B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5949/2014
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und am 17. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ summarisch dazu befragt und ihm das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gestützt auf das Dublin-
Abkommen gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 – eröffnet am 8. Okto-
ber 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung nach Italien anordnete
und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabkärung an diese zurückzuweisen, eventualiter sei das
BFM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein materielles
Asylverfahren durchzuführen,
dass im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die
Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Italien abzusehen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, der Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung und die
Beigabe eines amtlichen Anwalts in der Person des Rechtsvertreters be-
antragt wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 16. Oktober 2014
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass, falls auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss
den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnis-
sen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013
festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die
Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat,
dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO kohärente, nachprüfbare und
hinreichend detaillierte Indizien die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zu
begründen vermögen,
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte,
dass er anlässlich seiner Befragung zur Person hierzu ausführte, er habe
Eritrea am (…) 2014 verlassen und sei auf dem Luftweg über C._______
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am (…) 2014 nach D._______ gelangt, von wo aus er sich nach
E._______ begeben habe,
dass er am (…) 2014 E._______ verlassen und ohne seinen Reisepass
am 5. Juli 2014 in einem Reisebus in die Schweiz weitergereist sei,
dass er für seine Reise nach Italien ein von der italienischen Botschaft in
F._______ ausgestelltes Schengenvisum gehabt habe,
dass aufgrund dieser Angaben davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer legal nach Italien gelangt ist und sich dort aufgehalten
hat,
dass das BFM entsprechend zu Recht die italienischen Behörden am
28. Juli 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12
Abs. 2 beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass diese Anfrage innerhalb des sogenannten DubliNet dem italieni-
schen Dublin-Office erwiesenermassen zugegangen ist (vgl. den "Proof of
Delivery", BFM Aktenstück A20/2),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet
liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO, sogenannte Verfristung),
dass die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des vorliegenden Asyl-
verfahrens somit gegeben ist, was vom Beschwerdeführer auch nicht
grundsätzlich bestritten wird,
dass der Beschwerdeführer hingegen darauf hinweist, er sei als (…) Erit-
reas eine besonders exponierte Person und gelte in den Augen der erit-
reischen Behörden – die (…) – nun als Landesverräter,
dass der Beschwerdeführer dabei sein Hauptbegehren, nämlich die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen unvollständiger Sach-
verhaltsfeststellung, damit begründet, dass das BFM diese besondere
Exponiertheit seiner Person nicht genügend in Betracht gezogen und in
der angefochtenen Verfügung auch die eingereichten Unterstützungs-
schreiben der Leiterin von Human Rights Concern Eritrea (HRCE),
G._______, vom 22. Juli 2014 und 10. September 2014 mit keinem Wort
erwähnt habe,
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dass das BFM die beiden eingereichten Unterstützungsschreiben von
HRCE in die Akten aufgenommen und paginiert hat und in der
angefochtenen Verfügung erwähnt (vgl. Ziffern I/3, II und III/1 des
Nichteintretensentscheids), womit ein Übersehen ausgeschlossen
werden kann,
dass die Vorinstanz sich zur geltend gemachten Gefährdung des
Beschwerdeführers in Italien und den eingereichten Schreiben zwar for-
mal in der Tat nur knapp geäussert hat, von einer unvollständigen Sach-
verhaltsfeststellung oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder
der Begründungspflicht aber nicht auszugehen ist, zumal es dem Be-
schwerdeführer durchaus möglich war, die Verfügung sachgerecht anzu-
fechten,
dass der Antrag auf Rückweisung deshalb abzuweisen ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich der Rechtsauffassung
des BFM anschliesst und den Beschwerdeführer mit seinen Bedenken
ebenfalls an die italienischen Asylbehörden verweist, welche die nötigen
Schritte zu seinem Schutz vorzunehmen haben werden,
dass der Hinweis auf die Zahl der in Italien lebenden Eritreerinnen und
Eritreer nicht überzeugend erscheint, weil auch die Schweiz eine sehr
grosse eritreische Diaspora aufweist (gemessen an der Fläche der
beiden Länder und den Einwohnerzahlen möglicherweise eine deutlich
grössere als Italien), die bekanntlich ebenfalls in regimekritischen und
regimefreundlichen Gruppen organisiert ist,
dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelingt darzutun, dass er
wegen seiner Bekanntheit bei einer Rückkehr nach Italien ein generell
höheres Risiko tragen müsste als bei einem Verbleib in der Schweiz,
zumal beispielsweise dem HRCE-Schreiben vom 22. Juli 2014 zu
entnehmen ist, dass die darin erwähnte regimetreue Gruppe "H._______"
offenbar nicht nur in Italien, sondern in ganz Europa aktiv sei und gegen
jene vorgehen würde, die sich kritisch über den eritreischen Staat
äussern würden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs bei der
Befragung zur Person (vgl. Protokoll BzP S. 11) allgemein auf die
schlechten Lebensumstände seiner Landsleute in Italien hinwies, die auf
der Strasse leben müssten, dabei mit keinem Wort erwähnte, er befürchte
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wegen seines Bekanntheitsgrades in Italien eine besondere Gefährdung
seiner Person,
dass davon auszugehen ist, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflich-
tungen wahrnimmt, weshalb in der Rückübernahmeanfrage an Italien
auch nicht explizit nicht nach spezifischen Schutzmöglichkeiten gefragt
werden musste,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Perso-
nen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben,
dass es dabei keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Arti-
kels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund kein konkretes und
ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich
weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz
unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
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dass der Beschwerdeführer ferner keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthal-
ten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen
nötigenfalls ebenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen
Punkten in der Kritik steht (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation
von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rück-
kehrenden, Bern, Oktober 2013; vgl. auch UNHCR, Recommendations
on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5:
"Reception conditions for asylum-seekers"),
dass indes nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rück-
kehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden,
dass sich zudem auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass derzeit weiterhin von der bisherigen Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auszugehen ist, wonach
in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen
für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und ins-
besondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flücht-
lingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewis-
se Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein
und andere vs. Niederlande und Italien vom 2. April 2013, Nr. 27725/10),
dass somit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien seine staats-
vertraglichen Verpflichtungen missachten würde und der Beschwerdefüh-
rer unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder
erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre,
dass immerhin bereits die mit dem Vollzug beauftragten Behörden aufzu-
fordern sind, die italienischen Behörden vor der Rückführung in geeigne-
ter Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers aufmerk-
sam zu machen,
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dass es nach dem Gesagten auch keinen Grund für eine Anwendung der
Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass der Sachverhalt insgesamt genügend abgeklärt ist und die mit der
Beschwerde eingereichten Unterlagen – ein drittes Unterstützungsschrei-
ben von G._______ vom 14. Oktober 2014 (Kopie ohne Unterschrift) und
ein angeblicher Aufruf zu (…) (Kopie) – zu keinem anderen Schluss füh-
ren können,
dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtli-
chen Anwalts eingereicht hat,
dass die Rechtsbegehren – wie den vorstehenden Erwägungen zu ent-
nehmen ist – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 110a Abs. 2
AsylG) nicht erfüllt sind, weshalb dieses Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegen-
den Direktentscheid gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der Überstellung beauftragten Behörden werden an-
gewiesen, die italienischen Behörden vor der Rückführung des Be-
schwerdeführers in geeigneter Weise auf dessen persönliche Situation
aufmerksam zu machen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay