Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5948/2008
Urteil vom 7. Juli 2011
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
6. April 2008 und gelangte über die Vereinigten Arabischen Emirate und
Italien am 14. Juli 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte.
Am 25. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer im EVZ summarisch
befragt und am 13. August 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen
angehört. Er brachte vor, in B._______ auf dem Weg zur Schule
mehrmals von Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
aufgefordert worden zu sein, ihnen beizutreten. Sie hätten gesagt, dass
ihnen ein Mitglied jeder Familie beitreten müsse. Der Beschwerdeführer
sei in der Folge zu einem Onkel gegangen und habe die Schule in
C._______ besucht. Auf dem Schulweg sei er mehrere Male von
Mitgliedern der srilankischen Armee angehalten worden. Einmal sei er
von diesen auch für kurze Zeit verhaftet und verhört worden. Aus Angst
sei er danach mit seinem Onkel nach Colombo gegangen und habe
anschliessend das Land verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2008 – eröffnet am 10. September 2008 –
trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 17. September 2008 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten zukommen zu
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lassen und die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher
Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2008 hielt der
Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Er verzichtete –
vorbehältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung innert Frist –
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Beurteilung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt. Dem Beschwerdeführer wurde sodann Akteneinsicht
gewährt und er wurde eingeladen, innert Frist eine
Beschwerdeergänzung einzureich-en.
E.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten und legte eine Fürsorgebestätigung
bei.
F.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und lud die
Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde innert Frist vernehmen zu lassen.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. November 2008 an der
angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 29. April 2011 orientierte der Beschwerdeführer das
Gericht auf dessen Aufforderung hin über seine aktuellen Verhältnisse
und legte eine Lohnabrechnung vom März 2011 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration
(BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Gericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet darüber endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und
dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen
Nichteintretensentscheid des BFM. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet daher im Asylpunkt einzig die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei
Begründetheit des entsprechenden Rechtsbegehrens ist somit die
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung
und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle
Kognition zu, weil diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell
geprüft worden sind.
3.
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3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides
aus, gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG könne der Bundesrat
Staaten, in denen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art.
5 Abs. 1 AsylG bestehe, als sichere Drittstaaten bezeichnen. Bei diesen
Staaten bestehe die – im Einzelfall widerlegbare – Regelvermutung, dass
das Non-refoulement-Gebot grundsätzlich eingehalten werde. Gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG werde auf Asylgesuche nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende in einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren
Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren könnten,
in dem sie sich vorher aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer habe
sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien während drei Monaten
aufgehalten, und Italien habe sich dazu bereit erklärt, ihn
zurückzunehmen.
Gründe, welche die obgenannte Regelvermutung widerlegen könnten,
habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zudem würden weder
nahe Angehörige noch Personen, zu denen er eine enge Beziehung
habe, in der Schweiz leben. Zwar habe er einen hier seit Jahren
lebenden, eingebürgerten Onkel mütterlicherseits, den er kürzlich
aufgesucht habe. Dessen ungeachtet sei der Beschwerdeführer jedoch
nicht in der Lage, eine enge Beziehung zum Onkel glaubhaft zu machen.
So wisse er nicht, an welcher Adresse dieser wohne und welcher
Tätigkeit er nachgehe. Insbesondere könne er auch den fehlenden
Kontakt mit dem Onkel während des Aufenthalts in Italien nicht plausibel
erklären. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Onkel in der Schweiz könne daher nicht als eng angesehen werden.
Die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG trete zudem nicht
offensichtlich zutage. Den geltend gemachten Rekrutierungsversuchen
der LTTE habe der Beschwerdeführer sich ab (…) durch die
Wohnsitznahme bei einem Onkel in C._______ wirkungsvoll entziehen
können. Hinsichtlich der angeblichen Verhaftung vom (…) durch die
srilankische Armee sei festzuhalten, dass es nicht glaubhaft sei, dass ein
Grossaufgebot von Soldaten den Beschwerdeführer, notabene als
Einzigen im Quartier, festgenommen und inhaftiert haben soll, und dies
lediglich, um ihn bezüglich seines Aufenthaltes sowie seiner Eltern zu
befragen und am folgenden Tag wieder freizulassen. Schliesslich
bestünden auch keine Hinweise darauf, dass in Italien kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe.
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3.2 In der Beschwerde und in der entsprechenden Ergänzung wird der
Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: Die
Darstellung des BFM blende die tatsächlichen Lebensumstände, welche
in einer Situation, wie sie der Beschwerdeführer aktuell durchleben
müsse, auftreten würden, aus. Er komme direkt aus dem Bürgerkrieg und
habe seine Eltern, seine Geschwister, seine Freunde und die Schule
verlassen, da ihn die politische Situation in Sri Lanka dazu gezwungen
habe. Die Flucht habe sich über mehrere Monate erstreckt, was für den
jungen Beschwerdeführer sehr belastend gewesen sei. Vor diesem
Hintergrund sei nicht einzusehen, dass er darüber informiert sein sollte,
welcher Tätigkeit sein Onkel hier in der Schweiz nachgehe, da diese
Information keine Relevanz für ihn gehabt habe. Gleiches gelte für
dessen genaue Adresse. Der Onkel und die Grossmutter aus D._______
hätten sämtliche organisatorischen Aspekte der Reise einem Dritten
übertragen. Nur schon aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse sowie
vermutlich auch aufgrund fehlender finanzieller Mittel sei es für den
Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, direkt Kontakt mit seinem
Onkel in der Schweiz aufzunehmen.
Bezüglich des Alters des Beschwerdeführers sei speziell zu
berücksichtigen, dass man es hier mit einer anderen Kultur zu tun habe.
Deshalb könne die derzeitige Situation nicht vor dem Hintergrund unserer
schweizerischen Familienstruktur gemessen werden. In der tamilischen
Kultur nehme der Onkel bei Abwesenheit des Vaters dessen Position ein.
Dies sei insbesondere bei einem jungen Mann von grosser Bedeutung.
Ein (…) gelte noch lange nicht als Erwachsener, selbst wenn dieser
nach unseren Gesetzen volljährig sei. In diesem Alter und in dieser
Lebenssituation sei der Beschwerdeführer auf seinen Onkel in der
Schweiz dringend angewiesen. In Italien habe er keine Verwandte oder
Bekannte. Aus den Befragungsprotokollen gehe ausserdem hervor, dass
die beiden bereits in Sri Lanka regelmässig telefonischen Kontakt
miteinander gehabt hätten. Auf die Frage nach der Bedeutung des
Onkels für ihn habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass er einen
engen Kontakt zu ihm habe. Dieser sei der Bruder seiner Mutter und
seines Onkels, der sich in C._______ um ihn gekümmert habe; er habe
grossen Respekt vor ihm.
Im Schreiben vom 29. April 2011 macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe mit seinem in der Schweiz wohnhaften Onkel eine gute Beziehung.
Sofern es sein Arbeitsplan erlaube, besuche er ihn (…). Dazwischen
würden sie rege telefonischen Kontakt pflegen.
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4.
4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie
sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung findet gemäss Art. 34
Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu welchen die
asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in
der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c).
4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer vor
seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat. Am 14. Juli 2008
ist er in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein Asylgesuch
gestellt. In der Folge hat das BFM die zuständige italienische Behörde für
eine Rückübernahme des Beschwerdeführers angefragt, welcher diese
mit Schreiben vom 4. August 2008 zugestimmt hat. Dabei wurde
festgehalten, dass die Bewilligung für eine Rückübernahme für 30 Tage
gültig ist.
Der vom BFM angeordnete Nichteintretensentscheid vom 22. August
2008 kann nicht aufrechterhalten bleiben, da der Beschwerdeführer
angesichts der verstrichenen Zeit nicht mehr nach Italien zurückgeführt
werden kann. Demzufolge hat das Bundesamt auf das Asylgesuch
einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie
gegebenenfalls die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug in das
Heimatland des Beschwerdeführers zu prüfen.
4.3 Die Beschwerde wird demnach gutgeheissen. Die angefochtene
Verfügung des BFM vom 22. August 2008 wird aufgehoben und die
Vorinstanz wird angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
materiell einzutreten.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Eine obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist keine
Kostennote eingereicht worden. Das Gericht setzt deshalb die
Parteientschädigung aufgrund der Akten fest. Dem Beschwerdeführer ist
für das gesamte Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zuzusprechen (Art. 14
Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. August 2008 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, das Asylgesuch materiell zu prüfen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
E._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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