B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5945/2015
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), und seine Ehefrau B._______, ge-
boren (…), sowie ihre Kinder C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…), Sri Lanka,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 29. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, sri-lankische Staatsangehörige singhalesi-
scher Ethnie, gelangten mit Brief vom 2. März 2011 an die Schweizerische
Botschaft in Colombo (Eingang: 10. März 2011) und ersuchten sinngemäss
um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Auf
Aufforderung ergänzten sie ihr Gesuch mit Eingabe vom 7. April 2011.
Zur Begründung machten sie geltend, A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) habe während sechzehn Jahren in der sri-lankischen Navy ge-
dient. Am (…) sei er nach E._______ versetzt worden. Gleichentags hätten
die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) den dortigen Sicherheitsposten
der Navy angegriffen. Die Armee habe sich aus dem Gebiet zurückziehen
müssen. Der Beschwerdeführer seinerseits sei in den Dschungel geflohen
und habe sich nicht bei seinem Camp gemeldet. Darauf sei er verdächtigt
worden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, und man habe ihm Taten
vorgeworfen, welche er nicht begangen habe. Er sei für zwei bis drei Mo-
nate ins Gefängnis gekommen, habe zu niemandem Kontakt haben dürfen
und sei brutal behandelt worden. Nach seiner Freilassung sei er in seinem
Rang zurückgestuft und schliesslich aus der Navy entlassen worden. Da-
nach sei er beobachtet worden und habe anonyme Anrufe erhalten, wes-
halb er mit seiner Familie an einen anderen Ort gezogen sei. Die bei ver-
schiedenen Stellen von Regierung und Armee eingereichten Beschwerden
seien ohne konkrete Resultate geblieben. Er habe keine Anstellung bei der
Navy mehr finden können, was die Familie in finanzielle Schwierigkeiten
gebracht habe.
Sie reichten einen Geburtsregisterauszug des Beschwerdeführers, einen
Heiratsregisterauszug, diverse Dokumente in Kopie (undatiertes Schreiben
des Navy Kommandanten zu Erkundigungen der Beschwerdeführerin nach
ihrem Mann, Schreiben des Navy Headquarters Colombo vom […], Bericht
desselben vom […] [nur Übersetzung], Schreiben der Human Rights Com-
mission of Sri Lanka vom […], drei Schreiben des Presidential Secretariat
vom […], […] und […], Schreiben des Public Petitions Committee Office
vom […], Schreiben des Parlamentspräsidenten vom […]) sowie ein Bild
des Beschwerdeführers und seiner vier Kinder ein.
A.b Mit Brief vom 22. September 2011 wies der Beschwerdeführer darauf
hin, dass er sich weiterhin in einer Notsituation befinde und seinen Aufent-
haltsort aus Sicherheitsgründen von Zeit zu Zeit wechseln müsse.
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A.c Die Botschaft teilte den Beschwerdeführenden am 18. Oktober 2013
mit, es sei vorgesehen, sie im Lauf des nächsten Jahres zu einer Befra-
gung vorzuladen.
Am 20. Januar 2014 reichten sie weitere Beweismittel (Übersetzungen ei-
nes Schreibens des Presidential Secretariat vom […], zweier Schreiben
des Public Petitions Committee Office vom […] und […], einer Anzah-
lungsquittung zum Grundstückverkauf vom […] und einer Verpfändungs-
bestätigung vom […]) ein und ersuchten mit Schreiben vom 19. Juli 2014
um einen baldigen Befragungstermin.
A.d Die Botschaft teilte ihnen mit Schreiben vom 30. Januar (recte vermut-
lich Juli) 2014 mit, die Befragungen fänden in den nächsten Monaten statt.
A.e Am 23. April 2015 wurde B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin) zu ihren Asylgründen befragt, am 11. Juni 2015 erfolgten die Befragun-
gen des Beschwerdeführers und der beiden volljährigen Kinder.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in der Navy gewesen und (…)
nach E._______ verlegt worden. Nach einem Angriff der LTTE habe er sich
im Wald versteckt und sei daraufhin verdächtigt worden, gegen die Regie-
rung zu arbeiten. Er sei drei Monate in Haft gewesen und gefoltert worden,
danach sei er ein Jahr in einem offenen Gefängnis gewesen. Im (…) sei er
von der Navy suspendiert worden. Danach habe der Geheimdienst nach
ihm gesucht, letztmals – soweit er wisse – Ende 2009. Deshalb lebe er
nicht mehr im Herkunftsdorf, sondern in Colombo und an anderen Orten.
Seine Frau und die Kinder seien besorgt um ihn und würden unter der Si-
tuation leiden.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe viele Schwierigkeiten
gehabt, nachdem der Beschwerdeführer seine Anstellung verloren habe,
und sie habe alle ihre Grundstücke verkaufen müssen, um für die Kinder
sorgen zu können. Der Beschwerdeführer werde bis heute vom Geheim-
dienst gesucht, und sie habe befürchtet, ihre Tochter könnte entführt wer-
den. Der Sohn und die Tochter machten keine eigenen Asylgründe geltend.
Die Beschwerdeführenden reichten ein Schreiben an die Schweizer Bot-
schaft vom 23. April 2015 und weitere Beweismittel (ein Lobesschreiben
eines Vice-Admirals vom […], Übersetzungen eines Schreibens des Navy
Kommandanten vom […], eines Antrags des Beschwerdeführers an den
Navy Kommandanten vom […], einer Anordnung der Harbour Defence Unit
vom […], einer Eingangsbestätigung des Presidential Secretariat vom […],
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eines Schreibens desselben vom […], eines Schreibens des Office of the
Leader of the Opposition vom […]) sowie eine ärztliche Bestätigung und
ein Rezept bezüglich einer Angstdepression des Sohnes aus dem Jahr
2010 zu den Akten.
A.f Das SEM lehnte die Gesuche der Beschwerdeführenden um Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz und Asylgewährung mit Verfügung vom
29. Juli 2015 ab.
B.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 11. September 2015 (Eingang bei der Botschaft am 15. September
2015) Beschwerde.
Zur Stützung ihrer Begehren reichten sie die Kopie einer Nachricht vom
(…), ein Referenzschreiben des Minister of Technical Education and Voca-
tional Training vom (…), die Übersetzung eines Schreibens des Navy
Headquarters von (…), ein Affidavit der Beschwerdeführerin vom 5. Sep-
tember 2015 (inkl. Übersetzung), ein Schreiben der Salaries and Pensi-
ons Division der Sri Lanka Navy vom (…) (inkl. Übersetzung), ein Schrei-
ben des Ministry of Defence vom (…) (inkl. Übersetzung) sowie Kopien
ihres Schreibens vom 23. April 2015 an die Botschaft und mehrerer bereits
eingereichter Unterlagen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführenden ge-
mäss Rückschein am 20. August 2015 eröffnet. Die Beschwerde ging am
15. September 2015 bei der Schweizer Vertretung in Colombo ein und er-
folgte damit rechtzeitig.
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1.3 Die Eingabe der Beschwerdeführenden ist auf Englisch abgefasst. Auf
die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen ver-
zichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genü-
gend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu ent-
nehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21
Abs. 2 VwVG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Das Urteil erfolgt in deutscher Sprache, zumal die englische Sprache
in der Schweiz zwar verstanden wird, aber keine Amtssprache darstellt
(Art. 33a VwVG, Art. 70 Abs. 1 VBV).
3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (In-
krafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit denen
das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden,
gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin
die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der alten Fassung anwendbar.
Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestim-
mungen zu beurteilen.
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5.
5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und
aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG wird Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zu anderweitiger
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ist und der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zuge-
mutet werden kann.
6.
6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung erwog das SEM, die Er-
eignisse rund um die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Navy
seien zu glauben, auch wenn die Angaben hinsichtlich der Daten und Zeit-
abstände nicht immer kongruent gewesen seien. Die Entlassung aus der
Navy sei per se jedoch nicht asylrelevant, obwohl sie verständlicherweise
sehr einschneidend gewesen sein müsse. Sie stelle keinen Nachteil im
Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die Ent-
lassung aus der Navy im heutigen Zeitpunkt einreiserelevant wäre, da seit-
her fünfzehn Jahre vergangen seien.
Es erstaune, dass der Beschwerdeführer die Besuche der Sicherheits-
kräfte nicht bereits im ursprünglichen Asylgesuch erwähnt habe. Er sei von
der Botschaft mit Schreiben vom 18. März 2011 explizit aufgefordert wor-
den, vor allem seine Probleme in den vorangegangenen zwei Jahren zu
schildern, habe die Behördensuche in seiner Antwort vom 7. April 2011
aber mit keinem Wort erwähnt, sondern nur deponiert, er habe anonyme
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Telefonanrufe aus der Zivilgesellschaft erhalten, seine Bewegungen wür-
den beobachtet und Leute würden Informationen über ihn sammeln. Er
habe angegeben, deshalb mit seiner Familie an einen anderen Ort gezo-
gen zu sein. In der Befragung durch die Botschaft habe er dagegen geltend
gemacht, er sei im (…) von den Sicherheitsbehörden gesucht worden und
lebe seither in Colombo. Dass er die Behördenbesuche erst in der Befra-
gung erwähnt habe, sei nicht verständlich. Zudem falle auf, dass er über
die Behördensuche selbst sehr wenig wisse. Er könne keine Zeitangaben
machen, es bleibe unklar, weshalb man ihn gesucht habe, und er wisse
nicht, wie regelmässig er nach seiner Flucht gesucht worden sei. Es wäre
zu erwarten gewesen, dass er darüber genauer Auskunft hätte geben kön-
nen. Es vermöge daher nicht zu überzeugen, dass er nach seiner Entlas-
sung aus der Navy noch Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt
habe. In diesem Zusammenhang sei auch nicht glaubhaft, dass seine Fa-
milie seinetwegen Reflexverfolgung erlebt habe. Es könne darauf verzich-
tet werden, auf die teilweise frappanten Widersprüche zwischen den Aus-
sagen des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin und der Kinder nä-
her einzugehen. Die Beschwerdeführerin habe erst nach mehrmaligem
Nachfragen von Reflexverfolgung gesprochen, habe sie indes nicht sub-
stantiiert. Vor allem ihre Schilderungen zum Entführungsversuch der Toch-
ter vermöchten nicht zu überzeugen. So habe sie beispielsweise wider-
sprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Entführungsversuchs sowie zum
Grund und zum Zeitpunkt des Wegzugs der Tochter gemacht.
Schliesslich handle es sich bei den geltend gemachten Problemen um
Nachteile, welche nur lokal aufgetreten seien. Die Beschwerdeführenden
hätten nicht plausibel erklären können, weshalb sie sich den Problemen
nicht durch einen Wegzug nach Colombo hätten entziehen können, und
insgesamt nicht glaubhaft dargelegt, dass für sie momentan eine unmittel-
bare Gefahr für Leib und Leben bestünde, welche eine Einreisebewilligung
rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig
im Sinne des Asylgesetzes, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
6.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe geltend, er
habe seine Verhaftung durch die Navy detailliert geschildert und die Schi-
kane durch die Behörden hinreichend belegt. Nach einigen Tagen Abwe-
senheit im Camp sei er des Verrats angeklagt worden. Dies sei offensicht-
lich durch einen Kommandanten erfolgt, welcher mit ihm persönlich nicht
gut ausgekommen sei. Er sei verhört, tätlich angegriffen und belästigt wor-
den, und habe keinen Kontakt mit seiner Familie aufnehmen dürfen. Da-
nach sei er in offenem Arrest gewesen, und schliesslich auf Gesuch hin
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entlassen worden. Später habe er erfahren, dass der Geheimdienst der
Navy begonnen habe, ihn wegen Verrats zu verfolgen. Dies habe ihn davon
abgehalten, sich wieder der Navy anzuschliessen. In jener Zeit habe er von
einem Ort zum anderen ziehen und Gelegenheitsarbeiten annehmen müs-
sen, um zu überleben. Die Beschwerdeführerin habe sich (…) mehrmals
beim Verteidigungsminister und der Präsidentin beschwert, jedoch ohne
Erfolg. Auch spätere Beschwerden seien erfolglos geblieben.
Im Dezember 2009 seien Navy Offiziere in einem weissen Lieferwagen zu
ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Er habe daher seine
Familie verlassen. Ein Nachbar habe von einem weiteren weissen Liefer-
wagen erzählt, welcher mitten in der Nacht verdächtig nahe an seinem
Haus parkiert habe. Einmal, als er die Familie besucht habe, sei ein weis-
ser Lieferwagen der Navy ins Dorf gekommen, um ihn zu suchen. Der Be-
schwerdeführerin sei gedroht worden, es werde eine ihrer Töchter in Ge-
wahrsam genommen, wenn sie ihren Ehemann nicht ausliefere. Sie hätten
daher beschlossen, die älteste Tochter zu einer Tante zu schicken.
Aufgrund seiner schwierigen Situation sei die Familie des Beschwerdefüh-
rers in Not geraten, und die Kinder hätten die Schule unterbrechen müs-
sen. Im Zeitpunkt der Befragung durch die Botschaft seien sie sehr depri-
miert gewesen und hätten die exakte Lage nicht erörtern können. Die Fa-
milie besitze kein Land mehr und lebe vorübergehend im Haus eines jün-
geren Bruders. Nachdem in Sri Lanka eine neue Regierung gewählt wor-
den sei, habe er erneut ein Gesuch um Rentenzahlung eingereicht. Dieses
sei jedoch abgelehnt worden.
Freunde, welche immer noch in der Navy seien, hätten ihm geraten, sich
weiterhin zu verstecken, da sein Festnahmebefehl nach wie vor gültig sei.
Seit fünfzehn Jahren lebe die ganze Familie in Angst und ohne richtiges
Einkommen. Ihr Leben sei in Gefahr.
7.
7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG im heutigen Zeitpunkt glaubhaft zu machen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche vollum-
fänglich zu stützen sind.
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In der Beschwerde werden hauptsächlich bekannte Vorbringen wiederholt.
Eine eingehende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägun-
gen erfolgt dagegen nicht. Die Ausführungen zur angeblich fortdauernden
Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Navy aufgrund eines Vorfalls,
welcher nunmehr fünfzehn Jahre zurückliegt, blieben auch auf Beschwer-
deebene unsubstantiiert und vage. Mit den eingereichten Beweismitteln,
deren Echtheit nicht bezweifelt wird, will eine im heutigen Zeitpunkt beste-
hende Bedrohung bewiesen oder glaubhaft gemacht werden; sie datieren
zu einem grossen Teil aus den Jahren (…). Im Affidavit vom 5. September
2015 nennt die Beschwerdeführerin disziplinarische Massnahmen der
Navy im (…) und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Probleme und
führt aus, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die Todesdrohungen ge-
gen den Ehemann hätten sie psychologisch belastet. Bei einem Affidavit
handelt es sich um eine freiwillige Erklärung, in der eine Person unter Eid
oder an Eides Statt ihre Aussagen schriftlich festhält und deren Richtigkeit
bestätigt. Eine dazu berechtigte öffentliche Urkundsperson bestätigt, dass
die betreffende Person diese Aussagen gemacht hat, ohne sich indes zur
inhaltlichen Richtigkeit der Aussagen zu äussern. Das Affidavit kann dem-
nach nicht ohne Weiteres als Beleg für die Richtigkeit der darin enthaltenen
Aussagen dienen. Vorliegend kann dem Affidavit zudem nicht entnommen
werden, ob die Todesdrohungen in jüngerer Vergangenheit erfolgt seien
oder bereits mehrere Jahre zurückliegen würden. Die zwei weiteren Be-
weismittel aus dem Jahr 2015 beziehen sich auf einen Rentenantrag und
vermögen eine aktuelle Verfolgung ebenfalls nicht zu belegen. Dass das
erneute Gesuch des Beschwerdeführers um eine Rente abgewiesen
wurde, ist zwar bedauerlich, jedoch nicht asylrelevant. Sodann ist aus den
Befragungsprotokollen der beiden volljährigen Kinder nicht ersichtlich,
dass diese aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wären,
die Fragen adäquat und nach bestem Wissen zu beantworten. Es besteht
kein Grund zur Annahme, sie hätten die exakte Lage nicht erörtern können.
Schliesslich wird die erst in der Beschwerde geltend gemachte Behaup-
tung, es liege bis heute ein Festnahmebefehl der Navy gegen den Be-
schwerdeführer vor, durch nichts belegt. Dass ihm dies seine immer noch
in der Navy tätigen Freunde mitgeteilt hätten, widerspricht zudem seiner
eigenen Aussage, wonach sein Freund, der ihn über Massnahmen des Ge-
heimdienstes gegen seine Person informiert habe, nun im Ruhestand sei
und keine Informationen mehr erhalte (vgl. A17/9 S. 5).
Die schwierige wirtschaftliche Situation ist für die Beschwerdeführenden
zweifellos nicht einfach, und die Umstände, welche letztlich zum Austritt
des Beschwerdeführers aus der Navy geführt haben, waren bestimmt
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schwer zu ertragen. Daraus ergibt sich indessen keine aktuelle asylrele-
vante Verfolgung. Dass die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt
Repressalien – und erst recht Verfolgungsmassnahmen von einer Intensi-
tät, die im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung für die Entstehung der
Flüchtlingseigenschaft relevant sind – zu befürchten hätten, kann nach
Prüfung der Akten nicht geglaubt werden.
7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Schutzgewährung
durch die Schweiz nicht erforderlich ist. Die Vorinstanz hat demnach den
Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Rechtsmittelverfahrens grund-
sätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Der EInzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub