B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5944/2013
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
und
C._______, geboren am (…),
Nigeria,
alle vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, Bureau de
Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BU-
COFRAS), (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren; Abweisung eines Wiedererwägungsgesu-
ches); Verfügung des BFM vom 17. September 2013 / N
(…).
E-5944/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte erstmals am 28. März 2010 zusam-
men mit ihrem Lebenspartner in der Schweiz um Asyl nach. Dabei mach-
ten sie geltend, Italien habe ihr Asylgesuch abgewiesen, sie besässen je-
doch keine Ausweise, hätten in Italien weder ein Einkommen noch eine
Wohnung; ihnen sei zwar eine Unterkunft zugewiesen worden, sie hätten
dort jedoch keine Unterstützung erhalten.
Am (…) 2010 wurde ihr erstes Kind in (...) geboren.
Eine durch das BFM mittels der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(EURODAC) durchgeführte Abklärung ergab, dass der Lebenspartner
und Vater des Kindes der Beschwerdeführerin am 24. September 2008 in
D._______, Italien, ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. A6/2). Nachdem
ein Rückübernahmeersuchen des BFM von Italien innert Frist unbeant-
wortet blieb, trat das BFM mit Verfügung vom 11. August 2010 auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, weil Italien
gemäss der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-
VO), für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zustän-
dig sei, und ordnete die Wegweisung nach Italien an.
Die gegen die Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde vom
18. August 2010 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
20. August 2010 (E-5858/2010) abgewiesen. Am 16. September 2010
wurde die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Lebenspartner und
ihrem gemeinsamen Kind nach Italien rücküberstellt.
A.b Am Folgetag, dem 17. September 2010, reiste die Beschwerdeführe-
rin mit ihrem Kind und ihrem Lebenspartner erneut in die Schweiz ein und
stellte am 18. September 2010 ein zweites Asylgesuch. Nach dem Nicht-
eintretensentscheid des BFM (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) vom
26. November 2010 wurde sie mit ihrer Familie am 24. Januar 2011 nach
Italien rücküberstellt.
E-5944/2013
Seite 3
A.c Am 25. Januar 2011 reichte sie zum dritten Mal ein Asylgesuch in der
Schweiz ein. Das BFM trat am 18. März 2011 in gleichem Sinne wie bis
anhin nicht darauf ein, woraufhin sie gemeinsam mit ihrem Kind und ih-
rem Lebenspartner am 4. Mai 2011 nach Italien rücküberführt wurde.
A.d Am 17. September 2011 reichte sie ein viertes Asylgesuch ein. Nach
ergangenem Dublin-Nichteintretensentscheid des BFM vom 21. Novem-
ber 2011, der durch das Urteil E-6448/2012 des Bundesverwaltungsge-
richts, datierend vom 7. Dezember 2011, bestätigt wurde, erfolgte am
9. Februar 2012 die Rückführung nach Italien.
B.
B.a Am 28. Oktober 2012 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie
zum fünften Mal in die Schweiz ein. Am 29. Oktober 2012 führte das BFM
eine EURODAC-Abklärung durch, welche eine Asylgesuchsregistrierung
und daktyloskopische Erfassung der Beschwerdeführerin am 11. Mai
2011 in E._______, Italien, ergab (vgl. E5/3 und E6/1). Am 9. November
2012 wurde der Beschwerdeführerin zu einer Wegweisung nach Italien
das rechtliche Gehör gewährt (vgl. E15/3).
B.b Am (…) 2012 wurde in (...) ihr zweites Kind geboren.
B.c Am 19. November 2012 stellte das BFM ein an die italienischen Be-
hörden gerichtetes Rückübernahmegesuch, gestützt auf die daktylosko-
pische Erfassung vom 11. Mai 2011 und auf den Umstand, dass in Italien
betreffend die Beschwerdeführenden bereits ein negativer Asylentscheid
ergangen sei (vgl. E23/5). Die Antwort der italienischen Behörden blieb
innert Frist aus (vgl. E31/1), woraufhin die Vorinstanz am 5. Dezember
2012 einen erneuten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG wegen Vorliegens der aus der Dublin-II-VO erwachsenden Zu-
ständigkeit Italiens fällte (vgl. E33/7).
