Urteil vom 26. März 2007
Mitwirkung: Richter König, Richterinnen Spälti Giannakitsas, Schenker Senn
Gerichtsschreiberin Chastonay
X._______, _______, Sri Lanka,
vertreten durch Y._______
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 27. April 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / Ref.-Nr. _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abtei lung V
E-5945/2006
kom/che/scb
{T 0/2}
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer - tamilischer Ethnie, aus A._______ stammend, seit 6. Juli
2005 mit Aufenthalt in B._______ - verliess gemäss eigenen Angaben den
Heimatstaat am 27. Februar 2006 und gelangte mit einem gefälschten Reisepass
auf dem Luftweg über Dubai nach Italien und am 4. April 2006 in die Schweiz, wo
er tags darauf ein Asylgesuch stellte. Am 10. April 2006 fand im Empfangszentrum
Kreuzlingen die Erstbefragung statt. Für die Dauer des Verfahrens wurde der
Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 25. April 2006 führte
das Bundesamt eine direkte Befragung durch.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Bruder sei Mitglied
der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewesen. Im Juni 1990 sei es zu
Gefechten zwischen der Srilankischen Armee (SLA) und der LTTE gekommen. Der
Bruder sei damals unterwegs zum Bahnhof von einem Unbekannten erschossen
worden. Im August 1990 sei das Elternhaus von der SLA in Brand gesetzt worden.
Der Beschwerdeführer habe im Oktober 1996 eine Arbeit als Buchhalter in einer
Privatfirma in D._______ angefangen. Etwa ein Jahr später habe er erfahren, dass
diese Firma der LTTE gehört habe. Er habe noch bis Ende 1998 in dieser Firma
gearbeitet. Im Juni 1999 sei er von der LTTE zwangsrekrutiert worden. Nach
einem dreimonatigen Training habe er bis Dezember 2000 jede zweite Woche an
der Front in der Region von Vanni Wache halten müssen. In dieser Zeit sei es
immer wieder zu heftigen Kämpfen zwischen der SLA und der LTTE gekommen.
Anfangs 2001 habe der Beschwerdeführer sich in E._______ einer Operation
unterziehen müssen, wofür die LTTE ihm einen Monat Urlaub gewährt habe. Nach
der Operation sei er nicht zur LTTE zurückgekehrt, sondern habe sich bis zum
28. Oktober 2002 bei Verwandten in F._______/E._______ aufgehalten. In dieser
Zeit habe er geheiratet und dann ein Taxiunternehmen gegründet. Bis etwa Ende
2004 habe er als Taxifahrer in E._______ gearbeitet. Im März 2004 sei sein
zweiter Bruder verschwunden. Am 2. August 2004 habe ein Unbekannter sein
Haus aufgesucht und der Ehefrau des Beschwerdeführers mitgeteilt, er solle sofort
in die Region von Vanni kommen. Am 6. November 2004 sei erneut eine
unbekannte Person nach Hause gekommen und habe der Ehefrau mitgeteilt, der
Beschwerdeführer müsse sich im Camp in G._______ im Bezirk H._______
melden. Der Unbekannte habe gedroht, dies sei die letzte Warnung. Der
Beschwerdeführer sei eine Woche danach mit der Familie nach I._______
weggezogen. Sie seien dort etwa sechs Monate im Haus der Mutter des
Beschwerdeführers geblieben. Am 10. April 2005 sei der Beschwerdeführer an
einer Bushaltestelle von zwei Unbekannten auf zwei Motorrädern zum Mitkommen
aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer sei stattdessen in den Bus nach
J._______ eingestiegen. In J._______ sei er zu Fuss weiter gegangen, als er
bemerkt habe, dass ihn wiederum Motorradfahrer verfolgten. Einer der beiden
Fahrer habe eine Pistole gezogen und gedroht, den Beschwerdeführer
umzubringen, falls er nicht mitkomme. Der Beschwerdeführer sei schreiend zum
Polizeiposten geflüchtet. Als er mit fünf Polizeibeamten im Jeep an den Ort des
Vorfalls zurückgekommen sei, seien die Verfolger verschwunden gewesen. Auf
3dem Polizeiposten sei danach seine Aussage aufgenommen worden. Nach diesem
Vorfall habe ihn der Vater nach I._______ zu einem Freund gebracht und mit der
Organisation der Ausreise des Beschwerdeführers begonnen. Auf Geheiss des
Vaters habe er am 14. Mai 2005 seine Ehefrau und das gemeinsame Kind nach
E._______ zu deren Eltern gebracht; er selber habe sich jeweils an
unterschiedlichen Orten aufgehalten. Am 4. Juli 2005 hätten Unbekannte eine
Benzinbombe durch das Fenster ins Haus der Schwiegereltern geworfen. Seine
Ehefrau sei dabei getötet worden. Trotz polizeilicher Ermittlungen seien die Täter
nicht gefunden worden. Der Beschwerdeführer sei aus Angst um sein Leben am
6. Juli 2005 nach B._______ gegangen, wo er sich bis zur Ausreise Ende Februar
2006 aufgehalten habe. Neben der Verfolgung durch die LTTE befürchte der
Beschwerdeführer, dass ehemalige Bekannte, welche ebenfalls zwischen Juni und
August 1999 ein LTTE-Training hätten absolvieren müssen und danach zu den der
LTTE feindlich gesinnten Organisationen K._______ übergegangen seien, ihn als
LTTE-Mitglied betrachten könnten. Er habe aber diesbezüglich - abgesehen von
einem anonymen Anruf - keine konkreten Drohungen erhalten oder
Verfolgungsmassnahmen erlitten.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des
LTTE-Trainings, eine Qualifikation der LTTE, eine Bestätigung der
Grenzwachttätigkeit, einen LTTE-Ausweis des Bruders, die Todesanzeige seiner
Ehefrau und einen Polizeirapport vom 10. April 2005 zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 27. April 2006 - eröffnet am selben Tag - stellte die Vorinstanz
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Der Vollzug der
Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt.
C. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls.
Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der
Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im
Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Mit der Beschwerde wurde eine Wohnsitzbescheinigung des "Divisional
Secretariat, L._______" vom 19. Januar 2005 und eine Mittellosigkeitserklärung
eingereicht.
D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2006 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
4E. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 16. August 2006 an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese
Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 22. August 2006 zur Kenntnis
gebracht.
F. Am 4. September 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Brief seiner Eltern ein,
den er Anfang Juni 2006 erhalten habe. Die deutsche Übersetzung wurde
ebenfalls beigelegt. In diesem Brief berichten die Eltern im Wesentlichen über die
Situation in Sri Lanka und führen aus, unbekannte, bewaffnete Leute seien am
13. Februar 2006 zu Hause erschienen und hätten nach dem Beschwerdeführer
gefragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
5gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die vom Beschwerdeführer
dargelegten Verfolgungsmassnahmen - die Zwangsrekrutierung durch die LTTE im
Jahr 1999 und die danach folgenden Einsätze für diese Organisation bis Ende
2000, seine Nichtrückkehr zu den LTTE nach der Operation Anfang 2001 in
E._______ und die im Jahr 2004 erfolgten zweimaligen Bedrohungen, welche
vermutlich von LTTE-Angehörigen ausgegangen seien, die Vorfälle vom 10. April
2005, als ihn unbekannte Motorradfahrer verfolgt und bedroht hätten, der Anschlag
auf das Haus der Schwiegereltern, bei dem seine Ehefrau getötet worden sei -
seien als Übergriffe Dritter zu beurteilen. Diese würden asylrechtlich nur dann von
Relevanz, wenn der srilankische Staat diese tolerieren oder unterstützen würde.
Die srilankische Regierung sei demgegenüber stets darum bemüht gewesen, die
Macht der LTTE mit militärischen Interventionen zu schwächen. Dass sie aufgrund
der damals bürgerkriegsähnlichen Situation Übergriffe der LTTE nicht habe
verhindern können, sei nicht als Vernachlässigung der Schutzpflicht des
srilankischen Staates zu interpretieren. Zudem wäre es den Behörden gar nicht
möglich gewesen, jeden denkbaren Übergriff zu verhindern.
Es sei ausserdem festzuhalten, dass seit der Unterzeichnung des
Waffenstillstandsabkommens Ende Februar 2002 die LTTE ihre Position habe
stärken können. Zudem sehe das Abkommen eine Reihe von Massnahmen zur
Entmilitarisierung der früheren Kriegsgebiete vor. Weiter hätten sich die LTTE und
die Srilankische Armee mit der Zustimmung zur Einsetzung der Sri Lanka
Monitoring Mission (SLMM) auf ein übergeordnetes, neutrales Gremium
verständigt, das die Einhaltung der Waffenruhe und die Umsetzung der
friedensfördernden Massnahmen überwachen solle.
Zudem könnten Personen, welche Behelligungen seitens der LTTE ausgesetzt
seien, bei den srilankischen Behörden um Schutz nachsuchen, da Straftaten wie
Zwangsrekrutierung und damit verbundene Drohungen und Übergriffe unter Strafe
stünden. Dieser Schutz sei dem Beschwerdeführer auch weitgehend gewährt
worden. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich an die SLMM oder die Human Rights
Commission (HCR) zu wenden, um Unterstützung gegen Verfolgungen durch die
LTTE zu erhalten. Diese Institutionen würden auch von den LTTE respektiert und
würden sich dabei direkt an die vorgesetzten Verantwortlichen wenden.
Der Beschwerdeführer habe die Verfolgungen der Polizei gemeldet und diese
6habe das ihr Mögliche getan und interveniert, weshalb die Vorbringen nicht dem
Staat zugerechnet werden könnten und daher nicht asylrelevant seien.
Zudem seien von den LTTE ausgehende Behelligungen in der Regel lokal oder
regional beschränkt, womit den Betroffenen grundsätzlich eine innerstaatliche
Wohnsitzalternative offen stehe. Dies treffe vorliegend zu, indem der
Beschwerdeführer sich nach B._______ begeben und dort die letzten sieben
Monate bis zur Ausreise aufgehalten habe. Die LTTE bekämpften in jüngster Zeit
kompromisslos alle "Abweichler" und "Verräter". Dieser Trend habe sich nach dem
Bruch innerhalb der LTTE im März 2004 verstärkt. Dabei stünden namentlich vier
Kategorien von betroffenen Personengruppen im Visier der LTTE, bei denen eine
landesweite Verfolgung nicht auszuschliessen sei: Desertierte ehemalige
hochrangige LTTE-Mitglieder respektive Anhänger der verfeindeten LTTE-
Fraktion, Angehörige regierungsfreundlicher tamilischer Gruppierungen,
Mitarbeiter des srilankischen Armee- und Polizeigeheimdienstes und kritische
tamilische Journalisten. Der Beschwerdeführer falle unter keine dieser
Personenkategorien. Insgesamt sei daher nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit von einer künftigen Verfolgung seitens der LTTE auszugehen.
Schliesslich seien die Schilderungen der Ereignisse aus den Jahren 1990, als der
Bruder getötet und das Elternhaus durch die SLA zerstört worden sei, Ausdruck
der damals bürgerkriegsähnlichen Ereignisse zu werten und stellten keine
Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes dar.
Insgesamt würden die Vorbringen daher den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird der Sachverhalt erneut dargelegt sowie
ausgeführt, es müsse im Falle von Sri Lanka davon ausgegangen werden, dass
der Staat und dessen Armee selber Partei innerhalb eines Bürgerkrieges sei. Es
müsse daher bezweifelt werden, ob dieser Staat gegenüber der tamilischen
Minderheit überhaupt schutzwillig sei. Die mangelnde Schutzbereitschaft werde
auch darin ersichtlich, dass das Militär seit etwa zwei Jahren einen versteckten
Krieg gegen die LTTE führe. Obwohl offiziell noch dem Friedensabkommen
verpflichtet, setze der Staat tamilische Milizengruppen gegen die LTTE ein. Eine
der wichtigsten Forderungen der LTTE - die Entwaffnung dieser Milizen - sei bis
anhin nicht erfüllt worden.
Aus Sicht der srilankischen Sicherheitskräfte werde der Beschwerdeführer durch
seine Tätigkeit sowie durch diejenige seiner zwei Brüder den LTTE zugerechnet.
Dabei sei der militärische Geheimdienst in Zusammenarbeit mit den Milizen auch
genau über feindlich und freundlich gesinnte Personen und Familien im Bilde. Der
vom Bundesamt behauptete Schutzwille der srilankischen Behörden sei daher in
dieser absoluten Form unzutreffend.
Der Beschwerdeführer, der sich von den LTTE ohne Erlaubnis entfernt habe, sei
damit zwischen die Fronten geraten und würde nicht nur von den LTTE, sondern
auch von der staatlichen Seite verfolgt. Beteuerungen, von den LTTE Abstand
7genommen zu haben, würden nicht geglaubt. Der Beschwerdeführer sei vormals
bei den LTTE aktiv gewesen, was die Vorinstanz nicht bestreite. Es stelle sich
zudem die Frage, ob eine nichtstaatliche Verfolgung auch asylrelevant sei, wie
dies in der Lehre gefordert werde.
Sodann habe sich die Vorinstanz mit der Verfolgungsfurcht des
Beschwerdeführers nicht vertieft auseinandergesetzt. Ein unvoreingenommener
Blick auf die Anhörungsprotokolle zeige widerspruchsfreie und präzise Angaben.
So habe der Beschwerdeführer eingehend aufzeigen können, dass sich die
Bedrohungssituation ab August 2004 für seine Familie verschärft habe. Dieser
Zeitpunkt falle zusammen mit demjenigen, als der Friedensprozess zu kollabieren
begonnen habe. Der am 4. Juli 2005 erfolgte Anschlag auf das Haus der
Schwiegereltern sei klar ein Anschlag auf den Beschwerdeführer gewesen, wobei
nicht ganz sicher sei, ob dieser von den LTTE ausgegangen sei.
4.3
4.3.1 Vorweg ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die für den Zeitraum von 1990
geltend gemachten Ereignisse - die Tötung des Bruders und die Zerstörung des
Elternhauses - in den kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der SLA und
den LTTE begründet waren. Von diesen Kampfhandlungen war die ganze
Bevölkerung mehr oder minder gleichermassen betroffen, mithin stellen solche
Kriegsereignisse und deren Folgen praxisgemäss keine Verfolgungsmassnahmen
im Sinne des Asylgesetzes dar, zumal diesen vorliegend auch die
flüchtlingsrechtiche Aktualität abzusprechen wären.
4.3.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird auch als Flüchtling anerkannt, wer "begründete Furcht"
vor zukünftiger Verfolgung hat. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
aufgrund der bisherigen Erlebnisse seitens der Sicherheitskräfte oder der LTTE im
Heimatstaat weiterhin begründete Furcht vor künftiger Verfolgung geltend machen
kann. Eine solche Furcht ist dann begründet, wenn eine beachtliche
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die befürchteten
Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 11, S. 71).
Diese begründete Furcht hat sowohl eine objektive als auch eine subjektive
Komponente. Als Flüchtling gilt, "wer in einer konkreten Situation so, wie er sie
sehen durfte (objektivierendes Element) begründeten, das heisst für Dritte
nachvollziehbaren Anlass hatte, Furcht (subjektive Komponente) vor Verfolgung zu
hegen" (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am
Main 1990, S. 142). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit
Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise
ereignen könnten, begründet wird. Ob im konkreten Fall eine solche
Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht
vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl.
BBl 1977 III 117; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im
schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 287 ff., Kälin a.a.O., S. 143 ff.). Bei
8der Beurteilung der konkreten, objektiven Umstände ist auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in einem Herkunftsland zu berücksichtigen sowie die
"üblichen" angewandten Verfolgungsmuster respektive das generelle Verhalten
der staatlichen Organe gegenüber vergleichbaren Personen oder Gruppen (vgl.
Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 78). In Bezug
auf die subjektive Komponente der Verfolgungsfurcht ist massgebend, welche
Befürchtungen ein vernünftig denkender, besonnener Mensch in einer
vergleichbaren, durch drohende Verfolgungsmassnahmen geprägten Situation
hätte (vgl. EMARK 1993 Nr. 6, S. 37). Allerdings ist nicht einfach das fiktive
Empfinden einer vernünftigen Drittperson in vergleichbarer Lage
ausschlaggebend; mit zu berücksichtigen gilt es auch, was die betroffene Person
bereits erlebt hat und über welches Wissen sie bezüglich allfälliger Konsequenzen
der Verfolgung (der drohenden Haft, der drohenden Misshandlungen etc.) verfügt
(vgl. Gattiker, a.a.O., S. 77). Eine erlittene "Vorverfolgung" ist demnach bei der
Beurteilung angemessen zu berücksichtigen, auch wenn sie bereits einige Jahre
zurückliegt. Wer bereits zuvor staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand,
der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (EMARK 1993
Nr. 11, S. 71).
Soweit Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure Gegenstand der Prüfung ist, kann
gemäss einem von der ARK gefällten Grundsatzurteil (EMARK 2006 Nr. 18) eine
solche Verfügung flüchtlingsrechtlich relevant sein. Diese würde - auf Grund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - aber voraussetzen, dass es der
betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz vor dieser
nichtstaatlichen Verfolgung zu finden. Solcher Schutz ist dann als ausreichend zu
qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer
funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat und ihr die
Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell
zumutbar ist.
Seinen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer Anfang 2001 nach einer
Operation, für welche er von den LTTE beurlaubt worden ist, nicht mehr zur
Organisation zurückgekehrt. In der Folge hat er sich in der Region E._______ und
nach seiner Hochzeit in E._______ selber aufgehalten. In E._______ hat er auch
sein Taxiunternehmen aufgebaut. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, im
August und November 2004 sei jeweils ein Unbekannter zu Hause erschienen und
habe ihm durch die Ehefrau ausrichten lassen, er solle sich in H._______ im Camp
melden. Es ist jedoch kaum wahrscheinlich, dass die LTTE den Beschwerdeführer
erst ab Herbst 2004 wegen seiner Desertion Anfang 2001 gesucht, verfolgt und
bedroht haben soll. Dies gilt um so mehr, als gemäss vorliegendem Sachverhalt
der Beschwerdeführer innerhalb der LTTE keine ranghohe Position eingenommen
hat, mithin die LTTE auch vor diesem Hintergrund kaum ein Interesse daran
gehabt haben dürften, ihn nach über drei Jahren noch wegen der Desertion zu
belangen. Zudem ist davon auszugehen, dass die LTTE den Beschwerdeführer,
hätten sie ihn wirklich zur Rückkehr bewegen respektive wegen Desertion
bestrafen wollen, diesen allein aufgrund seines langjährigen gleich bleibenden
Wohnsitzes und seiner in dieser Zeit entfalteten unternehmerischen Tätigkeit als
9Taxifahrer früher gesucht und mit höchster Wahrscheinlichkeit auch gefunden
hätten. Es ist in diesem Zusammenhang zudem festzustellen, dass der
Beschwerdeführer offenbar selber eine Verfolgung durch die LTTE nicht als sehr
wahrscheinlich betrachtet hat, hat er doch im Zeitraum von 2001 bis 2004 - wie
ausgeführt – mit seiner Familie einen festen Wohnsitz gehabt und ein eigenes
Unternehmen gegründet. Gegen ein (im Zeitpunkt der Ausreise) aktuelles
Interesse der LTTE am Beschwerdeführer spricht auch, dass er offenbar ohne
weitere Probleme über deren Checkpoints nach B._______ gelangen konnte.
