B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5949/2012
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann
Rechtsanwälte, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Beschwerde gegen Wieder-
erwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 2. Novem-
ber 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer reichte am 9. August 2011 in der
Schweiz ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung vom 16. August
2011 gab er an, von Italien ein Arbeitsvisum für sechs Monate erhalten zu
haben, doch sei er sofort in die Schweiz gereist, um hier um Asyl nachzu-
suchen (A4 S. 5 f.). Nach einer Anfrage des Bundesamtes hiessen die ita-
lienischen Behörden am 4. November 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsange-
höriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-
Verordnung) die Überstellung des Beschwerdeführers gut (A13). Mit Ver-
fügung vom 7. November 2011 – eröffnet am 11. November 2011 – trat
das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht ein, wies ihn nach Italien weg und ordnete den Wegweisungsvollzug
an. Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft.
Am 28. November 2011 teilte der zuständige Kanton dem BFM mit, dass
der Beschwerdeführer seit dem 16. November 2011 verschwunden sei
(A19). Daraufhin informierte das Bundesamt am 5. Dezember 2011 die
italienischen Behörden, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb der
sechsmonatigen Frist überstellt werden könne, und ersuchte gemäss
Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung um eine Verlängerung dieser Frist von
18 Monaten (A20).
B.
Am 24. Mai 2012 meldete sich der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen, wo am 8. Juni 2012 ein (protokolliertes)
Gespräch mit ihm durchgeführt wurde (A32). Dabei sagte er aus, er sei
am (…) 2011 nach Italien gereist. Gleichentags habe er in Rom ein Flug-
zeug bestiegen, um zunächst nach Doha (Katar) und später nach Chen-
nai (Indien) zu fliegen. Dort habe er bei seinem Schwager, bzw. in einem
Flüchtlingslager gelebt. Am (…) 2012 sei er mit dem Zug nach Dehli ge-
reist, um von dort aus ein Flugzeug nach Moskau zu nehmen. Am (…)
2012 sei er mit einem Lastkraftwagen in die Schweiz gefahren. Als Be-
weis, dass er in Indien gewesen sei, reichte er eine "Identity Card", Go-
vernment of Tamil Nadu, (…), ein.
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Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 teilte das BFM der Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers die Rechtskraft des Entscheides vom 7. November
2011 mit und stellte fest, dass in der Zwischenzeit keine neuen Gründe
vorliegen würden, die den rechtskräftigen Entscheid vom 7. November
2011 zu ändern vermöchten (A33).
C.
Am 26. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver-
tretung dem BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, das im Wesentlichen
damit begründet wurde, er habe rechtskonform die Schweiz innert Frist
verlassen und sich danach für längere Zeit in Indien befunden, was mit-
tels Originaldokumenten und seinen detaillierten Schilderungen seiner
Reiserouten (vgl. dazu die Gesprächsnotiz vom 6. Juni 2012 [A32]) belegt
sei (A39).
Das BFM verfügte am 13. August 2012, dass der Beschwerdeführer ei-
nen Gebührenvorschuss zu bezahlen habe, der innert Frist einbezahlt
wurde.
Mit Eingabe vom 28. August 2012 wurden folgende Dokumente zu den
Akten gereicht: Ein originales "Certificate" des Taluk Office vom (…) 2012
sowie ein notariell beglaubigtes "Affidavit" des Schwagers des Beschwer-
deführers vom (…) 2012, dass dieser vom (…) 2011 bis zum (…) 2012 im
Sri Lankan Refugee Camp B._______ gewesen sei.
Mit Verfügung vom 2. November 2012 – eröffnet am 5. November 2012 –
trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein; die Verfügung
vom 7. November 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Dieser Ent-
scheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die eingereichten
Papiere leicht zu fälschen seien, bzw. gefälligkeitshalber gegen Bezah-
lung ausgestellt werden könnten. Die Angaben des Reisewegs seien fer-
ner als unsubstantiiert und unplausibel zu bezeichnen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertretung am 16. November 2012 (Poststempel: 18. November
2012) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde bean-
tragt, der Entscheid vom 2. November 2012 sei aufzuheben und es sei
auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Die Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Italien sei bis zum Entscheid über die Beschwerde
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zu sistieren, es sei ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli-
gen und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wurde geltend gemacht, dass entgegen der Meinung der Vorinstanz
der Aufenthalt in Indien glaubhaft sei und durch weitere Dokumente be-
legt werden könne. Es wurden ferner – neben Kopien der bereits im vor-
instanzlichen Verfahren eingebrachten Beweisstücke – eine Kopie eines
E-Tickets, lautend auf Mr. C._______, für die Flüge vom (…) 2011 von
Rom nach Dubai und vom (…) 2011 von Dubai nach Chennai sowie eine
Kopie einer Rechnung der D._______ (Colombo) für Mr. C._______ vom
(…) 2011 für einen Flug von Rom über Dubai nach Chennai für 62'300
Rupien eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 19. November 2012 ordnete das Bundesverwaltungs-
gericht gestützt auf Art. 112 AsylG als vorsorgliche Massnahme einen
Vollzugsstopp an. Am gleichen Tag wurde es informiert, dass der Be-
schwerdeführer an jenem Tag um 7.20 Uhr nach Mailand ausgeschafft
worden sei.
F.
Mit Verfügung vom 22. November 2012 erhielt der Beschwerdeführer Ge-
legenheit, sich zur Frage des Rechtsschutzinteresses zu äussern. Die
Rechtsvertretung sah in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2012 von ei-
nem Rückzug der Beschwerde ab, da weiterhin davon ausgegangen
werde, die Voraussetzungen des Wiedererwägungsgesuchs seien vorlie-
gend erfüllt. Ferner habe der Beschwerdeführer in Italien keine Möglich-
keit, ein Asylgesuch einzureichen. Das Asylverfahren in Italien weise in-
dessen systematische Mängel auf und dem Beschwerdeführer drohe auf-
grund der Aufnahmebedingungen eine unmenschliche und erniedrigende
Behandlung.
G.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
H.
Im Rahmen der Vernehmlassung stellte das BFM am 24. Dezember 2012
fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, vorliegen würden.
Es wurde u.a. darauf hingewiesen, dass das E-Ticket auf einen anderen
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Namen als jenen des Beschwerdeführers laute und Schreibfehler aufwei-
se. Das Bundesamt erachte dessen Aussagen weiterhin als wenig sub-
stantiiert, mit fragwürdigen Dokumenten untermauert, unplausibel und
nicht glaubhaft. Zudem stimme es nicht, dass Personen, die im Rahmen
des Dublin-Verfahrens überstellt würden, in Italien nicht um Asyl nachsu-
chen könnten.
I.
Die Rechtsvertretung nutzte die ihr gewährte Frist nicht, um eine Replik-
schrift einzureichen, weshalb aufgrund der bestehenden Akten entschie-
den wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ur-
sprünglichen Entscheid bzw. seit dem Urteil der mit Beschwerde angeru-
fenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin
die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern
sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezie-
hen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdever-
fahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein
solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsver-
fahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1).
3.2 Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zu prüfen, ob
die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es zwar für die
Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände, die einen
verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden,
substanziiert behauptet werden. Sind dem Gesuch nicht genügend sub-
stanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die Behörde
nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja es überhaupt formell an-
hand zu nehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a).
3.3 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich
eines gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensent-
scheides (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit
Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte
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Sachlage (respektive Revisionsgründe i.S.v. Art. 66 VwVG) im Hinblick
auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates
oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin
ergeben haben oder ob seither humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) einge-
treten sind.
4.
4.1 Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers machte im vorliegen-
den Verfahren geltend, die Sachlage hätte sich dahingehend geändert,
dass aufgrund des Auslandaufenthalts in Indien von mehr als drei Mona-
ten Italien nun nicht mehr für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des
Beschwerdeführers zuständig sei (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung).
Es würden Beweismittel vorliegen, aufgrund derer diese neue Sachlage
erstellt sei. Zudem, so die Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom
7. Dezember 2012, weise das italienische Asylsystem erhebliche Mängel
auf und es drohe aufgrund der Aufnahmebedingungen die konkrete Ge-
fahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.
4.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 2. November 2012 mit
dem Umstand, dass keine veränderte Sachlage vorliegen würde, da die
Vorbringen – z.B. die Angaben hinsichtlich des Reisewegs, der Finanzie-
rung desselben oder des Motivs für die Ausreise aus Europa – unglaub-
haft seien. Den eingereichten Dokumenten würde die Glaubhaftigkeit ab-
gesprochen werden, und sie seien als blosse Gefälligkeitspapiere zu ta-
xieren. Darüber hinaus widersprach das Bundesamt in seiner Vernehm-
lassung vom 24. Dezember 2012 der Behauptung, der Beschwerdeführer
könne in Italien kein Asylgesuch einreichen, je nach Fallkonstellation sei
dies bei der Grenzpolizei oder bei der Questura möglich. Ferner sei zwar
bekannt, dass Italien Schwierigkeiten mit der Bewältigung der Unterbrin-
gung von Asylsuchenden habe, doch würden viele soziale Einrichtungen
im Asylbereich auch für die Beherbergung sorgen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorin-
stanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist.
5.1.1 Der Beschwerdeführer gab an, seit der vorinstanzlichen Verfügung
vom 7. November 2011 sich über mehrere Monate hinweg im Ausland be-
funden zu haben. Die Angaben, die er hinsichtlich dieses Aufenthalts in
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Indien machte, sind in der Tat als undetailliert und widersprüchlich zu be-
zeichnen. So konnte er während des Gesprächs, das das BFM mit ihm
am 8. Juni 2012 führte (A32), kaum Angaben zum angeblichen Reiseweg
machen. Weder kann er sich an den kompletten Namen noch an den Ge-
burtstag der Person erinnern, mit deren Identität er gereist sei. Zudem
gab er an, von Rom über Doha (Hauptstadt des Staates Katar) nach
Chennai gereist zu sein (A32 S.1), während das E-Ticket die Flugroute
Rom – Dubai – Chennai ausweist. Es gilt auch zu bemerken, dass ein
vorhandenes E-Ticket – ob echt oder unecht – nicht wirklich beweist,
dass diese Person die Reise auch tatsächlich angetreten hat. Hinsichtlich
der eingebrachten Bestätigungen, der Beschwerdeführer sei vom (…)
2011 bis zum (…) 2012 im Sri Lankan Refugee Camp B._______ gewe-
sen, ist der Ansicht des BFM, dabei handle es sich um Gefälligkeits-
schreiben, zuzustimmen, zumal es sich bei einem der Aussteller um den
Schwager des Beschwerdeführers handelt.
5.1.2 Hinsichtlich der Rüge, eine Wegweisung nach Italien sei nicht völ-
kerrechtskonform, gilt zu sagen, dass Italien als Signatarstaat sowohl des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist
und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde
sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten. Auch unter der Berücksichtigung, dass sich die
Kapazitätsprobleme Italiens seit dem Frühjahr 2011 akzentuiert haben,
besteht kein Anlass zur Annahme, dass Asylsuchenden kein geregeltes
Asylverfahren zur Verfügung stehen würde (vgl. dazu UNHCR, UNHCR
Recommendations on important Aspects of Refugee Protection in Italy,
Juli 2012).
5.1.3 Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit der Verfügung vom 7. November 2011
in wesentlicher Weise verändert hat.
5.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kos-
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ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Verfügung vom 20. Dezember 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattge-
geben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: