aus;
neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen sind auch Wegweisungshin-
dernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20)
umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Praxis). Die
Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt,
«wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizini-
schen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a
Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten.
5.2 Diese Nichteintretensvoraussetzungen sind vorliegend offensichtlich
erfüllt, denn der Beschwerdeführer macht in aller Deutlichkeit geltend, ein-
zig zwecks medizinischer Behandlung, die er sich in Georgien mangels Er-
werbstauglichkeit und damit finanzieller Mittel nicht leisten könne, in die
Schweiz gekommen zu sein; eine von Behörden oder Privaten ausge-
hende Verfolgung stellt er ausdrücklich in Abrede (vgl. Protokoll der Anhö-
rung insb. F118-121 und F131). Diese Erkenntnisse werden vom Be-
schwerdeführer substanziell weder in seiner Stellungnahme noch in der
vorliegenden Beschwerde bestritten. Zwar setzt sich das SEM bei der Ein-
tretensfrage auch mit der medizinischen Situation des Beschwerdeführers
auseinander (vgl. angefochtene Verfügung E. II, S. 3). Dies wäre indessen
nicht nötig gewesen, da medizinische Gründe als nicht von Menschenhand
geschaffene Wegweisungshindernisse nach Gesetz nie zum Eintreten auf
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ein Asylgesuch führen können. Die dortigen Erwägungen bleiben somit ein-
zig bei der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges relevant
und das SEM verweist denn auch zutreffend auf diesen Erwägungszusam-
menhang.
Das SEM ist daher zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich bezeichnet. Hierzu kann auf die einlässlichen und pra-
xiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung
(dort E. II [zweitletzter Abschnitt] und E. III) verwiesen werden. Die Be-
schwerde öffnet auch diesbezüglich keine neue Betrachtungsweise:
Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung namentlich zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies ist beim Beschwerde-
führer nicht der Fall, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder
glaubhaft machen. Ein solches "real risk" macht er nicht geltend. Auch die
Annahme einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes beziehungsweise eines fortgeschrittenen
oder terminalen Krankheitsstadiums mit Todesnähe (vgl. dazu BVGE
2011/24 E. 10.2 und BVGE 2017 VI/7 E. 6, je m.w.H.) liegt fern.
Das SEM hat sich ferner einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in allgemeiner und indi-
vidueller Hinsicht befasst (gute Bildung, bestehendes und unterstützungs-
fähiges familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz, keine in Aus-
sicht stehende lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes, Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Ge-
orgien). Die Beschwerde begegnet diesen Ausführungen – neben dem
Hauptfokus einer behauptungsgemäss medizinisch nicht bestehenden
Entscheidreife – im Wesentlichen mit blossen und kaum Substanz aufwei-
senden Gegenbehauptungen. Eine existenzielle Notlage oder konkrete
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Gefährdung anderer Art ist der Beschwerde oder den vorgelegten Beweis-
mitteln nicht zu entnehmen. Aus den Beweismitteln geht vielmehr hervor,
dass die Familie des Beschwerdeführers bislang nach Massgabe eines be-
hördlichen Punktesystems dauerhaft keine Anspruchsberechtigung für So-
zialhilfe hat (vgl. Auszug vom 24. Oktober 2019) und ferner «kein Hinweis
auf eine relevante Spinalkanalstenose oder neuroforaminale Einengung o-
der Zeichen der Wurzelkompression» (vgl. Arztbericht vom (…) Oktober
2019) besteht. Weiter wird aus der Beschwerde nicht erkennbar, weshalb
eine gemäss Arztbericht vom (…) November 2019 indizierte (…) in der Hei-
mat nicht durchführbar sein sollte. Aus jenem Bericht geht im Übrigen auch
hervor, dass der Beschwerdeführer tagsüber und bei Bewegung beschwer-
defrei sei. Dem Beschwerdeführer steht es im Übrigen frei, Rückkehrhilfe
medizinischer oder anderer Art zu beantragen. Unbesehen des Gesagten
erscheint es ihm zumutbar, sich um den Abschluss seines ([…]) Studiums
zu bemühen, um dadurch seine Erwerbstauglichkeit in einer nicht körperl-
astigen Berufstätigkeit zu erlangen. Ergänzend kann betreffend das Ge-
sundheits- und Sozialhilfewesen in Georgien auf die Ausführungen im Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 (dort
insb. E. 6.3–6.6) verwiesen werden; sie stützen die vorliegend gewonne-
nen Erkenntnisse.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Insbesondere ist er im Hinblick auf die
bislang ohne zureichende Gründe verweigerte Einreichung seines eigenen
Reisepasses nach wie vor mitwirkungsverpflichtet.
7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Angesichts der erkannten Aussichtslosigkeit der Begehren
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
Versand: