Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5947/2008
U r t e i l v om 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. August 2008 / N (…).
E5947/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am (…) 2007, fuhr auf dem Landweg von B._______ über
Beirut nach Tripoli, von dort auf dem Seeweg in ein angeblich
unbekanntes Land und gelangte schliesslich mit einem Taxi am 15.
Oktober 2007 illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung vom 24. Oktober 2007 im EVZ und der
Bundesanhörung vom 20. November 2007 zu den Asylgründen machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei
kurdischer Abstammung und habe bis 1991 in seinem Geburtsort bei
B._______ und anschliessend von 1996 bis 1999 illegal im Libanon
gelebt und gearbeitet. Seit 2000 sei er Mitglied einer Tanzgruppe
gewesen, mit der er oft an C._______Festen teilgenommen habe. Am
(…) 2006 sei er mit seiner Tanzgruppe festgenommen worden. Nach
Kundgebungen von Kurden vom (…) 2006 seien die Festgenommenen
freigelassen worden. Es seien Behördenvertreter zu seinem Haus
gekommen und hätten wiederholt den Vater sowie den Bruder an seiner
Stelle abgeführt. Die Behörden hätten anlässlich des C._______Festes
von 2007 erneut die Festnahme der Tanzgruppe während einer
Vorführung veranlasst. Indessen sei es dem Beschwerdeführer gelungen,
zu entkommen. Aus Furcht vor einer Festnahme habe er darauf am (…)
2007 Syrien verlassen und sei in den Libanon, nach Beirut, gefahren. Von
dort habe er telefonisch in Erfahrung gebracht, dass einmal wöchentlich
zu Hause nach ihm gesucht worden sei.
Am 27. November 2007 wurde durch einen externen Experten mit dem
Beschwerdeführer ein Sprach und Herkunftstest durchgeführt. Gemäss
dem darauf abgestützten Gutachten vom 14. Dezember 2007 sei der
Beschwerdeführer zweifelsfrei in der syrischen Region D._______
sozialisiert worden.
Am 28. April 2008 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in
Damaskus um nähere Abklärungen über die Identität, die Umstände der
Ausreise und eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien.
Dem Bericht der Botschaft vom 22. Mai 2008 ist zu entnehmen, dass es
sich beim Beschwerdeführer um einen syrischen Staatsangehörigen mit
Anrecht auf einen syrischen Reisepass handle. Er werde in Syrien nicht
gesucht und sei am (…) 2004 mit seiner Identitätskarte in den Libanon
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ausgereist. Am 10. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer zu den
Abklärungsergebnissen schriftlich das rechtliche Gehör gewährt.
Mit seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2008 gab der Beschwerdeführer
an, nach Beendigung seines Militärdienstes im Jahr (…) einen
Reiseausweis erhalten zu haben, der nach kurzer Zeit wieder eingezogen
worden sei, zumal er seinen Militärdienst im E._______ geleistet habe,
was für die Regierung eine "gefährliche Ausbildung" gewesen sei. Der
Beschwerdeführer räumte ein, nach einem am (…) an Kurden
begangenen Massaker am (…) 2004 mit seiner Identitätskarte zu einem
zweimonatigen Aufenthalt in den Libanon gegangen zu sein. Wie die
übrigen Kurden werde er in Syrien nicht mehr gesucht, weil der syrische
Staat die Kurden nicht mehr als Staatsangehörige betrachte.
Mit seiner Stellungnahme gab der Beschwerdeführer das Schreiben eines
Menschenrechtskomitees für Syrien ("Committees for the Defense of
Democracy Freedoms and Human Rights in Syria" [CDF]) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. August 2008 – eröffnet am 18. August 2008 –
stellte das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand, so dass keine Prüfung der Asylrelevanz erforderlich sei.
Deshalb lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 17. September 2008 beantragte der
Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; in
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersucht.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zu den Akten: Faxkopien
des Militärausweises, Faxkopien eines Auszugs aus dem
Familienregister, eine CD mit Aufnahmen einer Kundgebung von 2007,
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Seite 4
dasselbe von 2008, Fotografien einer Kundgebung vor dem
französischen Konsulat in Zürich mit der Kopie einer Petition der CDF an
den Präsidenten der Republik sowie eine Unterstützungsbestätigung der
AsylOrganisation Zürich vom 2. September 2008.
D.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober
2008 wurde unter anderem der Entscheid über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege aufgeschoben, von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abgesehen und der Beschwerdeführer zur
Nachreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel
(Originale des Militärausweises sowie des Auszugs aus dem
Familienregister und Bestätigung der Demokratischen Kurdischen Partei
Syrien [Alparty]) innert 30 Tagen aufgefordert.
E.
Mit Eingabe vom 5. November 2008 reichte der Beschwerdeführer die
Bestätigung der Alparty vom 4. Oktober 2008 einschliesslich der
Übersetzung nach. Gleichzeitig ersuchte er um Fristerstreckung für die
Einreichung des Militärausweises sowie des Auszugs aus dem
Familienregister.
F.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2008 gab der Beschwerdeführer seine
OriginalIdentitätskarte (mit Zustellungsumschlag) zu den Akten und teilte
gleichzeitig mit, der Militärausweis sowie der Auszug aus dem
Familienregister seien wider Erwarten auch bei seiner Familie nicht mehr
vorhanden gewesen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 wurde die Vorinstanz im Sinn
von Art. 57 Abs. 1 VwVG zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
Am 10. Februar 2009 reichte das BFM, an seinen Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung vollumfänglich festhaltend, eine ausführliche
Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung des
Rechtsmittels.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik geboten.
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Seite 5
J.
Mit Eingabe vom 2. März 2009 bezog der Beschwerdeführer ebenso
ausführlich Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Er korrigierte
insbesondere ein in der Beschwerde enthaltenes Missverständnis,
wonach die Tanzgruppe F._______ von der Alparty gegründet worden
sei. Richtig sei, dass die Gruppe von der Kurdischen Arbeiterpartei PKK
ins Leben gerufen worden sei, was aber aus Sicht des Verfolgerstaats
mindestens so problematisch sei, wie die Mitgliedschaft zu einem Alparty
Tanzensembles.
K.
Am 18. Dezember 2009 richtete sich der Beschwerdeführer mit einem
fremdsprachigen Schreiben an das BFM, das den Brief
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies. Einer
Erläuterung seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2010 zufolge
ersuchte sein Klient mit der Eingabe um Beschleunigung seines
Beschwerdeverfahrens.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 wurde die Vorinstanz vom
Instruktionsrichter angesichts der aktuellen Verhältnisse in Syrien zu
einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen.
M.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 zog das BFM seine Verfügung vom
15. August 2008 teilweise in Wiedererwägung und hob deren Dispositiv
Ziffern 3, 4 und 5 auf. Gleichzeitig ordnete es an, der Vollzug der
Wegweisung werde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer
die Gelegenheit geboten sein Rechtsmittel, soweit nicht gegenstandslos
geworden, ohne Kostenfolge zurückzuziehen; andernfalls werde das
Verfahren weitergeführt.
O.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2011 erklärte der Beschwerdeführer, an seinen
Anträgen um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung festhalten zu wollen. Als Beweismittel legte er zwei
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Seite 6
Fotografien sowie das Flugblatt einer Kundgebung vom (…) in
G._______, an der er teilgenommen habe, bei.
P.
Mit Eingabe vom 31. August 2011 führte der Beschwerdeführer aus, er
habe in der Schweiz an vier weiteren Kundgebungen teilgenommen; mit
dem Schreiben reichte er erneut mehrere Fotografien sowie ein Flugblatt
als Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
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Seite 7
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids macht die
Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes geltend:
4.1.1. Die Angaben des Beschwerdeführers seien mit Bezug auf eine
Festnahme mit anschliessender Freilassung und die Behelligungen durch
die syrischen Behörden nach Auftritten seiner Tanzgruppe anlässlich von
C._______Feierlichkeiten unlogisch und wirkten im Übrigen
unsubstanziiert, nacherzählt und insgesamt stereotyp. Die Vorbringen
würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen.
4.1.2. Durch die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus
vom 29. Juni 2008 werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer keiner
Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Aus
dem Bericht gehe zudem hervor, dass er auch nicht gesucht werde. Dies
habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2008
selber eingestanden. Seine Erklärung, er werde nicht gesucht, weil die
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Kurden nicht mehr als syrische Staatsangehörige anerkannt würden, sei
nicht überzeugend. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen
Identitätspapieren – insbesondere die Aussage, nie einen Pass und eine
Identitätskarte besessen zu haben – seien durch die
Botschaftsabklärungen als unzutreffend widerlegt worden. In der
Stellungnahme vom 18. Juni 2008 habe der Beschwerdeführer die
Tatsachenwidrigkeit dieses Vorbringen denn auch einräumen müssen.
Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer über syrische Identitätspapiere
verfüge.
4.1.3. Somit hielten die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb sich eine
Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige. Demzufolge erfülle der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch
sei abzulehnen.
4.1.4. Im Zusammenhang mit dem allfälligen Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG führt das BFM im Wesentlichen
aus, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinn von subjektiven
Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn sie für die
betroffene Person im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zur Folge hätten.
Das Bundesamt gehe zwar davon aus, dass die syrischen Behörden die
Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachteten. Sie
dürften jedoch angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen
von syrischen Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der
Identifizierung von Personen haben, deren Aktivitäten über
massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und die Funktionen
oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner
erscheinen liessen. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann,
wenn die Betreffenden über eine längere Zeit öffentlich exponiert als
Regimekritiker in Erscheinung treten oder ihre Handlungen die
Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten
darstellen würden.
4.1.5. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, könne nicht auf eine
regierungsfeindliche Haltung geschlossen werden; es sei auch nicht
damit zu rechnen, dass er bei der Einreise (nach Syrien) im Rahmen
allfälliger Befragungen durch die syrischen Behörden oppositioneller
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Seite 9
exilpolitischer Tätigkeiten verdächtigt würde. Er sei weder vor der
Ausreise aus dem Heimatstaat in diesem noch in der Schweiz politisch
aktiv gewesen; zudem hätten sich die Ausreisegründe als unglaubhaft
erwiesen.
4.2. Den Erwägungen des BFM hält der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde Folgendes entgegen:
4.2.1. Seine Entlassung (…) 2006 widerspreche nicht der nachfolgenden
Überwachung durch die syrischen Geheimdienste, sondern entspreche
gerade einem typischen Vorgehen gegenüber Personen, bei denen die
Beweislage noch nicht für eine Verurteilung ausreiche (vgl. Beschwerde
S. 5). Mit Bezug auf die von der Vorinstanz als realitätsfremd
eingeschätzte Freilassung auf Druck protestierender Kurden verweist der
Beschwerdeführer auf Berichte von amnesty international von 2006 sowie
der Presseagentur AFP vom (…) 2006 (die eine spätere
Freilassungswelle beschreiben würden, er sei ja schon vorher, im (…)
2006, freigelassen worden; vgl. Beschwerde S. 5 f.).
4.2.2. Das Argument des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, wenn der
Beschwerdeführer auch nach Haft und Folter weiterhin als Tänzer an
C._______Feiern teilgenommen habe, sei fragwürdig. Wer sich als
Kurde überzeugt gegen die Unterdrückung durch den Staat erhebe, lasse
sich nicht durch Haft und Folter abschrecken. Das Argument des BFM
zeuge von wenig Verständnis für die Lage der Kurden in Syrien (vgl.
Beschwerde S. 6).
4.2.3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Beteiligung des
Beschwerdeführers bei der Tanzgruppe F._______ nicht rein kultureller
Natur und deshalb geheimdienstlich geduldet; das Ziel dieser Gruppe,
welche von der PKK (und nicht von der Alparty; vgl. Korrektur in der
Eingabe vom 2. März 2009) gegründet worden sei, sei vielmehr die
Stärkung der Wahrnehmung der kurdischen Kultur in Syrien und im
Ausland. Zur Einschätzung der C._______Feierlichkeiten wird nebst
einem einschlägigen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe auch
auf ein Urteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom 10. Juli 2006 verwiesen. Das C._______Fest werde von den
syrischen Geheimdiensten als politische Manifestation mit dem Ziel einer
kurdischen Selbstbestimmung qualifiziert.
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Seite 10
4.2.4. Mit Bezug auf die Abklärungen durch die Schweizer Botschaft
bringt der Beschwerdeführer vor, das Abklärungsergebnis zeige lediglich,
dass gegen ihn vor keinem der ordentlichen Gerichte ein Verfahren
hängig sei und keine offiziellen Ermittlungen gegen ihn laufen würden. Da
die vier Geheimdienste in Syrien die massgebende Gewalt in Syrien
seien, die nur dem Präsidenten Rechenschaft schulden würden, seien die
Abklärungen der Botschaft nichts wert. Zum Beleg seiner Aussagen
könne er den Militärausweis sowie einen Auszug aus dem
Familienregister vorlegen (vgl. Beschwerde S. 8).
4.2.5. Im Zusammenhang mit den vorgebrachten Nachfluchtgründen
macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Schweiz an
mehreren regimefeindlichen Kundgebungen teilgenommen und zwar
bevor und nachdem das BFM sein Asylgesuch abgelehnt gehabt habe.
Dazu verweist er auf eingereichte CDs, Fotografien sowie auf ein
entsprechendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2006 (vgl.
Beschwerde S. 9 f.; Eingaben vom 22. Juli 2011 und 31. August 2011).
Es sei erwiesen und entspreche der gefestigten Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts, dass die syrischen Geheimdienste die
politischen Auslandaktivitäten ihrer Staatsangehörigen beobachten
würden und diesfalls bei der Rückkehr eine asylrechtlich relevante
Verfolgung drohe. Zudem arbeite er im Ausland mit exilpolitischen
Organisationen wie der CDF und der Alparty zusammen. Insgesamt
verfüge er über ein politisches Profil, das ihn als Gefahr für das politische
System in Syrien und dessen Geheimdienste erscheinen lasse.
4.2.6. Schliesslich sei die Asylrelevanz der Vorbringen zweifelfrei
gegeben (die Vorinstanz habe sich mit diesem Punkt gar nicht
auseinandergesetzt). Die drohende Verfolgung sei politisch sowie
ethnisch motiviert und gefährde den Beschwerdeführer an Leib und
Leben. Angesichts der notorischen Menschenrechtsverletzungen durch
die syrischen Geheimdienste, sei dies nicht zu bezweifeln (vgl.
Beschwerde S. 10).
5.
5.1. Nach Überprüfung der Akten besteht für das
Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die Erwägungen des
BFM zu beanstanden. Auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 17.
September 2008 und den späteren Eingaben sind insgesamt nicht
geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
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Seite 11
5.2. Vorab ist festzuhalten, dass die protokollierten Aussagen des
Beschwerdeführers einen auffällig unsubstanziierten, ausweichenden und
vagen Eindruck hinterlassen und auch sonst von einem deutlichen
Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind. Das BFM
hat zu Recht auch auf Punkte seiner Sachverhaltsdarstellung
hingewiesen, die lebensfremd und unlogisch erscheinen.
5.3. Vorliegend sind den Akten keine Hinweise für die Annahme zu
entnehmen, die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in
Damaskus wären unzuverlässig ausgefallen. Es ist vielmehr darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mehrere durch die Botschaft
herausgefundene Punkte nachträglich bestätigte. So gab er in seiner
schriftlichen Stellungnahme vom 18. Juni 2008 einerseits zu, nach (…)
einen syrischen Pass respektive Reiseausweis besessen zu haben – der
nach kurzer Zeit aufgrund seines sinngemäss der Geheimhaltung
unterliegenden Militärdiensts wieder eingezogen worden sei. Anlässlich
der summarischen Befragung vom 24. Oktober 2007 sowie der
Bundesanhörung vom 20. November 2007 hatte er noch ausgesagt,
keinen Pass zu besitzen und nie einen solchen besessen oder beantragt
zu haben. Andererseits gab er an, im (…) 2004 mit einer Identitätskarte
für zwei Monate in den Libanon ausgereist zu sein, was er bei den beiden
Befragungen nicht angegeben hatte. Schliesslich erklärte er in seiner
schriftlichen Stellungnahme, er werde in Syrien wie die anderen Kurden
nicht mehr gesucht, da der syrische Staat die Kurden nicht als
Staatsangehörige anerkennen wolle; letzterer Erklärungsversuch ist
offensichtlich nicht überzeugend.
5.4. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
ohne weitere Erläuterung seine Identitätskarte zu den Akten, von der er
zuvor anlässlich der Befragungen angegeben hatte, sie sei von den
Behörden des Verfolgerstaats beschlagnahmt worden. In der
Vernehmlassung wird zutreffend festgestellt, dass dieses Vorbringen
offensichtlich nicht glaubhaft erscheint. Mit dem blossen Hinweis auf das
unberechenbare und willkürliche Vorgehen des syrischen Regimes in der
Replik vermag der Beschwerdeführer dieses klare Unglaubhaftigkeitsindiz
nicht zu entkräften.
5.5. Die Aktenlage lässt unter den gegebenen Umständen nur den
Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Vorfluchtereignisse nicht selber erlebt
hat. An dieser Feststellung vermögen, wie vom BFM zutreffend
E5947/2008
Seite 12
festgestellt, auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern.
6.
6.1. Was die subjektiven Nachfluchtgründe anbelangt (vgl. insbesondere
Beschwerde S. 9), bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in der
Schweiz an regimefeindlichen Kundgebungen teilgenommen und arbeite
mit exilpolitischen Organisationen zusammen. Zum Beleg seiner
politischen Aktivitäten legte er mit der Beschwerde sowie mit den
Eingaben vom 22. Juli 2011 und 31. August 2011 CDs und mehrere
Fotografien ins Recht. Besonders weist er darauf hin, dass er auf der
Fotografie einer Protestaktion vom (…) in G._______ einwandfrei zu
erkennen sei. Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
würden die syrischen Geheimdienste die politischen Aktivitäten ihrer
Landsleute im Ausland intensiv beobachten. Ihm drohe bei einer
Rückkehr nach Syrien auch aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung.
6.2. Der Umstand, dass exilpolitische Aktivitäten syrischer
Staatsangehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden,
reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete
Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzlich
konkrete Anhaltspunkte vorliegen und nicht nur die rein theoretische
Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der
syrischen Behörden auf sich gezogen haben – respektive als
regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden
sein – könnte. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise sind den
vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere hatte der
Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bei einer Partei eine
Führungsposition inne, war nicht exponiert tätig und hatte auch sonst
keine wichtigen politischen Aufgaben übernommen.
6.3. Aufgrund der eingereichten Aufnahmen (CDs und Fotografien) und
der Intensität der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist nach
Auffassung des Gerichts nicht von einem Mass an politischem
Engagement auszugehen, aufgrund dessen der Beschwerdeführer den
Behörden seines Heimatlandes aufgefallen sein müsste.
6.4. Bei dieser Aktenlage können dem Beschwerdeführer keine
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG zuerkannt
werden.
E5947/2008
Seite 13
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts
zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Das BFM hat im Rahmen des ergänzenden
Vernehmlassungsverfahrens am 11. Juli 2011 auch die Anordnung der
Wegweisung (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung)
aufgehoben. Ein nachvollziehbarer Grund für dieses Vorgehen ist nicht
ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen verfügt.
Es bleibt dem Bundesverwaltungsgericht die Feststellung, dass insoweit
das Anfechtungsobjekt der Beschwerde wegefallen und diese in diesem
Punkt gegenstandslos geworden ist.
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
9.2. Vorliegend ist über die Frage der Möglichkeit, Zulässigkeit und
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu befinden, weil das
BFM mit seiner Verfügung vom 11. Juli 2011 den Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat Syrien in Würdigung der dort
veränderten Lage und der aktuellen Verhältnisse im gegenwärtigen
Zeitpunkt als nicht zumutbar qualifiziert und die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers angeordnet hat.
Dadurch ist auch das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren
um Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des
E5947/2008
Seite 14
Vollzugs der Wegweisung und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme
gegenstandslos geworden.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
– soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist – Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist im zu überprüfenden Umfang abzuweisen.
E5947/2008
Seite 15
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit dieser unterliegt (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat in seiner
Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2008 um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Nachdem die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos erschienen und
die prozessuale Bedürftigkeit durch eine entsprechende Bestätigung
ausgewiesen ist, sind in Gutheissung dieses Gesuchs keine
Verfahrenskosten zu erheben.
12.
Ganz oder teilweise obsiegende Partien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art.
64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden
Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren
faktisch teilweise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht
geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus.
Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die
notwendigen Kosten der Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten
gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand
zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1000.– (inklusive
sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E5947/2008
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das
Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.
1000.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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