B.d Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Dezember 2012 trat
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6620/2012 vom 22. Januar
2013 wegen Nichtbezahlung des erhobenen Kostenvorschusses nicht
ein. Am 16. April 2013 wurde die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebens-
partner und ihren zwei Kindern nach Italien rücküberstellt.
E-5944/2013
Seite 4
C.
C.a Letztmals reiste die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern am
27. April 2013 in die Schweiz ein (sechste Einreise). Am 31. Mai 2013
wurde sie durch die [Polizei] zu ihrer erneuten Einreise und dem bisheri-
gen Aufenthaltsort befragt ("Einvernahme" vgl. F3/2, F4/2, F5/2 und
F6/2). Auf Rückübernahmeersuchen des BFM vom 13. Juni 2013 (vgl.
F10/5) hin, welches sich auf einen in Italien erfolgten abgewiesenen Asyl-
entscheid und die daktyloskopische Erfassung bzw. ihren Asylantrag vom
11. Mai 2011 in [Ort in Italien] stützte, stimmte Italien am 17. Juni 2013
aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO einer Rückübernahme der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ausdrücklich zu (vgl. nicht paginier-
tes Formular im vorinstanzlichen Dossier "F").
C.b Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 hielt das BFM sodann fest, dass es
in Anlehnung an die neue Praxis bei Mehrfachgesuchen kein Asylverfah-
ren mehr durchführe, sondern die Asylsuchenden die Schweiz aufgrund
der letzten, rechtskräftigen Wegweisungsverfügung zu verlassen hätten
(vgl. nicht paginierte Verfügung im vorinstanzlichen Dossier "F").
D.
Am 6. September 2013 reichten die Beschwerdeführenden – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch
ein.
E.
Das BFM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
17. September 2013, eröffnet am 24. September 2013, ab, erhob eine
Gebühr über Fr. 600.- und hielt fest, einer dagegen erhobenen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe vom 20. September 2013 wurde beim BFM ein Arztzeugnis
betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. Die Eingabe ging beim
BFM am 23. September 2013, erst nach Erlass der Verfügung vom
17. September 2013, ein.
G.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 (Poststempel) erhoben die Beschwer-
deführenden gegen den ablehnenden Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde, beantragten die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurtei-
E-5944/2013
Seite 5
lung. In formeller Hinsicht wurde um die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
H.
Mit Telefax vom 21. Oktober 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
gemäss Art. 56 VwVG vorläufig aus.
I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 23. Oktober 2013 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
E-5944/2013
Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfas-
sungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I
133 E. 6 m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutre-
ten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid bzw. seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüng-
liche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1).
4.2 Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zu prüfen, ob
die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es zwar für die
Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände, die einen
verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden,
substanziiert behauptet werden. Sind dem Gesuch nicht genügend sub-
stanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die Behörde
nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja es überhaupt formell an-
E-5944/2013
Seite 7
hand zu nehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a).
4.3 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich
eines gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensent-
scheides (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit
Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte
Sachlage (respektive Revisionsgründe i.S.v. Art. 66 VwVG) im Hinblick
auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates
oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin
ergeben haben oder ob seither humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) einge-
treten sind.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Wiedererwägungsgesuch im
Wesentlichen geltend, sie habe ihr erstes Asylgesuch im Dublinraum –
von Italien her kommend – am 28. März 2010 in der Schweiz eingereicht.
Sie sei niemals zuvor von einem Dublin-Staat registriert worden; es be-
ständen keine Hinweise auf einen Aufenthalt in einem Dublin-Staat oder
auf ein Schengenvisum. Ihr Partner habe in Italien im Jahre 2008 ein
Asylgesuch gestellt, sie jedoch nicht. Das BFM habe mehrere Nichteintre-
tensentscheide gefällt, jedoch stets basierend auf der daktyloskopischen
Erfassung ihres Lebenspartners. Sie habe aber andere Asylgründe und
ihr Verfahren sei daher von dem ihres Partners getrennt zu führen. Sie
und ihre Kinder seien von den italienischen Behörden nie anerkannt wor-
den, weil sie dort nicht registriert seien. Das BFM trete praxisgemäss auf
Gesuche von Asylsuchenden ein, die vermutungsweise über einen Nach-
barstaat in die Schweiz eingereist seien, wenn keine Indizien oder Bewei-
se für einen dortigen Aufenthalt vorlägen; dass das BFM im vorliegenden
Fall nicht auf das Asylgesuch eintrete, stelle eine Ungleichbehandlung
dar, verletze die Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot ge-
mäss Art. 8 BV sowie das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV. Schliesslich sei
eine Wegweisung nach Italien unzumutbar, weil sie dort nicht menschen-
würdig behandelt würden, sie weder eine Unterkunft noch Unterstützung,
namentlich keinen Krankenkassenschutz und keinen Status erhalten hät-
ten. Die Beschwerdeführerin habe kein soziales Netz und keine berufliche
Ausbildung. Zudem seien die kranken Kinder in Italien nicht behandelt
worden, was deren Rechte aus Art. 2 und 3 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) verletze. Sie
E-5944/2013
Seite 8
hätten stets am Bahnhof oder auf der Strasse übernachten müssen. Sie
und ihre Kinder seien daher in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-
VO und der humanitären Klausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
5.2 Die Vorinstanz trat auf das Wiedererwägungsgesuch ein und lehnte
es in der Folge ab. Sie erwog, dass für die Begründung der Zuständigkeit
nach der Dublin-II-VO die Familieneinheit ausschlaggebend sei. Dem
BFM sei keine Trennung der Familie gemeldet worden, weshalb die Asyl-
gesuche stets zusammen geprüft worden seien. Schliesslich habe sich
Italien anlässlich aller durchgeführten Dublin-Verfahren für zuständig er-
klärt. Die geltend gemachten Gründe könnten die Zuständigkeit Italiens
nicht widerlegen. Auch nach rechtskräftigem Abschluss des italienischen
Asylverfahrens bleibe Italien aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
VO für die Durchführung des Wegweisungsverfahrens zuständig. Es lä-
gen keine Hinweise dafür vor, dass Italien seinen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nicht nachgekommen sei und das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren nicht korrekt durchgeführt habe. Betreffend fehlende medizini-
sche Versorgung sei festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindest-
normen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog.
Aufnahmerichtlinie) gebunden sei, und diese auch die medizinische Ver-
sorgung von Asylsuchenden beinhalte. Des Weiteren sei darauf hinzu-
weisen, dass auch wenn das Asylverfahren bereits rechtskräftig entschie-
den sei, gemäss Art. 35 des "Decreto Legislativo n. 286" vom 25. Juli
1998 mit dem Titel "Testo unico delle disposizioni concernenti la disciplina
dell'immigrazione e norme sulla condizione dello straniero" auch für illegal
anwesende Personen das Recht auf die erforderliche medizinische
Grundversorgung gewährleistet sei. Auch betreffend fehlende Unterkunft
und Unterstützung sei auf die Aufnahmerichtlinie zu verweisen; die Be-
schwerdeführenden könnten sich diesbezüglich an die italienischen Be-
hörden wenden.
Die Frage eines Beziehungsnetzes sodann sei – mit Ausnahme der Kern-
familie – für das Dublin-Verfahren nicht ausschlaggebend. Soweit um die
vorläufige Aufnahme ersucht werde, sei festzuhalten, dass gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren nach
Art. 34 Abs. 2 Bst d AsyG die Frage nach Wegweisungsvollzugshinder-
nissen bereits im Rahmen der Anwendung der sogenannten Souveräni-
tätsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zu prüfen sei, weshalb
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Seite 9
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art.
83 Abs. 1- 4 AuG bestehe.
Es seien daher im vorliegenden Fall keine völkerrechtlichen und humani-
tären Vollzugshindernisse feststellbar, die einen Selbsteintritt gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO rechtfertigen würden. Es lägen daher keine
Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. Dezember
2012 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzu-
weisen sei.
5.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 18. Oktober 2013 wiederholten die
Beschwerdeführenden die bereits anlässlich des Wiedererwägungsge-
suchs geltend gemachten Vorbringen (siehe oben E. 5.1). Neu brachten
sie vor, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz in einer spezialmedizi-
nischen Behandlung, auf die sie angewiesen sei; aus diesem Grund und
weil sie kleine Kinder habe, erweise sich ein Wegweisungsvollzug nach
Italien als unzumutbar. Sie habe niemals um Familienvereinigung im Sin-
ne von Art. 8 Dublin-II-VO ersucht. Das BFM habe die Situation der Be-
schwerdeführerin als kranke Frau, die sich in medizinischer Behandlung
befinde, sinngemäss ausser Acht gelassen.
Der Eingabe lagen mehrere ärztliche Berichte bei.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, das BFM sei
fälschlicherweise von einer Zuständigkeit Italiens ausgegangen. Indem es
nicht auf ihr Asylgesuch eingetreten sei, habe es zudem das
Rechtsgleichheits-, Diskriminierungs- und Willkürverbot verletzt.
Da sie damit die Fehlerhaftigkeit des chronologisch letzten vorinstanzli-
chen Nichteintretensentscheids vom 5. Dezember 2012 rügen (vgl. oben
Bst. B.c), stellen diese Vorbringen Revisionsgründe dar, die gemäss
Art. 66 VwVG zu behandeln sind. Solche Revisionsgründe werden von
der Vorinstanz geprüft, wenn der Entscheid, mit dem das ordentliche vo-
rinstanzliche Verfahren abgeschlossen wurde, bisher keiner materiell-
rechtlichen gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurde; dies ist vorlie-
gend der Fall, denn das gegen die Verfügung erhobene Beschwerdever-
fahren wurde mit einem formellen Nichteintretensentscheid abgeschlos-
sen (E-6620/2012).
E-5944/2013
Seite 10
Die diesbezüglichen revisionsrechtlich zu behandelnden Vorbringen er-
schöpfen sich jedoch in blossen Behauptungen, denn es fehlen jegliche
Beweismittel, die Hinweise darauf liefern könnten, dass das BFM fälschli-
cherweise von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen sein könnte. Das
Argument der Beschwerdeführerin, Italien sei für ihr Asylverfahren nie zu-
ständig gewesen, weil sie – im Gegensatz zu ihrem Lebenspartner – ih-
ren ersten Asylantrag in der Schweiz gestellt habe, ist nicht stichhaltig.
Wie das BFM richtig ausführte, ist in allen Wegweisungsverfahren die
Familieneinheit zu beachten (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Diesem Grundsatz
trägt auch Art. 8 Dublin-II-VO Rechnung; es handelt sich hierbei um eine
Bestimmung, die dem Schutz der Familie dient und deren Anwendung
nicht von den betroffenen Personen beantragt werden muss, wie dies der
Meinung der Beschwerdeführerin entspricht. Sie ist sechsmal zusammen
mit ihrem Lebenspartner in die Schweiz eingereist und fünfmal mit ihm
nach Italien rücküberstellt worden (vgl. obige Prozessgeschichte). Da zu
keinem Zeitpunkt eine Trennung geltend gemacht wurde, bestand auch
keine Veranlassung, ihr Asylverfahren von demjenigen ihres Partners zu
trennen. Die Vorgehensweise des BFM, die Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerde-
führerin aufgrund der ersten daktyloskopischen Erfassung ihres Lebens-
partners (vom 24. September 2008) anzunehmen, war daher korrekt.
Doch diese von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob das
BFM damals die daktyloskopische Erfassung ihres Lebenspartners für sie
verwenden durfte, hat zum jetzigen Zeitpunkt sowieso ihre Relevanz ver-
loren; denn erstens hat Italien mit jüngst ergangenem Schreiben vom
17. Juni 2013 (vgl. oben Bst. C.a) einer Rückübernahme der Beschwer-
deführerin und ihrer Kinder (auch aufgrund ihrer eigenen daktyloskopi-
schen Erfassung vom 11. Mai 2011 in Italien) zugestimmt, zweitens impli-
ziert der im Formular aufgeführte Verweis auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-
II-VO, dass gegen die Beschwerdeführenden in Italien bereits ein Asyl-
entscheid ergangen ist. Die Zuständigkeit Italiens steht daher bereits auf-
grund dieser - im Vergleich zur daktyloskopischen Erfassung ihres Le-
benspartners aus dem Jahre 2008 neueren - Ereignisse fest. Zudem hat
das Bundesverwaltungsgericht bereits mit den Urteilen vom 20. August
2010 und 7. Dezember 2011 festgehalten, Italien sei für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder zuständig. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerenden seien den
italienischen Behörden nicht bekannt, erweist sich angesichts dieser Ak-
tenlage als absurd.
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Dass die Beschwerdeführerin nur für sich und die Kinder ein Wiederer-
wägungsgesuch einreichte, vermag an diesen Erwägungen auch nichts
zu ändern: Im Gegenteil spricht der Umstand, dass betreffend ihren Le-
benspartner die Überstellung nach Italien bereits eingeleitet wurde, im
Sinne der erläuterten Familieneinheit zusätzlich für eine Rücküberführung
der restlichen Familie nach Italien.
Es liegen somit keine Revisionsgründe vor; die Verfügung des BFM vom
5. Dezember 2012, die eine Zuständigkeit Italiens feststellt, ist zu bestäti-
gen, und das BFM hat diesbezüglich das Wiedererwägungsgesuch zu
Recht abgewiesen.
6.2 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, das BFM habe ihre "humani-
täre Situation" nicht geprüft. Sie seien in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen beziehungsweise sinngemäss hätte das BFM aufgrund der hu-
manitären Klausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 auf ihr Asylgesuch ein-
treten müssen. Diese Beanstandungen sind sodann unter dem Aspekt
der Wiedererwägung zu prüfen; sinngemäss ist den Vorbringen zu ent-
nehmen, es hätten sich seit Ergehen der rechtskräftigen Wegweisungs-
verfügung Sachverhaltselemente zugetragen, wonach sich nun ein
Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO bezie-
hungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nun rechtfertige.
6.2.1 Zunächst ist bezüglich die Vorbringen, ein Wegweisungsvollzug
nach Italien sei unzumutbar und es sei die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen, auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verwei-
sen, die vollumfänglich gestützt werden; im Rahmen eines Dublin-
Verfahrens besteht kein Raum für Ersatzmassnahmen (vgl. dazu oben
E. 5.2 zweiter Absatz).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin reicht mehrere ärztliche Berichte zu den
Akten, mit denen sie offenbar ihren verschlechterten Gesundheitszustand
dokumentieren wollte. Ein solcher ergibt sich aus den Akten jedoch nicht:
Im ärztlichen Bericht von Dr. F._______, Facharzt für Chirurgie (FMH),
Facharzt für Allg. Medizin (D), Akupunktur TCM (ASA) vom (…) Oktober
2013 wird festgehalten, bei der Beschwerdeführerin werde eine [Krank-
heit] diagnostiziert, sie werde gegenwärtig mit [Medikamenten] behandelt,
die Prognose sei gut und es spreche in medizinischer Hinsicht nichts ge-
gen eine Wegweisung nach Italien. Im Bericht von Dr. G._______, Kardio-
logie und Innere Medizin FMH, vom (…) Februar 2013 wird eine [Krank-
heit] diagnostiziert und festgehalten, welche medikamentösen Therapien
E-5944/2013
Seite 12
empfohlen würden. Die Patientin erhalte sodann einen Termin für eine
[Untersuchung]; im entsprechenden (...) Abklärungsbericht vom (…) März
2013 wurde sodann festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine
[Krankheit] vorliege. Es wurde weiter ausgeführt, dass der Patientin ein
Abstillen empfohlen werde, damit sie [Medikament] oder [Medikament]
einnehmen könne. Schliesslich findet sich in der Beilage ein Kurzbericht
des Spitals (...) vom (…) Juni 2013, worin festgehalten wird, dass die Be-
schwerdeführerin gleichentags in der Notfallpraxis wegen Spannungs-
kopfschmerzen beziehungsweise Migräne behandelt worden sei.
Im Schreiben von Dr. F._______ vom (…) September 2013, das am
(...) September 2013, nach Erlass der angefochtenen Verfügung, beim
BFM einging (vgl. oben Bst. F), wird bestätigt, dass die medikamentöse
Behandlung der [Krankheit], erst kürzlich, nach Beendigung des Stillens,
habe eingestellt werden können, und dass weiterhin haus- und fachärztli-
che Kontrollen angezeigt seien.
Anhand der erläuterten Arztberichte ist nicht zu erkennen, inwiefern sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dahingehend ver-
schlechtert haben sollte, dass sich zum heutigen Zeitpunkt die Anwen-
dung der humanitären Klausel nach Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO bezie-
hungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (mithin ein Selbsteintritt der Schweiz)
rechtfertigen würde. Vielmehr ist gemäss den zitierten Berichten nun, da
die zweite Schwangerschaft beendet ist, eine wirksame Medikation mög-
lich; diese Medikamente ebenso wie die angezeigten ärztlichen Kontrol-
len, sind auch in Italien erhältlich. Dass weitere Untersuchungen notwen-
dig wären, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor.
6.2.3 Im Zusammenhang mit der Rückführung nach Italien streicht die
Beschwerdeführerin in ihren Eingaben wiederholt die dortigen, schlechten
Aufnahmebedingungen heraus. So macht sie auch in der jüngsten Befra-
gung geltend, sie habe während ihres letzten Italienaufenthalts in [italieni-
sche Stadt] am Bahnhof gewohnt (vgl. F3/2). Angesichts der jüngst er-
gangenen Berichte des United Nations High Commissoner for Refugees
(UNHCR) (Recommendations on Important Aspects of Refugee Protecti-
on in Italy, Juli 2013) und des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshil-
fe (SFH) ("Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsu-
chenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden",
Oktober 2013) rechtfertigt es sich, im Rahmen der Wiedererwägung auf
diese Beanstandungen näher einzugehen:
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Gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Aus den zitierten Berichten des UNHCR
und der SFH ergeben sich indessen keine Hinweise darauf, dass Italien
betreffend Personen, die sich in einem Asylverfahren befinden, seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nicht respektieren oder namentlich das
Gebot des Non-Refoulement (vgl. Art. 33 FK) sowie Art. 3 EMRK nicht
beachten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 – 7.7). Die Gefahr einer Ket-
tenabschiebung kann somit in aller Regel als ausgeschlossen gelten. Die
Beschwerdeführerin macht denn auch keine entsprechenden konkreten
Vorbringen geltend, die diesen Überlegungen entgegenstehen würden.
Mithin vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, es bestehe ein
konkreter Grund zur Annahme, dass sie und ihre Kinder von Italien ohne
korrekte Prüfung ihrer Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt wür-
den und ihnen somit in Italien eine das Refoulement-Verbot verletzende
Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Vielmehr ergibt sich aus
den Akten, dass die Beschwerdeführenden in Italien bereits einen Asyl-
entscheid erhalten haben und somit davon ausgegangen werden kann,
dass Italien das Non-Refoulement überprüft hat. Es ist somit nicht ersicht-
lich, dass Italien seine diesbezüglichen völkerrechtlichen Pflichten verlet-
zen würde.
Indessen lassen die in den zitierten Berichten dokumentierten Aufnahme-
bedingungen in Italien die Frage laut werden, ob sich Italien noch an die
übrigen, ihm als Mitgliedstaat der Dublin-Vereinbarung (aus EU-Recht)
auferlegten Pflichten halten kann, zumal die EU-Kommission am 24. Ok-
tober 2012 gegen Italien ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat
(Vertragsverletzungsverfahren betreffend die Richtlinie 2005/85/EG des
Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft [sog. Verfahrensrichtlinie], die Richtlinie 2004/83/EG des Rates
vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den
Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling oder
als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [sog. Qualifikationsrichtlinie],
die Aufnahmerichtlinie und die Dublin-II-VO; vgl. EU-Kommission, Ver-
tragsverletzungsverfahren nach Art. 258 des Vertrags über die Arbeits-
weise der Europäischen Union, Nr. 2012/2189, 24. Oktober 2012;
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infringements_by_country_ italy_en.htm; SFH-Bericht a.a.O S. 10 f.),
6.2.4 Für die Beschwerdeführenden jedoch, die bereits ein Asylverfahren
in Italien durchlaufen haben, welches seinen Abschluss in einem ableh-
nenden Entscheid fand und in dem nunmehr lediglich das Wegweisungs-
verfahren bevorsteht, sind die in den Berichten erläuterten Aufnahmebe-
dingungen in Italien nicht von einschlägiger Tragweite; die Beschwerde-
führenden werden Italien verlassen müssen, womit allfällige Probleme bei
der Aufnahme in ihrem Fall nicht relevant sind. Auch was die Rechte aus
der Kinderrechtskonvention anbelangt, ist festzuhalten, dass sich abge-
wiesene Asylsuchende, die sich in einem Wegweisungsverfahren befin-
den und angehalten sind, einen Staat zu verlassen, nicht auf eine diesbe-
zügliche Verletzung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in diesem
Staat berufen können.
6.3 Schliesslich ist die Rüge, der nicht erfolgte Selbsteintritt durch die
Schweiz verletze ihre Rechte aus Art. 8 und 9 BV, sodann gänzlich unbe-
gründet. Die Rechtsgleichheit aus Art. 8 Abs. 1 BV gebietet, dass sowohl
jede Differenzierung in vergleichbaren Situationen als auch jede Gleich-
behandlung in unterschiedlichen Sachverhalten sachlich begründet wird
(BGE 125 I 173 E. 6.b mit weiteren Hinweisen). Gemäss dem Diskriminie-
rungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden,
namentlich nicht wegen seiner Herkunft und der religiösen, weltanschau-
lichen oder politischen Überzeugung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn
eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit
zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen
sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig be-
handelt wird (BGE 135 I 49 E. 4.1). Gegen das Willkürverbot nach Art. 9
BV verstösst ein Entscheid dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder ei-
nen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 I 149 E. 3.1
S. 153; BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; je
m.w.H.). Die für die Schweiz verbindliche Dublin-II-VO ist auf jede Person
anwendbar, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellt. In der Tat erfolgt in
anderen Fällen aufgrund fehlender Hinweise betreffend Zuständigkeit ei-
nes anderen Dublin-Staates oder wegen Vorliegens schwerwiegender
humanitärer Gründe gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV ein Selbsteintritt der
Schweiz. Im soeben dargelegten Umstand jedoch, dass bei der Be-
schwerdeführerin weder Beweise für die Zuständigkeit eines anderen
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Dublin-Staates als Italien bestehen noch schwerwiegende humanitäre
Gründe erkennbar sind, die einen Selbsteintritt rechtfertigen würden, liegt
somit offensichtlich keine Verletzung der Rechtsgleichheit, des Diskrimi-
nierungs- oder des Willkürverbots vor.
6.4 Zusammenfassend ergeben sich vorliegend keine Hinweise darauf,
dass das BFM einen Selbsteintritt hätte prüfen müssen. In der Terminolo-
gie des zu überprüfenden Wiedererwägungsgesuchs liegen mithin weder
revisionsrechtliche Gründe noch eine sich seit der Verfügung vom 5. De-
zember 2012 zugetragene wesentliche Veränderung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts vor.
6.5 Somit hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht ab-
gewiesen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen; die Verfügungen
des BFM vom 5. Dezember 2012 und 17. September 2013 sind zu bestä-
tigen.
8.
8.1 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde wird mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos.
8.2 Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels anwaltlicher Qualifika-
tion des Rechtsvertreters, welche praxisgemäss für die Einsetzung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand erforderlich ist, abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be-
schwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos be-
trachtet werden konnte und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aus
den Akten ersichtlich ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine
Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit vorlie-
gendem Urteil gegenstandslos.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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