Zudem hat sich der Beschwerdeführer vor dem Verlassen der Heimat noch etwas
mehr als sieben Monate in B._______ aufgehalten, mithin damit eine valable
innerstaatliche Ausweichmöglichkeit genutzt. Insgesamt ist daher weder für den
Zeitpunkt der Ausreise noch im aktuellen Zeitpunkt davon auszugehen, der
Beschwerdeführer müsse wegen seiner Desertion aus den Truppen der LTTE im
Jahre 2001 mit begründeter Furcht künftige Verfolgung gewärtigen. Allein der
Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls (erneut) von den LTTE zu
rekrutieren versucht worden ist - was das Auftauchen der unbekannten Person im
Herbst 2004 erklären könnte - vermag vorliegend nicht bereits eine begründete
Furcht im genannten Sinn zu bewirken, zumal er diesen lokalen
Rekrutierungsversuchen - wie dargelegt - innerstaatlich ausweichen konnte. Eine
begründete Furcht kann letztlich auch nicht aus den geltend gemachten
Nachstellungen in I._______ - wo er im April 2005 an einer Bushaltestelle von
Unbekannten zum Mitkommen respektive Gespräch aufgefordert und bis
J._______, wohin er mit dem Bus gefahren sei, verfolgt und mit einer Pistole
bedroht worden sei - geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als der
Beschwerdeführer sich gemäss seinen Angaben hierbei Hilfe vom nahe gelegenen
Polizeiposten hat holen können. Die zuständigen Polizeiorgane haben dabei
ordnungsgemäss gehandelt und, nach erfolglosem Versuch der Täterschaft
habhaft zu werden, ein Protokoll erstellt. Dass die Täter offenbar auch später nicht
eruiert werden konnten, kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als fehlender
Schutzwille interpretiert werden. Es ist weiter festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer sich nur vermutungsweise zu den Verfolgern äussern konnte,
dabei aufgrund der vorliegenden Sachlage nicht ohne weiteres auf die LTTE als
Urheber geschlossen werden kann. Letztlich kann auch aus dem tragischen Tod
der Ehefrau nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen
werden. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Sachlage davon auszugehen, dass
es sich offenbar um ein Ereignis im Zusammenhang mit den erneut
aufgeflackerten Unruhen in den Bürgerkriegsregionen - damit können, wie auf
Beschwerdeebene vermutet, sowohl die LTTE wie die staatlichen Sicherheitskräfte
als Urheber für den Angriff in Frage kommen - gehandelt hat. Dass es sich, wie in
der Beschwerde ausgeführt, um einen gezielten Anschlag auf den
Beschwerdeführer gehandelt haben soll, ist demgegenüber aufgrund der obigen
Ausführungen sowie auch deswegen nicht sehr wahrscheinlich, weil ein gezielter
Anschlag eine konsequente Beobachtung des Beschwerdeführers durch die
Täterschaft nötig gemacht hätte. Gerade aber eine solche lückenlose Kontrolle
hätte Kenntnis darüber gebracht, dass der Beschwerdeführer sich gar nicht in
E._______ aufgehalten hatte. Dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht (nur) von
den LTTE, sondern vom srilankischen Staat individuell verfolgt worden ist, kann
sodann angesichts dessen, dass die Polizeiorgane sowohl in I._______ als auch in
10
E._______ die Ermittlungen zur Klärung der Vorfälle aufgenommen haben, nicht
als wahrscheinlich beurteilt werden. Die im Zusammenhang mit diesen Vorbringen
eingereichten Beweismittel, wie die Todesanzeige der Ehefrau - welche amtsintern
übersetzt worden ist -, vermögen keine anderen Erkenntnisse und
Schlussfolgerungen zu bewirken.
Als nicht begründet sind sodann die Befürchtungen des Beschwerdeführers zu
beurteilen, wonach er allenfalls von ehemaligen Mitabsolventen des LTTE-
Trainingslagers im Sommer 1999 nunmehr als Mitglied der LTTE bezichtigt werden
könnte, zumal sich für eine solche Annahme in den Akten keinerlei Anhaltspunkte
finden lassen und der Beschwerdeführer ausser einem anonymen Anruf keinerlei
entsprechende Vorfälle nennen konnte.
4.3.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichte Wohnsitzbescheinigung vom 19. Januar
2005 sowie der Brief der Eltern vom Juni 2006 vermögen zu keiner anderen
Beurteilung der Schilderungen zu führen. Dem elterlichen Schreiben kann nur
Gefälligkeitscharakter beigemessen werden, und die Angaben in der
Wohnsitzbescheinigung stimmen offenbar nicht mit den entsprechenden
mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers überein. So wird in der
Wohnsitzbescheinigung zwar die Geburtsregion in der Ostprovinz (I._______)
bestätigt. Direkt folgend wird dazu bezogen aufgeführt, von dort sei der
Beschwerdeführer im Jahr 1996 weggezogen ("... he had displaced from there... in
1996..."). Gemäss den in der Empfangsstelle (S. 2) protokollierten mündlichen
Angaben hat der Beschwerdeführer jedoch nur bis 1993 in seiner Geburtsregion in
der Ostprovinz, danach bis 1996 in O._______ im Norden Sri Lankas gelebt.
