B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5945/2016
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. August 2016 / N (…).
E-5945/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 24. Juni 2014 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erst-
befragung), am 27. Juni 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung)
und am 19. August 2016 eine ergänzende Anhörung (nachfolgend Drittbe-
fragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 26. August 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte
das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziff. 4–7).
C.
Mit Eingabe vom 28. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin un-
ter Beilage einer Bestätigung ihrer Gottesdienstteilnahme in der Schweiz
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei
die Verfügung des SEM in den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr in der Person
des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2016 hiess der zuständige In-
struktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung gut und bestellte der Beschwerdeführerin antragsgemäss
einen amtlichen Rechtsbeistand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
E-5945/2016
Seite 3
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigen-
schaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Ver-
fügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG)
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
E-5945/2016
Seite 4
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie gehöre
der Pfingstgemeinde an und sei illegal aus Eritrea ausgereist, weil sie ihre
Religion nicht frei habe ausüben können.
4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl.
statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageana-
lyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden
könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner die Möglichkeit, dass jemand
nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es nun ne-
ben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu ei-
ner Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss
diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaub-
haft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
E-5945/2016
Seite 5
4.3 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, so sind – entgegen den Beschwer-
deausführungen mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte – klare asylrelevante Aussagen, die in
einer Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt
werden, praxisgemäss Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdi-
gung zu berücksichtigen sind (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Die
Beschwerdeführerin führte in der Erstbefragung – unter Hinweis auf die
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht – aus, sie habe ihr Leben retten wollen,
bevor etwas passiere und bestätigte, nie Probleme mit den Behörden oder
Privatpersonen gehabt zu haben (SEM-Akten, A3, S. 8 f.). Anlässlich der
weiteren Befragungen schilderte sie indes einen für ihren Ausreiseent-
schluss zentralen Vorfall mit den Behörden, womit dieser als nachgescho-
ben gilt, mithin der Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte der Boden entzo-
gen ist. Eine Aufforderung, die Beschwerdeführerin solle sich kurz halten,
ist dem Erstbefragungsprotokoll nicht zu entnehmen. Die Befragungstech-
nik ist auch nicht zu beanstanden. So wurde die Frage zu den Asylgründen
offen sowie ohne Einschränkungen gestellt und es folgten bereits in der
Erstbefragung 22 weitere Fragen zu den Asylgründen (SEM-Akten, A3,
S. 8 ff.). Mithin gehen die entsprechenden Rügen und Erklärungsversuche
auf Beschwerdeebene ins Leere. Hinzu kommt, dass es bereits an einem
zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Annahme des
neuen Glaubens und der Ausreise aus Eritrea erst knapp zwei Jahre später
fehlt (z. B. SEM-Akten, A21, S. 5, F43). Sodann soll – neben dem in der
Zweitbefragung nachgeschobenen Behördenkontakt – kein weiterer Be-
hördenkontakt stattgefunden haben, was auf Beschwerdeebene bestätigt
wird (Beschwerde S. 7). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit ei-
ner Konversion im Heimatland ist somit diesbezüglich festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, Behelligungen von hinlängli-
cher Intensität ihres Glaubens wegen erlebt zu haben oder in begründeter
Weise für die absehbare Zukunft befürchten zu müssen (zur Pfingstge-
meinde in Eritrea in diesem Sinne Urteil des BVGer E-6970/2014 vom
2. August 2016, insb. E. 4.3.4). Schliesslich erschöpfen sich die Schilde-
rungen in Eindimensionalität, mithin sind diese zu oberflächlich ausgefal-
len, um den Anforderungen gerecht zu werden, die an das Vorliegen eines
zusätzlichen Anknüpfungspunkts gestellt werden. Die Verweise auf Be-
richte und Rechtsprechung und insbesondere auf die Bestätigung des Got-
tesdienstbesuchs in der Schweiz sind nicht geeignet, am Beweisergebnis
etwas zu ändern. Die Beschwerde stellt der vorinstanzlichen Schlussfolge-
rung zum Vorfluchtgrund nichts Stichhaltiges entgegen.
E-5945/2016
Seite 6
Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise keine zu-
sätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils zu bele-
gen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag, lässt sich keine asyl-
rechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. Aufgrund der Bestätigung der
Praxisänderung der Vorinstanz im oben genannten Urteil, ist hier auf die
Beschwerdeausführungen zur Rechtsprechung sowie zu Berichten betref-
fend die illegale Ausreise nicht weiter einzugehen. Aus demselben Grund
sind die entsprechenden Rügen unbegründet. Nach dem Gesagten vermö-
gen die weiteren Beschwerdeausführungen am Beweisergebnis ebenfalls
nichts zu ändern. Indem die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anord-
nete, hat sie den Umständen des Einzelfalls ausreichend Rechnung getra-
gen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das erwähnte Koordina-
tionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober
2016 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
7.2 Dem vom Gericht am 4. Oktober 2016 bestellten Rechtsbeistand ist
eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5
VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf ent-
sprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des
E-5945/2016
Seite 7
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Rechts-
vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar
gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) in der Höhe von Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5945/2016
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Herrn Tarig Hassan wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in
Höhe von Fr. 1‘200.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: