B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5947/2012
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der sich in Khartum (Sudan) aufhaltende Beschwerdeführer mit vom
14. Februar 2011 datierter Eingabe beim BFM mittels seines in der
Schweiz lebenden (...) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
um Asyl nachsuchen liess,
dass der Beschwerdeführer eine vom 22. Februar 2012 datierte, auf (...)
lautende Vollmacht mit Substitutionsrecht nachreichte,
dass am 27. Februar 2012 der rubrizierte Rechtsvertreter zur Vertretung
des Beschwerdeführers substituiert wurde,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 5. März 2012 eine Farbkopie
der eritreischen Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie die sich be-
reits bei den Akten befindende Vollmacht einreichte,
dass das BFM mit Schreiben vom 6. März 2012 dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mitteilte, dass die Durchführung einer Anhörung aus
organisatorischen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht
möglich sei, und ihn deshalb aufforderte, zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg Fragen zur Person
des Beschwerdeführers, zu dessen familiären Situation sowie zu allfälli-
gen Beziehungen zu Drittstaaten, zu dessen Asylgründen und zu dessen
Aufenthalten in Eritrea und dem Sudan zu beantworten sowie Kopien der
Identitätsausweise und weitere Beweismittel, die Identität des Beschwer-
deführers belegend, und ein aktuelles Passfoto des Beschwerdeführers
im Original einzureichen,
dass mit genanntem Schreiben darauf hingewiesen wurde, bei der Asyl-
gesuchstellung handle es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht,
woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer zwingend ein eigenhän-
dig verfasstes Dokument einzureichen habe, welches seinen Willen, ein
Asylgesuch zu stellen, erkennen lasse,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. April 2012 drei Passfotos im
Original und eine Farbkopie seines Passes zu den Akten legte und mit
Schreiben vom 9. April 2012 zu den vom BFM gestellten Fragen Stellung
nahm,
dass das BFM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23. Mai 2012 mit-
teilte, die im Asylgesuch erwähnten Beilagen (Vollmacht für [...], Schrei-
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ben des Beschwerdeführers zu den Asylgründen) seien nicht beigelegt
worden beziehungsweise befänden sich nicht in den Akten, und ihn auf-
forderte, diese noch nachzureichen,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
29. Mai 2012 seine Vollmacht und am 6. Oktober 2012 ein in englischer
Sprache verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers einreichte,
dass sich aus den Eingaben im Wesentlichen entnehmen lässt, dass der
aus B._______ stammende eritreische Beschwerdeführer in den Jahren
1998 bis 2009 als (...) in einem Spital in C._______ gewesen sei,
dass der Spitalbetrieb schikanös gewesen und er in C._______ sechs
Monate inhaftiert worden sei,
dass er im März 2009 aus der Armee desertiert und in den Sudan geflo-
hen sei, wo er sich kurz im Flüchtlingslager D._______ aufgehalten habe
und vom UNHCR registriert worden sei,
dass er daraufhin drei Monate in Khartum gelebt habe, bevor er nach Li-
byen weitergereist sei, wo er sieben oder acht Monate inhaftiert gewesen
sei,
dass er sich bis im Februar 2012 im Südsudan aufgehalten habe und
momentan illegal in Khartum in einem Zimmer mit anderen Eritreern lebe,
dass ihn die sudanesische Polizei einmal von Khartum nach D._______
zurückgewiesen und ihn während eines Monats in Haft genommen habe,
weil sein Flüchtlingsausweis abgelaufen gewesen sei,
dass einige Zimmerkollegen nach Eritrea deportiert worden seien und
auch er befürchte, entführt oder Opfer von Organhändlern zu werden,
dass ferner die Zustände im Lager D._______ unzumutbar seien und er
wegen seiner Desertion nicht nach Eritrea zurückkehren könne, weshalb
er auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wo auch (... ) lebe,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 – eröffnet am folgen-
den Tag – die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweiger-
te und sein Asylgesuch ablehnte,
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dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid
mit vom 16. November 2012 – Datum Poststempel – datierter Eingabe
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller
Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, ihm sei Asyl zu gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beantragt wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit verfahrensleitender Verfügung vom
21. November 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass mit dem am 6. Oktober 2012 nachgereichten in englischer Sprache
verfassten Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2012 die
Legitimationsvoraussetzungen im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerdeführung erfüllt sind (vgl. BVGE 2011/39 E. 4),
dass der Beschwerdeführer demnach am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft ge-
macht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet wer-
den kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als
Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklä-
rung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG),
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dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungs-
nähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis ge-
mäss Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 f., welche nach wie vor
Gültigkeit hat),
dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-
verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 E. 3
S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4
S. 174 ff.),
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führt, die Einreise in die Schweiz werde bewilligt, wenn glaubhaft ge-
macht werden könne, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass vorliegend für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die
Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erforderlich
sei, da aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegan-
gen werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die sei-
ne Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Falle einer Rückkehr nach Eritrea gegeben ist,
dass in entscheidrelevanter Hinsicht festzuhalten ist, dass sich der Be-
schwerdeführer eigenen Aussagen gemäss seit dem Jahr 2009 mit Un-
terbrüchen im Sudan aufhält und im Lager D._______ vom UNHCR re-
gistriert worden ist,
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dass damit keine Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei im
Sudan aktuell von einer konkreten Gewalt betroffen oder habe eine unmit-
telbar drohende Deportation nach Eritrea zu befürchten,
dass es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, sich wieder in ein unter der
Verwaltung des UNHCR stehendes Flüchtlingslager zu begeben, sollte er
den von ihm selbst gewählten Aufenthaltsort in Khartum als untragbar er-
achten,
dass es ihm unbenommen bleibt, sich an die örtliche Vertretung des
UNHCR zu wenden, um allfällige Mängel und Missstände im Flüchtlings-
lager zu melden,
dass auch die dargelegte Befürchtung in der Beschwerdeeingabe, wo-
nach er im Falle einer freiwilligen oder erzwungenen Einreise nach Eritrea
bereits wegen der visumslos erfolgten Ausreise eine gegen die Bestim-
mungen des UNO-Menschenrechtspaktes II verstossende menschen-
rechtswidrige Behandlung zu gewärtigen hätte, nicht zu überzeugen ver-
mag, da davon besonders Personen betroffen sind, welche sich nicht in
einem ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamps im Sudan aufhalten (vgl.
dazu den UNHCR-Kurzbericht "UNHCR dismay at new deportation of
Eritreans by Sudan" vom 18.10.2011),
dass somit im Sinne der Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung be-
steht, er habe im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf
eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, was
zur Ablehnung des Asylgesuchs zur Verweigerung der Einreisebewilli-
gung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4, mit weiteren Hinweisen),
dass ferner – wie vom BFM zu Recht ausgeführt – (...) in der Schweiz
nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gehört und nicht von einer
engen Beziehung oder gar von einer Abhängigkeit ausgegangen werden
kann,
dass auch der Einwand, dass indem er von (...) und (...) getrennt leben
müsse, Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 9 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) verletzt werde, nichts daran ändert, zumal er auch in der
Schweiz von seiner Familie getrennt wäre,
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dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht
gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung
einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihm das BFM zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise sein Asylgesuch ab-
gelehnt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
und dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege, über welches bisher noch nicht entschieden wurde, abzu-
weisen ist, die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen
sind (vgl. Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2].
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: