Abtei lung V
E-5948/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Jean-
Pierre Monnet, Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______,
Mongolei,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. September 2009 (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5948/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2009 auf das Asylgesuch
der Gesuchstellerin nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Vollzug anordnete,
dass die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung am 3. August 2009
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,
dass der Instruktionsrichter im Beschwerdeverfahren sie mit Verfügung
vom 17. August 2009 aufforderte, bis zum 1. September 2009 einen
aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen und die in der Rechtsmittel-
eingabe angetönten gesundheitlichen Beschwerden zu konkretisieren,
unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall davon ausgegangen
werde, es bestünden keine flüchtlings- oder vollzugsrechtlich relevan-
ten gesundheitlichen Beschwerden,
dass die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
11. September 2009 abgewiesen wurde,
dass das Urteil im Wegweisungsvollzugspunkt unter anderem damit
begründet wurde, die Beschwerdeführerin habe die ihr gesetzte Frist
zur Einreichung eines ärztlichen Berichts und zur Konkretisierung der
geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ungenutzt verstrei-
chen lassen, weshalb androhungsgemäss vom Fehlen solcher Be-
schwerden ausgegangen werde,
dass sich die Gesuchstellerin am 17. September 2009 mit einem Brief
ans Bundesverwaltungsgericht richtete und darin ausführte, sie habe
seinerzeit die Beschwerde (recte: den ärztlichen Bericht) an die fal-
sche Adresse geschickt, was sie mit einer Postquittung vom 27. August
2009 belegte,
dass diese Eingabe als Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom
11. September 2009 – beschränkt auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges – entgegengenommen wird,
dass der für die Durchführung des Revisionsverfahrens zuständige In-
struktionsrichter mit per Telefax an die Vollzugsbehörden übermittelter
Verfügung vom 22. September 2009 den Vollzug der Wegweisung
einstweilen aussetzen liess,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es
in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 244),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und
nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesu-
ches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah-
ren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht
(Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
dass im Revisionsgesuch der angerufene Revisionsgrund anzugeben
und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
BGG darzutun ist,
dass sich die Gesuchstellerin sinngemäss auf den Revisionsgrund
nach Art. 121 Bst. d BGG (Übersehen einer in den Akten liegenden er-
heblichen Tatsache) beruft und die Eingabe vom 17. September 2009
zweifelsohne innert der zu beachtenden Fristen erfolgte, weshalb dar-
auf als frist- und formgerecht eingereichtes Revisionsgesuch einzutre-
ten ist,
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dass im angefochtenen Urteil ausgeführt wurde, die Gesuchstellerin
habe die ihr angesetzte Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen
Berichts und zur Konkretisierung ihrer in der Beschwerde angetönten
Gesundheitsbeschwerden ungenutzt verstreichen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dieser Grundlage und ent-
sprechend seiner Androhung in der Zwischenverfügung vom 17. Au-
gust 2009 vom Fehlen flüchtlings- oder vollzugsrechtlich relevanter ge-
sundheitlicher Beschwerden ausging und mithin kein Unzumutbarkeits-
element hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erblickte,
dass jedoch mit dem Revisionsgesuch eine Aufgabebestätigung der
Schweizerischen Post vom 27. August 2009 (Aufgabeort: ...) betreffend
eine eingeschriebene Postsendung im Format B4 von weniger als 500
g, welche an das Bundesamt für Migration in Bern adressiert war,
eingereicht und gleichzeitig sinngemäss geltend gemacht wurde, dass
der vom 29. Juli 2009 datierte und dem Revisionsgesuch in Kopie
beigelegte Austrittsbericht des Stadtspitals Triemli in dieser
Postsendung enthalten gewesen sei,
dass eine Durchsicht der vorinstanzlichen Akten ergibt, dass der be-
sagte Austrittsbericht am 28. August 2009 beim BFM eingegangen und
das Dokument an diesem Tag um 07:40 mit dem BFM-Eingangsstem-
pel versehen worden ist,
dass das vierseitige Aktenstück einer einseitigen Strafverfügung vom
15. Juli 2009 angeheftet und unter der Aktennummer B35/5 (als
B35/2-5) ins vorinstanzliche Dossier abgelegt wurde und zwar gemäss
Aktenverzeichnis des BFM am 1. September 2009,
dass zwar in den Vorakten das entsprechende Couvert im vorinstanzli-
chen Dossier nicht auffindbar ist, aber kein vernünftiger Zweifel dar-
über bestehen kann, dass es sich beim erwähnten Austrittsbericht um
den Inhalt der von der Gesuchstellerin aufgegebenen Postsendung
handelt,
dass eine bei einer unzuständigen Behörde eingehende Sache von die-
ser ohne Verzug an die zuständige Behörde zu überweisen ist (Art. 8
Abs. 1 VwVG),
dass das BFM das fragliche Schriftstück nicht dem Bundesverwal-
tungsgericht überwiesen hat, sondern es kommentarlos in seine Ak-
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ten, welche sich gemäss dem elektronischen "Zentralen Migrationssys-
tem ZEMIS" vom 25. August bis 1. September 2009 beim BFM befun-
den haben, gelegt hat,
dass das BFM es dabei unterlassen hat, das Bundesverwaltungsge-
richt auf diesen Eingang aufmerksam zu machen, und das Dokument
zudem mittels Anheftens hinter ein anderes, mit dem Austrittsbericht in
keinerlei Zusammenhang stehendes Schriftstück (Strafverfügung) im
Dossier "versteckt" wurde,
dass aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Urteil deutlich wird,
dass das damalige Spruchgremium keine Kenntnis vom besagten Aus-
trittsbericht des Stadtspitals Triemli genommen hat,
dass es sich bei diesem Bericht, welcher eine Mehrfachanamnese,
eine Berichterstattung über die Therapie und ihren Verlauf, eine Dia-
gnose, die Bekanntgabe der Medikation und diverse Empfehlungen
enthält, zweifellos um "in den Akten liegende erhebliche Tatsachen"
handelt, die das Gericht "aus Versehen nicht berücksichtigt hat", womit
der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG erfüllt ist,
dass demnach das Revisionsgesuch gutzuheissen ist,
dass bei dieser Sachlage das auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs beschränkte Revisionsgesuch gutzuheissen,
das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und bezüglich der Fra-
ge der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine neue Prüfung
durchzuführen ist,
dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG),
dass der nicht vertretenen Gesuchstellerin im Revisionsverfahren kei-
ne verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG) entstan-
den sind, weshalb ihr für das vorliegende Verfahren keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2009
wird bezüglich des Wegweisungsvollzugs aufgehoben. Das Beschwer-
deverfahren wird diesbezüglich wieder aufgenommen.
3.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
4.
Der Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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