Sodann bestätigt die Wohnsitzbescheinigung einen Wohnsitz in L._______
zwischen 1999 und 2002, währenddem der Beschwerdeführer in der
Erstbefragung angegeben hat, nur etwa zwischen Ende 1998 und Februar 1999 in
L._______ im M_______-Distrikt gelebt zu haben (Protokoll Empfangsstelle,
a.a.O.).
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können. Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Frage der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann bei dieser Sachlage letztlich offen bleiben. Es
ist jedoch der Vollständigkeit halber - und entgegen der diesbezüglichen
Auffassung in der Beschwerdeschrift - festzuhalten, dass in den Akten abgesehen
von den oben (Ziff. 4.3.3) festgestellten zeitlichen Ungereimtheiten weitere
Hinweise auf Unglaubhaftigkeitsindizien zu finden sind; so wirken die
Schilderungen in ihrer Gesamtheit konstruiert und sind geprägt von einer
auffälligen Häufung von unbekannten und zufälligen Elementen.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
11
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK
2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, a.a.O. S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122,
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
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Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Gemäss ständiger Praxis der Schweizer Asylbehörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 16,
S. 123, Erw. 6 b bb, mit weiteren Hinweisen) wird eine Rückschaffung
abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka in die im Norden der Insel gelegenen
Gebiete H._______, N._______, E._______, M._______ und O._______ generell
als unzumutbar erachtet. Zwar konnte am 22. Februar 2002 unter der Vermittlung
Norwegens ein Waffenstillstandsabkommen geschlossen werden, was vorerst zu
einer Entspannung der Lage führte. Indessen ist aktuell festzustellen, dass sich
die Fronten zwischen den beiden ehemaligen Bürgerkriegsparteien wieder
verhärtet haben und namentlich der Ende Oktober 2006 in Genf unternommene
Versuch der Wiederaufnahme der Friedensgespräche und -bemühungen vorerst
fehlgeschlagen ist. Auch in Kenntnis dieser schwierigen Situation hält das
Bundesverwaltungsgericht an der bisherigen Praxis fest, wonach die
Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber und -bewerberinnen aus Sri Lanka in
die im Norden der Insel gelegenen Gebiete H._______, N._______, E._______,
M._______ und O._______ unzumutbar, hingegen eine Rückführung in die übrigen
Provinzen - insbesondere in den Grossraum B._______ - weiterhin grundsätzlich
zumutbar sei, auch wenn sich hier nach anfänglichen Verbesserungen die
humanitäre und politische Situation aufgrund der Tsunami-Vertriebenen und der
politischen Verschärfung der Lage wieder verschlechtert hat (vgl. auch EMARK
2006 Nr. 6).
5.10 Gemäss den Akten verfügt der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz in
seiner Heimat; die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern sowie die
Schwiegereltern und sein Kind leben in Sri Lanka. Es ist daher davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr - selbst wenn die erwähnten
Verwandten noch im Norden und Osten leben sollten - mit deren Unterstützung
rechnen könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise ein eigenes Taxiunternehmen geführt hat. Weiter hat er sich
die letzten sieben Monate vor seiner Ausreise in B._______ aufgehalten und damit
dort vermutungsweise auch bekanntschaftliche Beziehungen aufgebaut. Letztlich
lebt eine Schwester des Beschwerdeführers mit einer ausländerrechtlichen
Bewilligung in der Schweiz, nachdem ihr Asylgesuch vom September 2001 am
31. Januar 2002 abgewiesen worden war (Ref.-Nr. _______). Diese Fakten dürften
dem Beschwerdeführer insgesamt beim Aufbau einer neuen Existenz in Sri Lanka
mindestens hilfreich sein, mithin kann vorliegend nicht von einer im Fall einer
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Rückkehr existenzbedrohenden Situation ausgegangen werden.
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Bedürftigkeit belegt ist und er
gemäss Akten keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht, ist jedoch vorliegend
das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Von der Auferlegung von
Verfahrenskosten ist demnach abzusehen.
(Dispositiv folgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
Ref.-Nr. _______ (über die Herausgabe der dort eingereichten Beweismittel
entscheidet das BFM auf Gesuch hin) und Ref.-Nr. _______
- C._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay