Abtei lung V
E-5944/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._____, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wieder-
erwägung )
Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5944/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. April
2009 nicht eingetreten ist, seine Wegweisung nach Frankreich und den
Vollzug dieser Massnahme angeordnet hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. April 2010 auf
die Beschwerde infolge Nichtleisten des Kostenvorschusses nicht ein-
getreten ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2010 beim BFM
ein Wiedererwägungsgesuch gestellt und unter anderem darum er-
sucht hat, die Verfügung vom 16. März 2010 in Wiedererwägung zu
ziehen,
dass er im B._____ am 25. Juni 2010 erneut befragt worden ist,
dass er mit Verweis auf den medizinischen Bericht von Dr. (...) vom 16.
Juni 2010 insbesondere geltend macht, er leide unter einer post-
traumatischen Belastungsstörung (PTBS),
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
23. Juli 2010 abwies und feststellte, seine Verfügung vom 16. März
2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung anführte,
Frankreich verfüge über ein funktionierendes Gesundheitssystem, so
dass eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers auch dort
gewährleistet sei,
dass daher keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft
der Verfügung vom 16. März 2010 beseitigen könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung
des BFM vom 24. April 2009 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es
sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Kosovo und die (wahrscheinliche) Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Frankreich festzustellen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, zudem sei fest-
zustellen, ob seit der Befragung des Beschwerdeführers in Vallorbe
zwischen dem 21. Juni 2010 und dem 2. Juli 2010 ein neues Asylver-
fahren eingeleitet worden sei und er sei über den Sinn, Zweck und das
Resultat zu informieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 24. August 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht geltend ge-
macht werden konnten, oder aber wenn sich die Umstände seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben (BGE 127 I 137 E. 6),
dass bei der materiellen Abweisung des Wiedererwägungsgesuches
durch das BFM volle Kognition besteht,
dass vorliegend einzig zu untersuchen ist, ob die Veränderung der
Sachlage eine Neubeurteilung rechtfertigt, aber nicht auch, ob die ur -
sprüngliche Beurteilung angemessen war,
dass vorliegend mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer leide an
einer PTBS, zwar neue Tatsachen geltend gemacht werden,
dass das BFM aber zutreffend festgestellt hat, dass eine medizinische
Behandlung des Beschwerdeführers auch in Frankreich gewährleistet
ist,
dass zudem von der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen ist,
dass Frankreich zur Durchführung des Asylverfahrens nach wie vor
zuständig und zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit ist,
dass Frankreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Frankreich sich nicht an
die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
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dass der Beschwerdeführer daher nicht darzutun vermag, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti -
on der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und der Antrag, es sei festzustellen, ob seit der Befragung
des Beschwerdeführers in Vallorbe zwischen dem 21. Juni 2010 und
dem 2. Juli 2010 ein neues Asylverfahren eingeleitet worden sei und
der Beschwerdeführer sei über den Sinn, Zweck und das Resultat zu
informieren, hinfällig geworden sind,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) un-
besehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit zwar abzuweisen ist,
aber die Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1200.-
aufgrund des Aufwands für das Gericht unverhältnismässig wäre und
die Kosten demnach auf die Hälfte, also Fr. 600.-, reduziert werden
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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